Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZB 69/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4200

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[X.]/02vom26. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-beschluß des [X.] vom 22. Januar 2002 und derBeschluß der [X.] des [X.] vom [X.] insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einererhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,einen [X.] unter Berücksichtigung derbeantragten Gebühr zu erlassen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zutragen.Der Wert des [X.] wird auf bis zu 300 [X.]:[X.] Kläger, die in Form einer [X.] einenImmobilienfonds bilden, haben die Beklagten im Klagewege auf Räumung [X.] auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Versäum-nisurteil vom 28. Oktober 2001 ist der Klage unter Bewilligung einer Räu-mungsfrist stattgegeben worden, wobei die Kosten des Rechtsstreits den [X.] als Gesamtschuldnern auferlegt worden sind.Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unteranderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 [X.]beantragt. Mit [X.] vom 22. Januar 2002 hat [X.] diesem Antrag nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Kläger hat das [X.] durch Beschluß vom [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.I[X.] zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO,§ 26 Nr. 10 EGZPO) ist begründet.1. Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß die erhöhte Gebührgemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] entstanden ist, da der [X.] sämtliche Gesellschafter der "[X.]GbR" aufgetretenist, die in der Klageschrift vom 17. September 2001 namentlich aufgezählt [X.] [X.] 4 -2. Zu Unrecht hat das [X.] jedoch diese Gebühr mit der [X.] als nicht erstattungsfähig angesehen, den Klägern hätte im Zeitpunkt [X.] das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2001 ([X.], [X.], 341 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) bekannt sein müssen,wonach eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze,soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten be-gründe; die Kläger wären deshalb gehalten gewesen, den [X.] [X.] selbst zu erteilen, um den Anfall der [X.] vermeiden.Wie der Senat durch - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des[X.]s ergangenen - Beschluß vom 18. Juni 2002 ([X.], [X.], 2958 f. = [X.], 1216 f.) entschieden hat, ist in einem Fall, in [X.] wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des [X.]vom 29. Januar 2001 Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhö-hungsgebühr gerechtfertigt. Da die [X.] bis [X.] der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nichtparteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen,selbst zu klagen. Im Zeitpunkt der am 17. September 2001 beim [X.] Klage lag auch eine gesicherte Rechtsprechungsänderungnoch nicht vor. Das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2001 (aaO)war lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit noch [X.] wurde; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen anderer Zivil-senate des [X.] (BGHZ 80, 222, 227 und [X.], 15, 17 [X.]. Erst seit dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluß [X.]. Zivilsenats vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 f. - ist alshinreichend geklärt anzusehen, daß eine [X.] [X.] parteifähig ist.- 5 -Da die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten noch vor diesem [X.] der Klageerhebung beauftragt haben und die Klageschrift am17. September 2001 bei Gericht eingegangen ist, sind die dadurch entstande-nen Kosten in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungnotwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen.3. Die angefochtenen Beschlüsse waren somit insoweit aufzuheben unddie Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Gebührgemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] an das Amtsgericht zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 69/02

26.02.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZB 69/02 (REWIS RS 2003, 4200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4200

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