Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2023, Az. IV ZR 39/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 538

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 500.000 €

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. November 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

[X.]     

  

Meta

IV ZR 39/22

30.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: IV ZR 39/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2023, Az. IV ZR 39/22 (REWIS RS 2023, 538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 538

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