Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 435/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 368

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[X.] StR 435/01vom4. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Juni 2001 mit den [X.] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und besondersschwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahrenverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde [X.] Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.Das Urteil hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.], der sich in der Hauptverhandlung zu den [X.] nicht eingelassen hat, beruht in beiden Fällen auf einer unzureichendenBeweisgrundlage.1. Soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Körperverletzungim Sinne des § 225 Abs. 2 StGB a.F. verurteilt worden ist, beanstandet der Be-- 3 -schwerdefrer zu Recht, daß es sich bei den Feststellungen zum ßerenTatgeschehen lediglich um Vermutungen handelt, auf die der Schuldspruchnicht gesttzt werden kann (vgl. [X.]R StPO § 261 Vermutung 4 m.w.[X.] hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Ange-klagte [X.]in deren Wohnung mittels eines Messers erheblicheSchnitt- und Stichverletzungen beigebracht hat. Die weiteren zum ßerenTathergang getroffenen Feststellungen, mlich daß der Angriff mit dem [X.] nach Beendigung eines vorangegangenen heftigen Streits zu einem Zeit-punkt erfolgte, als [X.]im Bett lag und schlief, werden aberdurch das in den Urteilsgrmitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahmenicht belegt. Das [X.] sttzt die Feststellungen zum Hergang der Tatauf die frren Angaben des [X.] r den in [X.] vernommenen Zeugen und auf die Angaben der [X.]B. bei ihrer polizeilichen Vernehmung. Dem mitgeteilten Inhalt der [X.] die polizeiliche Vernehmung und den Aussagen der [X.] sich jedoch nicht entnehmen, daß [X.]Œ wie vom [X.] festgestellt - bei Beginn des Angriffs schlief. Die Zeugin [X.]hat vielmehrbekundet, [X.]habe ihr mitgeteilt, "der Angeklagte sei pltzlichdurchgedreht und habe auf sie eingestochen. Sie sei hierbei klar bei [X.] gewesen" ([X.]). Hat sich [X.]gegen den [X.] jedoch von Beginn an gewehrt, so versteht es sich nicht vonselbst, daß der Angeklagte die dem Opfer zugeften entstellenden Gesichts-verletzungen absichtlich oder wissentlich verursacht hat. In Frage kommenvielmehr auch eine fahrlssige (§ 224 Abs. 1 StGB a.F. i. V. m. § 18 StGB)oder leichtfertige Verursachung (§ 225 Abs. 1 StGB a.F.).- 4 -2. Auch die Verurteilung wegen Totschlags lt rechtlicher Nachprfungnicht stand.Das [X.] hat - wovon auch die Revision ausgeht - mit insoweitrechtsfehlerfreien Erwmmen, [X.] [X.] B. in [X.] zwischen dem 16. und dem 19. Oktober 1997 in der Wohnung [X.] gettet worden ist ([X.]) und eine natrliche Todesursacheausgeschlossen ([X.] bis 26). Als Tter kommen nach den bisherigen Fest-stellungen nur der Angeklagte und/oder sein Bruder [X.]in Betracht([X.]). Soweit das [X.] es als erwiesen ansieht, [X.] der Ange-klagte die Tat als Alleintter begangen hat, lassen die Urteilsausfrungen [X.] besorgen, [X.] es sich seine Überzeugung allein aufgrund der den Ange-klagten belastenden Indizien gebildet hat, ohne die gebotene Gesamtschau(vgl. [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 261 StPO Rdn. 25 m.w.[X.] Einbeziehung auch der den Angeklagten entlastenden und der seinenBruder [X.] belastenden Indizien vorzunehmen. Die Beweiswrdigung istinsoweit lckenhaft.Dies gilt insbesondere fr die Erws [X.]s zu demunterschiedlichen Nachtatverhalten des Angeklagten und seines Bruders. [X.] der Auffassung des [X.]s lût dieses nicht ohne weiteres [X.] zu, eine Tterschaft des Bruders des Angeklagten scheide aus, [X.] Verhalten des Angeklagten als "Flucht", das seines Bruders dagegen als"normales" Verhalten zu werten sei ([X.]). Nach den bisherigen [X.] kommt mlich in Betracht, [X.] [X.]bereits [X.] Oktober 1997 gettet wurde. [X.] der Angeklagte [X.] abernicht fluchtartig, sondern erst zwei oder drei Tage nach der Tat verlassen,denn nach den bisherigen Feststellungen suchte er "am 18. oder 19. Oktober- 5 -1997 noch einmal" Frau K. auf ([X.]). Sein Bruder [X.] tauchte aberbereits am 17. Oktober 1997 unter, um sich geflschte Papiere zu besorgen([X.]), und verlieû danach [X.] fr immer. Der Angeklagte kehrtedagegen nach den Feststellungen im November 1997 noch einmal fr kurzeZeit nach [X.] zurck und suchte seine Wohnung auf ([X.] 12).Zwar hatte der Angeklagte ein nachvollziehbares Motiv fr die Ttungvon [X.] B. , da er auf diese Weise die Hauptbelastungszeugin frdie bevorstehende Hauptverhandlung wegen der ihm angelasteten Messersti-che beseitigt tte. In diesem Zusammtte aber auch der [X.], [X.] [X.]nach den Feststellungen wegen ihrer den [X.] belastenden Aussagen "Angst vor mlichen Repressalien durchden Angeklagten und seine [X.]" hatte, [X.] sich der Bruder des Angeklag-ten "mlicherweisefl am Abend des 16. Oktober 1997 in der Wohnung [X.] aufhielt, als das Tatopfer die Wohnung betrat, [X.] er sich [X.] mit der Erklrung verabschiedet hatte, "er msse etwaserledigen" ([X.] 10), und [X.] der Angeklagte in einem Telefongesprch mit [X.] erklrt hat, sein Bruder habe [X.] mit der Frau gemachtfl ([X.] 13,26). In Betracht kam daher auch, [X.] der Bruder die Belastungszeugin im [X.], aber ohne dessen ausdrcklichen Auftrag ttete. DieAnnahme des [X.]s, [X.]habe die Wohnung des [X.], noch bevor [X.]gettet worden sei ([X.] 12), [X.] Vermutung dar.Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.- 6 -3. Der neue Tatrichter wird bei einer Verurteilung des Angeklagten ge-gebenenfalls gemû § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmen haben, nach wel-chem Maûstab die in [X.] erlittene Auslieferungshaft anzurechnen ist(vgl. dazu [X.], [X.] vom 20. April 1999 - 4 [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 435/01

04.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 435/01 (REWIS RS 2001, 368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 368

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