Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 1 StR 666/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11154

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Gegenstand

Revisionsentscheidung in Strafsachen durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 gegen [X.] am [X.] Dr. Raum, [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, Bellay und [X.] sowie [X.]in am [X.] Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten [X.] hat der Senat am 4. Dezember 2018 wiederum nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2

Mit Telefax vom 10. Januar 2019 hat der Verurteilte diese [X.] erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangenheitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten [X.] hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt worden seien. Im Übrigen liege „unvernünftige Rechtstrickserei der [X.] vor“, weil die [X.] mit der Begründung, sie seien unzulässig, verworfen worden seien.

3

2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

4

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, [X.], 214; vom 7. August 2007 - 4 [X.], [X.], 55 und vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 416). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurfte daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 3434).

Raum     

        

Jäger     

        

Bellay

        

Bär      

        

Pernice      

        

Meta

1 StR 666/17

23.01.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 4. Dezember 2018, Az: 1 StR 666/17, Beschluss

§ 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 1 StR 666/17 (REWIS RS 2019, 11154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11154


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 666/17

Bundesgerichtshof, 1 StR 666/17, 23.01.2019.

Bundesgerichtshof, 1 StR 666/17, 04.12.2018.


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Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung


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4 StR 579/17

2 StR 534/12

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