Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10257

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 31/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob Abneh-merabmahnungen, bei denen in Kenntnis der Ungeklärtheit der Rechtslage diese dennoch pauschal als zweifelsfrei dargestellt werde, entsprechend den Grundsätzen, die zur Beurteilung von [X.] an Abnehmer gelten, als unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB anzusehen seien. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "Kinderhochstühle im [X.]" (Urteil vom 22. Juli 2010 3 - I ZR 139/08) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grund-satzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im [X.] richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, [X.], 712 - [X.]). In der Entscheidung "Kinderhochstühle im [X.]" hat der Senat ausgesprochen ([X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, [X.], 152 = [X.], 223 Rn. 63 mwN), dass die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB ([X.], Beschluss vom 15.Juli 2005 - [X.], [X.]Z 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertrag-bar sind. Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung könne diese ohne größere Risiken unbeachtet las-sen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen [X.] Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die unbe-rechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbe-werbsrechtliche Abmahnung kommt auch deshalb nicht in [X.], weil keine vergleichbare Interessenlage besteht. Dass der Schutzrechtsinhaber im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschließlich-keitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung 4 des [X.] ausschließen kann. Dies erfordert einen Ausgleich zwischen dem Schutz der geistigen Leistung und dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, einerseits und dem Schutz des freien [X.] und dem Interesse der Wettbewerber, sich außerhalb des Schutz-bereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, andererseits. Dieser notwendige Ausgleich wäre nicht gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber ges-tattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaft-lichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hier-durch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. [X.]Z 164, 1 Rn. 14 f. - Unberechtigte Schutzrechts-verwarnung). Bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nimmt der Abmahnende kein Ausschließlichkeitsrecht für sich in Anspruch. Es bedarf daher auch keiner Ansprüche auf Unterlas-sung oder Schadensersatz, um sicherzustellen, dass der [X.] nicht die Grenzen des Schutzbereichs seines [X.] überschreitet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 180.000 •. Bornkamm Ri[X.] Pokrant ist Büscher in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - 34 O 143/07 KfH 2 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 8/09 -

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I ZR 31/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/10 (REWIS RS 2011, 10257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10257

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