Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 2 StR 507/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4655

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[X.] DES [X.]/01vom6. Februar 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. [X.],[X.],Prof. Dr. [X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit der Angeklagte [X.]eigesprochen worden ist; jedochbleiben die Feststellungen zum ßeren Tatgeschehen au[X.]echt-erhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, aucr die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorstzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckungzur Bewrung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in zweiFllen hat es ihn [X.]eigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf dieSachrsttzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] war die - inzwischen ge-schiedene - Ehe des Angeklagten durch dessen Eifersucht und besitzergrei-fendes [X.] seiner Ehe[X.]au geprt. Er bestand unter ande-rem auf einer jederzeitigen Erfllung seines Wunsches nach geschlechtlichem- 4 -Verkehr. [X.] kam es, wenn die Gescigte sich seinen Wschen nicht[X.], zu verbalen und auch ttlichen Attacken des Angeklagten. Die [X.] hatte seinen ttlichen Übergriffen infolge ihrer körperlichen Unterlegen-heit wenig entgegenzusetzen und [X.] sich daher seinen Forderungen, wobeisie bis zum [X.] hierin möglicherweise auch eine schmeichelha[X.] Best-tigung ihrer Attraktivitt erblickte. Nachdem es im [X.] 1998 zu erheblichenStreitigkeiten und gravierenden Ttlichkeiten des Angeklagten gekommen war,zog dieser im September 1998 auf Bitten der Gescigten aus dem [X.] bewohnten Haus aus.Etwa zwei Wochen [X.] beschloß der Angeklagte, mit seiner Ehe[X.]augeschlechtlich zu verkehren. Er drang deshalb nachts mit Hilfe eines in [X.] befindlichen Hausschlssels in das Haus ein, begab sich in das Schlaf-zimmer seiner Ehe[X.]au und erklrte dieser, er beabsichtige, mit ihr geschlecht-lich zu verkehren. Die Gescigte erklrte, daß sie sich weigere, und kauertesich in den oberen Teil des Bettes, wo sie sich am Bettgestell festhielt. Gegenihren Willen zog der Angeklagte sie gewaltsam nach unten, hielt ihre [X.], entkleidete sie, legte sich auf sie und [X.]te den Geschlechtsverkehr aus.Die Gescigte war aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit zu weiterge-hender Gegenwehr nicht in der Lage.Wenige Tage [X.] drang der Angeklagte erneut in das Schlafzimmerder schlafenden Gescigten ein. Er entkleidete sie gewaltsam, wobei er [X.] am Oberschenkel zu[X.]. Als sie sich weigerte, mit ihm [X.] auszu[X.]en, und um sich trat, [X.] er gewaltsam [X.] der Gescigten auseinander, legte sich auf sie und [X.]te den [X.] durch. Er bemerkte dann: "So hat es Dir wohl nicht gefallen";- 5 -anschlieûûerte er: "[X.], ficke ich dich,ob du willst oder nicht", und verlieû das Haus.2. Das [X.] hat ûeren Sachverhalt als durch die glaub-ha[X.] Aussage der Gescigten und weiterer Beweismittel erwiesen angese-hen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen k, [X.] der Ange-klagte vorstzlich gehandelt habe, und hierzu in den [X.]([X.]), "[X.] letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, [X.] der Ange-klagte im Hinblick auf seine egozentrische Sicht und unter [X.] Tatsache, [X.] sich die Zeugin ... vor September 1998 immer seinen Wn-schen gebeugt hat, mlicherweise nicht erkannt hat, [X.] die Zeugin bei denbeiden [X.] Ende September 1998 tatschlich nicht mit ihm verkehrenwollte. Er kann die Weigerung der Zeugin und ihre Abwehrhandlungen als [X.] reizvolles Spiel der Zeugin gewertet haben."3. Gegen diese Beweiswrdigung wendet sich die Revision zu Recht:Die Anwendung des Zweifelssatzes durch das [X.] beruht auf einerunzureichenden Errterung der festgestellten Beweisanzeichen. Der Zweifels-satz, der keine Beweisregel ist, greift erst nach abgeschlossener Beweiswrdi-gung ein (vgl. [X.], 205). Spricht das Gericht den Angeklagten austatschlichen Gr[X.]ei, so sind die der Beweiswrdigung zugrunde liegen-den wesentlichen [X.] einer [X.] das Revisionsgericht nachprfbarenWeise in den Urteilsgrrzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; [X.], 448; [X.], 63; BGHR [X.] § 267 Abs. 5 Freispruch 7; st.Rspr.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. [X.]. 33 zu § 267;Hrxthal in [X.]. [X.]. 41 zu § 267, [X.]. m.w.N.). Die Anforderungen aneine umfassende Wrdigung der festgestellten Tatsachen sind beim [X.]eispre-chenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die- 6 -zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines ûeren oderinneren Tatmerkmals nicht gewonnen, so mssen die Urteilsgrir-prfbarer Weise belegen, [X.] er die gegen die Schuld des Angeklagten spre-chenden ebenso wie entgegenstehende Beweisergebnisse in ihrer [X.] gewertet hat und [X.] die Anwendung des Zweifelssatzes auf [X.] einer umfassenden Gesamtwrdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist.Diesen Anforderungen wird das Urteil des [X.] nicht gerecht.Einen Anhaltspunkt da[X.], der Angeklagte [X.] irrtm-lich angenommen haben, die Gescigte sei mit den sexuellen Handlungeneinverstanden, sieht das [X.] darin, [X.] sich die Gescigte [X.]rseinen Wschen gebeugt hatte. [X.] bleibt hierbei aber, [X.] die-ses [X.]re Verhalten der Gescigten darauf beruhte, [X.] sie den [X.] des Angeklagten infolge ihrer krperlichen Unterlegenheit wenigentgegenzusetzen hatte ([X.]). Zu bercksichtigen wre hier [X.], [X.] zum Zeitpunkt der Taten eine wesentliche Verrung im [X.] der Ehegatten eingetreten war, die gerade aufgrund der figen Über-griffe des Angeklagten getrennt lebten. [X.] die Zeugin bei [X.]ren [X.] jemals ihre Weigerung als "besonders reizvolles Spiel" verstanden [X.], was das [X.] zugunsten des Angeklagten erwt, oder [X.] der An-geklagte dies angenommen habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. [X.] Hintergrund kam schon dem ûeren Tatablauf - chtliches Eindrin-gen in die Wohnung der Gescigten, Anwendung nicht unerheblicher Ge-walt - eine Indizwirkung [X.] den Vorsatz des Angeklagten zu, die zu errterngewesen wre.Soweit das [X.] die "egozentrische Sicht" des Angeklagten alsmliche Ursache eines Irrtums erwt, hat es gewichtige Anhaltspunkte nicht- 7 -bedacht, welche dieser Annahme entgegenstehen. Der Angeklagte zeigte [X.] Feststellungen ein "besitzergreifendes Verhalten"; er gestand seiner Ehe-[X.]au kein Recht zur Selbstbestimmung zu, wenn dies seinen Wschen entge-genstand ([X.]). Seine Bemerkungen unmittelbar im [X.] an diezweite Tat, es habe der Nebenklrin "wohl keinen Spaû gemacht", und [X.] mit ihr den Geschlechtsverkehr, "ob sie wolle oder nicht", sind ge-wichtige Beweisanzeichen da[X.], [X.] der Angeklagte den [X.] der Gescigten kannte und [X.] seine Vorstellung nicht etwa dahinging, die Gescigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. [X.] egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wsche gerichteter Ge-sinnung ein mlicherweise entgegenstehender Wille des Opfers einer sexu-ellen Ntigung von vornherein gleicltig ist, handelt nicht im vorsatzaus-schlieûenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorstzlich.Mit den [X.] ein vorstzliches Handeln sprechenden Umstt sichdas [X.] weder einzeln noch in ihrem Gesamtgewicht auseinanderge-setzt; zugleich fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Anhaltspunkte[X.] die vom [X.] als mlich angesehene Irrtumslage. Dies [X.]t zurAufhebung des [X.] 8 -Die rechtsfehler[X.]eien Feststellungen zum ûeren Tatgeschehenkonnten au[X.]echterhalten werden.[X.] Detter Rothfuû Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. [X.] Bode

Meta

2 StR 507/01

06.02.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 2 StR 507/01 (REWIS RS 2002, 4655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4655

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