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PDF anzeigen[X.]/99vom15. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] [X.] 15. Januar 2002beschlossen:Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird [X.] vom 26. Oktober 1999 dahin abgeän-dert, daß der Streitwert des damaligen [X.] beträgt.Gründe:1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober1999 ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. § 25 Abs. 2 Satz 3 [X.] dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der [X.] der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des [X.] durch den [X.] vom 27. November 2001 ([X.]/01) seine Erledigung gefunden.2. Die Änderung des [X.] ist auch sachlich ge-rechtfertigt, weil der Beklagte, wie er in seiner [X.]-Erwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtre-tungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen- 3 -hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsan-spruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vorder am 8. August 1995 erhobenen [X.] an seinen [X.] hat. Die [X.] konnte daher diesen Teil des an-geblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Re-visionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen.[X.]
Meta
15.01.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. XI ZR 76/99 (REWIS RS 2002, 5053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5053
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