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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/01vom19. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2002 durch [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Mayenbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. Mai 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der [X.] Vorlage der Sache an den [X.] kommtschon deshalb nicht in Betracht, weil die [X.] zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstückkeine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verbraucherkreditrichtlinie).Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 104.569,42 • (= 204.520 DM)[X.]SiolBungerothJoeresMayen
Meta
19.03.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. XI ZR 223/01 (REWIS RS 2002, 4014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4014
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