Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 168/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4132

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. März 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaS[X.]hneidmesser [X.] 1981 § 14; EPÜ Art. 69a)Dur[X.]h in den Patentanspru[X.]h aufgenommene Zahlen- und Maßangabenwird der S[X.]hutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit au[X.]h [X.]. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspru[X.]hs sind Zahlen- undMaßangaben jedo[X.]h grundsätzli[X.]h der Auslegung fähig.b)[X.] si[X.]h dem Fa[X.]hmann kein abwei[X.]hender Zahlenwert als im Sinnedes anspru[X.]hsgemäßen Wertes glei[X.]hwirkend, erstre[X.]kt si[X.]h der [X.] insoweit ni[X.]ht über den Sinngehalt des Anspru[X.]hs hinaus.[X.], [X.]. v. 12. März 2002 - [X.]/00 - OLG [X.] LG Mannheim- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. Januar 2002 dur[X.]h [X.] Melullis,[X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Meier-Be[X.]k und [X.] Re[X.]ht erkannt:Die Revision gegen das am 23. August 2000 ver[X.] [X.]eildes 6. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] wird auf Ko-sten der Beklagten zur[X.]kgewiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Klrin ist Inhaberin einer auss[X.]hlieûli[X.]hen Lizenz an dem [X.] angemeldeten [X.] Patent 37 19 721 ([X.]), wegendessen Verletzung sie die Beklagte in Anspru[X.]h nimmt.Das [X.] ist im Einspru[X.]hsverfahren vom [X.] aufre[X.]hterhalten worden. Patentanspru[X.]h 1 lautet dana[X.]h:- 3 -"Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes S[X.]hneidmesser(1) fr Rotationss[X.]hneidanlagen fr Papier, insbesondere mehrla-gige vereinzelte Papierprodu[X.] in S[X.]huppenformation, mit einemrunden, im wesentli[X.]hen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4),dessen zur senkre[X.]ht zur Dreha[X.]hse verlaufenden S[X.]hneidebene(6) konis[X.]he Tragfl[X.]he [X.] (8) o. dgl. trt, dadur[X.]h gekenn-zei[X.]hnet, [X.] die [X.] (8)a)auf der kegelstumpfförmigen [X.] (3) des [X.]) angeordnet sind und mit der S[X.]hneidebene (6) einen Win-kel (5) von 10° - 22°, vorzugsweise 16° eins[X.]hlieûen,b)in unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hneidstellungen in Ri[X.]htung auf dieS[X.]hneidebene (6) in lli[X.]hen Aussparungen (18) des [X.] (4) vers[X.]hiebbar gelagert und in diesem arretierbarsind,[X.])mit ihrsa[X.]hsen einen spitzen Winkel zum jeweiligenRadius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° [X.], eins[X.]hlie-ûen,-in Draufsi[X.]ht re[X.]hte[X.]kig ausgebildet sind, und-in Zahnform die S[X.]hneidfl[X.]he (13) [X.] Beklagte ist als rnehmende Gesells[X.]haft Re[X.]htsna[X.]hfolgerin [X.] ihr vers[X.]hmolzenen E. GmbH (im folgenden: E.). E. belieferte ein französi-- 4 -s[X.]hes Unternehmen, das eine Rotationss[X.]hneidemas[X.]hine von der Klrinbezogen hatte, mit passenden S[X.]hneidmessern, in denen die Klrin eineVerletzung des [X.]s sieht.Das Landgeri[X.]ht hat die Beklagte antragsgemû zur Unterlassung undzur Re[X.]hnungslegung verurteilt und ihre Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatzund zur Zahlung einer angemessenen Ents[X.]igung festgestellt. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhindie Abweisung der Klage erstrebt. Die Klrin tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen.Ents[X.]heidungsgr:Die zulssige Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohneRe[X.]htsfehler zu dem Ergebnis gelangt, [X.] die angegriffenen S[X.]hneidmesserin den S[X.]hutzberei[X.]h des [X.]s fallen und die Beklagte wegen derenHerstellung und Vertriebs zur Unterlassung, zum S[X.]hadensersatz und zur Ent-s[X.]igung sowie zur Re[X.]hnungslegung verpfli[X.]htet ist (§§ 14, 139 Abs. 1 und2, 33 Abs. 1 [X.], 242 [X.] Das [X.] betrifft ein S[X.]hneidmesser fr Rotationss[X.]hneidanla-gen fr Papier. Derartige S[X.]hneidmesser dienen na[X.]h den Feststellungen desBerufungsgeri[X.]hts dazu, im Zusammenwirken mit einem Gegenmesser eineS[X.]huppe aus vereinzelten, rlappend aufeinanderliegenden Dru[X.]kerzeug-- 5 -nissen zu bes[X.]hneiden. Sie bestehen aus einem runden [X.], [X.] - senkre[X.]ht zur Dreha[X.]hse verlaufenden - S[X.]hneidebene konis[X.]he Tragfl-[X.]he mit einer Vielzahl von [X.] best[X.]kt ist.Bei einem aus der [X.] Offenlegungss[X.]hrift 35 36 989 bekanntenS[X.]hneidmesser dieser Art ist die konis[X.]he Tragfl[X.]he als Vorderfl[X.]he des[X.]s der S[X.]hneidebene zugekehrt. Sind die S[X.]hneidfl[X.]hen der (un-vers[X.]hiebbar) in Ausnehmungen der Tragfl[X.]he untergebra[X.]hten [X.] ab-genutzt, ksie zwar na[X.]hges[X.]hliffen werden, jedo[X.]h verringert si[X.]h derDur[X.]hmesser des S[X.]hneidmessers entspre[X.]hend.Das Berufungsgeri[X.]ht hat das te[X.]hnis[X.]he Problem in [X.] den Angaben in der [X.]s[X.]hrift dahin formuliert, die Lebensdauerderartiger S[X.]hneidmesser zu erlei[X.]hzeitig zu gewrleisten, [X.]der jeweils wirksame Radius der S[X.]hneidfl[X.]hen au[X.]h na[X.]h einem etwaigenNa[X.]hs[X.]hleifen unverrt bleiben kann, und die [X.]sungna[X.]h dem aufre[X.]hterhaltenen Patentanspru[X.]h 1 wie folgt in Merkmale geglie-dert:1.Es handelt si[X.]h um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendesS[X.]hneidmesser fr Rotationss[X.]hneidanlagen fr Papier, insbesonderemehrlagige vereinzelte Papierprodu[X.] in S[X.]huppenformation.2.Das S[X.]hneidmesser besitzt einen runden, im wesentli[X.]hen kegel-stumpffrmigen [X.].- 6 -3.Der [X.] weist eine Tragfl[X.]he auf, die zur - senkre[X.]ht zurDreha[X.]hse verlaufenden - S[X.]hneidebene konis[X.]h ist und [X.] oderderglei[X.]hen trt.4.Die [X.]a)sind auf der kegelstumpffrmigen [X.] des [X.]sangeordnet und s[X.]hlieûen mit der S[X.]hneidebene einen Winkel [X.], vorzugsweise von 16, ein,b)sind in unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hneidstellungen in Ri[X.]htung auf dieS[X.]hneidebene in lli[X.]hen Aussparungen des [X.]s ver-s[X.]hiebbar gelagert und in diesen arretierbar,[X.])s[X.]hlieûen mit ihrsa[X.]hsen einen spitzen Winkel zum [X.] des [X.]s ein, wobei der Winkel 9bis 12be-trt,d)sind in Draufsi[X.]ht re[X.]hte[X.]kig ausgebildet unde)bilden in Zahnform die S[X.]hneidfl[X.]he.Na[X.]h den weiteren Ausfrungen des Berufungsgeri[X.]hts, bei denen essi[X.]h auf den Bes[X.]hluû des Bundespatentgeri[X.]hts im Einspru[X.]hsverfahren be-zogen hat, unters[X.]heidet si[X.]h das so ums[X.]hriebene S[X.]hneidmesser von [X.] Einspru[X.]hsverfahren gewrdigten Stand der Te[X.]hnik insbesondere dadur[X.]h,[X.] die [X.]lsa[X.]hsen nur einen kleinen Winkel von 9bis 12um- 7 -Radius des [X.]s aufweisen und die S[X.]hneidkanten entspre[X.]hendfla[X.]h in das S[X.]hneidgut eintau[X.]hen, wodur[X.]h si[X.]h eine besonders vorteilhafteS[X.]hnittfrung ergibt. Das wird weder von der Revisionsklrin no[X.]h von [X.] angegriffen und [X.] keinen Re[X.]htsfehler erkennen.II. Au[X.]h insoweit unbeanstandet und re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungs-geri[X.]ht weiterhin festgestellt, [X.] das von E. hergestellte und vertriebeneS[X.]hneidmesser bis auf Merkmal 4 [X.]) wortsinngemû Patentanspru[X.]h 1 des[X.]s entspre[X.]he. Hinsi[X.]htli[X.]h des streitigen Merkmals 4 [X.]) hat dasLandgeri[X.]ht gemeint, [X.] au[X.]h dieses verwirkli[X.]ht sei, weil der Winkel bei derangegriffenen Ausfrungsform selbst mit dem von der Beklagten [X.] von 840' no[X.]h im Wortsinn des Anspru[X.]hs liege, zu dem der Fa[X.]hmannden in der [X.] [X.] die Toleranzklassen "fein" und "mittel" vorge-sehenen Toleranzberei[X.]h von ± 20' re[X.]hne. Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.], ob dem zu folgen sei, und angenommen, [X.] ein Winkel von 840'jedenfalls eine Verletzung des [X.]s mit ivalenten [X.]eln begr.1. Die Auffassung der Beklagten, der S[X.]hutzberei[X.]h eines Patents, indessen Anspru[X.]h [X.] als H[X.]hst- und Mindestwerte angegeben [X.], bes[X.]hrke si[X.]h unter Auss[X.]hluû von Äquivalenten auf den im Anspru[X.]hgenannten Berei[X.]h, hat das Berufungsgeri[X.]ht fr unzutreffend era[X.]htet. Zwarmie Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs zur Re[X.]htslage vor 1978([X.].[X.]. v. 31.1.1984 - [X.], [X.], 425 - Bierklrmittel) im Hin-bli[X.]k auf die dur[X.]h § 14 [X.] betonte Bedeutung der Patentanspr[X.]he fr dieBemessung des S[X.]hutzberei[X.]hs sowie unter Ber[X.]ksi[X.]htigung des Gesi[X.]hts-punkts der Re[X.]htssi[X.]herheit einer Eins[X.]hrkrfen. Sie kjedo[X.]hni[X.]ht so weit gehen, [X.] jeder r den Anspru[X.]hswortlaut hinausgehende- 8 -S[X.]hutzberei[X.]h ausges[X.]hlossen sei. Vielmehr erfasse, soweit ni[X.]ht der Standder Te[X.]hnik oder sonstige Umstwie etwa Bes[X.]hrkungen oder Ver-zi[X.]htserklrungen im Erteilungsverfahren eine eins[X.]hrkende Auslegung ge-ten, der S[X.]hutzberei[X.]h eines Patents, dessen Anspru[X.]h Zahl- und [X.]an-gaben enthalte, jedenfalls sol[X.]he Ausfrungsformen, bei denen von dem [X.] beanspru[X.]hten Berei[X.]h nur in derart geringfigem [X.] abgewi[X.]henwerden, [X.] si[X.]h dem Fa[X.]hmann die Glei[X.]hwirkung geradezu aufdr.2. Die Revision ist [X.] der Meinung, das ents[X.]heidende Ge-wi[X.]ht, das der Re[X.]htssi[X.]herheit fr auûenstehende Dritte na[X.]h dem Ausle-gungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ zukomme, hindere, den S[X.]hutzberei[X.]h von Pa-tentanspr[X.]hen, die Zahlenangaben als H[X.]hst- und Mindestwerte enthalten,dur[X.]h Äquivalenzbetra[X.]htr die im Patentanspru[X.]h genannten [X.] hinaus zu erweitern. Sol[X.]he H[X.]hst- und Mindestwerte mûten vielmehrwrtli[X.]h genommen und als absolute Grenzen des S[X.]hutzberei[X.]hs behandeltwerden. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats zur Erstre[X.]kung des S[X.]hutzberei[X.]hsauf ivalente Ausfrungsformen sei ni[X.]ht auf Anspru[X.]hsmerkmalr-tragbar, die mit der Formulierung "von ... bis" mit Zahlen- und [X.]H[X.]hst- und Mindestwerte festlegten. Die Lehre von der Äquivalenz sei frnormale Anspru[X.]hsmerkmale entwi[X.]kelt worden, die den unter S[X.]hutz gestell-ten Gegenstand mit Worten und Begriffen definierten. Zahlen- und [X.]anga-ben seien s[X.]hon begriffli[X.]h dur[X.]h die Angabe der [X.]einheit und des Zahlen-wertes um ein Vielfa[X.]hes s[X.]rfer und exa[X.]r definiert als ein normales, inWorten und Begriffen formuliertes Anspru[X.]hsmerkmal; sie wrden daher vomangespro[X.]henen Verkehr von vornherein als exa[X.] s[X.]harf definierte Grenzedes S[X.]hutzberei[X.]hs verstanden. Zudem habe es der Anmelder in der Hand, die- 9 -im Patentanspru[X.]h angegebenen H[X.]hst- und Mindestwerte zu variieren undexakt an den Anwendungsberei[X.]h der Erfindung [X.] kann nur zum Teil gefolgt werden.a) Na[X.]h § 14 [X.] und der wortglei[X.]hen Vors[X.]hrift des Art. 69 Abs. 1EPÜ wird der S[X.]hutzberei[X.]h des Patents dur[X.]h den Inhalt der Patentanspr[X.]hebestimmt, zu deren Auslegung die Bes[X.]hreibung und die Zei[X.]hnungen heran-zuziehen sind. Na[X.]h den [X.], die der erkennende [X.]at hierzu ent-wi[X.]kelt hat, dient die Auslegung der Patentanspr[X.]he ni[X.]ht nur der Behebungetwaiger Unklarheiten, sondern au[X.]h zur Erlterung der darin verwendetente[X.]hnis[X.]hen Begriffe sowie zur Klrung der Bedeutung und der Tragweite derdort bes[X.]hriebenen Erfindung ([X.]Z 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorri[X.]htung fr Baumstmme; [X.].[X.].v. 5.5.1992 - [X.], [X.], 594, 596 - me[X.]hanis[X.]he Bettigungsvor-ri[X.]htung). Abzustellen ist dabei auf die Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns, von dessen [X.] bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr[X.]he eins[X.]hlieû-li[X.]h der dort verwendeten Begrifft und das au[X.]h bei der [X.] den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr-[X.]hen ausgehenden S[X.]hutzes maûgebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob dieim Patent unter S[X.]hutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher z[X.]hstunter Zugrundelegung dieses [X.] der Inhalt der Patentanspr[X.]hefestzustellen, d.h. der dem Anspru[X.]hswortlaut vom Fa[X.]hmann beigelegte [X.] ermitteln. Ma[X.]ht die angegriffene Ausfrungsform von dem so ermitteltenSinngehalt eines Patentanspru[X.]hs Gebrau[X.]h, dann wird die unter S[X.]hutz ste-hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr[X.]he ab-wei[X.]henden Ausfrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fa[X.]h-- 10 -mann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr-[X.]hen unter S[X.]hutz gestellten Erfindung ankfen, die bei der angegriffenenAusfrungsform eingesetzten abgewandelten [X.]el mit Hilfe seiner Fa[X.]h-kenntnisse als fr disung des der Erfindung zugrundeliegenden Problemsglei[X.]hwirkend auffinden konnte ([X.]Z 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; [X.].[X.]. v.3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastens[X.]hnur; v.[X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - Bratges[X.]hirr). Dabei [X.] es das glei[X.]hgewi[X.]htig neben dem Gesi[X.]htspunkt eines angemessenenS[X.]hutzes der erfinderis[X.]hen Leistung stehende Gebot der Re[X.]htssi[X.]herheit,[X.] der dur[X.]h Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr[X.]he ni[X.]htnur den Ausgangspunkt, sondern die maûgebli[X.]he Grundlage fr die Bestim-mung des S[X.]hutzberei[X.]hs bildet; diese hat si[X.]h an den Patentanspr[X.]hen aus-zuri[X.]hten ([X.]Z 106, 84, 90 f. - S[X.]hwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v.3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastens[X.]hnur; v.20.4.1993 - [X.], [X.], 886, 889 - Wei[X.]hvorri[X.]htung I). [X.] einer vom Wortsinn des Patentanspru[X.]hs abwei[X.]henden Ausfh-rung zum S[X.]hutzberei[X.]t es hierna[X.]h ni[X.]ht, [X.] sie (1.) das der Erfin-dung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektivglei[X.]hwirkenden [X.]eln lst und (2.) seine Fa[X.]hkenntnisse den Fa[X.]hmann be-figen, die abgewandelten [X.]el als glei[X.]hwirkend aufzufinden. Ebenso [X.] Glei[X.]hwirkung ni[X.]ht ohne Orientierung am Patentanspru[X.]h festgestellt wer-den kann (Einzelheiten hierzu [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - Bratges[X.]hirr), mssen (3.) [X.] hinaus die Überlegun-gen, die der Fa[X.]hmann anstellen [X.], derart am Sinngehalt der im Patentan-spru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten te[X.]hnis[X.]hen Lehre orientiert sein, [X.] derFa[X.]hmann die abwei[X.]hende Ausfrung mit ihren abgewandelten [X.]eln alsder gegenstli[X.]hen glei[X.]hwertisung in Betra[X.]ht [X.] 11 -Von diesen [X.] abzuwei[X.]hen, besteht kein Anlaû. Sie stehenin Einklang mit dem Protokoll r die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP([X.] [X.]), das na[X.]h [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats ([X.]Z106, 84, 93 f. - S[X.]hwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v. 5.5.1992- [X.], [X.], 594, 596 - me[X.]hanis[X.]he Bettigungsvorri[X.]htung)au[X.]h zur Auslegung von § 14 [X.] heranzuziehen ist. Na[X.]h Art. 2 Nr. 1 derM[X.]hener Revisionsa[X.] zum Euris[X.]hen Patentreinkommen vom29.11.2000 soll [X.] das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 aus-dr[X.]kli[X.]h vorsehen, [X.] bei der Bestimmung des S[X.]hutzberei[X.]hs des euri-s[X.]hen Patents sol[X.]hen [X.] Re[X.]hnung zu tragen ist, diequivalente der in den Patentanspr[X.]hen genannten Elemente sind.b) Die Grundstze der S[X.]hutzberei[X.]hsbestimmung sind au[X.]h dann an-zuwenden, wenn der Patentanspru[X.]h Zahlen- oder [X.] entlt. Sol-[X.]he Angaben nehmen an der Verbindli[X.]hkeit des Patentanspru[X.]hs als maû-gebli[X.]her Grundlage fr die Bestimmung des S[X.]hutzberei[X.]hs teil. Die [X.] von Zahlen- oder [X.] in den Anspru[X.]h verdeutli[X.]ht, [X.] sie denS[X.]hutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit au[X.]h begrenzen sol-len ([X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-Ni[X.]kel-Legierung). Es verbietet si[X.]hdaher, sol[X.]he Angaben als minder verbindli[X.]he, ledigli[X.]h beispielhafte Festle-gungen der ges[X.]tzten te[X.]hnis[X.]hen Lehre anzusehen, wie dies in der Re[X.]ht-spre[X.]hung zur Re[X.]htslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 [X.] derentspre[X.]henden Neuregelung des nationalen Re[X.]hts fr mli[X.]h era[X.]htet [X.] ist (vgl. [X.], 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, [X.]. v.10.3.1928 - I 238/27, [X.], 481 - Preûhefe I; [X.], 63, 71 [X.] kstli[X.]he Wurstllen).- 12 -[X.]) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspru[X.]hs sind Zahlen- und [X.]-angaben grundstzli[X.]h der Auslegung fig. Wie au[X.]h sonst kommt es daraufan, wie der Fa[X.]hmann sol[X.]he Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-anspru[X.]hs versteht, wobei au[X.]h hier zur Erlterung dieses ZusammenhangsBes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu ber[X.]ksi[X.]hti-gen, [X.] Zahlen- und [X.] s[X.]hon na[X.]h ihrem objektiven Gehalt, derau[X.]h das [X.] des Fa[X.]hmanns prwird, ni[X.]ht einheitli[X.]h sind, son-dern in unters[X.]hiedli[X.]hen Formen Sa[X.]hverhalte mit dur[X.]haus vers[X.]hiedenenInhalten bezei[X.]hnen k.d) S[X.]hon diese Umsts[X.]hlieûen es aus, [X.] der Fa[X.]hmann [X.] oder Berei[X.]hsangaben eine immer glei[X.]he feste Bedeutung zuweisenwird. Jedo[X.]h wird er sol[X.]hen Angaben in aller Regel eiren Grad anEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal ums[X.]hriebenen Ele-menten der [X.]en Lehre der Fall wre (v. [X.], [X.] 2001,991, 993). Denn Zahlen sind als sol[X.]he eindeutig, wrend spra[X.]hli[X.]h formu-lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem dur[X.]h sie bezei[X.]h-neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen sol[X.]he Begriffe, wenn sie in einerPatents[X.]hrift verwendet werden, ni[X.]ht notwendig in dem Sinn gebrau[X.]ht wer-den, den der allgemeine te[X.]hnis[X.]he Spra[X.]hgebrau[X.]h ihnen beimiût; die Pa-tents[X.]hrift kann insoweit ihr "eigenes Wrterbu[X.]h" bilden (vgl. [X.].[X.]. v.2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - Spanns[X.]hraube; v. 13.4.1999- [X.], [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Si[X.]ht des fa[X.]h-mis[X.]hen Lesers kann dur[X.]h Zahlen- und [X.] konkretisiertenMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, [X.] der objektive, erfindungs-gemû zu errei[X.]hende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt- 13 -wird, als dies bei [X.] verbaler Ums[X.]hreibung der Fall wre. Da es Sa[X.]he desAnmelders ist, dafr zu sorgen, [X.] in den Patentanspr[X.]hen alles [X.] ist, wofr er S[X.]hutz begehrt ([X.].[X.]. v. 3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 905 - Batteriekastens[X.]hnur; v. 5.5.1992 - [X.], [X.],594, 596 - Me[X.]hanis[X.]he Bettigungsvorri[X.]htung), darf der Leser der Patent-s[X.]hrift annehmen, [X.] diesem Erfordernis au[X.]h bei der Aufnahme von [X.] in die Formulierung der Patentanspr[X.]t worden ist. Dies giltum so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, si[X.]hr die Konsequenzen der Anspru[X.]hsformulierung fr die Grenzen des na[X.]h-gesu[X.]hten Patents[X.]hutzes klar zu werden.Daher ist eine deutli[X.]h strengere Beurteilung angebra[X.]ht, als es [X.] zur Re[X.]htslage in Deuts[X.]hland vor 1978 entspra[X.]h (Bru[X.]hhausen,[X.] 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt denges[X.]tzten Gegenstand grundstzli[X.]h insoweit abs[X.]hlieûend; ihre ber- oderUnters[X.]hreitung ist daher in aller Regel ni[X.]ht mehr zum Gegenstand des Pa-tentanspru[X.]hs zu re[X.]hnen (v. Fal[X.]k, Fests[X.]hrift zum 100jrigen Bestehen derDeuts[X.]hen Vereinigung fr gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz und Urheberre[X.]ht,S. 543, 577).Andererseits s[X.]hlieût dies ni[X.]ht aus, [X.] der Fa[X.]hmann eine gewisse,beispielsweisli[X.]he Toleranzen umfassende, Uns[X.]rfe als mit dem te[X.]hni-s[X.]hen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das [X.] in der Catni[X.]-Ents[X.]heidung ([X.] 1982, 163; deuts[X.]h [X.] Int. 1982,136), die allerdings die Re[X.]htslage im Vereinigten Kigrei[X.]h vor der euri-s[X.]hen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen re[X.]hten Winkel geri[X.]htetenAnspru[X.]hsmerkmal Abwei[X.]hungen von 6bzw. 8om re[X.]hten Winkel als mit- 14 -der Annahme einer Benutzung der ges[X.]tzten Lehre vereinbar angesehen. Ineinem sol[X.]hen Fall kann es grundstzli[X.]h ni[X.]ht darauf ankommen, ob im An-spru[X.]h von einem re[X.]hten Winkel oder von 90die Rede ist. [X.]gebli[X.]h istvielmehr der unter Heranziehung von Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen zu er-mittelnde Sinngehalt des Patentanspru[X.]hs. In einem anderem Zusammenhangkann der glei[X.]he Winkel si[X.]h daher dem Fa[X.]hmann au[X.]h als exakt einzuhal-tende [X.] darstellen. Dies gilt grundstzli[X.]h au[X.]h fr Zahlenberei[X.]he [X.] (vgl. [X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-Ni[X.]kel-Legierung; vgl.au[X.]h [X.], The C.I.P.A. Guide to the Patents A[X.]t, 5. Aufl., [X.], Se[X.]tion 125Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersi[X.]htli[X.]h - insoweit - unverffentli[X.]htenEnts[X.]heidungen Lubrizol v. [X.] und Golds[X.]hmidt v. [X.]). Ein [X.], [X.] ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-lung des Fa[X.]hmanns entspre[X.]hen, wenn er erkennt, [X.] es si[X.]h um einen "kri-tis[X.]hen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder [X.]angabe im Pa-tentanspru[X.]h demna[X.]h zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatri[X.]hterli[X.]henBeurteilung unterliegenden fa[X.]hmis[X.]hen [X.] im [X.]) Wie fr die Erfassung des te[X.]hnis[X.]hen Sinngehalts des Patentan-spru[X.]hs gilt au[X.]h fr die Bestimmung eines r diesen hinausrei[X.]hendenS[X.]hutzberei[X.]hs, [X.] im Anspru[X.]h enthaltene Zahlen- oder [X.] mitden angegebenen Werten den ges[X.]tzten Gegenstand begrenzen. Im Rah-men der S[X.]hutzberei[X.]hsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und[X.] ni[X.]ht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob derFa[X.]hmann eine Ausfrungsform mit einem vom Anspru[X.]h abwei[X.]hendenZahlenwert aufgrund von berlegungen, die si[X.]h am Sinngehalt der im An-spru[X.]h ums[X.]hriebenen Erfindung orientieren, als glei[X.]hwirksung auf-finden kann, [X.] vielmehr die si[X.]h aus der Zahlenangabe ergebende [X.] -zung des objektiven, [X.] zu errei[X.]henden Erfolgs ber[X.]ksi[X.]htigtwerden. Als im Sinne des Patentanspru[X.]hs glei[X.]hwirkend kann nur eine [X.] angesehen werden, die der Fa[X.]hmann als eine sol[X.]he auffindenkann, die ni[X.]ht nur rhaupt die Wirkung eines - im Anspru[X.]h zahlenmûigeingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern au[X.]h gerade [X.], die na[X.]h seinem [X.] anspru[X.]hsgemû der zahlenmûigen Ein-grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist au[X.]h eine objek-tiv und fr den Fa[X.]hmann erkennbar te[X.]hnis[X.]h ansonsten glei[X.]hwirkendeAusfrungsform vom S[X.]hutzberei[X.]h des Patents grundstzli[X.]h ni[X.]ht umfaût.Damit im [X.] hat au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung im Verei-nigten Kigrei[X.]h zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fa[X.]hkundigeÖffentli[X.]hkeit erwarten und si[X.]h darauf einstellen darf, [X.] es na[X.]h dem Patentauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspru[X.]hs ankommen soll(vgl. die sog. dritte Catni[X.]-Frage; fr das harmonisierte Re[X.]ht u.a. [X.], [X.] 1989, 181 = [X.] Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-mington Consumer Produ[X.]ts Ltd. ("Epilady"-Fall); [X.] [X.] 1995,585 = [X.] Int. 1997, 374 - [X.] Ltd.). Bezogen auf ein einzelnesMerkmal des Patentanspru[X.]hs geht es darum, ob das betreffende Merkmaldem Fa[X.]hmann als ein sol[X.]hes ers[X.]heint, das auss[X.]hlieûli[X.]h wortsinngemûbenutzt werden kann, wenn die beanspru[X.]hte Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen Handelneingehalten werden soll (vgl. [X.] [X.] 1995, 585 = [X.] [X.], 374 - [X.] Ltd.). Ein sol[X.]hes [X.] kann [X.] Zahlen- und [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,[X.] 1997, 649 - Au[X.]hin[X.]loss v. Agri[X.]ultural & Veterinary Supplies Ltd.).- 16 -Wie bei anderen Elementen des Patentanspru[X.]hs au[X.]h darf deshalb dieanspru[X.]hsgemûe Wirkung ni[X.]ht unter Auûera[X.]htlassung von im Anspru[X.]henthaltenen Zahlen- und [X.] bestimmt werden. Es rei[X.]ht daher frdie Einbeziehung abwei[X.]hender Ausfrungsformen in den S[X.]hutzberei[X.]hgrundstzli[X.]h ni[X.]ht aus, [X.] na[X.]h der Erkenntnis des Fa[X.]hmanns die [X.] Wirkung im übrigen ig von der Einhaltung des [X.] eintritt. Ers[X.]hlieût si[X.]h dem Fa[X.]hmann kein abwei[X.]hender Zahlen-wert als im Sinne des anspru[X.]hsgemûen Wertes glei[X.]hwirkend, erstre[X.]kt si[X.]hder S[X.]hutzberei[X.]h insoweit ni[X.]ht r den Sinngehalt des Patentanspru[X.]hshinaus. Die anspru[X.]hsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Merk-mals wird in diesem Fall na[X.]h dem [X.] des Fa[X.]hmanns dur[X.]h die (ge-naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-weise dur[X.]h einen abwei[X.]henden Zahlenwert ni[X.]ht erzielt werden. In einemsol[X.]hen Fall t es ni[X.]ht, [X.] der Fa[X.]hmann au[X.]h eine von der Zahlenan-gabe abstrahierende Lehre als te[X.]hnis[X.]h sinnvoll erkennt.Der Anmelder wird ni[X.]ht immer den vollen te[X.]hnis[X.]hen Gehalt der Erfin-dung erkennen und auss[X.]fen; er ist au[X.]h - unbes[X.]hadet der Frage, ob [X.] re[X.]htli[X.]h mli[X.]h ist - von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht gehalten, dies zu tun. Be-s[X.]hrkt si[X.]h das Patent bei objektiver Betra[X.]htung auf eine engere An-spru[X.]hsfassung, als dies vom te[X.]hnis[X.]hen Gehalt der Erfindung und gegen-r dem Stand der Te[X.]hnik geboten wre, darf die Fa[X.]hwelt darauf vertrauen,[X.] der S[X.]hutz entspre[X.]hend bes[X.]hrkt ist. Dem Patentinhaber ist es dannverwehrt, na[X.]htrli[X.]h S[X.]hutz fr etwas zu beanspru[X.]hen, was er ni[X.]ht unterS[X.]hutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fa[X.]hmann erkennt,[X.] die [X.]e Wirkung als sol[X.]he (in dem vorstehend ausgefr-- 17 -ten engeren Sinn) r den im Patentanspru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten Berei[X.]hhinaus errei[X.]ht werden [X.].4. Unter Ber[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundstze [X.] die Bestimmung desS[X.]hutzberei[X.]hs des [X.]s dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht keinen Re[X.]hts-fehler erkennen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.], die angegriffenen S[X.]hneidmessererzielten mindestens im wesentli[X.]hen die glei[X.]he Wirkung wie Vorri[X.]htungen,bei denen der Winkel zwis[X.]hen den sa[X.]hsen der [X.] und dem [X.] des [X.]s zwis[X.]hen 9und 12liege. Die im [X.]unter S[X.]hutz gestellte geringfige Abwinklung der [X.] zum jeweiligen [X.] im Verglei[X.]h mit dem Stand der Te[X.]hnik zu einer anderen S[X.]hneid-geometrie. Sie bewirke, wie das Bundespatentgeri[X.]ht in seinem Bes[X.]hluû vom15. Februar rzeugend [X.] habe, im Zusammenwirken mit derGrundform der [X.], [X.] bei einem entspre[X.]hend dem [X.] ausge-stalteten S[X.]hneidmesser stets das radial innere Ende der S[X.]hneidkante zuerstin das Papier eintau[X.]he. Das fla[X.]he Eintau[X.]hen der S[X.]hneidkanten in dasS[X.]hneidgut gewrleiste einen "sanften Eins[X.]hnitt", wobei glei[X.]hzeitig die ge-r einem Rundmesser bessere S[X.]hneidwirkung einer zahnfrmigenS[X.]hneidfl[X.]he erhalten bleibe. Diese Wirkungen trten, wie au[X.]h die Beklagteni[X.]ht in Abrede stelle, bei der Wahl eines geringfig spitzeren [X.] (840©statt 9) in glei[X.]her Weise ein.Der Fa[X.]hmann, dem die Wirkungsweise eines gemû dem Hauptan-spru[X.]h des Patents ausgestalteten S[X.]hneidmesser au[X.]re [X.] in der Bes[X.]hreibung aufgrund seines Fa[X.]hwissens klar sei, kf-- 18 -grund von berlegungen, die si[X.]h an der im Anspru[X.]h 1 ums[X.]hriebenen Erfin-dung orientierten, ohne weiteres erkennen, [X.] die Wahl eines geringfigspitzeren [X.] die erzielten Ergebnisse ni[X.]ht wesentli[X.]re. Allerdingswerde der Fa[X.]hmann dann, wenn in einem Patentanspru[X.]h ein bestimmter Be-rei[X.]h vorgegeben sei und si[X.]h der Patents[X.]hrift kein Anhaltspunkt dafr ent-nehmen lasse, [X.] die beanspru[X.]hten Werte nur beispielhaft gemeint sein[X.]n, in der Regel keinen Anlaû haben, si[X.]h [X.] Gedanken zu ma[X.]hen,ob die Erfindung au[X.]h bei der Wahl anderer Werte ausfrbar sein [X.].Etwas anderes msse aber fr sol[X.]he Werte gelten, die nur in so [X.] des im Patent genannten Berei[X.]hs l, [X.] eine ins Gewi[X.]htfallende nderung der Wirkung von vornherein ausges[X.]hlossen ers[X.]heine. [X.] es im Streitfall, da der Winkel von 840© um weniger als 4 % von dem [X.] genannten unteren Wert abwei[X.]he. Dem angespro[X.]henen Fa[X.]hmann- einem mit eins[X.]hligen S[X.]hneidanordnungen vertrauten Mas[X.]hinenbauinge-nieur - sei zudem bekannt, [X.] eine Abwei[X.]hung von ± 20© si[X.]h im Rahmen dervon der eins[X.]hligen [X.]-Norm vorgegebenen [X.] halte.Dem Inhalt der Patents[X.]hrift und dem dort mitgeteilten Stand der Te[X.]h-nik ki[X.]ht entnommen werden, [X.] die Vermeidung einer no[X.]h so ge-ringfigen bers[X.]hreitung des im Merkmal 4 [X.]) der Merkmalsgliederung ge-nannten Berei[X.]hs fr die unter S[X.]hutz gestellte Lehre wesentli[X.]h und bestim-mend sei. Bei der in der Patents[X.]hrift gewrdigten [X.] 35 36 989 seien diesa[X.]hsen der [X.] parallel zum jeweiligen Radius angeordnet, ihreS[X.]hneidkanten seien s[X.]hrzu den sa[X.]hsen in der Weise orientiert, [X.]stets das radial ûere Ende zuerst in das Papier eintau[X.]he. Aber au[X.]h derrige, im Einspru[X.]hsverfahren herangezogene und auf dem De[X.]kblatt der- 19 -[X.]s[X.]hrift genannte Stand der Te[X.]hnik gebe keine Veranlassung zueiner eins[X.]hrkenden und eiivalente Verletzung auss[X.]hlieûendenAuslegung des Patents.Damit hat das Berufungsgeri[X.]ht alle maûgebli[X.]hen Gesi[X.]htspun[X.] be-r[X.]ksi[X.]htigt und in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise [X.], [X.] der Fa[X.]hmann den unteren Wert des Winkelberei[X.]hs von 9bis 12im Priorittszeitpunkt ni[X.]ht als starren Grenzwert ansah und eine Ausfh-rungsform, bei der das Winkelmaû von [X.] unters[X.]hritten wird, alsglei[X.]hwirkend auffinden konnte. Aus den Ausfrungen des Berufungsgeri[X.]htszur Wirkung der im [X.] unter S[X.]hutz gestellten geringfigen Ab-winklung der [X.] zum jeweiligen Radius, die im Verglei[X.]h mit dem Standder Te[X.]hnik zu einer anderen S[X.]hneidgeometrie fre, ergibt si[X.]h, [X.] der frden Fa[X.]hmann erkennbare te[X.]hnis[X.]he Sinngehalt des dur[X.]h die Berei[X.]hsan-gabe 9 bis 12r definierten spitzen [X.] zum jeweiligen Radius des[X.]s in dieser dur[X.]h den Winkel bestimmten und im Anspru[X.]h dur[X.]hdie Winkelangabe ausgedr[X.][X.]n S[X.]hneidgeometrie zu finden ist. Dann konntedas Berufungsgeri[X.]ht aber au[X.]h ohne Re[X.]htsfehler zu der Feststellung gelan-gen, [X.] der Fa[X.]hmann den objektiv unstreitig glei[X.]hwirkenden geringfigkleineren Winkel der angegriffenen Ausfrungsform aufgrund von berlegun-gen als glei[X.]hwirkend auffinden konnte, die si[X.]h derart am Sinngehalt des Pa-tentanspru[X.]hs eins[X.]hlieûli[X.]h der in Merkmal 4 [X.]) enthaltenen [X.], [X.] er die angegriffene Ausfrungsform als der gegenstli-[X.]hen glei[X.]hwertisung des dem [X.] zugrundeliegenden Problemsin Betra[X.]ht zog.- 20 -5. Die [X.], mit der Berufung auf die [X.] si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht in Widerspru[X.]h zu seiner Unterstellung, na[X.]hdem [X.] des Fa[X.]hmanns seien bei der Angabe des Berei[X.]hs 9bis12Herstellungstoleranzen bereits ber[X.]ksi[X.]htigt, ist ni[X.]ht [X.]. Das Be-rufungsgeri[X.]ht hat mit dieser Unterstellung ersi[X.]htli[X.]h nur sagen wollen, derte[X.]hnis[X.]he Sinngehalt (Wortsinn) des Winkelberei[X.]hs 9bis 12rfe na[X.]hdem [X.] des Fa[X.]hmanns ni[X.]ht no[X.]h um einen Toleranzberei[X.]h auf 840© bis 1220© erweitert werden. Das s[X.]hloû es ni[X.]ht aus, bei der Prfung [X.], ob die angegriffene Ausfrungsform vom Fa[X.]hmann als glei[X.]hwirkendaufgefunden werden konnte, das geringe, si[X.]h im Rahmen der li[X.]hen [X.] haltende [X.] der Abwei[X.]hung vom Wortlaut des Anspru[X.]hs zu ber[X.]k-si[X.]htigen.6. Keinen Erfolg hat au[X.]h die weitere R, das [X.] sei im Ein-spru[X.]hsbes[X.]hwerdeverfahren dur[X.]h Aufnahme des Winkelberei[X.]hs 9bis 12einges[X.]hrkt worden, was es auss[X.]hlieûe, den S[X.]hutzberei[X.]r dieseGrenzen hinaus wieder auszudehnen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu [X.], die Bes[X.]hrkung nehmedem [X.] ni[X.]ht den S[X.]hutzberei[X.]h, den es gehabt tte, wenn es s[X.]honin der nunmehr geltenden Fassung angemeldet (und erteilt) worden wre. [X.] ri[X.]htig, und dabei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, wie die Revisionmeint, rsehen, [X.] das [X.] "doppelt" bes[X.]hrkt worden ist, m-li[X.]h z[X.]hst dur[X.]h die Aufnahme des Merkmals des spitzen [X.] aus demerteilten Anspru[X.]h 6 und sodann dur[X.]h den konkreten Winkelberei[X.]h aus demerteilten Anspru[X.]h 7. Denn das s[X.]hlieût es zwar aus, jeden spitzen Winkel alsivalent anzusehen, verbietet jedo[X.]h ni[X.]ht die Annahme, der Fa[X.]hmann er-- 21 -kenne eine geringfige Unters[X.]hreitung des 9-[X.] als fr die [X.] Wirkung uns[X.]li[X.]h.III. Ebenfalls keinen Re[X.]htsfehler erkennen lassen die [X.] Berufungsgeri[X.]hts zu den Re[X.]htsfolgen, die es aus der festgestellten Pa-tentverletzung abgeleitet hat; die Revision erhebt insoweit au[X.]h keine [X.] ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zur[X.]kzuwei-sen.Melullis[X.][X.] Meier-Be[X.]kAsendorf

Meta

X ZR 168/00

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 168/00 (REWIS RS 2002, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4132

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.