Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.07.2013, Az. B 1 KR 94/12 B

1. Senat | REWIS RS 2013, 3851

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Bezeichnung und Darlegung des Beweisantrages


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend gemachten Begehren auf Versorgung mit intravenösen Immunglobulinen ([X.]) gemäß ärztlicher Verordnung zur Behandlung ihrer Krankheit Multiple Sklerose ([X.]) mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ([X.] [X.]) im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat zur Begründung ua ausgeführt, mangels Zulassung eines [X.]-Medikaments zur [X.]-Behandlung im Inland komme nur ein Anspruch nach den Grundsätzen des Off-Label-Use in Betracht. Dessen Voraussetzungen erfülle die Klägerin aber nicht. Es bestünden vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) erfasste alternative Behandlungsmöglichkeiten. Zudem existierten bislang keine Phase-III-Studien, die die Wirksamkeit der [X.]-Behandlung mit [X.] belegen würden. Auch ergebe sich weder ein Anspruch aus § 2 Abs 1a [X.] noch nach den Grundsätzen der grundrechtsorientierten Auslegung des [X.]-Leistungskatalogs. Die Klägerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Ihre Erkrankung sei einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung wertungsmäßig auch nicht gleichzustellen. Die Erkrankung sei auch während der Schubphasen in ihren Auswirkungen noch moderat (Urteil vom 13.7.2012).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.] zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers.

4

1. Die Klägerin bezeichnet einen Verstoß gegen § 103 [X.] nicht in der gebotenen Weise. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 S 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.] und hierzu [X.] Beschluss vom 10.8.2007 - [X.] KR 58/07 B - Juris RdNr 4 mwN). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.] stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zum insgesamt Erforderlichen [X.] Beschluss vom 20.7.2010 - [X.] KR 29/10 B - Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom 1.3.2011 - [X.] KR 112/10 B - Juris Rd[X.] mwN; s ferner [X.] SozR 1500 § 160 [X.], 35, 45 und § 160a [X.], 34).

5

Die Klägerin erfüllt mit ihrem Vorbringen nicht diese Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers. Ob die Klägerin in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 5.7.2012 echte Beweisanträge iS von §§ 373, 403 ZPO iVm § 118 [X.] bezeichnet (zu diesem Erfordernis vgl [X.] SozR 3-1500 § 160 [X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 21/07 B - Juris RdNr 18; [X.] Beschluss vom 13.5.2011 - [X.]2 R 25/10 B - Juris RdNr 6 mwN), kann offenbleiben. Die Klägerin bezeichnet mit ihrem Vorbringen jedenfalls keinen ordnungsgemäß aufrechterhaltenen Beweisantrag. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört zur Bezeichnung eines Beweisantrags die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen (echten) Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl [X.] Beschluss vom 14.6.2005 - [X.] KR 38/04 B - Juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 97/05 B - Juris RdNr 6; [X.] SozR 4-1500 § 160 [X.] RdNr 11 mwN). Die Klägerin legt demgegenüber schon nicht dar, dass sie einen Beweisantrag zumindest hilfsweise in der mündlichen Verhandlung am 13.7.2012 gestellt und aufrechterhalten hat. Diese Voraussetzung ist bei [X.] vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch einen Sachantrag gestellt und den Beweisantrag auch nicht hilfsweise - und sei es durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt haben. Nur ausdrücklich gestellten, wiederholten oder in Bezug genommenen Beweisanträgen kommt die insoweit maßgebliche Warnfunktion zu. Nur so wird dem [X.] vor Augen geführt, dass der Beteiligte die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt als nicht erfüllt ansieht (vgl zum Ganzen [X.] SozR 3-1500 § 160 [X.] mwN).

6

Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des [X.] angreift, kann sie hierauf - wie bereits ausgeführt - einen Revisionszulassungsgrund nicht stützen. Im Übrigen beachtet die Klägerin nicht, dass neuer Tatsachenvortrag zum geltend gemachten Anspruch nach § 2 Abs 1a [X.] für die Darlegung der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe unerheblich ist.

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

8

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 94/12 B

25.07.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 14. Januar 2010, Az: S 36 KR 661/06, Gerichtsbescheid

§ 103 SGG, § 118 SGG, § 373 ZPO, §§ 373ff ZPO, § 403 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.07.2013, Az. B 1 KR 94/12 B (REWIS RS 2013, 3851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3851

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