Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. I ZR 159/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9708

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[X.] ZR 159/08 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2008 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe: Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer vom Kläger bean-standeten Broschüre unter Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit ihrer KernspinResonanzTherapie erweckt, die dieser Therapie fehlt oder zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend ge-sichert ist. 2 Das [X.] hatte angenommen, dass die Aushändigung der [X.] an Patienten nicht ausgeschlossen sei und der der Broschüre nach dem 3 - 3 - Vortrag der Beklagten beigefügte [X.] die Irreführung der [X.] nicht beseitigte. 4 Das Berufungsgericht hat demgegenüber zugunsten der Beklagten un-terstellt, dass die beanstandete Broschüre nur an Ärzte zum Zwecke der Wei-terleitung an die Krankenkassen ausgegeben werde, und die Frage, ob der [X.] entsprechend dem Vortrag der Beklagten die vom Kläger geltend gemachte Irreführung verhinderte, offen gelassen. Es hätte auf dieser - vom Standpunkt des [X.]s abweichenden - Grundlage dann aber dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nachgehen müssen, dass (auch) die Ärzte von dem [X.] (schon vorab) in einer Weise Kenntnis erhielten, die eine Irreführung ausschließe. Die Nichterhebung dieses Beweises ist daher offenkundig unrichtig und verletzt, da sie im Prozessrecht - 4 - keine Stütze findet, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. [X.] 69, 141, 143 f.; 69, 145, 149; 75, 302, 312; [X.], [X.]. v. 5.11.2008 - 1 BvR 1822/08, juris [X.]. 3 f. m.w.N.). [X.]Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2007 - 2/3 O 643/06 - O[X.], Entscheidung vom 24.07.2008 - 6 U 169/07 -

Meta

I ZR 159/08

04.02.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. I ZR 159/08 (REWIS RS 2010, 9708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9708

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