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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Berufsunfähigkeitsversicherung in einer überbetrieblichen Pensionskasse: Bemessung der Berufsunfähigkeit bei Angestelltentätigkeit und weiterer selbständiger Freizeittätigkeit
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Die Revision des [X.] war im [X.] zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Zur näheren Begründung verweist der [X.] auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2019.
Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11. März 2019 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Der [X.] hält daran fest, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wie der [X.] auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tätigkeit trifft, einer weitergehenden Klärung nicht zugänglich ist. Vielmehr kann dies - wie es das Berufungsgericht getan hat - nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Seine tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des weiteren [X.] keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
Mayen |
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Felsch |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Götz |
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Meta
19.03.2019
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 16. Januar 2019, Az: IV ZR 182/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. IV ZR 182/17 (REWIS RS 2019, 9218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9218
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 182/17, 19.03.2019.
Bundesgerichtshof, IV ZR 182/17, 16.01.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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