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PDF anzeigen[X.]/01vom17. September 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und dieRichterin [X.] 17. September 2002beschlossen:Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin, festzustellen, daß er die [X.] Revisionsverfahren vor dem [X.]vertreten kann, wird abgelehnt.Gründe:Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäߧ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht po-stulationsfähig, weil er nicht beim [X.] zugelassen ist. DieBeschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim[X.] zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1,12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 [X.]. Sie ist als gesetzliche Regelungder Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe desgemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der [X.] wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der [X.] beim [X.] gemäß § 171BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der- 3 -Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen(vgl. [X.], Beschluß vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, NJW 2002, 1725).Nobbe [X.]
Meta
17.09.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. XI ZR 403/01 (REWIS RS 2002, 1566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1566
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