Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. I ZR 40/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2603

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[X.] ZR 40/02vom27. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2002 durchdie [X.] [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.]:Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2001 zu gewähren, wird abgelehnt.Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als [X.] verworfen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Streitwert: 10.469,29 • (= 20.476,15 DM).Gründe:[X.] Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2001 die Be-rufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.], das ihn entsprechenddem Klageantrag verurteilt hatte, zurückgewiesen. Es hat zugleich entschie-- 3 -den: "Die Revision des Beklagten zum [X.] wird zugelassen."Dieses Urteil ist dem Beklagten am 21. Dezember 2001 zugestellt worden.Am 21. Januar 2002 hat der Beklagte beim [X.] Revision eingelegt. Nachdem dieses ihn mit Schreiben vom 5. [X.] 2002 darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsgericht im angefochte-nen Urteil die Revision zum [X.] zugelassen habe und eine Zu-stigkeitsbestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehrin Betracht komme, hat der Beklagte am 14. Februar 2002 beim Bundesge-richtshof Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Versmung der Revi-sionsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.I[X.] Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision istunzulssig. Das Berufungsgericht hat mit der Zulassung der Revision [X.] 1 EGZPO a.[X.] die [X.] die Revision ent-schieden. Diese konnte danach gemß § 553 Abs. 1 ZPO a.F. nur bei dem alszustig bezeichneten Revisionsgericht eingelegt werden ([X.], [X.]. v.16.9.1986 - VI ZR 101/86, NJW-RR 1987, 125; MchKommZPO/Wolf, 2. Aufl.,§ 7 EGZPO Rdn. 5). Die Bestimmung des zustigen Revisionsgerichts warwirksam, weil die Revision wegen des 60.000,-- DM nicht rsteigendenWertes der Beschwer nach § 546 ZPO a.F. der Zulassung bedurfte und keinegegen das Gebot des gesetzlichen [X.]s in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ver-stoßende willkrliche Zustigkeitsbestimmung vorlag (MchKommZPO/Wolf aaO Rdn. 4). Die Bestimmung im [X.], die in den [X.] wurde, ist - entgegen der Auffassung der Revision - zwei-felsfrei. Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem hervor, daß die als rechts-- 4 -grundstzlich angesehene Frage nach der Beurteilung des Berufungsgerichtsvom [X.] zu beantworten war.Auch die beim [X.] eingelegte Revision ist unzulssig,weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist(§§ 552, 554 a ZPO a.F.).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versmungder Revisionsfrist kann nach den vorstehenden [X.] ebenfalls nichtgewrt werden. Es ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich,daû er ohne ein ihm anzulastendes oder [X.] Verschulden verhin-dert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 40/02

27.06.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. I ZR 40/02 (REWIS RS 2002, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2603

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