Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 290/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6482

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

2

Das [X.] hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 40 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312-318) hat der [X.] entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem [X.] (Betriebsschließung) - 2008" ([X.] 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.

5

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

6

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt gleichfalls für die hilfsweise geltend gemachten [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB rechtsfehlerhaft für nicht einschlägig gehalten und eine Intransparenz der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsfehlerhaft verneint. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Der [X.] hat auch insoweit mit Urteil vom 26. Januar 2022 bereits entschieden, dass es keiner Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bedürfe (aaO Rn. 15-22) und eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung nicht vorliege (aaO Rn. 23-44). Entsprechendes gilt für die hier verwendete Klausel.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

[X.]     

      

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.

Meta

IV ZR 290/21

21.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 26. August 2021, Az: 8 U 70/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 290/21 (REWIS RS 2022, 6482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6482

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 144/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.