Bundespatentgericht, Urteil vom 28.09.2010, Az. 4 Ni 80/08 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2010, 2945

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 835 737

([X.] 01 664)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010 durch [X.], [X.]. [X.] und [X.], die Richterin [X.]. [X.] und [X.] [X.]. Dorfschmidt

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 0 835 737 wird für das Gebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 835 737 (Streitpatent), das am 8. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 28740496 vom 9. Oktober 1996 angemeldet und im [X.] Einspruchsbeschwerdeverfahren in beschränkter Fassung aufrechterhalten worden ist (EP 0 835 737 [X.] - [X.]). Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 697 01 664 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen und umfasst 22 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 16 lauten in der [X.] wie folgt:

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2

In der [X.] Übersetzung ([X.] 01 664 T3) lauten die Patentansprüche 1 und 16 wie folgt:

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3

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 bzw. 16 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 und 17 bis 22 wird auf die [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien bereits zum Prioritätszeitpunkt sowohl Vorrichtungen als auch Verfahren bekannt gewesen, die die Merkmale des Patentgegenstands aufwiesen. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften sowie auf Dokumente zu einer angeblichen neuheitsschädlichen Vorbenutzung ([X.] - K19):

5

K2 [X.] 96/08356 A3

6

K3 [X.] 4 313 720 A

7

[X.] Tätigkeitsbericht 1989 der [X.] (Titelblatt und [X.]-181: „Flexibler Pufferspeicher für Kunststoffflaschen“)

8

[X.] Prospekt „[X.]“ - Automatisierungsbaustein für die [X.], [X.], mit vierstelliger Postleitzahl

9

K6 Prospekt „[X.]“ - For small or wide necks, suiting market trends, [X.], mit vierstelliger Postleitzahl

K7 Prospekt „PET-O-MAT“ - preform injection moulding systems, [X.], Nachdruck August 1993

K8 Auszug aus einem Betriebshandbuch für eine Kunststoff-Spritzgießmaschine PET-O-MAT [X.]-32-110 der [X.] [X.] Maschinenbau, mit vierstelliger Postleitzahl

K9 [X.] 36 37 694 A1

K10 GB 20 97 322 A

[X.] Ausdruck von [X.] Cache bezüglich der Firmengeschichte der [X.], datiert auf den 26.03.2003

[X.] Ausdruck von Produktinformationen aus dem [X.] bezüglich der Maschinenserie „PF“ der [X.], datiert auf den 26.02.2003

[X.] Auszug aus dem Betriebshandbuch der Maschine „[X.]-4B“ der [X.] mit dem Aufdruck „VER.#2. 1996.4.10“

K14 Konvolut von Fotografien betreffend die Maschine [X.] „[X.]-4B“ der [X.] mit unleserlichem Produktionsdatum („[X.] 19…“)

K15 Abnahmeprotokoll zwischen der [X.] und der [X.] vom 23.10.1996 über eine Maschine „[X.]-4B“ mit der Seriennummer 189C4009

K16 Konvolut eines Montageberichts und weiterer Unterlagen betreffend eine Maschine „[X.]-4B“ und Zusatzeinrichtungen hierzu (insbesondere Schneideinrichtung) der Firma W. Müller KG

[X.] [X.] „PF Series, [X.] [X.]“ v. B. [X.], verteilt auf „[X.], 16. International SPE Conference, Düsseldorf“, 3. Oktober 1995

[X.] EP 0 161 185 A2

K19 [X.] ausgelieferten [X.] [X.]-4B mit Endnummern 001-010, 012-015 und 018-020

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 0 835 737 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 und 16 folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 2 bis 15 und 17 bis 22 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag):

1. Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:

- einer Spritzgießstation (12),

in einem Spritzgießabschnitt (22) [X.] (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind und in einem Entnahmeabschnitt (24) die [X.] (28) von [X.] gelöst werden;

- einer [X.] (14),

 in welcher [X.] (36) zum Tragen der [X.] (28) entlang eines [X.] umlaufend transportierbar sind,

 entlang welchem ein Heizabschnitt (42)

 ein Blasformabschnitt (44)

 in welchem die [X.] (28) zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und

 ein Entnahmeabschnitt (46) zur Entnahme der Behälter (38) angeordnet sind,

- einer Übergabestation (16), die zwischen der Spritzgießstation (12) und der [X.] (14) angeordnet sind, wobei die Übergabestation (16)

 eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der [X.] (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zustand,

 eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner [X.] (28) und zum Fördern der [X.] (28) im umgekehrten Zustand zu den [X.] (36), und

 eine Verfahrenseinrichtung (100, 56, 112; 141, 142),

 die zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) angeordnet ist, zum Verfahren der [X.] (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) im aufrechten Zustand,

aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

- dass in der Übergabestation (16) ein Puffer für die [X.] (28) vorgesehen ist,

- dass der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein [X.] (106; 146) aufweist, welches umlaufend angetrieben ist,

- dass an dem [X.] (106; 146) eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der [X.] angebracht ist, und

- dass das [X.] (106; 146) eine Kette ist,

 welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder (104; 144) geführt ist.

16. Verfahren zum Spritzstreckblasformen, mit:

- einem Spritzgieß-Verfahrensschritt,

einem Spritzgießabschnitt (22) einer Spritzgießstation (12) spritzgegossen werden und die [X.] (28) in einem Entnahmeabschnitt (24) der Spritzgießstation (12) von [X.] gelöst werden;

- einem Blasform-Verfahrensschritt,

 bei welchem die [X.] (28) tragenden [X.] (36) in einer [X.] (14) entlang eines [X.] umlaufend transportiert werden, entlang welchem

 ein Heizabschnitt (42),

 ein Blasformabschnitt (44),

 in welchem die [X.] zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand streckblasgeformt werden, und

 ein Entnahmeabschnitt (46) zur Entnahme der Behälter (38) angeordnet sind;

- einem [X.]

 zum Umkehren der aus der [X.] (12) entfernten [X.] (28) und zur Übergabe der [X.] (28) an die [X.] (36) der [X.] (14);

 wobei der [X.] aufweist:

 einen [X.], bei welchem die in der Spritzgießstation (12) spritzgegossenen [X.] (28) im aufrechten Zustand von einer Aufnahmeeinrichtung (54) aufgenommen werden;

 einem Verfahr-Verfahrensschritt, bei welchem die von der Aufnahmeeinrichtung (54) gelieferten [X.] (28) mit einer Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142) im aufrechten Zustand verfahren werden; und

 einem Umkehr- und Förder-Verfahrensschritt, in welchem die [X.] (28) mindestens jeweils einzeln mit einer Umkehr- und Fördereinrichtung (58) umgekehrt werden, um im umgekehrten Zustand zu den [X.]

dadurch gekennzeichnet,

- dass in dem [X.] die [X.] (28) zu einem Puffer verfahren werden, welcher eine Umlaufverfahreinrichtung mit einem [X.] (106; 104) umfasst,

- dass das [X.] (106; 104) umlaufend angetrieben wird und die [X.] (28) mittels einer Vielzahl von Traggliedern (110; 148) trägt, welche an dem [X.] (106, 146) angebracht sind,

 und

- dass das [X.] (106; 146) eine Kette ist,

 welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder (104; 144) geführt wird.

Im Übrigen tritt die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen.

Entscheidungsgründe

I.

[X.] ) mit dem Tätigkeitsbericht [X.] .

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein entsprechendes Verfahren zum Spritzstreckblasformen von [X.] mit einer zwischen einer [X.] und [X.] angeordneten Übergabestation.

Das Streitpatent geht von einer gattungsgemäßen Vorrichtung und einem entsprechenden Verfahren zum Spritzstreckblasformen gemäß dem Dokument [X.] [X.] 96/08356 A3) aus (Absatz [0002] der Übersetzung der geänderten [X.] [X.]chrift [X.]). Eine derart bekannte Vorrichtung weist nach der Beschreibung des [X.] eine Spritzgießstation auf, in welcher eine Vielzahl von [X.]n gleichzeitig spritzgegossen werden (Absatz [0004]). Nachdem die [X.] für eine Entnahme aus der Hohlform ausreichend abgekühlt sind, erfolgt die weitere Kühlung bekanntermaßen über die freie Oberfläche der [X.] und über die noch mit den [X.]n verbundenen Spritzkernformen. Die wesentlich aufwendigeren Hohlformen können anschließend wieder dem [X.] zur Verfügung stehen. Erst nach einer weiteren Abkühlphase werden die [X.] dann aus den Spritzgießkernformen entnommen.

In einer sich daran anschließenden Übergabestation zur Überführung der Vielzahl von gleichzeitig spritzgegossenen [X.]n auf die [X.] werden gemäß der bekannten Ausführung der [X.] die [X.] entweder in einem einzigen Arbeitsgang oder unterteilt in eine Vielzahl von Arbeitsgängen an eine Blasform befördert (Absatz [0005]). Hierbei werden die [X.] in aufrechtem Zustand transportiert und vor Übergabe an die [X.] gewendet.

Ferner besteht diese Vorrichtung aus einer [X.], in der die [X.] in bekannter Weise von der Übergabestation übernommen, durch eine Heizstation auf eine vergleichmäßigte Temperatur gebracht und anschließend durch den eigentlichen Streckblasvorgang in die Behälterform endgeformt werden. Abschließend erfolgt nach einer entsprechenden Abkühlphase die Entformung sowie die Entnahme der fertigen Behälter aus der [X.].

Mit einem derartigen Vorrichtungssystem werden gemäß den Ausführungen im Streitpatent ([0007]) [X.] mit einer verkürzten [X.]Taktzeit geformt, während eine angemessene Kühlzeit aufrechterhalten wird. Darüber hinaus werde die Betriebseffizienz der Blashohlform erhöht.

2. Ausgehend von diesem Stand der Technik der [X.] soll es gemäß der [X.]chrift Aufgabe der vorliegenden Erfindung sein, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen anzugeben, welche die Herstellung von Behältern hoher Qualität sogar aus dicken [X.]n erlaubt ([0011]).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit folgenden gegliederten Merkmalen:

1. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen.

1.1 Es ist eine Spritzgießstation vorhanden, in welcher [X.] in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind.

1.2 Es ist eine [X.] vorhanden, in welcher [X.] zum Tragen der [X.] entlang eines [X.] umlaufend transportierbar sind.

1.2.1 Entlang des [X.] ist ein Heizabschnitt angeordnet.

1.2.2 Entlang des [X.] ist ein Blasformabschnitt angeordnet, in welchem die [X.] zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind.

1.2.3 Entlang des [X.] ist ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter angeordnet.

1.3 Es ist eine Übergabestation zwischen der Spritzgießstation und der [X.] angeordnet.

1.3.1 Die Übergabestation weist eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der [X.] aus der Spritzgießstation im aufrechten Zustand auf.

1.3.2 Die Übergabestation weist eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren zumindest einzelner [X.] und zum Fördern der [X.] im umgekehrten Zustand zu den [X.]n auf.

1.3.3 Die Übergabestation weist eine Verfahreinrichtung auf, die zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist und die zum Verfahren der [X.] von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und Fördereinrichtung im aufrechten Zustand dient.

1.3.4 In der Übergabestation ist ein Puffer für die [X.] vorgesehen, der als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein umlaufend angetriebenes [X.] aufweist.

1.3.4.1 An dem [X.] ist eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der [X.] angebracht.

1.3.4.2 Das [X.] ist eine Kette, welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder geführt ist.

Mit dieser Lösung der Aufgabe sind gemäß den Ausführungen im Streitpatent eine Reihe von Vorteilen verbunden ([00013]). Demnach wirke die Umlaufverfahreinrichtung als Puffer und das Entnehmen der [X.] aus der Spritzgießstation sowie das Übergeben in die [X.] könne in zeitlich größerem Abstand erfolgen. Dieser Aspekt erlaube insbesondere bei [X.]n mit dickerem Aufbau durch die verlängerte Abkühlzeit eine Minimierung der Temperaturdifferenz zwischen Innen- und Außenwand bzw. eine Vergleichmäßigung des über die Wanddicke verlaufenden [X.]. Damit werde auch die Flexibilität in Bezug auf die Wahl des richtigen Zeitpunkts für das Entnehmen der [X.] aus der Spritzgießstation erhöht.

Der Senat legt dem geltenden Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Diese Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen setzt sich gemäß der vorstehenden Gliederung aus den drei Hauptelementen Spritzgießstation (Merkmal 1.1 der obigen [X.]), [X.] (1.2) und Übergabestation (1.3) zusammen, wobei letztere zwischen der [X.] und [X.] angeordnet ist und die Übergabe der [X.] vom Fördersystem der [X.] zu dem der [X.] vornimmt.

In der Spritzgießstation (12, Figur 1) sind die [X.] (28) in einem „aufrechten Zustand“ mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar (Merkmal 1.1), eine weitere Ausgestaltung der Spritzgießstation erfolgt nicht. Auch im allgemeinen Teil der Beschreibung der [X.]chrift ist lediglich fakultativ ausgeführt, wie die Spritzgießstation weiter ausgeführt

Die [X.] beinhaltet [X.] (36, Figur 2) zum Tragen der [X.] entlang eines [X.], der umlaufend angeordnet ist. Weiter ist entlang des [X.] ein Heizabschnitt (42, Figur 1) vorhanden, von dem lediglich im Ausführungsbeispiel in Absatz [0044] der Beschreibung der [X.] gesagt ist, dass dieser von einem Aufnahmeabschnitt aufgenommene [X.] zumindest bis zu einer zum Blasformen geeigneten Temperatur aufheizt. Dieser Station folgend ist ein Blasformabschnitt (44) angeordnet, in dem die [X.] „in einem umgekehrten Zustand“, das heißt mit nach unten weisendem Halsabschnitt, blasgeformt werden können (Merkmal 1.2.2). Selbstverständlich müssen die streckgeblasenen Behälter im Verlauf des [X.] durch einen „Entnahmeabschnitt“ (46) auch entnommen werden (Merkmal 1.2.3).

[X.] der Erfindung liegt beim vorliegenden Streitpatent jedoch in der Übergabestation (16, Merkmalsgruppe 1.3). Diese weist einen Aufnahmemechanismus (54, Figur 2) auf, um die [X.] aus der Spritzgießstation in aufrechtem Zustand aufzunehmen (Merkmal 1.3.1). Weiter ist in der Übergabestation eine Umkehr- und Fördereinrichtung mit einem entsprechenden Mechanismus (58) vorhanden, damit die (zumindest einzelnen) [X.] von einer Position mit nach oben weisendem in eine mit nach unten gerichtetem Halsabschnitt umgekehrt (gewendet) werden können (Umkehreinrichtung, Figur 6). Die Fördereinrichtung dient zum Fördern der gewendeten [X.] zu den [X.]n der [X.] (Merkmal 1.3.2). Die Übergabestation weist ferner eine Verfahreinrichtung auf, die zwischen der Aufnahme- und der Umkehr- und Fördereinrichtung angeordnet ist. Diese Verfahreinrichtung mit einem Verfahrmechanismus (56) dient zum Verfahren der aufrechten, noch mit dem Halsabschnitt nach oben weisenden [X.] von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (Merkmal 1.3.3).

Wesentlich ist für die Übergabestation, dass diese Verfahreinrichtung als eine

Mit der in der Übergabestation vorgesehenen Pufferlösung ist die vorliegende Vorrichtung gegebenenfalls nicht mehr eindeutig dem einstufigen Spritzstreckblasverfahren zuzurechnen. Dieses einstufige Verfahren zeichnet sich durch die Ausnutzung der Restwärme durch den [X.] aus, so dass dem [X.] beim Blasformen keine oder allenfalls geringfügig erneut Energie zugeführt werden muss. Eine Heizstation ist in der Regel jedoch auch bei einstufigen Verfahren notwendig, um den Prozess beim Anfahren oder bei Unterbrechungen wieder in Gang kommen zu lassen, oder um ein optimiertes Temperaturprofil über die Wanddicke des [X.]s zu erhalten. Beim (reinen) zweistufigen Verfahren findet eine vollständige Abkühlung der [X.] nach dem Spritzgießen statt, da diese abgekühlt und zwischengelagert, sozusagen „in einen Speicher“ gefahren werden. Die Bestückung der [X.] erfolgt somit unabhängig von dem Vorformprozess des [X.] aus diesem Speicher heraus.

Die Lösung gemäß vorliegendem Streitpatent (Vorrichtung und Verfahren) liegt anhand dieser Betrachtung somit in einem Zwischenbereich und kann, entsprechend der Ausgestaltung des [X.], mehr oder weniger dem ein- oder zweistufigen Verfahren (bzw. der entsprechend dazu geeigneten Vorrichtung) zugeordnet werden. Ein Fachmann wird im vorliegenden Fall jedoch, insbesondere bei der Betrachtung der Figuren der Ausführungsbeispiele, die Pufferung bzw. Zwischenspeicherung lediglich im „kleinen Bereich“ verstehen, und die Ausnutzung der Restwärme des Spritzgießverfahrens unter Berücksichtigung der Taktzeit-spezifischen Randbedingungen in den Vordergrund stellen.

Der im Streitpatent verwendete Begriff

Auslegungsbedürftig ist auch der Begriff

4. Der auf ein Verfahren gerichtete geltende Nebenanspruch 16 wird durch folgende Merkmale charakterisiert:

16. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen.

16.1 Es ist ein [X.]Verfahrensschritt vorhanden, bei welchem [X.] in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben weisend in einer Spritzgießstation spritzgegossen werden.

16.2 Es ist ein Blasform-Verfahrensschritt vorhanden, bei welchem die die [X.] tragenden [X.] in einer [X.] entlang eines [X.] umlaufend transportiert werden.

16.2.1 Entlang des [X.] ist ein Heizabschnitt angeordnet.

16.2.2 Entlang des [X.] ist ein Blasformabschnitt angeordnet, in welchem die [X.] zu Behältern in einem umgekehrten Zustand streckblasgeformt werden.

16.2.3 Entlang des [X.] ist ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter angeordnet.

16.3 Es ist ein Übergabe-Verfahrensschritt zum Umkehren der aus der [X.] entfernten [X.] und zur Übergabe der [X.] an die [X.] der [X.] vorhanden.

16.3.1 Der Übergabe-Verfahrensschritt weist einen [X.] auf, bei welchem die in der Spritzgießstation spritzgegossenen [X.] im aufrechten Zustand von einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.

16.3.2 Der Übergabe-Verfahrensschritt weist einen Verfahr-Verfahrensschritt auf, bei welchem die von der Aufnahmeeinrichtung gelieferten [X.] mit einer Verfahreinrichtung im aufrechten Zustand verfahren werden.

16.3.3 Der Übergabe-Verfahrensschritt weist einen Umkehr- und Förder-Verfahrensschritt auf, in welchem die [X.] mindestens jeweils einzeln mit einer Umkehr- und Fördereinrichtung umgekehrt werden, und im umgekehrten Zustand zu den [X.]n gefördert werden.

16.3.4 In dem Übergabe-Verfahrensschritt werden die [X.] zu einem Puffer verfahren, welcher eine Umlaufverfahreinrichtung mit einem [X.] umfasst.

16.3.4.1 Das [X.] wird umlaufend angetrieben und trägt die [X.] mittels einer Vielzahl von Traggliedern, welche an dem [X.] angebracht sind.

16.3.4.2 Das [X.] ist eine Kette, welche entlang eines konstanten [X.] um Kettenräder geführt wird.

Der Patentanspruch 16 beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von (Kunststoff-) Behältern nach dem Spritzstreckblasverfahren, wobei das Verfahren weitestgehend mit den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs in Anpassung an die Kategorie eines Verfahrensanspruchs übereinstimmt. Es sind dabei die Merkmale auch in ihrer Auflistung der [X.] vergleichbar.

III.

1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des [X.] nach dem Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik patentfähig ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Sinne von Art. 54 EPÜ neu ist, die durch ihn geschützte Lehre beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie war für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ).

Die Druckschrift [X.] [X.] 96/08356 A3) wird seitens des Senats als nächstliegender Stand der Technik angesehen. Aus ihr ist eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen (Merkmal 1 der oben aufgeführten [X.] des Patentanspruchs 1) bekannt. Bereits aus dem Patentanspruch 3 in Verbindung mit den Figuren ist zu entnehmen, dass gemäß Merkmal 1.1 eine Spritzgießstation vorhanden ist (injection molding section 14), in welcher [X.] in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind ([X.]). Das Merkmal 1.2 ist im Patentanspruch 6 der [X.] beschrieben, der auch auf den Patentanspruch 3 rückbezogen ist. Dadurch ist eine [X.] bekannt ([X.]), in der [X.] zum Tragen der [X.] entlang eines [X.] (a pluralty of carrier members carried along the second carrying path) umlaufend transportierbar sind (second circulatory carrier 302). In der [X.] ist ein Heizabschnitt entlang des [X.] angeordnet (heating section 306 in Patentanspruch 4 der [X.]; Merkmal 1.2.1) und ebenso ein Blasformabschnitt, in dem die [X.] zu Behältern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind (Patentanspruch 3, Seite 99, Zeile 13 bis 21; Merkmal 1.2.2). Anschließend findet sich gemäß Merkmal 1.2.3 entlang des [X.] selbstverständlich ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Behälter (Patentanspruch 30, ejecting section 312).

Eine Übergabestation ist gemäß Patentanspruch 3 bzw. der Beschreibung auf Seite 33, Zeilen 16 ff. vorhanden (transfer station 200), die gemäß insbesondere den Figuren 1, 2 und 4 zwischen der [X.] und der [X.] angebracht ist (Merkmal 1.3). Dabei weist die Übergabestation der [X.] entsprechend Merkmal 1.3.1 eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der [X.] aus dem Spritzgießabschnitt im aufrechten Zustand auf (Seite 16, Zeilen 22 ff.). Ebenfalls ist in der [X.] auf Seite 52, Zeilen 23 ff. beschrieben, dass die Übergabestation eine Umkehr- und Fördereinrichtung (Inverting und Handing Over Mechanism 230) zum Umkehren zumindest einzelner [X.] und zum Fördern der [X.] im umgekehrten Zustand zu den [X.]n der [X.] (inverting drive device, Seite 53, Zeilen 28 ff.) darstellt. Dies ist insbesondere im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 13 bis 15 gezeigt. Hier findet das Umkehren und das (translatorische) Fördern (drive device 250) zu den [X.] (carrier members 330) der [X.] statt.

Eine Verfahreinrichtung in der Übergabestation gemäß Merkmal 1.3.3 ist in der [X.] auf Seite 49, Zeilen 21 ff., beschrieben (Receiving and Lowering Mechanism 210) und insbesondere in den Figuren 12 und 13 gezeigt. Der „lowering mechanism“ ist dabei als Verfahreinrichtung für die [X.] zu bezeichnen, die diese von der Aufnahmeeinrichtung (receiving mechanism) zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (inverting and handing over mechanism 230, Seite 52, Zeilen 23 ff.) befördert. Dieser Transport der [X.] erfolgt dabei in aufrechtem Zustand (preform 1 maintains an [X.], Seite 51, Zeilen 24 ff.).

Ein Puffer, der zudem als eine Umlaufverfahreinheit ausgebildet ist, die ihrerseits ein [X.] aufweist (Merkmal 1.3.4), ist in der Druckschrift [X.] jedoch nicht beschrieben. Damit sind auch die Merkmale 1.3.4.1 und 1.3.4.2, die dieses [X.] in der Übergabestation ausgestalten aus der [X.] nicht bekannt.

Grundsätzlich kann die Vorrichtung gemäß der Druckschrift [X.] auch gemäß dem Zweistufen-Verfahren mit „kalten“ [X.]n betrieben werden (Seite 48, Zeilen 22 ff.), so dass eine Übernahme aus der Spritzgießstation unterbleibt und die Beschickung der Übergabestation direkt von einem Zwischenspeicher aus erfolgt.

Aus dem Dokument [X.] (Tätigkeitsbericht 1989 der [X.]; Titelblatt und [X.]-181: „Flexibler Pufferspeicher für Kunststoffflaschen“) ist eine Vorrichtung und ein Verfahren beschrieben, wobei eine Spritzgießmaschine und eine [X.] miteinander verknüpft werden (Seite 178, Absatz 2 in Verbindung mit Bildern 1 und 2). Der [X.] und der [X.] sind zwar nicht beschrieben oder gezeigt, sie kennt jedoch der hier angesprochene Fachmann vom Grund her in ihrem Aufbau und ihrer Funktion im Rahmen der hier offenbarten [X.] (Bilder 1 und 3). Da aus diesen [X.]n „Flaschen“ blasgeformt werden, bei denen sich „die Oberfläche um einen Faktor größer 10“ vergrößert (Seite 178, Absatz 4), handelt es sich zudem offensichtlich um eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen (Merkmal 1).

Die Übergabestation zwischen [X.] und Blasformeinheit (Merkmal 1.3) ist hier als lose verkettender Pufferspeicher beschrieben. Entsprechend Merkmal 1.3.1 weist die Übergabestation eine (nicht näher beschriebene) Aufnahmeeinrichtung auf („Eingabe“ links in Bild 2), um die [X.] aus der Spritzgießstation im aufrechten Zustand aufzunehmen. Der aufrechte Transport der [X.] ergibt sich dabei aus der Beschreibung des Speichers („…in der Waagerechten liegenden [X.] mit nach oben verlängerten Kettenbolzen…“ in Verbindung mit den Bildern 1 bis 3). Die Übergabestation der [X.] verfügt ebenfalls gemäß Merkmal 1.3.2 über eine Umkehr- und Fördereinrichtung zum Umkehren der [X.] (Bild 3 „kurvengesteuertes [X.]“) und zum Fördern der [X.] in umgekehrtem Zustand zu den [X.]n („Greifer“, „Zur [X.]“ links in Bild 3). Weiterhin ist auch das Merkmal 1.3.3 aus der Druckschrift [X.] bekannt, die [X.] in aufrechtem Zustand zwischen einer Aufnahmeeinrichtung (Bilder 1 und 2 jeweils links) und einer Umkehr- und Fördereinrichtung (Bilder 1 und 2 jeweils rechts „Entnahme“ sowie Bild 3 „[X.]“) über eine Verfahreinrichtung ([X.], Bilder 2 und 3) zu transportieren. Diese Verfahreinrichtung nach dem „Prinzip eines horizontalen Kettenspeichers“ (Bild 2) ist als Puffer für die [X.] vorgesehen und als Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet, welche ein umlaufend angetriebenes [X.] aufweist (Merkmal 1.3.4). Dabei sind an diesem [X.] eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der [X.] angebracht (Seite 179, unterster Absatz in Verbindung mit den Bildern 2 und 3), so dass auch das Merkmal 1.3.4.1 in der Druckschrift [X.] offenbart ist. Gleichzeitig ist aus dieser Offenbarungsstelle bekannt, dass das [X.] eine Kette ist, die um Kettenräder geführt ist ([X.] 1.3.4.2).

Im Unterschied zum Streitpatent ist das [X.] der [X.] jedoch nicht als

Will nun der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift [X.], die ihm gestellte Aufgabe lösen, die bekannte Vorrichtung (und das entsprechende Verfahren) weiterzuentwickeln, um die geforderte Qualität bei den herzustellenden Behältern auch aus dicken [X.]n zu erzielen, so kann er zur Verlängerung der Abkühlzeit dabei die in der Druckschrift [X.] offenbarte Übergabestation als Lösung prinzipiell übernehmen. Diese Schrift weist - wie die [X.] - in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.3 bis 1.3.3 des Gegenstands des Anspruchs 1 des [X.] alle wesentlichen Merkmale der Übergabestation auf und bietet zudem auch die Lösung des Problems der notwendigen, verstärkten Kühlung der [X.] an, damit „Zeit zur langsameren Abkühlung vorhanden“ ist und eine erhöhte „Flexibilität“ in Bezug auf das Entnehmen der [X.] von der Spritzgießstation möglich wird (Absatz [0013] der [X.]chrift [X.]). Die Lösung der [X.] geht dabei sogar über die Lösung der im Streitpatent beanspruchten Lösung hinaus, indem (als einzig verbleibende Unterscheidung hinsichtlich der die Übergabestation betreffenden Merkmale 1.3 bis 1.3.4.2) der Transportweg

Die Wahl dieser gegenüber der [X.]

Bei dem Übergang zu einer einfacheren Lösung gegenüber der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] waren auch keine besonderen Schwierigkeiten zu bewältigen, zu deren Überwindung es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte. Die Übergabe der [X.] zur Übergabestation und von dieser wieder weiter zur [X.] erfolgt gemäß Ausführungsbeispiel der Figur 22 der [X.], indem sechs [X.] (1a bis 1f) gleichzeitig zugeführt und je zwei mit entsprechend reduzierter (1/3-) Taktzeit für den Weitertransport entnommen werden (simultaneously transferred, Figurenbeschreibung zur Figur 22, Seiten 73 und 74). Dies kann dabei prinzipiell bei kontinuierlichem oder schrittweisem (getaktetem) Umlauf der Fördereinrichtung geschehen. In beiden Fällen erkennt der Fachmann, dass die von ihm einzusetzende Umlaufverfahreinrichtung keinen veränderlichen Teil des [X.] („Speicher mit Flaschenzug“) benötigt, da eine Entkopplung durch eine

Eine besondere Schwierigkeit ist auch nicht darin zu sehen, dass die [X.] gemäß der [X.] zuerst in einer nach unten offenen Position gefördert werden und anschließend in eine nach oben offene Stellung umgekehrt bzw. gewendet werden. Ausgehend von der Druckschrift [X.] behält der Fachmann die dort vorgesehenen Positionen der [X.] bei und passt die Aufnahmen bzw. Halter der [X.] für den [X.] an. Hierzu benötigt er prinzipiell auch konstruktiv keine anderen Betriebsmittel (z. B. Halter der [X.] oder Greifer zur Entnahme), er muss diese lediglich an den [X.] anpassen. Auch hierin ist keine besondere Schwierigkeit des Fachmanns zu sehen, die über seine allgemeinen handwerklichen Kenntnisse hinausgehen.

Die Druckschrift [X.] kennt der Fachmann auch und er wird sie ebenso zur Lösung der ihm vorliegenden Aufgabenstellung heranziehen. Die prinzipielle Vorrichtung zum Streckblasformen bzw. das entsprechende Verfahren zur Umformung derartiger spritzgegossener [X.] zu Behältern oder Flaschen entsprechend dem Streitpatent ist zentraler Inhalt auch der [X.]. Eine Einschränkung ist auch nicht erkennbar im Ausgangspunkt der Betrachtung der [X.], wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, indem dort von Anlagen ausgegangen worden war, die bisher nicht verkettet waren (10.000 Stück pro Stunde). Mit der Lösung der [X.] liegt man jedenfalls zwischen einem reinen „ein-“ oder „zweistufigen Verfahren“, je nachdem wie lang die Kühl- und Pufferstrecke ausgebildet ist, ebenso wie beim Gegenstand des [X.] (vgl. hierzu vorstehende Ausführungen auf Seite 18, Absatz 2). Auch die Druckschrift [X.] sieht ihre Vorrichtung bzw. das entsprechende Verfahren explizit sowohl für das einstufige wie auch zweistufige Verfahren als gültig an (Seite 48, Zeilen 22 bis 27 der [X.]) und beinhaltet dadurch ebenso alle „dazwischen“ liegenden Lösungen.

Somit konnte der Fachmann die Lösung einer Vorrichtung zum Streckblasformen nach Anspruch 1 zum Zeitrang des [X.] aufgrund der zulässigen Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] unter Hinzuziehung seines fachmännischen Wissens in naheliegender Weise auffinden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 hat daher in der Fassung der [X.]chrift keinen Bestand.

2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 16 in der Fassung der [X.]chrift beruht gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bzgl. der Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach Patentanspruch 1 ausgeführt ist, ergibt die zulässige Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.], dass eine derartige Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Da der auf ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen nach Patentanspruch 1 gerichtete Patentanspruch 16 die verfahrenstechnische Lösung der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Vorrichtung beschreibt und auch unter der gleichen [X.] die entsprechenden, auf ein Verfahren angepassten Merkmale aufweist, die im Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird hierzu verwiesen.

Der Patentanspruch 16 gem. [X.]chrift hat daher ebenfalls keinen Bestand.

3. Die geltend gemachte Vorbenutzung gemäß der Dokumente [X.] bis [X.] sowie die gegebenenfalls dadurch bedingte fehlende Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 des [X.] kann dahingestellt bleiben, da bereits die erfinderische Tätigkeit aufgrund des druckschriftlichen Stands der Technik im Rahmen der Zusammenschau der Druckschriften [X.] mit [X.] nicht gegeben ist.

4. Die Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag betreffen im Wesentlichen eine Klarstellung und allenfalls eine - als solche zulässige - geringfügige Beschränkung des [X.], indem die [X.]

5. Eine eigenständige Aufrechterhaltung von [X.]n ist nicht beantragt. Somit teilen die [X.] 2 bis 15 sowie 17 bis 22 das Schicksal der ihnen übergeordneten Haupt- und Ansprüche 1 bzw. 16.

6. [X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 80/08 (EU)

28.09.2010

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.09.2010, Az. 4 Ni 80/08 (EU) (REWIS RS 2010, 2945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2945

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