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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] [X.] 25. Juni 2002beschlossen:Auf Antrag des [X.]n wird der Wert seiner Beschwerdurch das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2001 auf mehr als 60.000 DM(= 30.677,51 Euro) festgesetzt.Gründe:Die Klägerin nimmt aufgrund einer Sicherungszession den [X.] als Konkursverwalter über das Vermögen der [X.]) und der drei A. GmbHs in M., [X.] im Wege der Stufenkla-ge auf Auskunft in Anspruch, welche Forderungen dieser Gesellschaf-ten er von deren Kunden eingezogen habe und welche noch bestünden.Darüber hinaus verlangt sie die Feststellung, daß der [X.] insoweitnicht einzugsberechtigt sei. [X.] verlangt der [X.] [X.] von 6.322,15 DM nebst Zinsen.Das Berufungsgericht hat der Auskunfts- und Feststellungsklagenur hinsichtlich der Forderungen der A. stattgegeben und sie im übri-gen, wie auch die Widerklage, abgewiesen.Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den [X.] ohne Begründung unter 60.000 DM festgesetzt. In seinem- 3 -Streitwertbeschluß vom 16. November 2001 hat es das Interesse derKlägerin daran, daß der [X.] nicht befugt sei, Forderungen der Ge-sellschaften einzuziehen, entsprechend ihrem [X.] [X.] DM bewertet.Der [X.] hat gegen das Berufungsurteil Revision [X.] beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-zusetzen.II.Der Antrag des [X.]n auf höhere Festsetzung seiner [X.] ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und hat Erfolg.Der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet den[X.]n materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab-zustellen ist (vgl. [X.], Beschluß vom 23. September 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 DM.1. Zunächst ist der [X.] in Höhe von 6.322,15 DM beschwert,weil seine auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Widerklage abgewie-sen worden ist.2. Soweit der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist, bemißtsich der Wert seiner Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten,die die Erfllung des titulierten Anspruchs erfordert ([X.]Z 128, [X.] [X.] hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, daß dieserKostenaufwand etwa 7.500 DM betragen werde. Die Klägerin hat diese- auch in der Revisionsinstanz noch zulässige (vgl. [X.], Beschluß vom- 4 -8. Juni 1983 - [X.], [X.], 944) - Darlegung nicht be-stritten, so [X.] sie als glaubhaft angesehen werden kann.3. Soweit der [X.] hinsichtlich des [X.] ist, ist sein Interesse an der Klageabweisung nicht [X.] bewerten als das vom Berufungsgericht mit 50.000 DM bewerteteFeststellungsinteresse der Klrin. Dem [X.]n als Konkursver-walter r das [X.] ist daran gelegen, alle [X.] einzuziehen und fr die Konkursmasse zu sichern.[X.]Joeres [X.]
Meta
25.06.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. XI ZR 330/01 (REWIS RS 2002, 2659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2659
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