Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2015, Az. X ZR 133/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1513

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:011215UXZR133.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
133/13
Verkündet am:
1. Dezember 2015
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

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2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1.
Dezember 2015 durch [X.] Dr.
MeierBeck, [X.]
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2013 verkündete Urteil des 3. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 28.
März 1988 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 2.
April 1987 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten europäischen Patents 285
075 (Streitpatents), das ein Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstü-cken betrifft. Das Streitpatent ist durch Zeitablauf erloschen. Es umfasst sechs Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch
1 lautet:
"Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstücken, die von einer Fördereinrichtung einer relativ zu der Fördereinrichtung unter Steuerung
durch ein gespeichertes Bearbeitungsprogramm bewegbaren [X.]rühvorrichtung, insbesondere einem Lackierrobo-ter od. dgl., zugeführt werden,

wobei die Möglichkeit besteht, dass
die Beschichtung und die Be-wegungen vor Beendigung des [X.] notfalls 1
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oder unprogrammgemäß unterbrochen werden, dadurch gekenn-zeichnet,

dass
bei der vorzeitigen [X.] der aktuelle Status des [X.] gespeichert wird und die [X.] Positionen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung zur Zeit der Beschichtungsunterbrechung sowie nach Beendigung der Bewegungen festgestellt werden,

dass die [X.]rühvorrichtung und/oder die Fördereinrichtung auf [X.] aufgrund der festgestellten örtlichen Positionen selbsttätig er-mittelten Bewegungsbahn
in die vorherige Position relativ zuei-nander bewegt werden, in der sie sich bei Unterbrechung der Be-schichtung befunden hatten,

und dass dann das Bearbeitungsprogramm von der unterbroche-nen Stelle an ausgeführt wird."
Die Patentansprüche
2 bis 6 sind auf Anspruch
1 unmittelbar oder [X.].
Die Klägerin hat mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Der Ge-genstand der Patentansprüche
1, 5 und 6 sei zudem nicht ausführbar offenbart. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten
und hilfsweise mit geänderten
Anspruchsfassungen
verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig er-klärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Abweisung der Klage erstrebt; hilfsweise verteidigt sie das Patent mit geänderten
Anspruchsfassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel
entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg
und führt zur Abweisung der Klage.
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4
-

I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstücken.
1.
Nach den Ausführungen in der
Patentbeschreibung
werden
bei sol-chen Verfahren serienweise zu beschichtende Werkstücke,
wie z.B.
Rohkaros-sen von Kraftfahrzeugen, von einer Fördereinrichtung einer [X.]rühvorrichtung zugeführt, die relativ zu der Fördereinrichtung bewegbar ist und durch ein ge-speichertes Bearbeitungsprogramm gesteuert wird. Die Werkstücke würden dabei von [X.] durch eine [X.]rühkabine ge-führt. Dort befinde sich ein [X.], der durch ein gespeichertes Bearbei-tung und Bewegungsprogramm gesteuert werde. Das Bewegungsprogramm
könne
durch eine Teach-In-Methode erstellt werden, bei der
die [X.]rühvorrich-tung nacheinander eine Vielzahl von zuvor festgelegten Farbauftreffpunkten der Karosse abfahre,
während die
Werkstücke in einer kontinuierlichen Bewegung durch die [X.]rühkabine
befördert würden. Die [X.]rühvorrichtung werde
dabei nicht nur relativ zum Werkstück, sondern auch parallel zur Bewegung der [X.] bewegt.
Trete
bei einem solchen Beschichtungsverfahren eine Störung
auf, z.B. durch Stromausfall oder durch Betätigung eines Not-Aus-Schalters, werde
die programmgemäße Beschichtung unterbrochen. Die Fördereinrichtung und die [X.]rühvorrichtung kämen zum Stillstand. Bei den im Stand der Technik bekann-ten Vorrichtungen
sei
es
nicht möglich, nach Beseitigung der Ursache der Un-terbrechung den [X.] einfach fortzusetzen, weil
sowohl die Fördereinrichtung als auch der [X.] nach dem Abschalten aufgrund ihrer Eigenträgheit in undefinierten Positionen [X.]. Auch eine Repo-sitionierung der [X.] habe eine ordnungsgemäße Be-schichtung nicht ermöglicht, da der zuletzt angefahrene genaue Farbauftreff-punkt nicht bekannt gewesen sei. Die Werkstücke, deren Beschichtung unter-brochen worden sei, hätten demnach als Ausschuss behandelt werden
müssen.
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5
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2.
Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Prob-lem, ein Verfahren anzugeben, das
es ermöglicht, bei unplanmäßigen Unter-brechungen des Beschichtungsbetriebs das abgebrochene [X.] an der [X.] fortzusetzen
und
das teilweise beschichte-te Werkstück selbsttätig fertigzustellen.
3.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Verfahren zum selbsttätigen Beschichten von Werkstücken [1]
mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsbezeichnung des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Es ist eine Fördereinrichtung für Werkstücke vorgesehen [2.1].
2.
Die Werkstücke werden von der Fördereinrichtung einer [X.]rühvorrichtung, insbesondere einem [X.] oder dergleichen, zugeführt [2.2, 2.2.1].
3.
Die [X.]rühvorrichtung
3.1
ist relativ zu der Fördereinrichtung bewegbar [3.1] und
3.2
wird dabei durch ein gespeichertes [X.] gesteuert [3.2].
4.
Die Beschichtung und die Bewegungen können vor Beendi-gung des [X.] im Notfall oder (sonst) [X.] unterbrochen werden [4].
5.
Bei der vorzeitigen [X.] werden
5.1
der aktuelle Status des [X.] gespei-chert [5.1],
5.2
die örtlichen Positionen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung zur Zeit der [X.] festgestellt [5.2.] und
5.3
die örtlichen Positionen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung nach Beendigung der Bewegungen festgestellt [5.3].
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6
-

6.
Die [X.]rühvorrichtung und/oder die Fördereinrichtung werden in die Position, in der sie sich bei Unterbrechung der Be-schichtung befunden hatten, relativ zueinander bewegt [~ 6].
7.
Die Relativbewegung erfolgt auf einer aufgrund der festgestell-ten örtlichen Positionen selbsttätig ermittelten [X.] [~ 6.1].
8.
Das Bearbeitungsprogramm wird von der [X.] ("unterbrochenen Stelle") an (wieder) ausgeführt [6.2].
4.
Das Patentgericht hat zum Verständnis dieser technischen Lehre ausgeführt: Der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder der Elektrotechnik mit Hochschuldiplom, der aufgrund mehrjähriger Berufserfah-rung über spezialisierte Kenntnisse
der Fertigungsautomatisierung bzw. der Steuerungstechnik mit den erforderlichen Programmierfertigkeiten verfüge und insbesondere auch auf das in der Lackapplikationstechnologie relevante Mate-rialwissen zurückgreifen könne, entnehme Patentanspruch 1 ein Verfahren, bei dem es nach einer Störung einen Beginn der Unterbrechung der Bewegungen und ein Ende der [X.] gebe. Das Verfahren weise zudem ei-nen Beginn der Unterbrechung der Beschichtung und ein Ende des [X.] auf.
[X.] und Beschichtungsun-terbrechung seien jeweils als Zeitraum im Sinne eines Unterbrechungsereignis-ses mit einem Beginn und einem Ende zu verstehen; nach dem Wortlaut des Patentanspruchs bleibe offen, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgten.
Mit den bei-den Begriffen werde nicht ausschließlich ein Beginn der Bewegungsunterbre-chung beschrieben, der zeitlich vor dem Beginn der [X.] liege. Lediglich ein Endpunkt, nämlich das Ende aller Bewegungen, auch der [X.], wenn die Anlage vollständig zum Stillstand gekom-men sei, werde durch das Merkmal
5.3 definiert. Dementsprechend könne sich der Begriff "unterbrochene Stelle" in Merkmal
8 sowohl auf eine Stelle im Bear-beitungsprogramm beziehen als auch auf irgendeinen Bereich zwischen dem 11
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7
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Not-Aus und dem Ende der [X.]. Die [X.] bezeichne lediglich irgendeinen Bereich, in dem der Farbauftrag nicht mehr programmgemäß erfolgt sei. Vor und nach der [X.] befänden sich demzufolge programmgemäße Farbauftreffpunkte.
5.
Dies hält der Nachprüfung in maßgeblichen Punkten nicht stand. Das Patentgericht hat den Sinnzusammenhang des Patentanspruchs, in dem die von ihm erörterten einzelnen Merkmale stehen, nicht hinreichend beachtet.
Das unter Schutz gestellte Verfahren zur selbsttätigen Beschichtung von Werkstücken soll bei einer nicht programmgemäßen

der Patentanspruch spricht von einer vorzeitigen -
Unterbrechung von der [X.] aus so fortgeführt werden können, dass die begonnene Beschichtung des [X.] selbsttätig fortgesetzt
und ordnungsgemäß fertiggestellt werden kann.
Im Falle einer Störung wird
der aktuelle Status des [X.]s
gespeichert
(Merkmal 5.1). Das Bearbeitungsprogramm steuert sowohl die Bewegung der Fördereinrichtung,
auf der sich das Werkstück befindet, als auch die Bewegung der [X.]rühvorrichtung und die Abgabe des Beschichtungs-mittels, die durch die [X.]rühvorrichtung erfolgt,
und bestimmt schließlich auch die relativen Positionen, die die Fördereinrichtung und die [X.]rühvorrichtung zueinander einnehmen (3.1, 3.2). Weiter werden die örtlichen Positionen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung zur [X.] (5.2) festgestellt. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem die Abgabe von Beschichtungsmaterial an das Werkstück wegen der Unterbre-chung endet. In der Patentbeschreibung ist hierzu ausgeführt, dass bei einem unplanmäßigen Abschalten der Anlage der [X.] in der Regel nahezu sofort
([X.].
2, [X.]
21 bis 25), d.h. ohne nennenswerten
Nachlauf
des Beschich-tungsmaterials, unterbrochen wird. Entgegen der Auffassung des Patentge-richts handelt es sich bei der im Patentanspruch angegebenen "[X.]"
um einen Zeitpunkt und nicht
um einen Zeitraum. 12
13
14
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8
-

Andernfalls könnten
die genauen örtlichen
Positionen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung, deren Festlegung nach Patentanspruch 1 Voraussetzung für eine exakte Repositionierung ist, nicht festgestellt werden. Das
Gleiche gilt für
die Unterbrechung der Bewegung, die ebenfalls als Zeitpunkt, der von dem Bearbeitungsprogramm erfasst werden kann, anzusehen ist.
Schließlich werden die örtlichen Positionen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung nach Beendigung der Bewegungen festgestellt (5.3). Die Beendigung der Bewegun-gen der [X.]rühvorrichtung und der Fördereinrichtung tritt nach der Unterbre-chung des
[X.] ein. Der Förderer und der längs der [X.] bewegte [X.] werden zwar sofort abgebremst, setzen aber ihre Bewegungen aufgrund ihrer eigenen Trägheit fort, bis sie an irgendwelchen nicht genau vorherbestimmbaren Positionen stehen bleiben ([X.]. 2, [X.]
25 bis 30); ebenso vergeht ein gewisser

wenn auch sehr kurzer

Zeitraum bis zur Schließung des [X.]rühventils und damit der Unterbrechung der Beschichtung.
Die Durchführung des [X.] nach Merkmal 5.3 bildet die [X.] für die Fortsetzung des Beschichtungsverfahrens von der Stelle der Unter-brechung an nach den Merkmalen 6, 7 und 8. Die in Merkmal 6 angesprochene Repositionierungsbewegung von [X.]rühvorrichtung und Fördereinrichtung muss in einer Position enden, die mit der Position der Beschichtungsunterbrechung übereinstimmt oder zumindest in deren -
definierter -
Nähe liegt. Nur dann ist gewährleistet, dass das Bearbeitungsprogramm
"an der [X.]"
([X.]. 1, [X.] 55) nahtlos fortgesetzt werden kann.

Aus Merkmal 8 lässt sich dabei, wie das Patentgericht zutreffend ausge-führt hat, nicht entnehmen, dass Patentanspruch
1 (zwingend)
zwischen der Fortsetzung des [X.] und der Wiederaufnahme der Be-schichtung unterscheidet. Nach
dem in Patentanspruch 1
offenbarten Verfahren
werden Werkstücke einer [X.]rühvorrichtung zugeführt, die durch ein gespeicher-tes Bearbeitungsprogramm bewegbar ist.
Der Fachmann entnimmt diesen An-gaben, dass das Bearbeitungsprogramm sowohl die Fördereinrichtung als auch 15
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9
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die [X.]rühvorrichtung steuert. Daraus folgt, dass die Fortsetzung des [X.] auch die Fortsetzung des [X.]rüh-
oder Beschichtungsvor-gangs umfasst. Der
auf eine Unterscheidung von Fortsetzung des [X.] und Wiederaufnahme der Beschichtung gestützte Vortrag
der Klägerin zu einer mangelnden Ausführbarkeit der
Patentansprüche
1,
5 und 6,
den sie
im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen hat, hat
schon deshalb zu Recht nicht zum Erfolg
geführt.
II.
Das Patentgericht hat die Verneinung der Patentfähigkeit der erfin-dungsgemäßen Lehre
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der [X.] [X.] 26
33
695 ([X.]) neu sei. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Bei der Vorrichtung nach [X.] könne das Schneidwerkzeug entlang der [X.] Achse eines
Koordinatensystems be-wegt werden:
das Werkstück bewege sich
entlang der [X.]. Die Zuführung des Werkstücks zum Schneidwerkzeug sei als Bewegung des Werkstücks ent-lang der [X.] offenbart; dies entspreche den
Merkmalen
2.1 und 2.2. Bei einer Störung der Steuervorrichtung und
der Bewegung des Schneidwerkzeugs
werde die örtliche Position von Werkstück und Schneidwerkzeug zum Zeitpunkt der Unterbrechung festgestellt. Zwar weise die in [X.] beispielhaft gezeigte [X.] im Vergleich zu
der Vorrichtung nach dem
Streitpatent geringere Mas-sen auf, wodurch die [X.] eine eher untergeordnete Rolle spielten. Die Vorrichtung werde aber vom Haltepunkt zu einem beliebigen anderen Punkt
bewegt, um zum Beispiel das Bearbeitungswerkzeug oder
das Werkstück
zu prüfen. Die Koordinaten der Bahn zwischen dem Haltepunkt und einem beliebi-gen anderen Punkt würden aufgezeichnet. Damit werde
entsprechend
Merk-mal
5.3 eine örtliche Position des Werkstücks und des Schneidwerkzeugs am Ende einer manuellen Bewegung ausgehend vom Haltepunkt festgestellt. Vor dem [X.] werde das Schneidwerkzeug selbsttätig zum Haltepunkt zu-16
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rückgeführt. Dabei könne dahinstehen, ob die vorherigen Positionen absolut oder relativ zueinander eingenommen würden; der Fachmann sei in der Lage, durch einfache Koordinatentransformation die absolute in die für ihn maßgebli-che relative Position zu überführen. Anschließend würden das [X.] und damit die Bearbeitung an der Stelle fortgesetzt, an der vorher eine Unterbrechung erfolgt sei.
Die [X.] [X.] Sho
5880258 ([X.], [X.]. [X.]-2) of-fenbare ein Verfahren zur Steuerung eines [X.]s, der größere [X.]e wie Autokarosserien automatisch lackiere. Die Autokarosserie werde auf ein Förderband platziert und der [X.] werde in die gleiche Richtung wie das zu lackierende Werkstück bewegt. Die Oberfläche des Werkstücks werde in als Anstrichblocks bezeichnete Sektionen
unterteilt, die getrennt [X.] lackiert werden könnten. Der [X.] bewege sich mit der glei-chen
Geschwindigkeit wie das Werkstück und erfahre, wenn er sich von [X.] bewege, eine relative Verschiebung. Die in [X.] be-schriebene Unterbrechung beziehe
sich
dabei einzig auf die unplanmäßige Un-terbrechung der [X.]. In diesem Fall werde die Rela-tivposition des [X.]s in Bezug auf das zu lackierende Werkstück auf-rechterhalten. Die Lackierarbeiten beim betreffenden Anstrichblock würden be-endet und die weitere Lackierung solange unterbrochen, bis das Förderband wieder angetrieben werde.

Dem
Fachmann sei
aus der [X.] die Verwendung von [X.]n bei der selbsttätigen Beschichtung von Fahrzeugkarossen
ebenso wie
das Problem der unprogrammgemäßen Unterbrechung
bekannt gewesen. Darüber hinaus sei dem Fachmann bewusst gewesen, dass auch der [X.] selbst, ebenso wie die gesamte Beschichtungsanlage,
ausfallen könne. Es entspreche der üblichen Lebenserfahrung und dem allgemeinen fachmännischen Wissen, dass sich zwei oder mehrere Objekte unterschiedlicher Masse und mit unter-18
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-

schiedlichen Antriebsartaggregaten, die sich auf verschiedenen Positionen im Raum in Bewegung befinden, bei einer plötzlichen Störung nach Beendigung der Bewegungen trägheitsbedingt an Positionen befänden, die nicht den [X.] zu Beginn der Störung entsprächen. Das Auffinden des Problems der trägheitsbedingten [X.]trecken begründe sonach keine erfinderische Tätigkeit. Aus fachmännischer Sicht
sei bei einer [X.] zweier Objekte, die miteinander in einer Arbeitsverbindung stehen, die Bearbei-tung an der Stelle der Unterbrechung fortzusetzen. Im Falle eines Förderban-des und eines [X.]s bedeute dies, dass beide Vorrichtungen in die gleichen [X.] wie vor der Unterbrechung zurückgebracht werden müssten. Der Farbauftrag werde dann dort fortgesetzt, wo wegen der Unterbre-chung kein Farbauftrag mehr erfolgt sei.
Der Fachmann habe ohne weiteres erkannt, dass die in der [X.] beschriebene manuelle Verlagerung der [X.] in ihrer Wirkung vergleichbar sei mit der Verlagerung der [X.] aufgrund von [X.]n entsprechend dem Streitpa-tent. In beiden Fällen werde nach dem Zeitpunkt der Unterbrechung der Bear-beitung die programmierte Bahn verlassen und Werkstück und Werkzeug blie-ben an einer nicht vorhersehbaren Position außerhalb der [X.] stehen. Folglich
übertrage der Fachmann die in der [X.] beschriebenen Maßnahmen auf eine beispielsweise in der [X.] beschriebene [X.] und gelange so ohne erfinderisches Zutun zu dem Verfahren nach dem
Streitpatent.
III.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung nicht stand.
Der Gegenstand des Streitpatents beruht aus der Sicht des Fachmanns, den das Patentgericht zutreffend bestimmt
hat, auf erfinderischer Tätigkeit (Art.
56 EPÜ).
1.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts legt die Entgegenhal-tung [X.]
dem Fachmann die erfindungsgemäße Lehre nicht nahe.

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12
-

a)
Die [X.] Schrift betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines [X.], unter
dessen Einsatz größere Werkstücke wie Autokarosserien automatisch lackiert werden sollen. Diese befinden sich, so die Beschreibung der [X.],
auf einem Förderband und werden durch einen in die Förderrichtung bewegten [X.] beschichtet. [X.] schildert das Problem, dass bei [X.] einer Störung das
Förderband angehalten werden müsse. Dadurch trete
eine Trennungslinie
zwischen der vor dem Stillstand und der nach [X.] lackierten Partie des Werkstücks auf, was zu einer
ungleichmäßi-gen
Lackschicht führe und eine wesentliche Verschlechterung der Lackqualität mit sich bringe. Zur Lösung des Problems sieht
[X.] vor, mehrere Anstrichblöcke zu bilden, die getrennt voneinander lackiert werden können. Bei einer Unterbre-chung der [X.] wird der gerade bearbeitete Anstrich-block fertig lackiert. Erst danach werden die Lackierarbeiten so lange unterbro-chen, bis das Förderband erneut in Betrieb genommen wird
und der [X.] mit der Lackierung des darauf folgenden Anstrichblocks beginnen kann. Dies bedeutet, dass die Betriebsunterbrechung nicht den [X.] selbst, der weiter arbeiten kann, sondern nur das Förderband betrifft ([X.]-2, [X.] unten, 5 oben; vgl. das von der Klägerin vorgelegte Gutachten D.

, S.
15). Von
[X.], die
die
Fördereinrichtung und die
[X.]rühvorrichtung beim Streitpatent nach dem Abschalten der gesamten Anlage durchführen, ist in [X.] nicht die Rede, ebenso wenig davon, dass
beide Vorrichtungen in die [X.] zueinander gebracht werden müssen, die sie zum Zeitpunkt der Unter-brechung eingenommen haben. Dadurch, dass bei einer Störung nur das [X.] und nicht der [X.] abgeschaltet wird, entsteht auch nicht die im Streitpatent offenbarte Zeitverzögerung zwischen der Unterbrechung und dem Ende der Beschichtung.
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin
erhielt der Fachmann durch den Umstand, dass [X.] lediglich eine Teillösung für den Fall einer Störung des
Betriebs
der Fördereinrichtung
lehrt, hingegen keine Lösung
für den Fall anbie-22
23
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13
-

tet, dass die Arbeit
des [X.]s unterbrochen wird, nicht die Anregung, auf dem Weg des Streitpatents eine Lösung auch für diesen Fall zu suchen. Die
Schrift schildert zwar
ebenso wie das Streitpatent das Problem, dass nach einer Unterbrechung der [X.] eine ungleichmäßige Lack-schicht auftreten kann. Eine Unterbrechung der Beschichtung ist aber nicht vor-gesehen
und soll durch das Fertiglackieren des jeweiligen Anstrichblocks
gera-de vermieden werden. Dass die Entgegenhaltung den Fachmann damit zu-gleich auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen mag, kann nicht mit einer Anregung zu dessen Bewältigung gleichgesetzt werden.
Selbst wenn der Fachmann bei Lektüre der [X.] die Überlegung
anstellte, auch die Bewegung des [X.]rühroboters könne unterbrochen werden,
und er sich deswegen Gedan-ken über die Fortsetzung des Beschichtungsverfahrens bei Unterbrechung auch des Lackiervorgangs machte, bietet
[X.] hierfür keinen Lösungsansatz.
2.
Der Gegenstand des Streitpatents war auch durch
die Entgegenhal-tung [X.]
nicht nahegelegt.
a)
[X.]
bezieht sich allgemein auf numerische Steuervorrichtungen, ins-besondere Bahnsteuervorrichtungen, die es ermöglichen, ein Bauteil längs zweier oder mehrerer Achsen nach einem sich aus Befehlssignalen zusam-mensetzenden Programm zu bewegen. Solche Steuervorrichtungen können
Werkzeugmaschinen steuern;
eine Anwendung ist
aber auch bei anderen Ein-richtungen, unter anderem bei [X.],
möglich ([X.], S.
1, 1.
Ab-satz). Der Betrieb der Steuervorrichtung kann
unterbrochen werden, z.B. um das zu steuernde Bauteil zu Prüfungszwecken bewegen zu können. Nach einer Unterbrechung
muss
das Bauteil zu seinem Haltepunkt auf der [X.] zurückgeführt werden, bevor die Vorrichtung erneut in Betrieb gesetzt wird, um weiter in der vorgesehenen Weise nach dem Programm zu arbeiten ([X.], [X.], 1.
Absatz).
Die Wiederaufnahme des normalen Betriebs wird verhin-dert, bis das Bauteil, das unter manueller Betätigung gegebenenfalls aus der 24
25
-
14
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Bahn entfernt wurde,
wieder zu seinem Haltepunkt auf der Bahn zurückgeführt worden ist
([X.], S.
3, 4, 2. Absatz).

b)
Die Offenbarung der [X.] bezieht sich nicht unmittelbar auf die im Streitpatent genannte [X.]rühvorrichtung. Die Schrift enthält zwar den allgemei-nen Hinweis, dass die Steuervorrichtung bei einer Vielzahl von Maschinen und so auch bei [X.] angewandt werden
kann. Der [X.] wird jedoch dahingehend präzisiert, dass sie [X.] bei numerischen Steuervorrichtungen für die Formgebung von Werkstü-cken betrifft ([X.], S.
1). Die Erfindung ist ausdrücklich
anhand einer Fräsma-schine dargestellt. Konkrete Ausführungen zum Betrieb der Fördereinrichtung im Zusammenwirken mit einer
Anstrichmaschine oder gar einer [X.]rühvorrich-tung enthält [X.] nicht.

c)
Dies schließt freilich nicht aus, dass ein
Fachmann, der mit einer Fortentwicklung eines automatischen Beschichtungsprogramms im Hinblick auf unprogrammgemäße Unterbrechungen der Bewegungen sowie der Beschich-tung des Werkstücks befasst war, die Entgegenhaltung auf für ihn nutzbare [X.] über die Potentiale numerischer Steuervorrichtungen überprüft [X.].
Die Schrift
gab ihm jedoch keine Anregung, ein Verfahren entsprechend dem Streitpatent vorzusehen. Bei
der Vorrichtung
der
[X.]
steht
ein Bauteil oder Werkstück
mit der Werkzeugmaschine (wie der beschriebenen Fräsmaschine) in Eingriff
und bewegt
sich gleichzeitig längs zweier oder mehrerer Achsen. Wenn das Werkzeug aufgrund einer Störung zum Stillstand kommt, wird das Werkstück wieder zu seinem Haltepunkt auf der Bahn zurückgeführt, und zwar
möglichst durch entsprechende abschnittsweise Bewegungen in entgegenge-setzter Reihenfolge und Richtung, so dass es genau dem Weg folgt, auf dem es zuvor verlagert wurde
([X.], S.
4,
2. Absatz). Anschließend wird das Verfahren fortgesetzt.
26
27
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15
-

Demgegenüber besteht beim Streitpatent zwischen dem Werkstück
und der [X.]rühvorrichtung, die bei einer Unterbrechung unkontrollierten Nachbewe-gungen unterliegt, keine unmittelbare Verbindung. Im Gegensatz zur
[X.] kann beim Streitpatent
bei Eintritt der Unterbrechung nicht ohne weiteres das [X.] zurückgeführt
und das Beschichtungsverfahren fortgesetzt werden. Wenn bei dem Verfahren nach dem Streitpatent der Betrieb der Fördereinrichtung, mit der mehrere Werkstücke transportiert und gleichzeitig von der [X.]rühvorrichtung beschichtet werden, unterbrochen wird, treten die bereits geschilderten unkon-trollierten [X.] auf, wobei die Fördereinrichtung und die [X.]rühvorrichtung unterschiedliche Bewegungen ausführen und unterschiedliche Wegstrecken zurücklegen. Angesichts dessen ist es für die Fortsetzung des [X.]s erforderlich, die
Fördereinrichtung und die [X.]rühvor-richtung relativ zueinander in die Position zu bewegen, in der sie sich zum Zeit-punkt der Unterbrechung der Beschichtung befunden haben (Merkmal 6). [X.] behandelt die [X.], wie ausgeführt, nicht das Problem, dass sich das Werkzeug nach dem Abschalten der Maschine noch weiterbewegt.
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch die [X.] mit dem Hinweis auf das Abbremsen und den nachfolgenden Stillstand den trägheitsbedingten Nachlauf der Werkzeugmaschine der Sache nach erwähnt. Dieses für die [X.] Lehre zentrale Problem spielt in der [X.] jedoch keine Rolle und wird [X.] auch nicht in den Blick genommen. Der Ort des unterbrechungsbeding-ten Stillstands ist vielmehr der Ort, an dem die weitere Bewegung der [X.] auch wiederaufgenommen wird. Die Auswirkungen einer Unter-brechung des Betriebs der beiden Anlagen sind sonach unterschiedlich. Das Streitpatent verfolgt das Ziel, die richtige relative Position der Fördereinrichtung und der [X.]rühvorrichtung zueinander wiederherzustellen,
um die Beschichtung ordnungsgemäß fortsetzen zu können,
und löst diese
Aufgabe
mit den Maß-nahmen der Merkmale
5 bis 8.
[X.] spricht dieses Problem nicht an
und
kann deshalb nicht als konkrete Anregung für die Lösung nach dem Streitpatent die-nen.
28
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16
-

3.
Auch eine Zusammenschau von [X.] und [X.] führt nicht zum Gegen-stand des Streitpatents.
Ausgehend von [X.] hat der Fachmann beim Eintreten einer Störung die Möglichkeit, Personal zur Fehlerkorrektur
einzusetzen oder den [X.] bis zum Blockende weiterarbeiten
zu
lassen, um den Fortgang des Beschich-tungsvorgangs
bis zu einem beherrschbaren Unterbrechungspunkt
sicherzu-stellen. Gegen eine Übertragung der in der [X.] beschriebenen automatisierten Zurücksetzung des Werkstücks auf die Relativposition
des [X.]s, dessen Tätigkeit etwa durch einen
Stromausfall
unterbrochen
worden ist, zur Fördereinrichtung durch Rückführung in die Position, in der sich die beiden Elemente bei Unterbrechung der Beschichtung befanden (Merkmal 6), spricht, dass die [X.] das Problem des unkontrollierten trägheitsbedingten [X.], das eben diese Maßnahme einer schlichten Rückkehr in die Position vor der Störung bislang verhindert hat, wie ausgeführt nicht thematisiert. Die Entgegen-haltung betrachtet vielmehr den -
wiederum den von [X.] ausgehenden [X.] nicht interessierenden

Fall eines automatisiert auszugleichenden menschlichen Eingriffs in den Bearbeitungsprozess. Die Übertragung der für diesen Fall gelehrten Maßnahme auf jenen Störfall erfordert eine Abstraktion der Lehre der
[X.], die den trägheitsbedingten Nachlauf der Fördereinrichtung des [X.]s und des zu versprühenden Beschichtungsmaterials wie den gezielten Eingriff als "zu protokollierende Positionsveränderungen"
betrach-tet, die bei der automatisierten Wiederaufnahme des Bearbeitungsvorgangs zu berücksichtigen sind. Eine solche Abstraktion bildet die gedankliche Grundlage der Übertragung der technischen Lösungsmittel und bedarf wie diese grund-sätzlich einer Veranlassung oder eines Anstoßes hierzu in dem mit dem Wissen und Können des Fachmanns verarbeiteten Stand der Technik; andernfalls wird die
Anregung unzulässig durch die Logik der fertigen technischen Lehre ersetzt (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2009

[X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 20 -
Be-trieb einer Sicherheitseinrichtung). Eine solche Anregung ist im Streitfall nicht 29
30
-
17
-

aufgezeigt und kann auch nicht durch die

für sich genommen zutreffende -
Erwägung des Patentgerichts
ersetzt werden, das "Auffinden des Problems der trägheitsbedingten [X.]trecken"
könne keine erfinderische Tätigkeit be-gründen. Demgegenüber wirken
beim Streitpatent die
in
der Merkmalsgruppe 5 offenbarten
Maßnahmen, nämlich
das [X.]eichern
des aktuellen Status des [X.], die Feststellung der örtlichen Positionen der Förderein-richtung und der [X.]rühvorrichtung zu den Zeitpunkten
der Unterbrechung und des
Endes
der Beschichtung so zusammen, dass sich
an sie die
in den Merk-malen
6 und 7 offenbarte
Relativbewegung zwischen
[X.]rühvorrichtung und
Fördereinrichtung
anschließen kann, die schließlich eine Fortsetzung des [X.] ermöglicht.
Hinweise oder Anregungen, ein Beschich-tungsverfahren auf diese Weise
auszugestalten, sind der [X.] nicht zu entneh-men.
4.
Das Verfahren nach dem Streitpatent war auch durch die [X.] [X.] 24
31 441 ([X.]) nicht nahegelegt.
a)
[X.] betrifft eine Anordnung zur numerischen Steuerung der Werk-zeug-
oder Werktischbewegung in einer Arbeitsmaschine nach einem Bearbei-tungsprogramm, das wahlweise durch Umschaltung in eine andere Betriebsart unterbrechbar ist
([X.], S.
1, 1.
Absatz).
Ziel der Erfindung ist es, eine derartige Anordnung so weiterzuentwickeln, dass nach einer Programmunterbrechung unabhängig von den im [X.] an die Unterbrechung ablaufenden [X.] des Werkzeugs oder Werktisches ohne aufwendige ma-nuelle Eingriffe in die Steuerung eine Fortsetzung des Programms möglich ist ([X.], S.
2, 1.
Absatz). Die in [X.] aufgezeigte Lösung besteht darin, dass der [X.] des Werkzeugs bzw. Werktisches aus der zum Zeitpunkt der Pro-grammunterbrechung eingenommenen Lage mess-
und speicherbar ist. Nach dem Zurückschalten in das unterbrochene Bearbeitungsprogramm kann das Werkzeug oder der Werktisch um das Maß des gespeicherten Werts in die bei 31
32
-
18
-

der Programmunterbrechung eingenommene Lage selbsttätig zurückbewegt und das Bearbeitungsprogramm im [X.] an die unterbrochene Stelle [X.] werden.
b)
Die Entgegenhaltung
offenbart
sonach
keine [X.]rühvorrichtung und gibt insbesondere, wie auch die [X.] 3.2.3 des [X.] im Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Streitpatent ausgeführt hat (Entsch. vom 21. März 1995
[X.]), keinen Hinweis auf die Berücksichtigung von [X.]. [X.] zeigt eine dem Gegenstand der [X.] vergleichbare Bearbeitungseinrichtung, so dass die zu [X.] dargelegten Überlegungen auch hier gelten.

33
-
19
-

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
121 Abs. 2 Satz 2 [X.] und §
91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
3 Ni 30/11 (EP) -

34

Meta

X ZR 133/13

01.12.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2015, Az. X ZR 133/13 (REWIS RS 2015, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1513

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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