Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 43/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4130

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:12. März 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: ja (zu Leitsatz 1)Kunststof[X.]ohrteil[X.] 1981 § 14; EPÜ [X.]. [X.] die Bestimmung des Schutz[X.]eichs eines Patents kommt es grundsätz-lich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfah[X.] an, die der Patenterteilungvorausgegangen sind.EPÜ [X.]. 1082.Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinha[X.]s gegen die in einemEinspruchsverfah[X.] ergangene Entscheidung kommt [X.] nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung ü[X.] Au[X.]echter-haltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft [X.], [X.]. v. 12. Mrz 2002 - [X.]/01 - [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. Januar 2002 durch [X.] Melullis,[X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] O[X.]landesgerichts Dsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgeho-ben, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiterVerhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten des Revisi-onsverfah[X.]s, an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klrin nimmt als eingetragene Inha[X.]in des mit Wirkung [X.] dieBundesrepublik [X.] erteilten und in [X.] stehenden eurischenPatents 0 254 375 ([X.]s) die Beklagte wegen Patentverletzung in [X.]. Das [X.] betrifft ein Kunststof[X.]ohrteil; Patentanspruch 1 lautetin der Fassung, die er im eurischen Einspruchsverfah[X.] erhalten hat, indeutscher [X.]setzung:"Ein extrudiertes oder spritzgußgeformtes Kunststof[X.]ohrteil austhermoplastischem Material mit schallmmenden Eigenschaftengeeignet zum Fördern von [X.] in Abwasserrohrsystemen,wobei die Innenseite des Kunststof[X.]ohrteils mit der Flssigkeit [X.] kommt, dadurch gekennzeichnet, daß dem Kunststoff-rohrteil ein Gewicht pro Flcheneinheit von zumindest 8 kg/m2 [X.] von 1,8 bis 2,7 g/cm3 durch Aufnahme eines Barium-sulfat-Fllers in das thermoplastische Material verliehen [X.] Beklagte bietet Kunststof[X.]ohre in der Bundesrepublik [X.]an, darunter auch eine Aus[X.]ungsform, die ein Gewicht pro Flcheneinheitvon mehr als 8 kg/m2 und eine Dichte von 1,6 g/cm3 bei einer Rohrwanddickevon 5,6 mm aufweist. Hinsichtlich dieser Aus[X.]ungsform hat das Berufungs-gericht eine Verletzung des [X.]s bejaht und die Beklagte zu [X.] und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß diese zur Scha-densersatzleistung verpflichtet ist. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], die die Wiederherstellung des auch insoweit klageabweisenden er-stinstanzlichen [X.]eils begehrt. Die Klrin tritt dem Rechtsmittel [X.] 5 [X.]:Die zulssige Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eilsund zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit in [X.] Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Dabei ist dem Berufungsgerichtzugleich die Entscheir die Kosten des Revisionsverfah[X.]s zr-tragen.[X.] Das Berufungsgericht hat dem [X.] das technische Problementnommen, ein Kunststof[X.]ohrteil zu schaffen, bei dem es anders als bei [X.] nicht mehr notwendig sei, eine gesonderte Schaum-kunststoffschicht aufzubringen, das a[X.] gleichwohl die beim [X.] bei derartigen [X.]en auftretenden [X.] er-heblich verringere. Es hat daraus abgeleitet, [X.] es bei der Erfindung nichtvorrangig darum gehe, mit [X.], sondern um das Erreichen einer guten Schallabsorption ohne Aufbringeneiner gesonderten Kunststoffschicht. Dabei biete die [X.] den Vorteil, mit [X.] geringen Wandstrken auszukommen.Das [X.] keinen Rechtsfehler erkennen.I[X.] Das Berufungsgericht hat die Merkmale des Patentanspruchs 1 [X.] dahin gegliedert, [X.] es sich um ein- 6 -1.extrudiertes oder spritzguûgeformtes Kunststof[X.]ohrteila)aus thermoplastischem Material,b)mit gerscmmenden Eigenschaften handle,c)das zum [X.]dern von [X.] in Abwasserrohrsyste-men geeignet sei undd)dessen Innenseite mit der Flssigkeit in Berrung komme,wobei2.das [X.])ein Gewicht von mindestens 8 kg/m2 undb)eine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm3durch Aufnahme eines [X.] in das thermopla-stische Material aufweise.[X.] das Revisionsverfah[X.] kann von dieser Gliederung [X.]. Die Parteien wenden sich nicht gegen sie.II[X.] 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausge[X.], der fachkundige Lese[X.]tnehme der Beschreibung des [X.]s, [X.] es [X.] das Erreichen [X.] (objektiv) allein auf das Einhalten des Mindestgewichts an-- 7 -komme. Er wisse, [X.] dieses Gewicht das Produkt aus Dichte und Wanddickesei. Er erkenne, [X.] die patentgemû vorgeschlagene Dichte den Vorteil biete,das geforderte Gewicht mit [X.] geringen Wanddicken erreichen zuk. Dem Fachmann bleibe es a[X.] [X.], sowohl mit einem [X.]Gewicht als auch mit [X.] Wandstrken zu arbeiten, wie dies auch [X.] zeigten. Von daher verstehe er auch die Angabe einesDichte[X.]eichs im [X.] nur als die eines Kern[X.]eichs. Auch daraus,[X.] bei der Angabe des Dichte[X.]eichs anders als bei der [X.] auf eine zwingende Angabe fehlende Formulierung wie "zumindest ... [X.]" fehle, werde [X.] ihn deutlich, [X.] er bei der Wahl der Dichte einengewissen Spielraum habe.Das Berufungsgericht meint weiter unter Bezugnahme auf die Recht-sprechung des [X.]ats und auf seine eigene Rechtsprechung, Zahlenangabenseien stets aus dem Wesen der Erfindung heraus zu verstehen und stellten inder Regel nur unge[X.]e Werte dar. Der Schutz[X.]eich des Patents rfe insolchen Fllen allerdings nicht in Bereiche erstreckt werden, die wesentlichvon denen des Patentanspruchs abwichen, wenn in den Zahlen- und [X.]an-gaben das erfinderisch Neue liege.2. Diese Auffassung beanstandet die Revision zu Recht als mit der hiermaûgeblichen Bestimmung des [X.]. 69 [X.] vollen Umfangs im [X.]) Nach dieser Vorschrift wird der Schutz[X.]eich des Patents durch [X.] der Patentansprche bestimmt, zu de[X.] Auslegung die Beschreibungund die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den [X.], die der er-- 8 -kennende [X.]at hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der [X.] nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erlte-rung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klrung der Be-deutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung ([X.], 12,18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 [X.] Zerlegvorrichtung [X.] Baumstmme; [X.].[X.]. v. 5.5.1992 - [X.], [X.], 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabeiauf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verstis [X.]eits die [X.] Inhalts der Patentansprche einschlieûlich der dort verwendeten Begriffet und das auch bei der Feststellung des r den Wortlaut hinausge-henden Umfangs des von den [X.] ausgehenden Schutzes maû-gebend ist. Bei der Prfung der [X.]age, ob die im Patent unter Schutz gestellteErfindung benutzt wird, ist daher [X.] unter Zugrundelegung dieses [X.]ses der Inhalt der Patentansprche festzustellen, d.h. der dem [X.]swortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die [X.] von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentan-spruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt. [X.] vom Sinngehalt der Patentansprche abweichenden Aus[X.]ung kann ei-ne Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von [X.]legun-gen, die an den Sinngehalt der in den [X.] unter Schutz gestellten Er-findung ankfen, die bei der angegriffenen Aus[X.]ungsform eingesetztenabgewandelten [X.]el mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als [X.] disung desder Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte([X.], 1, 10 f. - Ionenanalyse; [X.].[X.]. v. 3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.]). Dabei fordert es das gleichgewichtig nebendem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung- 9 -stehende Gebot der Rechtssicherheit, [X.] der durch Auslegung zu ermittelndeSinngehalt der Patentansprche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern diemaûgebliche Grundlage [X.] die Bestimmung des Schutz[X.]eichs bildet; diesehat sich an den [X.] auszurichten ([X.], 84, 90 [X.] Schwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v. 3.10.1989 - [X.],[X.] 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - [X.], [X.], 886, 889 - Weichvorrichtung I). [X.] die [X.] einer vom Wort-sinn des Patentanspruchs abweichenden Aus[X.]ung zum Schutz[X.]eich [X.] es hiernach nicht, [X.] sie (1.) das der Erfindung zu Grunde liegende Pro-blem mit zwar abgewandelten, a[X.] objektiv gleichwirkenden [X.]eln lst [X.]) seine Fachkenntnisse den Fachmann befigen, die abgewandelten [X.]elals gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orien-tierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu[X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.]),mssen (3.) [X.] hinaus die [X.]legungen, die der Fachmann anstellen[X.], derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestelltentechnischen Lehre orientiert sein, [X.] der Fachmann die abweichende Ausfh-rung mit ih[X.] abgewandelten [X.]eln als der gegenstlichen gleichwertigesung in Betracht zieht.Von diesen [X.] abzuweichen, besteht kein Anlaû. Sie stehenin Einklang mit dem Protokoll r die Auslegung von [X.]. 69 Abs. 1 EP([X.] [X.]), das nach [X.] Rechtsprechung des [X.]ats (BGHZ106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v. 5.5.1992- [X.], [X.], 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung)auch zur Auslegung von § 14 [X.] heranzuziehen ist. Nach [X.]. 2 Nr. 1 [X.] Revisionsakte zum Eurischen Patentreinkommen vom- 10 -29.11.2000 soll [X.] das revidierte Auslegungsprotokoll in [X.]. 2 aus-drcklich vorsehen, [X.] bei der Bestimmung des Schutz[X.]eichs des euri-schen Patents solchen Element[X.]d Rechnung zu tragen ist, dieÄquivalente der in den [X.] genannten Elemente sind.b) Die Grundstze der Schutz[X.]eichsbestimmung sind auch dann an-zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder [X.]angaben entlt. Sol-che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maû-geblicher Grundlage [X.] die Bestimmung des Schutz[X.]eichs teil. Die [X.] von Zahlen- oder [X.]angaben in den Anspruch verdeutlicht, [X.] sie [X.] des Patents mitbestimmen und damit auch beg[X.]zen sol-len ([X.]., [X.], 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sichdaher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-gungen der gesctzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des [X.]. 69 [X.] de[X.]tsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts [X.] mlich erachtet [X.] ist (vgl. [X.], 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, [X.]. v.10.3.1928 - I 238/27, [X.], 481 - Preûhefe I; [X.], 63, 71 [X.] kstliche [X.]) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und [X.]-angaben grundstzlich der Auslegung fig. Wie auch sonst kommt es daraufan, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erlterung dieses [X.] und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu [X.]cksichti-gen, [X.] [X.] schon nach ihrem objektiven Gehalt, derauch das Verstis des Fachmanns prwird, nicht einheitlich sind, [X.] 11 -dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenenInhalten bezeichnen k.d) Schon diese Umstschlieûen es aus, [X.] der Fachmann [X.] oder [X.] eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisenwird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel ei[X.] Grad anEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-menten der [X.]en Lehre der Fall wre (v. [X.], [X.] 2001,991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, w[X.]d sprachlich formu-lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen solche Begriffe, wenn sie in einerPatentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimiût; die Pa-tentschrift kann insoweit ihr "eigenes [X.]" bilden (vgl. [X.].[X.]. v.2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999- [X.], [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-mischen Lesers kann durch [X.] konkretisiertenMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, [X.] der objektive, erfindungs-gemû zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingeg[X.]ztwird, als dies bei [X.] verbaler Umschreibung der Fall wre. Da es [X.] ist, da[X.] zu sorgen, [X.] in den [X.] alles [X.] ist, wo[X.] er Schutz begehrt ([X.].[X.]. v. 3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - [X.], [X.],594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung), darf der Leser der [X.] annehmen, [X.] diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von [X.] in die Formulierung der [X.] worden ist. Dies giltum so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonde[X.] Anlaû hat, sich- 12 -r die Konsequenzen der Anspruchsformulierung [X.] die G[X.]zen des nach-gesuchten Patentschutzes klar zu werden.Daher ist eine deutlich st[X.]gere Beurteilung angebracht, als es [X.] zur Rechtslage in [X.] vor 1978 entsprach ([X.],[X.] 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und beg[X.]zt dengesctzten Gegenstand grundstzlich insoweit abschlieûend; ihre [X.]- oderUnterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des [X.] zu rechnen (v. [X.], Festschrift zum 100jrigen Bestehen derDeutschen Vereinigung [X.] gewerblichen Rechtsschutz und Urhe[X.]recht,S. 543, 577).Andererseits [X.] dies nicht aus, [X.] der Fachmann eine gewisse,beispielsweisliche Toleranzen umfassende, Unscrfe als mit dem techni-schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das [X.] in der [X.] ([X.] 1982, 163; deutsch [X.] Int. 1982,136), die allerdings die Rechtslage im [X.] vor der euri-schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichtetenAnspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° vom rechten Winkel als mitder Annahme einer Benutzung der gesctzten Lehre vereinbar angesehen. Ineinem solchen Fall kann es grundstzlich nicht darauf ankommen, ob im [X.] von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. [X.] istvielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhangkann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-tende [X.] darstellen. Dies gilt grundstzlich auch [X.] Zahlen[X.]eiche mitG[X.]zwerten (vgl. [X.]., [X.], 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; [X.] -auch [X.], The C.[X.]P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., [X.], [X.]. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unverffentlichtenEntscheidungen Lubrizol v. [X.] und [X.] v. [X.]). Ein [X.], [X.] ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der [X.] entsprechen, wenn er erkennt, [X.] es sich um einen "kri-tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder [X.]angabe im Pa-tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine [X.]age des der tatrichterlichenBeurteilung unterliegenden fachmischen [X.] im [X.]) Wie [X.] die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-spruchs gilt auch [X.] die Bestimmung eines r diesen hinausreichendenSchutz[X.]eichs, [X.] im Anspruch enthaltene Zahlen- oder [X.]angaben mitden angegebenen Werten den gesctzten Gegenstand beg[X.]zen. Im Rah-men der Schutz[X.]eichsbestimmung darf vom Sinngehalt der [X.] nicht abstrahiert werden. Bei der Prfung der [X.]age, ob [X.] eine Aus[X.]ungsform mit einem vom Anspruch abweichendenZahlenwert auf Grund von [X.]legungen, die sich am Sinngehalt der im [X.] umschriebenen Erfindung orientie[X.], als [X.] kann, [X.] vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eing[X.]-zung des objektiven, [X.] zu erreichenden Erfolgs [X.]cksichtigtwerden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine [X.] angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffindenkann, die nicht nur rhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmûigeingeg[X.]zten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade [X.], die nach seinem Verstis anspruchsgemû der zahlenmûigen Ein-g[X.]zung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-- 14 -tiv und [X.] den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkendeAus[X.]ungsform vom Schutz[X.]eich des Patents grundstzlich nicht umfaût.Damit im [X.] hat auch die Rechtsprechung im Verei-nigten [X.]reich zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fachkundigeÖffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, [X.] es nach dem Patentauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll(vgl. die sog. dritte [X.]; [X.] das harmonisierte Recht u.a. [X.], [X.] 1989, 181 = [X.] Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); [X.] [X.] 1995,585 = [X.] Int. 1997, 374 - [X.] Ltd.). Bezogen auf ein einzelnesMerkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmaldem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschlieûlich wortsinngemûbenutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handelneingehalten werden soll (vgl. [X.] [X.] 1995, 585 = [X.] [X.], 374 - [X.] Ltd.). Ein solches Verstis kann [X.] [X.] in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,[X.] 1997, 649 - [X.] Ltd.).Wie bei ande[X.] Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb dieanspruchsgemûe Wirkung nicht unter Auûerachtlassung von im [X.] [X.] bestimmt werden. Es reicht daher [X.]die Einbeziehung abweichender Aus[X.]ungsformen in den Schutz[X.]eichgrundstzlich nicht aus, [X.] nach der Erkenntnis des Fachmanns die [X.] Wirkung im übrigen ig von der Einhaltung des [X.] eintritt. Er[X.] sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-wert als im Sinne des anspruchsgemûen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich- 15 -der Schutz[X.]eich insoweit nicht r den Sinngehalt des [X.]. Die anspruchsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Merk-mals wird in diesem Fall nach dem Verstis des Fachmanns durch die (ge-naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einemsolchen Fall t es nicht, [X.] der Fachmann auch eine von der Zahlenan-gabe abstrahie[X.]de Lehre als technisch sinnvoll erkennt.Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-dung erkennen und ausscfen; er ist auch - unbeschadet der [X.]age, ob [X.] rechtlich mlich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. [X.] sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere [X.]sfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-r dem Stand der Technik geboten wre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,[X.] der Schutz entsprechend [X.] ist. Dem Patentinha[X.] ist es dannverwehrt, nachtrlich Schutz [X.] etwas zu beanspruchen, was er nicht unterSchutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,[X.] die [X.]e Wirkung als solche (in dem vorstehend ausge[X.]-ten enge[X.] Sinn) r den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereichhinaus erreicht werden kte.3. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, aus dem Ablaufdes Erteilungsverfah[X.]s und des eurischen Einspruchsverfah[X.]s, in [X.] das ursprlich weitere Patentbegeh[X.] und das [X.] mit einemweite[X.], bei 1,6 g/cm3 beginnenden Dichte[X.]eich erteilte Patent auf dennunmehr geltenden Bereich [X.] worden seien, folge, [X.] derSchutz[X.]eich des [X.]s selbst dann nicht auf eine Dichte von- 16 -1,6 g/cm3 ausgedehnt werden k, wenn dieser Wert dem gesctzti-valent wre.[X.]. 69 [X.] [X.] die Schutz[X.]eichsbestimmung - und nicht nur [X.]die Auslegung des Patentanspruchs, wie die Revision meint - ausschlieûlich [X.], die Beschreibung und die Zeichnungen an. Es kommt [X.]sie daher [X.] schon grundstzlich nicht auf Vorim Erteilungsver-fah[X.] an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Es besteht auch keinpraktisches Brfnis da[X.], Vorim Erteilungs- wie im Einspruchsver-fah[X.] als solchen, die in der Patentschrift oder in der rten [X.] Niederschlag gefunden haben, [X.] sich schutzbeg[X.]zende Wirkungenzuzuerkennen (vgl. hierzu Busse, [X.], 5. Aufl., [X.]. 156 zu § 34). Soweit sie,insbesondere durch [X.]e Au[X.]echterhaltung, in der Patentschrift ih[X.]Niederschlag gefunden haben, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar ausder Regelung in [X.]. 69 EP. Die Revision verweist selbst zutreffend darauf,[X.] in solchen Fllen die Beschrkung des Schutzumfangs so zu beachtenist, wie sie der Leser den [X.] entnimmt. Der [X.]at hat [X.]eits[X.]r entschieden ([X.], 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch), [X.]sich aus dem Ablauf des Erteilungsverfah[X.]s ergebende Tatsachen schon [X.] auf das Gebot der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Schutzbe-reichs eines Patents keine Bercksichtigung finden k(vgl. hierzu auch[X.], [X.] 1985, 689, 694; [X.], [X.] 1985, 728, 731; [X.], [X.].1998, 201, 202; von [X.], Festschrift zum 100jrigen Bestehen der Deut-schen Vereinigung [X.] gewerblichen Rechtsschutz und Urhe[X.]recht, S. 543,556; Scha[X.], [X.], 285, 288 ff.; [X.]/[X.], Lehrbuch des [X.], 4. Aufl., [X.] ff. und [X.]; Benkard, [X.] [X.], 9. Aufl. § 14[X.] [X.]. 80; Busse, [X.], 5. Aufl. § 14 [X.]. 72; jetzt wohl auch [X.] 17 -[X.], 6. Aufl. § 14 [X.] [X.]. 68; vgl. auch Cour d™Appel [X.]. propr. [X.], 235 = [X.] Int. 1993, 173, 174, wonach es [X.] ist, die [X.] heranzuziehen). Auch wenn - worauf die Revision an sich [X.] - eine Einschrkung des Schutzes auf Grund von lediglich aus [X.] erkennba[X.] Voricht zu einer Beeintrchtigung der Rechtssi-cherheit Dritter [X.], gilt dies wegen der in [X.]. 69 EPgetroffenen [X.] allgemein. Stere [X.]atsentscheidungen haben dies nur auf Grund derinsoweit bestehenden Sonderbeziehung [X.] das Verltnis zwischen Patentin-ha[X.] und [X.], nicht a[X.] [X.] die Bestimmung des Schutz[X.]eichsdes Patents an sich relativiert ([X.].[X.]. v. 20.4.1993 - [X.], [X.] 1993,886 - Weichvorrichtung I; v. 5.6.1997 - [X.], [X.]. 1997, 364, [X.]. [X.] NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II). [X.] dieses Ergebnis spricht schlieû-lich auch, [X.] eine Revision des [X.], nachder eine Bercksichtigung der [X.] vorgesehen werden sollte, nichtzustande gekommen ist. Der gelegentlich auch in Vertragsstaaten des [X.] ûerten Auffassung, [X.] auf die Ertei-lungsakten zurckgegriffen werden k(vgl. [X.] Haag [X.] 1999,447, 448; Gerechtshof Den Haag [X.] 2000, 307, 309; [X.], [X.], 809,816 sowie den [X.] (Entscheidungsanm.) [X.] 1999, 143) vermag der [X.]atdeshalb nicht beizutreten. Einzelne abweichende auslische Regelungenwie die in § 163 Abs. 5 des [X.] Patentgesetzes kschonwegen des vlkerrechtlichen Charakters der hier maûgeblichen Regelung nichtzu de[X.] Interpretation herangezogen werden.Es braucht deshalb nicht abschlieûend entschieden zu werden, ob [X.]die Annahme eines Verzichts auf Teile des Schutzumfangs im eurischenEinspruchsverfah[X.], auf den sich die Revisionsklrin insbesondere gesttzt- 18 -hat, rhaupt eine rechtliche Grundlage gegeben ist. Der Verzicht auf ein eu-risches Patent richtet sich, wie sich aus [X.]. 99 Abs. 3 [X.] Regel 60Abs. 1 [X.] mittelbar ergibt, nach den Bestimmungen des jeweilsanwendba[X.] nationalen Rechts, im vorliegenden Fall nach § 20 [X.]. [X.] sieht jedenfalls keinen Verzicht auf Teile des Schutz[X.]eichs [X.] vor. Ein Sachverhalt, aus dem sich nach ihr ein Verzicht ergebenkte, ist zudem nicht vorgetragen worden. Der auch im Rahmen der Rege-lung in [X.]. 108 [X.] der Beschwerde der [X.] gegen die im eurischen Einspruchsverfah[X.] ergangene Entscheidung,auf die die Revision hier abstellen will, kommt in bezug auf das erteilte [X.] Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung [X.] Au[X.]echterhaltung oder Widerruf des eurischenPatents in Bestandskraft [X.]. Die aus der [X.] flieûende materiell-rechtliche Wirkung geht damit nicht r die rechtsgestaltende Wirkung derEntscheidung nach [X.]. 102 [X.] (vgl. zu letzterer Gzel in Sin-ger/[X.], EP, 2. Aufl., [X.]. 54 zu [X.]. 102 EP; [X.], [X.]/EP, Z-rich 1998, [X.]. [X.]. 1. Das Berufungsgericht hat zur angegriffenen [X.], [X.] diese die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 2. a) durchAufnahme eines [X.] in der Weise verwirkliche, [X.] das Ge-wicht pro Flcheneinheit 8,96 kg/m2 bei einer Wandstrke von 5,6 mm betrage.Allerdings sei das Merkmal 2. b) dem Wortsinn nach nicht verwirklicht, da [X.] des Kunststof[X.]ohrteils 1,6 g/cm3 betrage und damit unterhalb der unte-[X.] Bereichsg[X.]ze liege. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. [X.], soweit eine wortsinngemûe Verwirklichung verneint wird, einenRechtsfehler nicht [X.] 19 -2. a) Das Berufungsgericht hat eiivalente Benutzung des Merk-mals 2. b) bejaht. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.aa) Das Argument der Revision, der Fachmann verstehe [X.] als echte Beg[X.]zung, [X.] nicht weiter. Auch wenn dies im vor-liegenden Fall so sein sollte, [X.] nur der Annahme einer wortsinnge-mûen Benutzung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des [X.]sentgegen, nicht a[X.] notwendigerweise auch der Annahme, [X.] iivalen-ter Weise in dessen Schutz[X.]eich eingegriffen werde. Bereits der Gesichts-punkt, [X.] in den Schutz[X.]eich des Patents auch Aus[X.]ungsformen einzu-beziehen sein k, die vom Wortsinn der Patentansprche nicht erfaûtwerden, verbietet es entgegen der Auffassung der Revision, [X.]- oder Unter-schreitungen der Bereichsangabe als von vornherein aus dem Schutz[X.]eichdes Patents fallend anzusehen.bb) Insbesondere bestehen grundstzlich keine Bedenken, etwa einenivalenten Stoffaustausch auch dann als in den Schutz[X.]eich eines Patentsfallend anzusehen, wenn der im Patentanspruch genannte, ausgetauschteStoff durch eine Bereichs-, Anteils- oder Mengenangabe przisiert ist. [X.] es im vorliegenden Fall jedoch nicht, der sich lediglich dadurch auszeich-net, [X.] der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Dichte[X.]eich verlas-sen, a[X.] gleichwohl das vorgeschriebene Gewicht je Flcheneinheit durchentsprechende Wahl der Wanddicke eingehalten wird.b) Das Berufungsgericht hat dazu ausge[X.], nach der Beschreibungdes [X.]s werde das [X.] bei einem Gewicht von zumin-- 20 -dest 8 kg/m2 merklich herabgesetzt; insbesondere sei gefunden worden, [X.]es im [X.] in dem [X.] abnehme, wie das Gewicht [X.] zunehme. Daraus ergebe sich [X.] den fachkundigen Leser, [X.]es allein auf die Einhaltung des Mindestgewichts ankomme. Dieser Leser wissea[X.] auch, [X.] es sich bei dem Gewicht pro Flcheneinheit um das mit [X.] multiplizierte spezifische Gewicht handle. Er verstehe die [X.] des [X.]s hinsichtlich der Dichteangabe deshalb dahin, [X.]man bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichte[X.]eichs mit [X.]Wandstrken auskommen k. Es bleibe ihm nach dem [X.]jedoc[X.], auch mit einem [X.] Gewicht als 8 kg/m2 zu arbeiten,was bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichte[X.]eichs zu erheblic[X.]Wandstrken [X.]e. Er sehe deshalb, [X.] das [X.] ihm die Wahl [X.] im Einzelfall rlasse. Vor diesem Hintergrund verstehe er a[X.]auch die Angabe des Dichte[X.]eichs nur als die eines Kern[X.]eichs, in dem ersich bewegen solle, um nicht durch die Wahl einer zu starken Wand zu demvorgegebenen Mindestwert [X.] das Gewicht pro Flcheneinheit zu gelangen. [X.] sehe sich der Fachmann auch dadurch besttigt, [X.] dieAngabe des Gewichts pro Flcheneinheit als zwingend einzuhaltende [X.] sei, w[X.]d bei der Angabe des Dichte[X.]eichs eine entspre-chende Formulierung fehle. Auch [X.] in der Beschreibung von "relativ W" die Rede sei, mache ihm deutlich, [X.] er bei der Wahl der Dichtedes Materials einen gewissen Spielraum habe.c) Damit wird das Berufungsgericht dem Erfordernis nicht in vollem Um-fang gerecht, [X.] bei der Prfung der Gleichwirkung und ihrer Erkennbarkeit[X.] den Fachmann auf die (spezielle) Wirkung des Merkmals in seiner konkre-- 21 -ten zahlenmûigen Eing[X.]zung im Kontext des Patentanspruchs abgestelltwerden [X.].aa) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, [X.] eireDichte geringere Wandstrken ermlicht und sich somit auf die Dimensionie-rung der Rohre auswirkt. Es liegt deshalb auf der Hand, [X.] die Unterschrei-tung der im Patentanspruch geforderten Mindestdichte zu konstruktiven An-passungen in Form erter Wandstrken [X.]. Die spezielle patentgemûeWirkung des Merkmals mit seiner konkreten Dichteangabe liegt somit [X.] auch darin, [X.] solche geringe[X.] Wandstrken [X.] werden k.Das kann nicht damit abgetan werden, [X.] das [X.] insoweit nur voneinem "groûen Vorteil" ("great advantage") und nicht wie an anderer Stelle vom"vorrangigen Ziel" ("primary object") der Erfindung spricht; auch solche Vorteil-sangaben sind bei der Beurteilung der Wirkung einzelner Anspruchsmerkmaleheranzuziehen. Da es dem Patent gerade auch auf die Erzielung geringerWandstrken ankommt, kann von einer Gleichwirkung deshalb nur dann aus-gegangen werden, wenn auch die bei der angegriffenen Aus[X.]ungsform ge-wlte Dichte die Wahl solcher noch ermlicht.bb) Das Berufungsgericht sieht die Dichte von 1,6 g/cm3 r demWert des Merkmals 2. b) als ivalent an. Es [X.] seine Auffassungdamit, [X.] durch die Wahl des etwas unterhalb der unte[X.] Bereichsg[X.]zeliegenden [X.] bei einer Wandstrke von 5,6 mm im wesentlichen alldas erreicht werde, was [X.] erreicht werden solle. Es gelingemlich, dem [X.] das angestrebte Gewicht pro Flcheneinheit zu verlei-hen, das [X.] die angestrebte Gerschminderung verantwortlich sei. Das beider angegriffenen Aus[X.]ungsform eingesetzte Ersatzmittel der Dichte von 1,6- 22 -g/cm3 bei einer Wanddicke von 5,6 mm mache wie das [X.]e[X.]el des Merkmals 2. b) eine Schaumstoffumllung zur Gerschminderungrflssig. [X.] bei der angegriffenen Aus[X.]ungsform etwas mehr Kunst-stoffmaterial eingesetzt werden msse und der Innendurchmesser des Rohr-teils etwas verkleinert werde, stehe der Annahme im wesentlichen [X.] nicht entgegen. Der Fachmann habe die Gleichwirkung auch bei einerOrientierung an der [X.] auffinden k. Er sehemlich, [X.] er bei Ve[X.] des Dichte[X.]eichs einen Ausgleich durch [X.] der Wandstrke erzielen k, um zu dem [X.] ange-strebten Gewicht pro Flcheneinheit zu gelangen; dabei liege es [X.], den Dichte[X.]eich nach unten zu ve[X.] und dies durch eine leichteVerstrkung der Wand auszugleichen, da Patentanspruch 2 des [X.]sbesage, [X.] der untere Dichte[X.]eich bevorzugt werde, und da den Ausfh-rungsbeispielen zu entnehmen sei, [X.] Wandstrken von mehr als 7 mm nochals hinreicsehen wrden.cc) Diese [X.] sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Fest-stellungen werden indessen durch weitere, unzutreffende oder jedenfalls [X.]ag-wrdige [X.]legungen des Berufungsgerichts relativiert. So hat das [X.] bei seiner Beurteilung den [X.] das geltende Recht nicht zutreffen-den Grundsatz mit herangezogen, [X.] [X.]angaben (nur dann) nicht in [X.] erstreckt werrfen, wenn in diesen [X.]angaben das [X.] liegt. Zum ande[X.] hat das Berufungsgericht einen maûgeblichen Ge-sichtspunkt [X.] das Verstis des Fachmanns darin gesehen, [X.] die [X.] des Gewichts pro Flcheneinheit als zwingend einzuhaltende [X.] ("at least") formuliert sei, w[X.]d bei der Angabe des Dichte[X.]eichs eineentsprechende Angabe wie "zumindest 1,8 g/cm3 bis chstens 2,7 g/[X.] 23 -fehle. Diese [X.]legung erscheint jedenfalls [X.]. Sie [X.] mlich auûer Betracht, [X.] einseitig offene[X.] bei sprachlicher Umschreibung eher mit solchen Angabenversehen werden als beidseits geschlossene [X.], wo die G[X.]-zen schon in [X.] zum Ausdruck kommen. Die auf § 286 ZPO ge-sttzte Rr Revision, das Berufungsgericht habe eine [X.]e [X.] Betrachtung angestellt, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.Es ist nicht [X.], [X.] diese [X.]legungen auch das vom Be-rufungsgericht gefundene Ergebnis [X.]) Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu [X.] kommt, [X.] die angegriffene Aus[X.]ungsform auch der speziellenWirkung des Merkmals 2.b) mit seiner Bereichsangabe entspricht, wird esweiter zu prfen haben, ob nicht gleichwohl eine so wesentliche Abweichungvorliegt, [X.] der von der angegriffenen Aus[X.]ungsform verwirklichte Wert inden Augen des Fachmanns nicht mehr als gleichwertig und damit nicht mehr inden Schutz[X.]eich des [X.]s fallend angesehen werden kann. [X.] Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfin-dung zurck, [X.] sich der Schutz mlich auf das, was noch mit demSinngehalt seiner Patentansprche in Beziehung zu setzen ist (r hierzu[X.].[X.]. v. [X.] - [X.]/01 - [X.], zur Verffentlichungvorgesehen).Melullis[X.][X.]- 24 -Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 43/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 43/01 (REWIS RS 2002, 4130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4130

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