Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. X ZR 145/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 145/10
Verkündet am:

9.
Juli 2013

Besirovic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Patentnichtigkeitsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9.
Juli 2013 durch [X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski, [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 28. September 2010 verkündete Ur-teil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 835
737 (Streitpa-tents), das am 8. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 9.
Oktober 1996 angemeldet worden ist und insgesamt 22
Ansprüche umfasst. Anspruch
1
hat im Einspruchsverfahren in der Verfahrenssprache
folgende Fassung erhalten:
"An injection
stretch blow molding apparatus, comprising:
-
an injection molding station (12) in [X.] (28) are injection molded in an upright state with neck portions thereof facing upward;
-
a blow molding station (14) in [X.] (36) supporting said preforms (28) are circularly carried along a carrying path, [X.]
-
3
-
(42), [X.] (44) in [X.] preforms
(28)
are stretch blow molded into containers
(38)
in an inverted state, and a removal section (46) for removing said contain-ers (38);
-
a transfer station
(16), which is disposed between said injec-tion molding station (12) and said blow molding station (14);
wherein said transfer station (16) includes:
-
receiving means
(54)
for receiving said preforms (28) from said injection molding station
(12)
in [X.];
-
inverting and delivering means
(58)
for inverting [X.] (28) at least one at a time and for delivering [X.]
(28)
in the inverted state to said carrying members
(36); and
-
movement means (100, 56, 112; 141, 142)
disposed be-tween [X.] (54) and said inverting and de-livering
means (58), and for moving said preforms (28) from [X.] (54) to said inverting and delivering means (58) in [X.],
characterized in that
-
said transfer station (16) includes a buffer for said preforms (28),
-
said buffer is a circulatory movement means, which compris-es an endless moving member (106; 146) being driven in cir-culating manner,
-
a plurality of supporting members (110; 148) for carrying pre-forms are fixed at said endless moving member (106; 146), and
-
said endless moving member (106; 146) is a chain, which is passed around sprockets (104; 144) along a constant carry-ing path."
-
4
-
In der [X.] Übersetzung (DE
697
01
664 T3) lautet Patentan-spruch
1 wie folgt:
"Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:
-
einer Spritzgießstation (12), in welcher [X.] (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind,
-
einer [X.] (14), in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der [X.] (28) entlang eines [X.] umlaufend transportierbar sind, entlang welchem ein [X.] (42), ein [X.] (44), in welchem die [X.] (28) zu Behältern (38) in einem umgekehr-ten Zustand blasformbar sind, und ein [X.] (46) zur Entnahme der Behälter (38) angeordnet sind,
-
einer Übergabestation (16), die zwischen der [X.] (12) und der [X.] (14) angeordnet ist, wobei
die Übergabestation (16)
-
eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der [X.] (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zu-stand,
-
eine Umkehr-
und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner [X.] (28) und zum Fördern der [X.] (28) im umgekehrten Zustand zu den [X.] (36), und
-
eine [X.] (100, 56, 112; 141, 142), die zwi-schen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr-
und Fördereinrichtung (58) angeordnet ist, zum Verfahren der [X.] (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der Umkehr-
und Fördereinrichtung (58) im aufrechten Zustand, aufweist,
d
a
d
u
r
c
h

g
e
k
e
n
n
z
e
i
c
h
n
e
t,
-
dass in der Übergabestation (16) ein Puffer für die [X.] (28) vorgesehen ist,
2
-
5
-
-
dass der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebil-det ist, welche ein [X.] (106; 146) aufweist, welches umlaufend angetrieben ist,
-
dass an dem [X.] (106; 146) eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der [X.] angebracht ist, und
-
dass das [X.] (106; 146) eine Kette ist, [X.] entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder (104; 144) geführt ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Hilfsweise verteidigt sie das [X.] beschränkt in der Fassung von neun Hilfsanträgen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.

B.

, [X.]

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung
erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.] betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen von Kunststoffbehältern,
insbesondere Kunststofffla-schen, wie PET-Getränkeflaschen.

1.
Um solche Flaschen herzustellen, wird zunächst aufgeschmolze-nes Kunststoffgranulat in Formen gespritzt (Spritzgießen), wobei [X.] dickwandige, reagenzglasähnliche, als [X.] bezeichnete Teile ent-stehen, die in einem zweiten Verfahrensschritt durch Strecken und Blasen in die 3
4
5
6
-
6
-
endgültige Form gebracht werden. Für die Verknüpfung der beiden [X.] sind unterschiedliche Verfahrenstechniken bekannt. Teilweise lässt man die [X.] nach dem Spritzgießen restlos auf Umgebungstem-peratur auskühlen, um die [X.]

gegebenenfalls nach Zwischenlage-rung von unbestimmter Dauer

unter vergleichsweise hohem energetischen Aufwand auf die zum [X.] erforderliche Temperatur
unterhalb der Schmelztemperatur zu erwärmen, die ein Strecken und Aufblasen ohne Reißen ermöglicht
(sogenannter zweistufiger Fertigungsprozess). Die beiden Herstel-lungsphasen werden

unter dem Oberbegriff des einstufigen Verfahrens -
aber auch so gekoppelt, dass die Restwärme der [X.] nach dem Spritzgie-ßen ausgenutzt und ein Teil der zum Aufwärmen vor dem [X.] benötig-ten Energie eingespart werden kann. Allerdings müssen die [X.] nach dem Spritzgießen in jedem Fall so
weit abgekühlt werden, dass sie die für den Weitertransport zur [X.] erforderliche Formstabilität
aufweisen. [X.] kann der zeitliche Abstand zwischen den Schritten des [X.] und [X.]s je nach Ausgestaltung des Verfahrens

mit Auswirkung auf den Grad der Auskühlung der [X.] -
unterschiedlich lang
bemessen sein.
2.
Nach einem im [X.] beschriebenen Stand der Technik (in-ternationale Patentanmeldung WO
96/08356, Anlage
[X.]) weisen gattungsge-mäße Apparaturen zum Spritzstreckblasformen eine Spritzgießstation auf, in der [X.] aus Kunststoff zwischen den Wänden einer Hohl-
und einer
Spritzkernform gefertigt und unter anderem von der Spritzkernform so
weit ab-gekühlt werden, bis eine Entnahme aus der Form möglich ist. Die [X.] werden sodann von einer Übergabestation aufgenommen und von dort aufrecht zu einem Umkehr-
und Fördermechanismus verfahren, wo sie umgedreht und weiter zur [X.] befördert
werden.
7
-
7
-
Die patentgemäße Erfindung will die aus [X.] bekannte Vorrichtung und das dortige Verfahren weiterentwickeln und die Herstellung von Behältern sogar
aus dicken [X.]n ermöglichen. Bei Letzteren tritt das Problem auf, dass sie nach dem Verlassen der Spritzgießstation außen schneller abkühlen, als im Inneren des vorgeformten Teils. Solche Temperaturdifferenzen können die wei-tere Produktion beim nachfolgenden Blasformen beeinträchtigen.
3.
Zur Lösung wird in Patentanspruch
1 eine Vorrichtung vorgeschla-gen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen, umfassend
1.
eine Spritzgießstation (12) zum Spritzgießen von Vorformlin-gen (28) in aufrechter Stellung mit nach oben weisenden Halsabschnitten,
2.
eine [X.] (14), in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der [X.] entlang eines [X.] umlaufen, entlang welchem
2.1
ein [X.] (42),
2.2
ein [X.], in welchem die [X.] in umgekehrter Stellung zu Behältern (38) blasformbar sind, und
2.3
ein [X.] (46) zur Entnahme der Behälter

vorgesehen sind,
3.
und eine zwischen der Spritzgieß-
und der [X.] angeordnete Übergabestation (16).
4.
Die Übergabestation (16) schließt ein:
8
9
-
8
-
4.1
eine Aufnahmeeinrichtung (54) zur Aufnahme der [X.] aus der Spritzgießstation in aufrechter Stel-lung,
4.2
eine Umkehr-
und Fördereinrichtung (58)
4.2.1
zum Umkehren (Umdrehen) zumindest einzelner [X.]
4.2.2
und zu deren Fördern in umgekehrter Stellung zu den Transportgliedern (der [X.] 36),
4.3
eine zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Um-kehr-
und Fördereinrichtung angeordnete Verfahrein-richtung (100, 56, 112; 141, 142) zum Verfahren der [X.] von der Aufnahmeeinrichtung zu der Um-kehr-
und Fördereinrichtung,
4.4
einen Puffer für die [X.] in Gestalt einer Um-lauf-[X.], die ein umlaufend [X.] (106; 146) umfasst.
4.4.1
Das Endlos-Förderelement ist eine Kette, welche entlang einem konstanten Transportweg um [X.] geführt ist (104; 144),
4.4.2
und daran ist eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der [X.] angebracht.
Ein Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Vorrichtung zeigt nach-folgend Figur
1 des [X.]s:
10
-
9
-

4.
Die Merkmalsgruppe 4.4 bedarf der näheren Erläuterung:
Der Puffer gemäß Merkmalsgruppe 4.4 dient als Zwischenspeicher
dem Zweck, die Temperaturunterschiede in unterschiedlichen Regionen (innen, au-ßen) der [X.] durch eine gezielt
vorgegebene Verlängerung der Zeit-spanne zwischen ihrer Übernahme aus der Spritzgießstation und der Übergabe an die [X.]
auszugleichen.
Dazu wird entlang einem Endlosför-derelement (Merkmal 4.4.1) eine konstante Wegstrecke (Transportweg) festge-legt, die die [X.] zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Um-kehr-Fördereinrichtung (58) durchlaufen,
bevor sie von den Traggliedern des [X.]s (Merkmal 4.4.2) dem [X.] (42) der [X.] zugeführt werden. Die Aufnahme und die Ausgabe der [X.] sind auf diese Weise stringent miteinander verkettet. Damit sind unterschiedliche Geschwindigkeiten, die eine Differenz oder Variabilität zwischen dem [X.] und dem Abgabetakt der [X.] ermöglichen könnten, weitestge-hend ausgeschlossen.
11
12
-
10
-
II.
Das Patentgericht hat die Nichtigerklärung des [X.]s auf das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit gestützt
und dazu ausgeführt:
Aus der [X.] sei eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit einer Spritzgießstation entsprechend dem
Merkmal
1 und einer [X.] ent-sprechend der Merkmalsgruppe
2
bekannt gewesen. Weiterhin zeige diese [X.] eine Übergabestation mit einer Aufnahmeeinrichtung, einer Umkehr-
und Fördereinrichtung und einer [X.] entsprechend den Merkma-len 3, 4, 4.1, 4.3
sowie der Merkmalsgruppe
4.2.
Ein Puffer, der zudem als eine Umlaufverfahreinheit mit einem Endlos-förderelement ausgebildet sei, sei in der [X.] zwar nicht beschrieben.
Die Merk-malsgruppe 4.4 sei damit aus der [X.] nicht bekannt gewesen. Grundsätzlich könne eine der [X.] entsprechende Vorrichtung aber auch im Sinne des Zweistu-fenverfahrens mit kalten [X.]n betrieben werden -
worauf [X.] auch hin-weise
-, indem die [X.] nicht aus der Spritzgießstation übernommen würden und stattdessen die Übergabestation direkt aus einem Zwischenspei-cher beschickt werde.
In dem Tätigkeitsbericht der [X.], [X.],
aus dem Jahre 1989 (Anlage
[X.]) werde eine Vorrichtung beschrieben, bei der eine Spritzgießmaschine und eine [X.] miteinander verknüpft werde, wobei Letztere die Oberfläche der [X.] um den Faktor
10 und größer vergrößere. Die zwischen der Spritzgieß-
und der [X.] vorgesehene Übergabestation werde als lose verkettender Pufferspeicher beschrieben und zwar mit dem
Merkmal 4.1 (Aufnahmeeinrichtung), der Merkmalsgruppe
4.2 (Umkehr-
und Fördereinrich-tung)
sowie dem Merkmal
4.3 ([X.]).
13
14
15
16
-
11
-
Die [X.] sei weiterhin nach dem "Prinzip eines horizonta-len Kettenspeichers" als ein Puffer für die [X.] und als Umlaufver-fahreinrichtung entsprechend dem Merkmal 4.4 ausgebildet mit einer Vielzahl von Traggliedern entsprechend dem Merkmal 4.4.2, wobei dieses Endlosför-derelement eine Kette sei (Teilmerkmal 4.4.1).
Das [X.] sei in diesem Puffer zwar nicht insgesamt als ein konstanter Transportweg ausgebildet, bei dem
entsprechend der Lehre des [X.]s
die Aufnahme und die Abgabe der [X.] stringent mitei-nander verkettet seien. Vielmehr sei auch eine störungsbedingte Pufferung im Sinne einer diskontinuierlichen Beschickung der Anlage bei gleichzeitiger [X.] Entnahme mit Hilfe eines zweiteiligen [X.] im Transport-weg möglich.
Wenn der Fachmann die ihm gestellte Aufgabe lösen wolle, die geforder-te Qualität für Kunststoffbehälter auch aus dicken [X.]n zu erzielen, könne er ausgehend von der [X.] die in der [X.] offenbarte Übergabestation aber prinzipiell übernehmen
und ihm als überflüssig erscheinende variable Elemente
entweder konstruktiv weglassen oder eine der [X.] entsprechende Übergabesta-tion in einer feststehenden Weise unter Verzicht auf das als Flaschenzug aus-gebildete Speicherelement betreiben. Zum Auffinden einer solchen Lösung [X.] es keiner besonderen Anstrengungen oder Überlegungen, zumal diese einfachere Lösung im Sinne einer festen Verkettung von Maschinen mit unter-schiedlicher Taktung bereits zum allgemeinen Fachwissen gehöre.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Patentanspruch
1 ist nicht rechtsbeständig. Seine Lehre beruht [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art.
56 EPÜ).
17
18
19
20
21
-
12
-
a)
Die Überlegungen des Fachmanns, nach den unangegriffenen Feststellungen des Patentgerichts
ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit jahrelanger Erfahrung in der [X.] von Vorrichtungen zum automatisierten Spritzstreckblasformen, wie Behälter von hoher Qualität sogar aus dicken [X.]n hergestellt werden können, knüpften an [X.]
an. Dieses Dokument zeigt eine Vorrichtung mit dem
Merkmal
1 (Spritzgießstation) und
der Merkmalsgruppe
3 ([X.]) und eine dazwischen angeordnete Übergabestation (Merkmal
3 und
Merkmalsgrup-pe
4) mit dem
Merkmal 4.1 (Aufnahmeeinrichtung) und der Merkmalsgruppe
4.2 (Umkehr-
und Fördereinrichtung) sowie dem
Merkmal
4.3 ([X.]).
[X.]
zeigt zwar keinen Puffer entsprechend der Merkmalsgruppe
4.4, will aber eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitstellen, bei denen die Nutzung der Heizenergieeffizienz des einstufigen Verfahrens mit der stabilen Tempera-turverteilung des
zweistufigen Fertigungsprozesses verknüpft und der [X.] zwischen den Außenwänden und dem Inneren der [X.] vor dem Blasformen ausgeglichen wird ([X.],
S. 6 Z. 27
ff. übergreifend, S.
7 Z.
12
ff.). Dazu werden die vom längeren Kühlen durch die Spritzkernform zwar im Bereich der Innenwand stärker ausgekühlten (oben I
2), aber im Bereich der Außenwand noch
höher erhitzten [X.] nicht nach nur kurzer Transport-zeit in den Hitzezufuhrabschnitt der [X.] überführt, sondern einzeln mittels Transportkette (322) im Takt
schrittweise von der Übergabestation (200) über die Tragglieder (330) zur [X.] transportiert. Dadurch steht [X.] eine längere Kühlzeit zum Ausgleich der Temperaturunterschiede in der Wandung der [X.] zur Verfügung, bevor die [X.]

wie für eine Produktion mit möglichst niedriger [X.] erforderlich -
in der [X.] auf eine einheitliche Temperatur
gebracht werden ([X.],
S. 58 Z. 16 ff.,
S. 64 Z. 9
ff.).
22
23
-
13
-
Mit den in [X.] beschriebenen Vorrichtungen und Verfahren lassen
sich, wie in der Schrift erläutert wird, [X.] mit einer Wandstärke von maximal 3
bis 4
mm verarbeiten; bei dickeren Wänden seien die [X.] zwischen Innen-
und Außenwand zu groß für das vorgeschlagene Verfahren
und der notwendige Temperaturausgleich zwischen diesen Bereichen erfordere mehr Zeit oder müsste mit einer zusätzlichen Erhitzung der Innenwand ausge-glichen werden ([X.], S.
22 Z.
24 bis S.
23 Z.
3).
Aus fachmännischer Sicht war
vor diesem Hintergrund
erkennbar, dass die Herstellung von Behältern aus [X.]n
mit noch größerer Wandstärke in zufriedenstellender Qualität gelingen würde, wenn für den erforderlichen Temperaturausgleich eine im Verhältnis zu [X.] nochmals verlängerte [X.] zur Verfügung stand. Wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, gleichen sich die [X.] selbst bei [X.]n mit dickeren Wandstärken mit der Zeit
von selbst aus. Aus fachmännischer Sicht kam es dabei freilich darauf an, dieses Ergebnis in einem Prozessablauf zu erzielen, der zugleich dem Bedürfnis eines befriedi-genden Durchsatzes Rechnung trug.
b)
Die mit Patentanspruch 1 für diese Anforderungen [X.] Lösung kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten, weil es im Stand der Technik hinreichend konkrete Anregungen dafür gab, die-sen Weg zu beschreiten ([X.], Urteil vom 30. April 2009 -
Xa [X.], [X.]Z 182, 1

Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung).
aa) Aus [X.] war eine Vorrichtung bekannt, die als flexibler Pufferspeicher für [X.] zwischen einer Spritzgießmaschine und einer [X.] eingesetzt und mit deren Einsatz typische Beschädigungen der [X.] beim zweistufigen Verfahren verhindert werden sollen. Durch das Schütten in 24
25
26
27
-
14
-
Behälter und bei der Vereinzelung können dort nämlich leicht kleinste Risse entstehen, die sich nach der Vergrößerung beim Blasformen als große und gut sichtbare Riefen darstellen, was nicht nur die Optik,
sondern auch die Festigkeit des Produkts beeinträchtigt.
Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt [X.] anstelle der Entkopplung der beiden Produktionsschritte des [X.] und [X.]s durch Zwi-schenlagerung der [X.] in [X.] ein flexibles, lose verkette-tes Pufferspeichersystem vor. Die [X.] werden entsprechend der nach-folgend eingefügten Prinzipskizze ([X.], S.
180, Bild
2)

von den nach oben verlängerten Kettenbolzen einer waagerecht geführten Ket-te aufgenommen und durch eine [X.] bewegt, deren Länge in Abhän-gigkeit von der für erforderlich erachteten
Mindestkühldauer festgelegt werden kann ([X.],
S. 180 oben). Auch wenn [X.] sich mit der Verbesserung des soge-nannten zweistufigen Verfahrens befasst, muss das nicht
auf eine Abkühlung der [X.] auf Raumtemperatur hinauslaufen. Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, fassen die auf dem hier interessierenden Gebiet tätigen Fachleuten die bekannten
Verfah-28
-
15
-
rensarten (oben I
1) nicht als einander wechselseitig ausschließende Technolo-gien auf
und entscheiden sich nicht für entweder vollständiges Abkühlen oder die Verwertung der Restwärme, sondern sehen diese Wege als nur graduell unterschiedliche Verfahrensmodalitäten
mit
fließenden Grenzen an.

Aus fachlicher Sicht offenbarte [X.] insoweit eine Lösung, bei der [X.] im Rahmen eines umlaufenden [X.] (Merkmal 4.4) über eine konstant festlegbare [X.] (Merkmal 4.4.1) um Kettenräder zum anschließenden Weitertransport zu einer [X.] geführt werden
und somit eine hinreichend konkrete Anregung dafür, die in [X.] gezeigte [X.] so zu modifizieren, wie es die Merkmalsgruppe 4.4
vorsieht.
Dem steht, wie schon das Patentgericht zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass [X.] die vorstehend beschriebene [X.] nicht für sich allein offenbart, sondern diese nur einen Abschnitt im Gesamtkonzept eines Pufferspeichersystems ausmacht, bei dem die [X.] mittels einer von der Eingabe (Spritzgießstation, Merkmal
1) über die Ausgabe ([X.], Merkmal
2) und zurück zur Eingabe verlaufenden [X.] bewegt werden und dessen Kernstück in
dem durch einen doppelten Flaschenzug hinsichtlich seiner Aufnahmekapazität variabel gestalteten Speicher zu sehen sein dürfte, bei dem die Wegstrecke hinter dem [X.] und vor der [X.] im Interesse einer flexiblen Verkettung von Spritzgießen und [X.] nach Bedarf entsprechend verlängert und der Rückweg in Anpassung daran verkürzt werden kann.
Wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen er-geben hat, hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass es im Vermögen auch von durchschnittlich ausgebildeten und erfahrenen Fachleuten
liegt, nicht nur die Nützlichkeit des in [X.] gezeigten Systems in seiner Gesamtheit zu er-kennen, sondern auch, die Nutzbarmachung einzelner Abschnitte davon, wie der hier erörterten [X.] zu erwägen, insbesondere, dass die Transport-29
30
-
16
-
kette nach dem Ende der [X.] und unter Überbrückung des Speichers direkt zur Ausgabestation geführt werden konnte. Eine solche Sicht zu [X.] entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 2012 -
X
ZR
10/10, [X.], 160 Rn.
43

Kniehebelklemmvorrichtung).
Weiterhin steht auch die in [X.] beschriebene aktive Kühlung in Form ei-nes Gebläses für die [X.] nicht im Widerspruch zur Lehre des Pa-tentanspruchs
1, denn zum einen schließt diese Lehre eine aktive Kühlung nicht aus. Zum anderen war vom Fachmann zu erwarten, auf eine solche zusätzliche Kühlung zu verzichten, soweit dies dem Bestreben, die Restwärme ausnutzen zu können, entgegenstehen würde.
Soweit der Sachverständige die Einschätzung geäußert hat, dass sich auch das nachfolgend abgebildete, zum gesamten Pufferspeicherkonzept der [X.] gehörende
[X.]
zur Übernahme der [X.] von den [X.] Kettenbolzen und umgedrehten Übergabe an die [X.]
31
32
-
17
-

die vom [X.] erwünschte Pufferfunktion erfüllen könne, mag es sein, dass die angesprochenen Fachleute auch dies in Erwägung ziehen. Das ändert aber nichts am vorstehend erörterten Anregungscharakter der [X.]
für denselben Zweck
und hielt den Fachmann nicht davon ab, diesen Ausgleich mit einer kettengebundenen Umlaufvorrichtung entsprechend der [X.] ge-mäß Bild
2 zu bewirken.
Denn im Gegensatz dazu wird für das [X.] in [X.] keine die Temperatur beeinflussende Wirkung zum Ausdruck gebracht. Wei-terhin
erlaubt die kettengebundene Umlaufvorrichtung gemäß Bild
2 bei der Konstruktion größere Freiheiten hinsichtlich ihrer Länge. Wenn die Bedürfnisse
der Produktion es erforderlich machen, den an sich stets kontinuierlichen
Transportweg zu verkürzen oder zu verlängern, lässt sich das bei [X.] günstiger bewerkstelligen, als beim in seiner Größe festgelegten [X.]. Dies entspricht am ehesten dem fachmännischen Bestreben nach einer optimalen Lösung für den Ausgleich der Temperaturdiffe--
18
-
renzen innerhalb eines [X.] durch die Verlängerung des Zeitablaufs
zwischen der Übergabestation und dem [X.] in der [X.].
Hinzu kommt, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, das in [X.] gezeigte [X.] deute aus fachmännischer Sicht auf eine hohe
Entnahmegeschwindigkeit hin, die wiederum zur Vermeidung einer zu hohen [X.] die Zufuhr von gänzlich abgekühlten [X.]n als ange-zeigt erscheinen lasse. Das wiederum wäre dem [X.] verfolgten Ziel der Energieersparnis abträglich, so
dass diese Variante auch aus diesem Grund aus fachmännischer Sicht als weniger geeignet erscheinen könnte.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
16 kann ebenfalls nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten. Der Anspruch beschreibt, wie
das Patentgericht zutreffend erkannt hat, als Verfahrensanspruch mit inhalt-lich denselben Merkmalen die Verfahrensschritte, die eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch
1 mit den in diesem Anspruch
1 enthaltenen Merkmalen im [X.] durchführt. Das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit für die Lehre des Patentanspruchs
16 ist deshalb aus den zu Patentanspruch
1 dargestellten Gründen ebenso zu verneinen.
[X.].
Das [X.] erweist sich auch nicht in einer der mit den Hilfs-anträgen
I bis
IX verteidigten
Fassungen
als rechtsbeständig, weil sein Gegen-stand auch insoweit keinen erfinderischen Gehalt erkennen lässt.
1.
Mit Hilfsantrag
I
wird Patentanspruch
1 -
und
Anspruch
16 inhalt-lich entsprechend
-
das Merkmal hinzugefügt, dass der Puffer zum Abkühlen
des [X.] (28) durch Reduzieren eines Temperaturunterschieds zwi-schen einer Innenwand und einer Außenwand des [X.] (28) sowie [X.] vorgesehen
ist, welche im [X.] (28) beim Spritzgießen bewirkt wird.
Diese Ergänzung beschreibt lediglich verbal den mit 33
34
35
36
-
19
-
dem Einsatz des Puffers verfolgten
Zweck, ohne dass die Lehre von Patentan-spruch
1 und 16 gegenüber der erteilten Fassung modifiziert wird.
2.
Hilfsantrag
II ergänzt Patentanspruch
1 und
Anspruch
16 inhaltlich entsprechend um folgende Merkmale:
4.1.1
wobei die Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen und Tragen einer Anzahl N ([X.] in der Spritzgießstation (12) gleichzeitig spritzgegossen sind, eine Anzahl N von [X.] (94; 134) aufweist,
4.5
die Aufnahmeeinrichtung (54) ist mit den [X.] (94; 134) zwischen der Spritzgießstation (12) und dem Puffer mit dem [X.] (106; 146) angeordnet.
Das [X.] lehnt sich bei der Ausgestaltung der Spritzgießstation an eine aus [X.] bekannte Gestaltung aus einem Drehtisch mit zwei Spritzgießfor-men an (vgl. Figur 1 des [X.]s Bezugszeichen 22 und 24 einerseits und [X.], Figur 2 und Beschreibung [X.] 5
ff.). Dabei werden mehrere
(N) [X.] in einer Form spritzgegossen.
Danach wird die Form nach dem Spritzgießen eines
Satzes von [X.]n mittels einer in [X.] sogenannten ersten Umlauftransporteinrichtung
(30) um 180°
gedreht
(vgl. Beschreibung Abs.
53 [Übersetzung]), so dass die zweite Form in die Spritzgießstation zur Herstellung von [X.]n gelangt, während die zuvor gegossenen Teile ausgestoßen
werden. Sollen in einem solchen Verfahren nach einer bestimm-ten vorgegebenen Spritzgießtaktzeit ständig neue [X.] in einer vorge-gebenen Zahl
N produziert werden, liegt es nahe, dass genauso viele Stücke abgeführt werden (vgl. auch [X.],
Figur 22 mit
Bezugszeichen 10 und 200). Da 37
38
-
20
-
die Aufnahmeeinrichtung der Aufnahme der jeweils frisch spritzgegossenen
[X.] dient, ist sie zwangsläufig nach dieser und vor jeder folgenden Station anzuordnen. Die mit Hilfsantrag
II beschriebene Lehre ergab sich [X.] insgesamt in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik.
3.
Mit Hilfsantrag
III sollen
der Lehre
gemäß Hilfsantrag
I die weite-ren Merkmale 4.1.1 und 4.5 gemäß Hilfsantrag II hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der [X.] gemäß Patentanspruch
1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-tung der so in Hilfsantrag
III kombinierten Lehren waren diese als aus dem Stand der Technik insgesamt nahegelegt.
4.
Mit Hilfsantrag
[X.] soll der Lehre gemäß Hilfsantrag
II folgendes Merkmal hinzugefügt werden:
4.1.2

die Aufnahmeeinrichtung (54) weist eine Abkühlform (84) mit einer Vielzahl von Kühlvertiefungen (86) zum Aufneh-men und Kühlen der [X.] (28) auf.
Als Teil der Aufnahmeeinrichtung nimmt die Abkühlform die [X.] auf, nachdem sie aus der Spritzgießstation und den Spritzgießhohlformen ent-nommen wurden, jedoch noch von den Spritzgießkernformen gehalten werden ([X.], Sp.
6 Abs.
53).
Dem Fachmann war aus [X.]
bekannt, die [X.] unmittelbar nach der Entnahme aus der Spritzgießhohlform weiter mit der sie haltenden Spritz-gießkernform und der Halshohlform zu kühlen ([X.], S.
42 Z.
15 bis
18). Die Halshohlform greift die [X.] zwar nur im Halsbereich auf; gleichwohl handelt es sich in diesem Bereich um eine Kühlung von außen. Um die Kühlung und damit den Produktionsdurchsatz beschleunigen zu können, war der Fach-39
40
41
42
43
-
21
-
mann veranlasst, diese Kühlung von außen durch Vergrößerung der Kühlfläche zu intensivieren. Für eine weitergehende Kühlung der [X.] stand ihm allein der von der Halshohlform nicht gekühlte, freiliegende Bereich der Außen-wand
offen. Von ihm war daher zu erwarten, zur Intensivierung der Kühlung diesen Bereich in einer die gesamte Außenwand umschließenden Abkühlform zu kühlen. Die Kombination der in Hilfsantrag
II beschriebenen Lehre mit Merkmal
4.1.2 war deshalb dem Fachmann insgesamt nahegelegt.
5.
Mit Hilfsantrag
V soll der Fassung der Lehre gemäß Hilfsantrag
[X.] das weitere Merkmal gemäß Hilfsantrag I hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der [X.] gemäß Patentanspruch
1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-tung der so in Hilfsantrag
V kombinierten Lehren waren diese aus dem Stand der Technik nahegelegt.
6.
Mit Hilfsantrag
VI sollen der Lehre gemäß Hilfsantrag
II die [X.] Merkmale hinzugefügt werden:
4.4.3
das [X.]
(146) mit einer Anzahl von min-destens
N daran befestigten Traggliedern
(148) weist einen ersten [X.]
und einen zweiten [X.] auf, die in [X.] parallel zueinander sind,
4.4.4
der erste [X.] verläuft zwischen einem ersten Kettenrad
(144) und einem zweiten Kettenrad
(144) und der zweite [X.] verläuft gegenüberliegend zwischen dem ersten Kettenrad (144) und dem zweiten Kettenrad (144),
44
45
46
-
22
-
4.4.5
an dem ersten [X.] ist eine Aufnahmeposition des [X.]s
(146) und an dem zweiten Ver-fahrbereich ist eine Abgabeposition des [X.] vorgesehen.
Das mit den Merkmalen 4.4.3, 4.4.4 und 4.4.5 beschriebene Endlosför-derelement mit einer Kette beschreibt den einfachsten und am wenigsten auf-wendigen Aufbau einer solchen Umlaufeinrichtung mit insgesamt zwei Ketten-rädern. Das [X.] der [X.] zeigt zwar eine mäanderförmige [X.] mit mehr als zwei [X.] (siehe oben Bild
2
von [X.], S.
180). Dies soll indessen nur einen kompakten Aufbau für eine möglichst lange För-derstrecke
skizzieren. Soweit eine solche Länge oder ein kompakter Aufbau nicht erforderlich ist, ist vom Fachmann zu erwarten, dass er auch einen schmalen Aufbau mit einer an nur zwei [X.] umlaufenden Kette
in Be-tracht zieht, um den mit weiteren [X.] verbundenen technischen Auf-wand zu vermeiden. Bei einem solchen Aufbau entspricht es der Methode der Wahl, die [X.] auf der einen Seite der zwischen den [X.] ver-fahrenden Kette aufzunehmen und sie auf der anderen Seite abzugeben; auf diese Weise kann einerseits die Länge der Kette möglichst
umfangreich für das Fördern der [X.] verwendet und andererseits können beide Seiten der Kette für die Anordnung der Aufnahme-
und der Abgabeeinrichtungen genutzt werden.
Bei der Wahl eines technisch einfachen Aufbaus der Endlosförderanlage war
deshalb eine Gestaltung entsprechend den Merkmalen
4.4.3 bis
4.4.5 vom Fachmann zu erwarten. Die Kombination der in Hilfsantrag
II beschriebenen Lehre mit diesen Merkmalen war somit dem Fachmann insgesamt nahegelegt.
7.
Mit Hilfsantrag
VII sollen der Lehre gemäß Hilfsantrag
VI das wei-tere Merkmal gemäß Hilfsantrag I hinzugefügt werden.
47
48
49
-
23
-
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der [X.] gemäß Patentanspruch
1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-tung der so in Hilfsantrag
VII kombinierten Lehren waren diese als aus dem Stand der Technik nahegelegt.
8.
Mit Hilfsantrag
VIII soll der Fassung der Lehre gemäß Hilfsan-trag
VI das weitere Merkmal 4.1.2 gemäß Hilfsantrag [X.] hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der [X.] gemäß Patentanspruch
1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-tung der so in Hilfsantrag
VIII kombinierten Lehren waren diese vom Stand der Technik nahegelegt.
9.
Mit Hilfsantrag
IX sollen der Lehre
gemäß Hilfsantrag
VIII das wei-tere Merkmal gemäß Hilfsantrag
I hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der [X.] gemäß Patentanspruch
1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-tung der so in Hilfsantrag
IX kombinierten Lehren waren diese als aus dem Stand der Technik nahegelegt.
50
51
52
53
54
-
24
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in Verbin-dung mit §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Ri'in[X.] [X.] kann ihre Unterschrift

Grabinski

wegen urlaubsbedingter Abwesenheit

nicht beifügen.

[X.]

[X.]

Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2010 -
4 Ni 80/08 ([X.]) -

55

Meta

X ZR 145/10

09.07.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. X ZR 145/10 (REWIS RS 2013, 4308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 Ni 80/08 (EU) (Bundespatentgericht)


8 W (pat) 49/12 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Behälterherstellungsvorrichtung" – keine verbindliche Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch einen Teileinspruch


X ZR 7/10 (Bundesgerichtshof)


X ZR 133/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 17/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.