Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 400/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5673

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 180.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.

2

Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des [X.] ergibt sich weder aus der hier verwendeten Überschrift "Betriebsschließung" - anstelle von "Versicherte Gefahren" - noch aus der Formulierung, dass im [X.] die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" - und nicht "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" - aufgeführt werden, eine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Auch eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

[X.]     

      

Meta

IV ZR 400/21

21.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 18. Mai 2022, Az: IV ZR 400/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 400/21 (REWIS RS 2022, 5673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5673


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 400/21

Bundesgerichtshof, IV ZR 400/21, 21.09.2022.

Bundesgerichtshof, IV ZR 400/21, 18.05.2022.


Az. 9 U 125/21

Oberlandesgericht Köln, 9 U 125/21, 02.11.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 144/21

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