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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 46.671,23 €
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
[X.] |
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Felsch |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Lehmann |
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Dr. Bußmann |
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Meta
25.06.2019
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: IV ZR 190/18, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2019, Az. IV ZR 190/18 (REWIS RS 2019, 6120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6120
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 190/18, 25.06.2019.
Bundesgerichtshof, IV ZR 190/18, 08.05.2019.
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