Bundespatentgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 1 Ni 19/10 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2012, 8747

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 211 197

([X.])

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.]. Krüger

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent EP 1 211 197 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 211 197 (Streitpatent), das am 29. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung CH 160199 vom 2. September 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wurde am 26. Februar 2003 in [X.] Verfahrenssprache veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 500 01 345 geführt. Es betrifft einen Klimaschrank und umfasst 15 Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

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2

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die [X.] Bezug genommen.

3

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert, unvollständig offenbart und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

4

K4 WO 98/05753 A1

5

K5 [X.] 12 535 U1

6

K6 [X.] 1 075 753 B

7

K7 EP 0 042 340 B1

8

K8 GB 1 112 919

9

K11 [X.] 5 275 521 A

[X.] [X.] 5 664 926 A

K13 [X.] 197 81 822 T1

K16 WO 86/06050 A1.

[X.]) in das Verfahren eingeführt wird.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 211 197 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass der kennzeichnende Teil von Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 15 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 1):

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (14) genau zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) aufweist, welche fest montiert sind, so dass sie sich nicht drehen können, und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden, wobei die Ein- beziehungsweise Austrittsöffnungen der Lagerschächte (14.1, 14.2) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind, wobei jeder Lagerschacht (14.1, 14.2) schräg zur Wandung (22) angeordnet ist und wobei die Lagerschächte (14.1, 14.2) in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschranks angeordnet sind.“

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der kennzeichnende Teil von Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 15 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 2):

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (14) genau zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) aufweist, welche fest montiert sind, so dass sie sich nicht drehen können, und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden, wobei die Ein- beziehungsweise Austrittsöffnungen der Lagerschächte (14.1, 14.2) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind, wobei jeder Lagerschacht (14.1, 14.2) mit seiner vertikalen Mittelebene schräg zur Wandung (22) angeordnet ist und wobei die Lagerschächte (14.1, 14.2) in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschranks angeordnet sind.“

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der kennzeichnende Teil von Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 12 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 3):

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (14) genau zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) aufweist, welche fest montiert sind, so dass sie sich nicht drehen können, und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden, wobei die Ein- beziehungsweise Austrittsöffnungen der Lagerschächte (14.1, 14.2) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind, wobei jeder Lagerschacht (14.1, 14.2) mit seiner vertikalen Mittelebene schräg zur Wandung (22) angeordnet ist und wobei die Lagerschächte (14.1, 14.2) in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschranks angeordnet sind,

wobei der Klimaschrank eine in einer Wandung (18) angeordnete und mit einer Türe (20) verschlossene Türöffnung aufweist, welche dazu bestimmt ist, bei geöffneter Türe (20) einen Transportweg für mindestens einen der Lagerschächte (14.1, 14.2) der [X.] (14), welcher mindestens teilweise mit Objekten (1) gefüllt sein kann, zu bilden,

wobei die Wandung (18) der Türe gegenüber der Wandung (22) der Schleusenöffnung (24) liegt und die zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) auf gegenüber liegenden Seiten einer sich durch die Vertikalachse (A) und senkrecht durch die Wandungen [X.] liegen, und

wobei die Vertikalachse (A) zwischen der Türöffnung und der Schleusenfensteröffnung angeordnet ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der kennzeichnende Teil von Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 12 der erteilten Fassung, letztere in neuer Nummerierung, anschließen (Hilfsantrag 4):

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (14) genau zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) aufweist, welche fest montiert sind, so dass sie sich nicht drehen können, und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden, wobei die Ein- beziehungsweise Austrittsöffnungen der Lagerschächte (14.1, 14.2) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind, wobei jeder Lagerschacht (14.1, 14.2) mit seiner vertikalen Mittelebene schräg zur Wandung (22) angeordnet ist und wobei die Lagerschächte (14.1, 14.2) in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschranks angeordnet sind,

wobei der Klimaschrank eine in einer Wandung (18) angeordnete und mit einer Türe (20) verschlossene Türöffnung aufweist, welche dazu bestimmt ist, bei geöffneter Türe (20) einen Transportweg für mindestens einen der Lagerschächte (14.1, 14.2) der [X.] (14), welcher mindestens teilweise mit Objekten (1) gefüllt sein kann, zu bilden,

wobei die Wandung (18) der Türe gegenüber der Wandung (22) der Schleusenöffnung (24) liegt und die zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) auf gegenüber liegenden Seiten einer sich durch die Vertikalachse (A) und senkrecht durch die Wandungen [X.] liegen,

wobei die Vertikalachse (A) zwischen der Türöffnung und der Schleusenfensteröffnung angeordnet ist, und

wobei zum Führen und Positionieren der Objekte (1) auf dem in einer Objektträger-Einheit (36.0) integrierten Objektträger (36) Seitenführungen (36.9) vorgesehen sind, die sich parallel zur Horizontalverschiebung des Objektträgers (36) erstrecken und in konstantem Abstand von der Vertikalachse (A) angebracht sind, derart, dass sie solidarisch mit dem Objektträger (36) Vertikalverschiebungen und Horizontalverschwenkungen durchführen.“

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Oberbegriff von Patentanspruch 1 um folgendes, hervorgehobenes Merkmal ergänzt wird und sich hieran der Rest des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und die Ansprüche 2 bis 15 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 5):

die jeweils zum Tragen von mehreren Kleinobjekten wie z.B. Kleinstmengen von Substanzen ausgebildet sind, umfassend (…)“

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Oberbegriff von Patentanspruch 1 um folgendes, hervorgehobenes Merkmal ergänzt wird und sich hieran der Rest des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 und die Ansprüche 2 bis 15 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 6):

die jeweils zum Tragen von mehreren Kleinobjekten wie z.B. Kleinstmengen von Substanzen ausgebildet sind, umfassend (…)“

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Oberbegriff von Patentanspruch 1 um folgendes, hervorgehobenes Merkmal ergänzt wird und sich hieran der Rest des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 und die Ansprüche 2 bis 12 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 7):

die jeweils zum Tragen von mehreren Kleinobjekten wie z.B. Kleinstmengen von Substanzen ausgebildet sind, umfassend (…)“

und weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Oberbegriff von Patentanspruch 1 um folgendes, hervorgehobenes Merkmal ergänzt wird und sich hieran der Rest des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 und die Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 12 der erteilten Fassung, letztere in neuer Nummerierung, anschließen (Hilfsantrag 8):

die jeweils zum Tragen von mehreren Kleinobjekten wie z.B. Kleinstmengen von Substanzen ausgebildet sind, umfassend (…)“.

Die Beklagte hält die Klage infolge einer früheren rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für unzulässig. Es habe eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Zügen bestanden, deren Realisierung die Klägerin aber boykottiert habe. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet.

Die Klägerin bestreitet dies und trägt vor, alle vertraglichen Beziehungen seien bereits mehr als 10 Jahre vor der Erhebung der Nichtigkeitsklage beendet worden und die Klage sei begründet.

Ergänzend wird auf die Anlagen [X.] bis [X.] zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 27. April 2011 ([X.]. 86 bis 91 GA) und vom 23. Dezember 2011 ([X.]. 184 bis 191 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Ein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Unzulässigkeit der Klage führender Sachverhalt ist vorliegend nicht zu erkennen. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht unstreitig nicht mehr, insbesondere keine vertragliche Beziehung betreffend eine Zusammenarbeit. Für eine Fortwirkung einer Treuepflicht aus den nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin bereits im Laufe des Jahres 2001 beendeten geschäftlichen Beziehungen ist nichts ersichtlich und außervertragliche Nichtangriffsverpflichtungen sind auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 81 Rdnr. 95 m. w. N.), die hier nicht erkennbar sind.

Die Klage ist auch begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht weder in der Fassung nach dem Hauptantrag noch in den Fassungen nach den [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a Art. 56 EPÜ.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen [X.], in dem eine Vielzahl von Objekten gelagert werden kann. Diese können beispielsweise zu bebrütende Substanzen sein, die nur unter bestimmten Temperaturen und Feuchtigkeitsbedingungen optimal gedeihen (Abs. 0006 der Streitpatentschrift). Soweit solche Schränke im Stand der Technik bekannt sind, sollen sie verschiedene Nachteile aufweisen. So ist etwa aus der EP 0 293 782 ein klimatisierter [X.] bekannt, der aber eine verhältnismäßig große Be- und Entladungsöffnung aufweist (Abs. 0008); aus dem [X.] Gebrauchsmuster [X.] und der [X.]/05753 [X.] wiederum sind Behältnisse mit einer [X.] in Form eines Karussells beschrieben, was einer kompakten Bauform entgegenstehen soll (Abs. 0009).

Daher besteht die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin, einen [X.] bereit zu stellen, der eine möglichst rationelle Manipulation von einzelnen Objekten erlaubt und kompakt aufgebaut ist (Abs. 0012 der Streitpatentschrift).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent einen [X.] mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor.

Der erteilte Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

(1) [X.] (12) zum Lagern einer Vielzahl von Objekten (1).

(2) Der [X.] (12) besitzt

(a) mindestens eine [X.] in einer Wandung (22) des [X.] (12),

(b) eine [X.] (15), welche integral mit dem [X.] (12) ausgebildet ist.

(3) Die [X.]

(a) ist mittels eines öffenbaren Schleusenfensters (24) verschlossen und

(b) hat Abmessungen, die knapp über den Abmessungen des ein Objekt (1) tragenden [X.] (36) liegen.

(4) Die [X.] (15) weist

(a) eine [X.] (14) und

(b) eine Transporteinrichtung (16) auf.

(5) Die [X.] (14) besitzt

(a) genau zwei im [X.] (12) angeordnete [X.] (14.1, 14.2), von denen jeder über mehrere übereinander angeordnete Lagerstellen (13) für jeweils eines der Objekte (1) verfügt,

(b) und eine Übergabestelle (34).

(6) Die [X.] (14.1, 14.2)

(a) sind fest und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet, und zwar derart, dass

- ihre vertikalen [X.] sich in einer (der) Vertikalachse (A) schneiden und

- die Ein- bzw. Austrittsöffnungen der [X.] (14.1, 14.2.) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind,

(b) sind schräg zur Wandung (22) angeordnet und

(c) in gegenüberliegenden Hälften des [X.] untergebracht.

(7) [X.] (34)

(a) befindet sich außerhalb des [X.] (12) im Bereich der [X.] und

(b) dient zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte (1) vor und nach ihrer Lagerung.

(8) Die Transporteinrichtung (16)

(a) ist mit einem Objektträger (36) zur Aufnahme jeweils eines Objektes (1) ausgestattet und weist auf:

(b) eine [X.] (40),

- um den Objektträger (36) längs der (einer) Vertikalachse (A) über die Höhe der [X.] (14) zu verschieben und in eine Übergabehöhe für eine der Lagerstellen (13) oder die Übergabestelle (34) zu bringen,

(c) eine Horizontal-Drehvorrichtung (38),

- um den Objektträger (36) um die Vertikalachse (A) zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen (13) oder die Übergabestelle (34) auszurichten, und

(d) eine [X.] (42),

- um den Objektträger (36) zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer äußeren Übergabelage, in welcher er beim Übergang der Objekte (1) zwischen dem Objektträger (36) und einer der Lagerstellen (13) oder der Übergabestelle (34) angeordnet ist, zu verschieben.

3. Gegenstand des Streitpatents ist ein automatisierter [X.]. Als [X.] wird ein Lagerbehältnis mit kontrollierbaren Klimaverhältnissen bezeichnet ([X.]. 3, [X.] 25; [X.]. 7, [X.] 48 der [X.]), das zudem über Transport- und Lagereinrichtungen verfügt. Als Fachmann ist daher ein Maschinenbauingenieur ([X.]) anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Klimaschränken und über Kenntnisse der Lager- und Fördertechnik verfügt. Soweit die Beklagte zuletzt auf einen auf dem Gebiet der Feinmechanik arbeitenden Maschinenbauingenieur als Fachmann abstellt, ist anzumerken, dass eine Lager- und Transporteinrichtung üblicherweise von einem Fördertechniker entwickelt und konstruiert wird. Selbst wenn man einen Feinwerktechniker als Fachmann annehmen würde, wird ein Fördertechniker hinzugezogen, wenn es um die Ausbildung der Lager- und Transportvorrichtung geht.

4. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, stellt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wie folgt dar.

Der streitpatentgemäße [X.] weist in einer seiner Wandungen eine durch ein Schleusenfenster verschließbare [X.] auf, durch welche Objekte vor oder nach ihrer Lagerung im [X.] gebracht werden (Abs. 0003) entsprechend Merkmal 2a. Der [X.] besitzt eine [X.] (Merkmal 5) und eine Transporteinrichtung (Merkmal 8). Die [X.] enthält Lagerstellen zur Lagerung von Objekten, eine Übergabestelle (Merkmal 7) zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte vor und nach ihrer Lagerung und eine Transporteinrichtung zum Verschieben der Objekte zwischen der Übergabestelle und den Lagerstellen; diese werden durch übereinander angeordnete Fächer von einem oder mehreren gestellähnlichen [X.]n gebildet. Die Transporteinrichtung (Merkmal 8) dient zum Transport der Objekte zwischen den Lagerstellen und der Übergabestelle; sie umfasst einen Objektträger, der mittels einer [X.], einer Horizontal-Drehvorrichtung und einer [X.] bewegt wird (Abs. 0002). Die eigentliche [X.] des [X.]s umfasst genau zwei [X.]. Jeder Lagerschacht ist so ausgebildet, dass er in mehreren Etagen jeweils eine fachartige Lagerstelle aufweist, in welcher er ein oder gegebenenfalls mehrere Objekte aufnehmen kann (Merkmal 5a). Die [X.] sind sternförmig zur [X.] zusammengestellt, derart, dass sich ihre vertikalen [X.] in einer gemeinsamen Vertikalachse schneiden, wobei die Ein- beziehungsweise Austrittsöffnungen der [X.] auf die, die Schwenkachse der [X.] bildende, Vertikalachse ausgerichtet sind (Merkmal 6a). Der Begriff „fest angeordnet“ gemäß Merkmal 6a ist vorliegend als feststehend im Sinne von nicht drehend zu verstehen, vgl. Abs. 0037. Die [X.] sind schräg - damit nicht parallel oder senkrecht - zur Wandung (22) angeordnet und - von oben gesehen - in gegenüberliegenden Hälften des [X.] untergebracht, vgl. [X.]. 1 (Merkmale 6b und 6c). Der [X.] ist so ausgebildet, dass die Transportwege kurz und die beim Transport der Objekte zu beschleunigenden beziehungsweise zu verzögernden Massen gering sind (Abs. 0014).

5. Eine unzulässige Erweiterung liegt nicht vor.

Die Klägerin macht den [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend. Das Patent beruhe auf einer Teilanmeldung, die als EP 1 074 488 [X.] (Anlage [X.]) veröffentlicht wurde. Das Streitpatent gehe über den Inhalt der [X.] hinaus, da die Merkmale 6b und 6c sowie ein Teil des Merkmals 6a (fest angeordnete [X.]) dort nicht offenbart seien.

In der [X.] ist der Begriff „fest angeordnete [X.]“ nicht direkt genannt, in [X.]alte 9, Abs. 0039 ist aber angegeben, dass die [X.] „fest montiert“ sind und sich daher nicht drehen können. Der sachverständige Leser versteht den Begriff „fest angeordnet“ vorliegend als feststehend im Sinne von nicht drehend, vgl. Ausführungen zum Verständnis. Dass diese [X.] dabei durch eine Tür 20 als separate Einheiten eingebracht und montiert werden können, steht diesem Verständnis nicht entgegen.

Merkmal 6c ergibt sich für den sachverständigen Leser ohne Weiteres aus Anspruch 4 der [X.] i. V. m. [X.]. 1, die bereits die beiden [X.] 14.1 und 14.2 zeigt, die beidseitig [X.] liegen, in der die [X.] liegt. [X.] teilt den [X.] in zwei gleiche Hälften.

Merkmal 6b ergibt sich aus Anspruch 4 der [X.] i. V. m. [X.]. 1. Wenn die Ein- und Austrittsöffnungen der [X.] auf die [X.] ausgerichtet sind, was in [X.] auch ausdrücklich beschrieben wird, vgl. Ansprüche 21 und 22, führt dies zwangsläufig zu einer Schrägstellung der Schächte zur Wandung, in der sich die [X.] befindet, was sich im Übrigen auch ohne Weiteres der [X.]. 1 entnehmen lässt. Da der Winkel, unter der sich die [X.] zweier benachbarter Lager schneiden, größer als 30

6. Die Klägerin sieht außerdem Merkmal 6b als nicht ausführbar offenbart an, da für eine schräge Anordnung der [X.] zu den Lagerwänden Voraussetzung sei, dass eine Bezugsebene an den [X.]n bekannt sei, anhand derer sich die Schräge zur Wand erfassen lasse. Da lediglich das Ausführungsbeispiel nach [X.]. 1 nachgearbeitet werden braucht, ist die Ausführbarkeit zweifelsfrei gegeben, insbesondere bei Verständnis des Merkmals 6b wie vorstehend dargelegt.

7. Letztlich können die Zulässigkeit der Ansprüche und die Ausführbarkeit der Erfindung aber auch dahingestellt bleiben, denn der dem Streitpatent zu entnehmende [X.] nach Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

Nächstkommender Stand der Technik ist die [X.], der unstreitig die [X.] bis 4, teilweise 5 sowie 7 und 8 zu entnehmen sind. Nachfolgend beziehen sich die eckigen Klammern auf Offenbarungsstellen in der [X.]:

Die [X.] zeigt und beschreibt u. a. einen [X.] zum Lagern einer Vielzahl von Objekten [Anspruch 10] (= Merkmal 1), umfassend mindestens eine mittels eines öffenbaren Schleusenfensters [6] (= Merkmal 3a) verschlossene [X.] in einer Wandung des [X.]s (= Merkmal 2a). Die Abmessungen der [X.] liegen knapp über den Abmessungen des ein Objekt tragenden [X.] [8], vgl. [S. 6, Abs. 5] (= Merkmal 3b).

Der bekannte [X.] umfasst eine [X.], welche integral mit dem [X.] ausgebildet ist (= Merkmal 2b) und welche eine [X.] [Karusselle 7a, 7b] (= Merkmal 4a) mit einem im [X.] [1] angeordneten Lagerschacht [[X.]. 2; Kassette 15] aufweist, der mehrere übereinander angeordnete Lagerstellen [[X.], [X.] 21: Etagen; [X.]. 5a] für jeweils eines der Objekte [[X.]] enthält (Teil des Merkmals 5a), und mit einer außerhalb des [X.]s im Bereich der [X.] [6] befindlichen Übergabestelle [[X.]. 1, 12d] zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte [[X.]] vor und nach ihrer Lagerung [S. 8, [X.] 27] (Merkmale 5b, 7a und b).

Es ist eine Transporteinrichtung [11] mit einem zur Aufnahme jeweils eines Objektes ausgebildeten Objektträger [Schaufel 50] vorgesehen, welche Transporteinrichtung [11] eine [X.] [Lift 10] aufweist:, um den Objektträger [8] längs einer Vertikalachse [14] über die Höhe der [X.] [7] zu verschieben und in eine Übergabehöhe für eine der Lagerstellen oder die Übergabestelle zu bringen [[X.], [X.] 20] (Merkmale 8a, 8b); ferner eine Horizontal-Drehvorrichtung [[X.]. 4a, [X.]. 4b], um den Objektträger [8] um die Vertikalachse [14] zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen oder die Übergabestelle auszurichten [[X.]. 1] (= Merkmal 8c), und eine [X.] [[X.]. 4a, 4b], um den Objektträger [8] zwischen einer inneren Transportlage [[X.]. 1, 12b], in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer äußeren Übergabelage [[X.]. 1, 12a], in welcher er beim Übergang der Objekte [1] zwischen dem Objektträger [8] und einer der Lagerstellen [[X.]. 1, 12a] oder der Übergabestelle [[X.]. 1, 12c)] angeordnet ist, zu verschieben [[X.], 1. Abs.; [X.], [X.] 15] (= Merkmal 8d).

Der [X.] nach Anspruch 1 des [X.] unterscheidet sich vom Stand der Technik gemäß [X.] dadurch, dass

- die [X.] genau zwei [X.] aufweist (Teil des Merkmals 5a),

- welche fest und sternartig um die Vertikalachse angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen [X.] sich in der Vertikalachse schneiden, wobei die Ein- beziehungsweise Austrittsöffnungen der [X.] auf die Vertikalachse ausgerichtet sind (Merkmal 6a), und dass

- jeder Lagerschacht schräg zur Wandung angeordnet ist und die [X.] in gegenüberliegenden Hälften des [X.]s angeordnet sind (Merkmale 6 b und c).

[X.] offenbart eine [X.] in Form eines Karussells mit einer Vielzahl von [X.]n, nach den [X.]. 1 und 7 sind acht [X.] (Kassetten 15) vorgesehen, nach [X.]ur 3a sechzehn. Abgesehen davon, dass diese Lösung wegen der verhältnismäßig großen Masse des Karussells nachteilig ist, weil es immer wieder beschleunigt und verzögert werden muss (Streitpatentschrift Abs. 0009, letzter Satz), ist dieser bekannte [X.] mit der Vielzahl von [X.]n für viele Anwendungen, in denen kleine Mengen verarbeitet werden, überdimensioniert, vgl. Abs. 0011 der Streitpatentschrift.

Der Fachmann hatte daher einen Anlass, die Zahl der [X.] für die Verarbeitung kleinerer Mengen herabzusetzen, genau zwei [X.] gemäß Merkmal 5a beinhalten damit eine einfache Festlegung auf ein wirtschaftlich, aber auch technisch vernünftiges Maß.

Hinsichtlich der Anordnung von zwei [X.]n, die von einer einzigen Transporteinrichtung be- und entladen werden, sind dem auf dem Gebiet der Lagertechnik arbeitenden Fachmann Lösungen bekannt, bei denen die [X.] in einem Winkel zueinander angeordnet werden, vgl. Druckschriften [X.] und [X.].

[X.] beschreibt eine Vorrichtung und ein System zur Handhabung und [X.]eicherung von Paletten und palettenähnlichen oder auch anderen Gegenständen, vgl. Bezeichnung. Neben der Vorrichtung zur Handhabung, die der Transporteinrichtung des Streitpatents entspricht, ist demgemäß auch eine Vorrichtung zur [X.]eicherung offenbart, die der patentgemäßen [X.] entspricht. Gemäß den [X.]. 3 bis 5 der [X.] umfasst die Vorrichtung zur [X.]eicherung zwei [X.], dort Magazine 14 genannt. Neben der Anordnung der Magazine in Reihe ([X.]. 3) können auch zwei Magazine im Winkel zueinander angeordnet werden, vgl. [X.]alte 5, Zeile 59 bis 64 und [X.]. 4 und 5, was als sehr raumsparend dargestellt wird, vgl. [X.]alte 5, Zeile 65 bis 67. Der Fachmann hatte daher auch eine Veranlassung, zwei [X.] in einem Winkel zueinander anzuordnen, zumal dann erkennbar ein schnellerer Zugriff der Transporteinrichtung ermöglicht wird als bei einer Anordnung nach [X.]. 3 der [X.], die eine zusätzliche Verfahrbarkeit der Transporteinrichtung parallel zu den Magazinen erfordert.

Die Anordnung von zwei, in einem Winkel zueinander angeordneten [X.]n in einen [X.] führt auch zu den Merkmalen 6a bis 6c. Die sternartige Anordnung gemäß Merkmal 6a ergibt sich bereits aus den [X.]. 4 und 5 der [X.]. Dort schneiden sich die vertikalen [X.] der beiden [X.] erkennbar in einer Vertikalachse, auf die die Ein- und Austrittsöffnungen der [X.] ausgerichtet sind. Diese Vertikalachse entspricht der Drehachse 14 nach der [X.], die dort die Schwenkachse für die Schaufel 50 bildet, die in mehreren Lagen (12b, 12c) [X.] aufnehmen und abgeben kann, vgl. [X.]. 1 und Seite 9, [X.] Die im Merkmal 6a verbleibende feste, d. h. nicht drehbare Anordnung der [X.] beinhaltet eine selbstverständliche Maßnahme, da sich die [X.] beim Be- und Entladen nicht bewegen dürfen. Die Merkmale 6b und 6c umschreiben eine von wenigen Möglichkeiten, zwei [X.] und eine Transporteinrichtung in einem geschlossenen Raum unterzubringen. [X.]. 1 nach der [X.] mag zwar zunächst - wie auch die Beklagte ausgeführt hat - dazu anregen, die Transporteinrichtung und damit die [X.] in einer Ecke des [X.] anzuordnen, was dann bei einer Anordnung der [X.] im 90

Die [X.] zeigt und beschreibt eine Lagereinrichtung mit zwei festen [X.]n (wafer cassette 50), die von einer Transporteinrichtung (transfer mechanism 30) be- und entladen werden können. [X.]. 3 zeigt eine Möglichkeit, wie die Transporteinrichtung und die beiden [X.] zueinander angeordnet werden können, nämlich die offenen Seiten der [X.] auf die Transporteinrichtung gerichtet und die [X.] sternartig um eine Vertikalachse angeordnet. Die Transporteinrichtung nach der [X.] weist eine [X.] entsprechend Merkmal 8b, eine Horizontal-Drehvorrichtung entsprechend Merkmal 8c und eine Horizontal-Verschiebvorrichtung entsprechend Merkmal 8d auf, vgl. [X.]alte 4, Zeile 29 bis 36 und [X.]. 4). Diese Anordnung führt ausgehend von einem [X.] nach der [X.] zu einer Anordnung der [X.] gemäß den Merkmalen 6a bis 6c. In der [X.] ist zwar noch eine Waferbehandlungsvorrichtung vorgesehen, die von einer Position [X.] in eine Position [X.] verschwenkt werden kann. Die Position [X.] entspricht der Übergabestelle nach dem Streitpatent. Da die Übergabestelle außerhalb des [X.] gemäß Merkmal 7 bereits der [X.] zu entnehmen ist, beinhaltet deren Anordnung im mittleren Bereich der Wandung eine einfache handwerkliche Maßnahme. Auch ausgehend von der [X.] i. V. m. der [X.] wird der Gegenstand des Anspruchs 1 daher nahegelegt.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Unterschied geltend machte zwischen der Drehachse 14 der [X.], die eine Schwenkachse offenbare, und der [X.] des Streitpatents, die eine Drehachse sei, ist anzumerken, dass Anspruch 1 einen derartigen Unterschied nicht hergibt, vgl. beispielsweise Merkmal 8c.

Der erteilte Anspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand.

8. Hilfsanträge 1 und 2

Die Hilfsanträge 1 und 2 führen zu keiner Beschränkung des erteilten Anspruchs 1, was sich bereits aus den Ausführungen zum Verständnis des Anspruchs 1 ergibt. Diese Hilfsanträge sind daher unzulässig, die Gegenstände dieser Hilfsanträge im Übrigen auch nahegelegt, wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt.

9. Hilfsantrag 3

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich die Merkmale der erteilten Ansprüche 13 bis 15, die sich wie folgt gliedern lassen:

9. Der [X.] weist eine in einer Wandung (18) angeordnete und mit einer Türe (20) verschlossene Türöffnung auf, welche dazu bestimmt ist, bei geöffneter Türe (20) einen Transportweg für mindestens einen der [X.] (14.1, 14.2) der [X.] (14), welcher mindestens teilweise mit Objekten (1) gefüllt sein kann, zu bilden.

9.1 Die Wandung (18) der Türe liegt gegenüber der Wandung (22) der Schleusenöffnung (24) und die zwei [X.] (14.1, 14.2) liegen auf gegenüber liegenden Seiten einer sich durch die Vertikalachse (A) und senkrecht durch die Wandungen (22, 24) erstreckenden Ebene.

9.2 Die Vertikalachse (A) ist zwischen der Türöffnung und der [X.] angeordnet.

Diese Ausbildung ist weitgehend durch die [X.] vorgezeichnet, vgl. [X.]. 1. Der [X.] nach der [X.] weist gemäß [X.]. 1 eine Tür auf, durch die die Objekt-[X.] 7 entfernt werden kann (= Merkmal 9), vgl. Anspruch 15. An dieser Ausbildung wird der Fachmann festhalten, um die beiden [X.] montieren zu können. Die Tür 5 liegt gegenüber der Schleusenöffnung (Fenster 6), vgl. Anspruch 15 und [X.]. 1, bei Anordnung der Schleuse in der Mitte der Wandung, die wie zum Hauptantrag dargelegt nahegelegt ist, ergeben sich die Merkmale 9.1 und 9.2 zwangsläufig.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 war daher nahegelegt.

10. Hilfsantrag 4

Gemäß Hilfsantrag 4 weist Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal des erteilten Anspruchs 6 auf, nämlich

dass zum Führen und Positionieren der Objekte (1) auf dem in einer Objektträger-Einheit (36.0) integrierten Objektträger (36) Seitenführungen (36.9) vorgesehen sind, die sich parallel zur [X.] des [X.] (36) erstrecken und in konstantem Abstand von der Vertikalachse (A) angebracht sind, derart, dass sie solidarisch mit dem Objektträger (36) Vertikalverschiebungen und Horizontalverschwenkungen durchführen.

Durch diese Merkmale wird angegeben, dass die Seitenführungen an Vertikalverschiebungen und Horizontalverschwenkungen des [X.] teilnehmen, nicht aber an der [X.] des [X.], wenn Objekte in einem Lagerschacht abgelegt oder aus diesem entnommen werden.

Diese Ausbildung ergibt sich für den sachverständigen Leser bereits aus der [X.], hier insbesondere der [X.]. 7. Tatsächlich ist die Schaufel 50 in [X.]. 7 so gezeichnet, als wären die Seitenführungen - wie von der [X.] behauptet - an der Schaufel 50 angebracht und würden mit dieser horizontal verschoben. Der Fachmann erkennt aber in [X.]. 7 sofort, dass die Schaufel 50 nicht in die Kassette 15 eingeschoben werden könnte, weil die Seitenführungen an den Seitenwänden der Kassette 15 hängenbleiben würden, da die Breite der [X.] an die Breite der Kassette 15 angepasst ist, wie sich ohne weiteres aus der [X.]. 7, linke Seite ergibt. Diese bildliche Darstellung deckt sich auch mit dem in den [X.]. 6a bis 6d dargestellten Flussdiagramm zur Entleerung bzw. Beschickung des [X.], vgl. Seite 11, letzter Abs. bis Seite 12, Abs. 1, nach dem die Schaufel 50 unter das Objekt 8 gefahren werden kann. Es braucht deshalb kein erfinderisches Zutun, anhand der [X.]. 7 der [X.] zu erkennen, dass beim Einschieben des [X.] 8 in die Kassette 15 die in [X.]. 7 links und rechts der Schaufel 50 dargestellten seitlichen Führungen nicht an der [X.] teilnehmen können.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 hat daher ebenfalls keinen Bestand.

11. [X.] bis 8

Nach den [X.] 5 bis 8 erhält das Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach den [X.] 1 bis 4 folgende Fassung:

„[X.] zum Lagern einer Vielzahl von Objekten (1), die jeweils zum Tragen von mehreren Kleinobjekten wie z.B. Kleinstmengen von Substanzen ausgebildet sind.“

Das Merkmal 1 nach den [X.] 5 bis 8 besagt, dass der [X.] zum Lagern von Objekten geeignet sein muss, die jeweils zum Tragen von mehreren Kleinobjekten wie z. B. Kleinstmengen von Substanzen ausgebildet sind, was bei dem [X.] nach der [X.] offensichtlich gegeben ist, da dort mehrere (Klein-)Objekte auf einem Objektträger angeordnet sein können, vgl. Seite 8, vorletzter Abs., Satz 2 und 3.

Die in der [X.] offenbarte [X.] ist erkennbar unabhängig von der Art der zu lagernden Gegenstände geeignet, diese kompakt unterzubringen. Wie sich insbesondere aus [X.]alte 1, Zeile 3 bis 10 und [X.]alte 3, Zeile, 41 bis [X.]alte 4, Zeile 6 ergibt, ist die beschriebene Vorrichtung vielseitig einsetzbar und insbesondere nicht auf ein System zur Handhabung von Paletten oder palettenähnlichen Gegenständen beschränkt. Der Fachmann hatte daher Veranlassung, die in der [X.] offenbarte raumsparende [X.] auch auf deren Geeignetheit zur Lagerung von Kleinobjekten in einem [X.] zu untersuchen, wenn sich das Problem stellt, die [X.] innerhalb eines [X.] möglichst platzsparend anzuordnen, zumal es sich dabei um ein in der Fördertechnik allgemein auftretendes Problem handelt, das sich unabhängig von den zu lagernden Gegenständen stellt. Im Übrigen beschreibt die [X.] eine Lagermöglichkeit für kleine Objekte. Die Einfügung in das Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach den [X.] 5 bis 8 führt daher ebenfalls nicht zu einem patentfähigen Gegenstand.

Auch in der Fassung der [X.] bis 8 hat Patentanspruch 1 daher keinen Bestand.

12. Die von der Klage betroffenen [X.] weisen gleichfalls keinen eigenständig erfinderischen Gehalt auf. Ein solcher wird von der [X.] auch nicht geltend gemacht.

II

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 19/10 (EP)

28.02.2012

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 1 Ni 19/10 (EP) (REWIS RS 2012, 8747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8747

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