Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 177/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2406

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[X.]/02vom9. Juli 2002in der [X.] u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der [X.] Auch wenn die Vereidigung der Zeugin [X.]deshalb erfolgte, weil [X.] hierauf nicht verzichtet hat, macht die Verteidigung zu Recht gel-tend, daß die Zeugin nicht hätte vereidigt werden dürfen. Sie hatte nämlich ei-ne versuchte Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zu Gunsten des [X.], da sie im Verlauf des Ermittlungsverfahrens falsche Angaben [X.] hat, um ihn zu decken. Dies führte zu einem Vereidigungsverbot gemäߧ 60 Nr. 2 StPO (vgl. [X.]R StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 8;[X.] NJW 1994, 1054, 1055 m. w. N.).Es ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verfahrens-fehler beruht. Die Zeugin hat berichtet, der Angeklagte habe ihr am [X.] der Tat gesagt, er habe die Geschädigte getötet. Als Grund habe er an-gegeben, er habe bemerkt, daß ihn die Geschädigte bestohlen habe. Der [X.] selbst hat dies in der Hauptverhandlung im wesentlichen ebenso ge-sagt. Die Täterschaft des Angeklagten wird darüber hinaus durch zahlreicheobjektive Beweismittel belegt (Blut der Geschädigten an den Stiefeln des [X.] -geklagten, von ihm stammende DNA-Spuren an einem neben der Leiche lie-genden Ohrstecker der Getöteten u. a.) und entspricht den Feststellungen, wo-nach der Angeklagte schon vor der Tat angekigt hatte, die Gescigte zutöten und dies nach der Tat nicht nur r der Zeugin [X.] , sondern auchanderweit eingermt hatte. Die Ausfrungen der [X.] zu den Anga-ben der Zeugin [X.]und ihrer Glaubwrdigkeit zeigen, wie der Gesamtzusam-menhang der [X.] ergibt, nur ein zustzliches, [X.] auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der [X.] nicht abhing (vgl. [X.], [X.] vom 13. September 2001 - 1StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; [X.] in [X.] 4. Aufl.,§ 337 Rdn. 38).2. All dies gilt entsprechend auch fr die Feststellung, [X.] der Ange-klagte aus Habgier (§ 211 StGB) getötet hat.Allerdings geht die [X.] davon aus, [X.] T. [X.] schon vor [X.] dem Angeklagten erwt hatte, [X.] die Gescigte wenigeWochen zuvor - gegen Geld - eine Scheinehe eingegangen war. Der Ange-klagte hat bestritten, [X.] ihm T. [X.]dies gesagt tte.Der von der Revision behauptete, wenn auch nicht r dargelegte Zu-sammenhang zwischen der Feststellung von Habgier und einer [X.] vonT. [X.] r eine Scheinehe der Gescigtr dem [X.] nicht zu erkennen. Die Annahme von Habgier sttzt sich vielmehr darauf,[X.] der Angeklagte am Tattag mit seinem Bruder telefoniert hat, [X.] er zu [X.] fahre, ihr den Scl einschlage und ihr Geld und Schmuck abneh-me.- 4 -3. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefongesprchs beruhenvielmehr - unter anderem - auf dem Inhalt von mehreren, von den [X.] mit richterlicher Genehmirten Telefongesprchen, dieder Bruder des Angeklagten im Februar 2000 mit seiner Mutter, die zugleichMutter des Angeklagten ist, gefrt hatte. Am deutlichstûerte er sich ineinem [X.] vom 17. Februar 2000: Danach hat der Angeklagte ihm beidem vor der Tat gefrten Telefongesprch gesagt, er werde die Gescigte"wegklatschen" und ihr dann Geld und Schmuck wegnehmen.4. Die Revision meint, der Inhalt der rten Telefongesprcttenicht verwertet werrfen, weil Mutter und Bruder in der Hauptverhandlungvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch [X.] haben. Dies trifft nicht zu, wie auch der [X.] im einzel-nen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl.auch [X.] NStZ 1999, 416) dargelegt hat. Hiervon abzuweichen sieht der [X.] auch unter Bercksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaû. [X.] aus der gesetzlichen Systematik: So erklrt etwa § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPOschriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, denen(unter anderem) nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, frbeschlagnahmefrei; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO nennt im einzelnen die [X.], unter denen Erkenntnisse aus einer Armaûnahme gemû§ 100 c StPO verwertet werrfen, sofern ein Zeugnisverweigerungsrechtgemû § 52 StPO inmitten steht. Der erst zum 1. Januar 2002 in [X.] [X.] § 100 h StPO (Anordnung der Telekommunikationsauskunft) sieht vor, [X.]ein Auskunftsverlangen unzulssig ist, soweit einem [X.]steilnehmer [X.] gemû § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zusteht.Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemû § 52 StPO ist dagegen nicht genannt.Unter diesen Umstkte sich eine Beschrkung der [X.] -von Erkenntnissen, die aus einer Maûnahme gemû § 100 a StPO herrren,im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemû § 52 StPO - ebenso wiedie Unzulssigkeit der Anordnung einer solchen Maûnahme - nur aus einerausdrcklichen gesetzlichen Regelung ergeben, die es jedoch nicht gibt.5. Ebensowenig besteht ein Verwertungsverbot, soweit die [X.] nach der Festnahme des Angeklagten angefallen sind. Zwar konnte [X.] danach den [X.] nicht mehr nutzen. Deswegen mssen [X.] des § 100 a StPO aber noch nicht weggefallen sein, dennauch ein anderer kann als Nachrichtenmittler den [X.] nutzen (vgl. Nackin [X.] 4. Aufl. § 100 b Rdn. 5 m. w. N.). Da diese Voraussetzungen, wie der[X.] im einzelnen zutreffend [X.] hat, vorlagen, konnteder [X.] weiter [X.] werden.6. Auch im rigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausfrungen des Generalbun-desanwalts Bezug.[X.] Wahl Boetticher Kolz

Meta

1 StR 177/02

09.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 177/02 (REWIS RS 2002, 2406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2406

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