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PDF anzeigen [X.] vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit Recht an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen [X.] in § 78 Abs. 3 [X.] orientiert und auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im konkreten Fall kein Grund für ein Abweichen von dieser Regelung vorliegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.189 • [X.] Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 33 O 18901/07 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 29 U 3500/08 -
Meta
29.04.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. I ZR 36/09 (REWIS RS 2010, 7011)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7011
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