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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 180.000 € festgesetzt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.
Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des [X.] ergibt sich weder aus der hier verwendeten Überschrift "Betriebsschließung" - anstelle von "Versicherte Gefahren" - noch aus der Formulierung, dass im [X.] die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" - und nicht "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" - aufgeführt werden, eine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Auch eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB liegt nicht vor.
Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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[X.] |
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Meta
21.09.2022
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 18. Mai 2022, Az: IV ZR 400/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 400/21 (REWIS RS 2022, 5673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5673
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 400/21, 21.09.2022.
Bundesgerichtshof, IV ZR 400/21, 18.05.2022.
Oberlandesgericht Köln, 9 U 125/21, 02.11.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 400/21 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 148/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 467/21 (Bundesgerichtshof)
Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie
IV ZR 290/21 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 266/21 (Bundesgerichtshof)