Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2021, Az. B 13 R 67/20 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 6588

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - eigene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG - Bezugnahme auf eine andere Entscheidung eines LSG


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 14.2.2020 hat das [X.] einen vom Kläger, der als Vertriebener zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz ([X.]) gehört, im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zutreffend seien für die streitigen, beim [X.] Sozialversicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten um 1/6 gekürzte Entgeltpunkte ermittelt worden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 11.6.2020 begründet hat.

3

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Form. Der Kläger hat darin die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Weise dargelegt.

4

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 [X.] geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 19.10.2011 - [X.] R 241/11 B - [X.] 4-4200 § 25 [X.] RdNr 9 mwN; jüngst [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 289/18 B - juris Rd[X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]4 ff mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.6.2020 nicht.

5

Der Kläger bringt vor, er habe, wie vom [X.] auch festgestellt worden sei, Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung bei einem landwirtschaftlichen Staatsbetrieb (Sowchose) zurückgelegt. Das [X.] habe die streitigen Beitragszeiten als nicht nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 [X.] angesehen, weil eine höhere Beitragsdichte als 5/6 nach seiner Überzeugung nicht im Vollbeweis feststehe. Vielmehr würden Arbeitsunterbrechungen wegen Krankheit, bezahltem Urlaub und unbezahlter Freistellung in Betracht kommen. Nach der Rechtsauffassung des [X.] gelte zwar für Mitglieder [X.] LPG und [X.] Kolchosen eine Beitragszeit aufgrund von Beschäftigung als nachgewiesen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf [X.]en der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien. Hierauf könne der Kläger sich jedoch nicht berufen, weil für ihn als Arbeitnehmer einer Sowchose die Rentenversicherungsbeiträge - anders als für Kolchos-Mitglieder - nicht als echte Pauschalbeiträge gezahlt worden seien. Vielmehr hätten krankheitsbedingte Ausfälle, wenn sie nicht durch Überstunden anderer Arbeiter ausgeglichen worden seien, zu einer Verringerung des Gesamtlohnfonds geführt.

6

a) Der Kläger formuliert zunächst die Rechtsfrage:

        

"Kann eine Betragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für sonstige Beschäftigte der [X.] Staatsbetriebe nur dann als gleichgestellt und damit nachgewiesene [X.] bewertet werden, wenn zeitgleich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird?"

7

Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargetan. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 294/16 B - juris RdNr 4). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] und ggf des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen [X.] noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet sei ([X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]83 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger benennt darin zwar insbesondere bei Wiedergabe der Entscheidungsgründe des [X.] mehrere Entscheidungen des [X.], ua vom [X.] (B 5 R 39/06 R - [X.]E 102, 248 = [X.] 4-5050 § 15 [X.], RdNr 20 ff) und vom 19.11.2009 ([X.] R 67/08 R - juris RdNr 28 ff). Er befasst sich jedoch nicht damit, dass das [X.] darin bezogen auf Beiträge zur [X.] Rentenversicherung für [X.] befunden hat, eine Gleichstellung nach § 15 [X.] mit Beiträgen nach Bundesrecht komme nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen, zumindest vergleichbaren [X.] iS des [X.] erfüllt habe. Es hätte dem Kläger oblegen zumindest skizzenhaft darzustellen, dass und warum sich die von ihm aufgeworfene Frage betreffend Beiträge zur [X.] Rentenversicherung für [X.] damit nicht beantworten lasse. Hieran fehlt es.

9

Der Kläger kann die erforderliche eigene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] nicht durch die ausführliche Bezugnahme auf die Entscheidung des 21. Senats des [X.] vom 25.1.2019 (L 21 R 370/15) ersetzen, die er in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung stellt. Damit hat er auch nicht etwa die erneute Klärungsbedürftigkeit der vom [X.] ausdrücklich entschiedenen Rechtsfrage dargelegt (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1500 § 160a [X.]3 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 2.8.2018 - [X.] ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger bringt zwar vor, der 21. Senat des [X.] habe im Verfahren L 21 R 370/15 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil die Bewertung von Arbeitsunfähigkeitszeiten in [X.] nicht abschließend geklärt sei; die von der dortigen Beklagten eingelegte Revision sei wieder zurückgenommen worden. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, dass der 21. Senat des [X.] dabei völlig neue, in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen habe, die eine andere Beurteilung der vom [X.] ausdrücklich entschiedenen Rechtsfrage nahelegen könnten. Vielmehr befand der 21. Senat des [X.] nach seinem Vorbringen, die Rentenversicherungsträger würden in [X.] zu weitgehende und daher falsche Schlüsse aus zwei [X.]-Entscheidungen vom 19.11.2009 ([X.] R 67/08 R und [X.] R 145/08 R) ziehen. Ausgehend von den Ausführungen des [X.] stellte der 21. Senats des [X.] damit gerade nicht tragende Rechts-sätze einer höchstrichterlichen Entscheidung in Frage. Ebenso wenig legt der Kläger anforderungsgerecht dar, dass der hier einschlägigen Rechtsprechung des [X.] im Schrifttum substanziell widersprochen worden ist, indem er ohne weitere Einordnung auf die - wohl zustimmende - Anmerkung von [X.] (NZS 2019, 632) zur Entscheidung des 21. Senats des [X.] verweist.

Mit seinem Vorbringen zur Ungleichbehandlung von [X.]n gegenüber [X.], die er für verfassungswidrig hält, wendet der Kläger sich gegen die vom [X.] vertretene Rechtsauffassung, nur bei letzteren sei eine Beitragszeit aufgrund von Beschäftigung bereits dann iS von § 22 Abs 3 [X.] "nachgewiesen", wenn das Bestehen einer Pflichtversicherung und eine durchgehende Entrichtung entsprechender Beiträge festgestellt werden könne. Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage würde aber nicht zur weiteren Klärung der Voraussetzungen führen, unter denen von [X.]n in der [X.] Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten (nicht) nachgewiesen sind. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nach dem Gesamtvorbringen des [X.] die Auslegung des § 26 [X.]. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen für als "nachgewiesen" geltende Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte nur anteilig zu berücksichtigen sind (vgl [X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 67/08 R - juris RdNr 29) und setzt mithin das Bestehen von iS von § 22 Abs 3 [X.] "nachgewiesenen" Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten voraus.

Aus diesem Grund hat der Kläger zudem die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht anforderungsgerecht dargetan. Seine Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage im Rahmen der angestrebten Revision entscheidungserheblich sein könnte. Wie der Kläger im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Entscheidung des 21. Senats des [X.] selbst darstellt, kann ein Klagebegehren wie das vorliegende nur dann Erfolg haben, wenn weder nach § 22 Abs 3 [X.] noch nach § 26 [X.] die Entgeltpunkte für Beitragszeiten um (mindestens) 1/6 zu kürzen sind (vgl [X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 67/08 R - juris RdNr 28 ff). Die streitigen Beitragszeiten sind, wie er mitteilt, nach der Überzeugung des [X.] nicht nachgewiesen. Ausgehend von den dazu im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, die im Revisionsverfahren in Ermangelung dagegen erhobener Verfahrensrügen bindend wären (§ 163 [X.]), sind sie mithin schon nach § 22 Abs 3 [X.] um 1/6 zu kürzen. Auf die vom Kläger aufgeworfene, letztlich die Auslegung des § 26 [X.] betreffende Frage kommt es danach im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

b) Der Kläger formuliert als weitere Fragen für den Fall, dass in Beantwortung seiner ersten Frage die streitigen Beitragszeiten nicht bundesrechtlichen [X.]en gleichzustellen seien,

        

"ob das Bestehen oder Nichtbestehen von Ausfallzeiten im Rahmen der Bewertung von Beitragszeiten gem. § 15 [X.] konkret festgestellt werden muss"

und     

        

"ob es gerechtfertigt ist, Ausfallzeiten im Rahmen der Bewertung von [X.]-[X.]en nach § 15 [X.] für sämtliche [X.]-[X.]en zu unterstellen?"

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit trotz des offensichtlichen Einzelfallbezugs hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 15 Abs 1 Satz 1 [X.], § 22 Abs 3 [X.] oder anderer Vorschriften des Bundesrechts (§ 162 [X.]) mit höherrangigem Recht formuliert hat. Er hat jedenfalls auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht anforderungsgerecht dargetan. Sinngemäß will der Kläger geklärt wissen, ob in nichtdeutschen Rentenversicherungssystemen zurückgelegte Beitragszeiten erst dann und nur insoweit als nicht nachgewiesen iS von § 22 Abs 3 [X.] gelten, wenn und soweit eine unterbliebene Beitragsentrichtung nachgewiesen ist. Er versäumt es aber auch insoweit, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung auf Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zu untersuchen. Insbesondere setzt er sich nicht mit der - von ihm sogar bei Wiedergabe der [X.]-Entscheidung angeführten - Rechtsprechung des [X.] zu den in der [X.] Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten von [X.]n auseinander, wonach Beitragszeiten zB dann nicht nachgewiesen sind, wenn in die streitigen [X.]en (nachweisbar) auch [X.]en einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge entrichten musste, oder solche [X.]en jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (zuletzt [X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 67/08 R - juris RdNr 23 mwN).

c) Indem der Kläger vorbringt, das [X.] habe ohne ausreichende Grundlage angenommen, bei Arbeitnehmern einer Sowchose sei die Beitragspflicht des Arbeitsgebers bei Arbeitsunterbrechung infolge von Krankheit, unbezahltem Urlaub oder unentschuldigten Fehlzeiten entfallen, stellt er eine unzureichende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in den Raum. Eine entsprechende Sachaufklärungsrüge hat er indes nicht erhoben. Zudem wäre diese schon deswegen nicht anforderungsgerecht bezeichnet, weil der Kläger, der bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht darlegt, einen entsprechenden Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben (vgl zu diesem Darlegungserfordernis [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1 mwN; [X.] Beschluss vom 21.2.2018 - [X.] R 28/17 R - [X.] R 285/17 B - juris Rd[X.]4 mwN).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen, ua ein Gutachten des [X.] vom 15.7.2019 vorbringt, auch für [X.] seien durchgehend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] geleistet worden; Kolchosen hätten weitergehenden Einschränkungen unterlegen als vom [X.] angenommen und insgesamt habe es keine signifikanten Unterschiede in den Herrschaftsstrukturen von einerseits Kolchosen und andererseits Sowchosen gegeben, wendet er sich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch das [X.]. Auf den damit erhobenen Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich falsch, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 4; [X.] Beschluss vom 21.4.2020 - [X.] R 44/19 B - juris RdNr 8; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.]1 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

2. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 67/20 B

23.04.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Detmold, 12. März 2013, Az: S 22 R 454/12, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, FRG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2021, Az. B 13 R 67/20 B (REWIS RS 2021, 6588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6588

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 277/16 B (Bundessozialgericht)


B 13 R 273/16 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - klare Trennung der Voraussetzungen einer Grundsatz- und Divergenzrüge - grundsätzliche …


B 13 R 275/16 B (Bundessozialgericht)


B 13 R 9/16 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, deren Beantwortung auf die Klärung der …


B 13 R 7/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 96/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.