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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:29. Januar 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 549, 551, EGZPO § 7 Abs. 1Zur Zulässigkeit einer vor dem [X.] durchgeführten Revision, die beim[X.] Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.[X.], Versäumnisurteil vom 29. Januar 2003 - [X.] -LG [X.] IAG [X.]- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche [X.] 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts[X.] I, 20. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002 wird [X.].Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restlicheWohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das [X.] der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F.wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. [X.], den Beklagten zugestellt am 26. Februar 2002, als unzulässig verworfen.Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.- 3 -Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die [X.] am 26. März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim [X.] eingelegt haben. Am 22. April 2002 hat das [X.] Urteil vom 19. Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die [X.] und Entscheidung über die zugelassene Revision der [X.] zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem [X.] am 7. Mai 2002 zugestellt worden.Bereits am 25. April 2002 ist beim [X.] Obersten Landesgerichtdie Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Re-vision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen,beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- undfristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konntedas Rechtsmittel zulässig beim [X.] Obersten Landesgericht durch ei-nen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das [X.] bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und [X.] über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPOentschieden hatte ([X.], Urt. v. 20. Januar 1994 - [X.], NJW 1994,1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß er-folgt, weil sie - unabhängig von dem [X.] vom 22. [X.] - innerhalb der zunächst am 26. Februar 2002 beginnenden [X.] 4 -Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim [X.] Obersten Lan-desgericht eingegangen ist. Da der [X.] dem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erst am [X.] zugestellt worden ist und das [X.] Oberste Landesgericht die Sa-che sodann mit Verfügung vom 4. Juni 2002 an den [X.] abge-geben hat, konnte die Revision noch durch den am 25. April 2002 beim Obers-ten [X.] Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründetwerden.[X.] die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag derKlägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]
Meta
29.01.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 146/02 (REWIS RS 2003, 4676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4676
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