Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. März 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaS[X.]hneidmesser [X.] 1981 § 14; EPÜ Art. 69a)Dur[X.]h in den Patentanspru[X.]h aufgenommene Zahlen- und Maßangabenwird der S[X.]hutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit au[X.]h [X.]. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspru[X.]hs sind Zahlen- undMaßangaben jedo[X.]h grundsätzli[X.]h der Auslegung fähig.b)[X.] si[X.]h dem Fa[X.]hmann kein abwei[X.]hender Zahlenwert als im Sinnedes anspru[X.]hsgemäßen Wertes glei[X.]hwirkend, erstre[X.]kt si[X.]h der [X.] insoweit ni[X.]ht über den Sinngehalt des Anspru[X.]hs hinaus.[X.], [X.]. v. 12. März 2002 - [X.]/00 - OLG [X.] LG Mannheim- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. Januar 2002 dur[X.]h [X.] Melullis,[X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Meier-Be[X.]k und [X.] Re[X.]ht erkannt:Die Revision gegen das am 23. August 2000 ver[X.] [X.]eildes 6. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] wird auf Ko-sten der Beklagten zur[X.]kgewiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Klrin ist Inhaberin einer auss[X.]hlieûli[X.]hen Lizenz an dem [X.] angemeldeten [X.] Patent 37 19 721 ([X.]), wegendessen Verletzung sie die Beklagte in Anspru[X.]h nimmt.Das [X.] ist im Einspru[X.]hsverfahren vom [X.] aufre[X.]hterhalten worden. Patentanspru[X.]h 1 lautet dana[X.]h:- 3 -"Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes S[X.]hneidmesser(1) fr Rotationss[X.]hneidanlagen fr Papier, insbesondere mehrla-gige vereinzelte Papierprodu[X.] in S[X.]huppenformation, mit einemrunden, im wesentli[X.]hen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4),dessen zur senkre[X.]ht zur Dreha[X.]hse verlaufenden S[X.]hneidebene(6) konis[X.]he Tragfl[X.]he [X.] (8) o. dgl. trt, dadur[X.]h gekenn-zei[X.]hnet, [X.] die [X.] (8)a)auf der kegelstumpfförmigen [X.] (3) des [X.]) angeordnet sind und mit der S[X.]hneidebene (6) einen Win-kel (5) von 10° - 22°, vorzugsweise 16° eins[X.]hlieûen,b)in unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hneidstellungen in Ri[X.]htung auf dieS[X.]hneidebene (6) in lli[X.]hen Aussparungen (18) des [X.] (4) vers[X.]hiebbar gelagert und in diesem arretierbarsind,[X.])mit ihrsa[X.]hsen einen spitzen Winkel zum jeweiligenRadius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° [X.], eins[X.]hlie-ûen,-in Draufsi[X.]ht re[X.]hte[X.]kig ausgebildet sind, und-in Zahnform die S[X.]hneidfl[X.]he (13) [X.] Beklagte ist als rnehmende Gesells[X.]haft Re[X.]htsna[X.]hfolgerin [X.] ihr vers[X.]hmolzenen E. GmbH (im folgenden: E.). E. belieferte ein französi-- 4 -s[X.]hes Unternehmen, das eine Rotationss[X.]hneidemas[X.]hine von der Klrinbezogen hatte, mit passenden S[X.]hneidmessern, in denen die Klrin eineVerletzung des [X.]s sieht.Das Landgeri[X.]ht hat die Beklagte antragsgemû zur Unterlassung undzur Re[X.]hnungslegung verurteilt und ihre Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatzund zur Zahlung einer angemessenen Ents[X.]igung festgestellt. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhindie Abweisung der Klage erstrebt. Die Klrin tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen.Ents[X.]heidungsgr:Die zulssige Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohneRe[X.]htsfehler zu dem Ergebnis gelangt, [X.] die angegriffenen S[X.]hneidmesserin den S[X.]hutzberei[X.]h des [X.]s fallen und die Beklagte wegen derenHerstellung und Vertriebs zur Unterlassung, zum S[X.]hadensersatz und zur Ent-s[X.]igung sowie zur Re[X.]hnungslegung verpfli[X.]htet ist (§§ 14, 139 Abs. 1 und2, 33 Abs. 1 [X.], 242 [X.] Das [X.] betrifft ein S[X.]hneidmesser fr Rotationss[X.]hneidanla-gen fr Papier. Derartige S[X.]hneidmesser dienen na[X.]h den Feststellungen desBerufungsgeri[X.]hts dazu, im Zusammenwirken mit einem Gegenmesser eineS[X.]huppe aus vereinzelten, rlappend aufeinanderliegenden Dru[X.]kerzeug-- 5 -nissen zu bes[X.]hneiden. Sie bestehen aus einem runden [X.], [X.] - senkre[X.]ht zur Dreha[X.]hse verlaufenden - S[X.]hneidebene konis[X.]he Tragfl-[X.]he mit einer Vielzahl von [X.] best[X.]kt ist.Bei einem aus der [X.] Offenlegungss[X.]hrift 35 36 989 bekanntenS[X.]hneidmesser dieser Art ist die konis[X.]he Tragfl[X.]he als Vorderfl[X.]he des[X.]s der S[X.]hneidebene zugekehrt. Sind die S[X.]hneidfl[X.]hen der (un-vers[X.]hiebbar) in Ausnehmungen der Tragfl[X.]he untergebra[X.]hten [X.] ab-genutzt, ksie zwar na[X.]hges[X.]hliffen werden, jedo[X.]h verringert si[X.]h derDur[X.]hmesser des S[X.]hneidmessers entspre[X.]hend.Das Berufungsgeri[X.]ht hat das te[X.]hnis[X.]he Problem in [X.] den Angaben in der [X.]s[X.]hrift dahin formuliert, die Lebensdauerderartiger S[X.]hneidmesser zu erlei[X.]hzeitig zu gewrleisten, [X.]der jeweils wirksame Radius der S[X.]hneidfl[X.]hen au[X.]h na[X.]h einem etwaigenNa[X.]hs[X.]hleifen unverrt bleiben kann, und die [X.]sungna[X.]h dem aufre[X.]hterhaltenen Patentanspru[X.]h 1 wie folgt in Merkmale geglie-dert:1.Es handelt si[X.]h um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendesS[X.]hneidmesser fr Rotationss[X.]hneidanlagen fr Papier, insbesonderemehrlagige vereinzelte Papierprodu[X.] in S[X.]huppenformation.2.Das S[X.]hneidmesser besitzt einen runden, im wesentli[X.]hen kegel-stumpffrmigen [X.].- 6 -3.Der [X.] weist eine Tragfl[X.]he auf, die zur - senkre[X.]ht zurDreha[X.]hse verlaufenden - S[X.]hneidebene konis[X.]h ist und [X.] oderderglei[X.]hen trt.4.Die [X.]a)sind auf der kegelstumpffrmigen [X.] des [X.]sangeordnet und s[X.]hlieûen mit der S[X.]hneidebene einen Winkel [X.], vorzugsweise von 16, ein,b)sind in unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hneidstellungen in Ri[X.]htung auf dieS[X.]hneidebene in lli[X.]hen Aussparungen des [X.]s ver-s[X.]hiebbar gelagert und in diesen arretierbar,[X.])s[X.]hlieûen mit ihrsa[X.]hsen einen spitzen Winkel zum [X.] des [X.]s ein, wobei der Winkel 9bis 12be-trt,d)sind in Draufsi[X.]ht re[X.]hte[X.]kig ausgebildet unde)bilden in Zahnform die S[X.]hneidfl[X.]he.Na[X.]h den weiteren Ausfrungen des Berufungsgeri[X.]hts, bei denen essi[X.]h auf den Bes[X.]hluû des Bundespatentgeri[X.]hts im Einspru[X.]hsverfahren be-zogen hat, unters[X.]heidet si[X.]h das so ums[X.]hriebene S[X.]hneidmesser von [X.] Einspru[X.]hsverfahren gewrdigten Stand der Te[X.]hnik insbesondere dadur[X.]h,[X.] die [X.]lsa[X.]hsen nur einen kleinen Winkel von 9bis 12um- 7 -Radius des [X.]s aufweisen und die S[X.]hneidkanten entspre[X.]hendfla[X.]h in das S[X.]hneidgut eintau[X.]hen, wodur[X.]h si[X.]h eine besonders vorteilhafteS[X.]hnittfrung ergibt. Das wird weder von der Revisionsklrin no[X.]h von [X.] angegriffen und [X.] keinen Re[X.]htsfehler erkennen.II. Au[X.]h insoweit unbeanstandet und re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungs-geri[X.]ht weiterhin festgestellt, [X.] das von E. hergestellte und vertriebeneS[X.]hneidmesser bis auf Merkmal 4 [X.]) wortsinngemû Patentanspru[X.]h 1 des[X.]s entspre[X.]he. Hinsi[X.]htli[X.]h des streitigen Merkmals 4 [X.]) hat dasLandgeri[X.]ht gemeint, [X.] au[X.]h dieses verwirkli[X.]ht sei, weil der Winkel bei derangegriffenen Ausfrungsform selbst mit dem von der Beklagten [X.] von 840' no[X.]h im Wortsinn des Anspru[X.]hs liege, zu dem der Fa[X.]hmannden in der [X.] [X.] die Toleranzklassen "fein" und "mittel" vorge-sehenen Toleranzberei[X.]h von ± 20' re[X.]hne. Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.], ob dem zu folgen sei, und angenommen, [X.] ein Winkel von 840'jedenfalls eine Verletzung des [X.]s mit ivalenten [X.]eln begr.1. Die Auffassung der Beklagten, der S[X.]hutzberei[X.]h eines Patents, indessen Anspru[X.]h [X.] als H[X.]hst- und Mindestwerte angegeben [X.], bes[X.]hrke si[X.]h unter Auss[X.]hluû von Äquivalenten auf den im Anspru[X.]hgenannten Berei[X.]h, hat das Berufungsgeri[X.]ht fr unzutreffend era[X.]htet. Zwarmie Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs zur Re[X.]htslage vor 1978([X.].[X.]. v. 31.1.1984 - [X.], [X.], 425 - Bierklrmittel) im Hin-bli[X.]k auf die dur[X.]h § 14 [X.] betonte Bedeutung der Patentanspr[X.]he fr dieBemessung des S[X.]hutzberei[X.]hs sowie unter Ber[X.]ksi[X.]htigung des Gesi[X.]hts-punkts der Re[X.]htssi[X.]herheit einer Eins[X.]hrkrfen. Sie kjedo[X.]hni[X.]ht so weit gehen, [X.] jeder r den Anspru[X.]hswortlaut hinausgehende- 8 -S[X.]hutzberei[X.]h ausges[X.]hlossen sei. Vielmehr erfasse, soweit ni[X.]ht der Standder Te[X.]hnik oder sonstige Umstwie etwa Bes[X.]hrkungen oder Ver-zi[X.]htserklrungen im Erteilungsverfahren eine eins[X.]hrkende Auslegung ge-ten, der S[X.]hutzberei[X.]h eines Patents, dessen Anspru[X.]h Zahl- und [X.]an-gaben enthalte, jedenfalls sol[X.]he Ausfrungsformen, bei denen von dem [X.] beanspru[X.]hten Berei[X.]h nur in derart geringfigem [X.] abgewi[X.]henwerden, [X.] si[X.]h dem Fa[X.]hmann die Glei[X.]hwirkung geradezu aufdr.2. Die Revision ist [X.] der Meinung, das ents[X.]heidende Ge-wi[X.]ht, das der Re[X.]htssi[X.]herheit fr auûenstehende Dritte na[X.]h dem Ausle-gungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ zukomme, hindere, den S[X.]hutzberei[X.]h von Pa-tentanspr[X.]hen, die Zahlenangaben als H[X.]hst- und Mindestwerte enthalten,dur[X.]h Äquivalenzbetra[X.]htr die im Patentanspru[X.]h genannten [X.] hinaus zu erweitern. Sol[X.]he H[X.]hst- und Mindestwerte mûten vielmehrwrtli[X.]h genommen und als absolute Grenzen des S[X.]hutzberei[X.]hs behandeltwerden. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats zur Erstre[X.]kung des S[X.]hutzberei[X.]hsauf ivalente Ausfrungsformen sei ni[X.]ht auf Anspru[X.]hsmerkmalr-tragbar, die mit der Formulierung "von ... bis" mit Zahlen- und [X.]H[X.]hst- und Mindestwerte festlegten. Die Lehre von der Äquivalenz sei frnormale Anspru[X.]hsmerkmale entwi[X.]kelt worden, die den unter S[X.]hutz gestell-ten Gegenstand mit Worten und Begriffen definierten. Zahlen- und [X.]anga-ben seien s[X.]hon begriffli[X.]h dur[X.]h die Angabe der [X.]einheit und des Zahlen-wertes um ein Vielfa[X.]hes s[X.]rfer und exa[X.]r definiert als ein normales, inWorten und Begriffen formuliertes Anspru[X.]hsmerkmal; sie wrden daher vomangespro[X.]henen Verkehr von vornherein als exa[X.] s[X.]harf definierte Grenzedes S[X.]hutzberei[X.]hs verstanden. Zudem habe es der Anmelder in der Hand, die- 9 -im Patentanspru[X.]h angegebenen H[X.]hst- und Mindestwerte zu variieren undexakt an den Anwendungsberei[X.]h der Erfindung [X.] kann nur zum Teil gefolgt werden.a) Na[X.]h § 14 [X.] und der wortglei[X.]hen Vors[X.]hrift des Art. 69 Abs. 1EPÜ wird der S[X.]hutzberei[X.]h des Patents dur[X.]h den Inhalt der Patentanspr[X.]hebestimmt, zu deren Auslegung die Bes[X.]hreibung und die Zei[X.]hnungen heran-zuziehen sind. Na[X.]h den [X.], die der erkennende [X.]at hierzu ent-wi[X.]kelt hat, dient die Auslegung der Patentanspr[X.]he ni[X.]ht nur der Behebungetwaiger Unklarheiten, sondern au[X.]h zur Erlterung der darin verwendetente[X.]hnis[X.]hen Begriffe sowie zur Klrung der Bedeutung und der Tragweite derdort bes[X.]hriebenen Erfindung ([X.]Z 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorri[X.]htung fr Baumstmme; [X.].[X.].v. 5.5.1992 - [X.], [X.], 594, 596 - me[X.]hanis[X.]he Bettigungsvor-ri[X.]htung). Abzustellen ist dabei auf die Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns, von dessen [X.] bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr[X.]he eins[X.]hlieû-li[X.]h der dort verwendeten Begrifft und das au[X.]h bei der [X.] den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr-[X.]hen ausgehenden S[X.]hutzes maûgebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob dieim Patent unter S[X.]hutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher z[X.]hstunter Zugrundelegung dieses [X.] der Inhalt der Patentanspr[X.]hefestzustellen, d.h. der dem Anspru[X.]hswortlaut vom Fa[X.]hmann beigelegte [X.] ermitteln. Ma[X.]ht die angegriffene Ausfrungsform von dem so ermitteltenSinngehalt eines Patentanspru[X.]hs Gebrau[X.]h, dann wird die unter S[X.]hutz ste-hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr[X.]he ab-wei[X.]henden Ausfrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fa[X.]h-- 10 -mann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr-[X.]hen unter S[X.]hutz gestellten Erfindung ankfen, die bei der angegriffenenAusfrungsform eingesetzten abgewandelten [X.]el mit Hilfe seiner Fa[X.]h-kenntnisse als fr disung des der Erfindung zugrundeliegenden Problemsglei[X.]hwirkend auffinden konnte ([X.]Z 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; [X.].[X.]. v.3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastens[X.]hnur; v.[X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - Bratges[X.]hirr). Dabei [X.] es das glei[X.]hgewi[X.]htig neben dem Gesi[X.]htspunkt eines angemessenenS[X.]hutzes der erfinderis[X.]hen Leistung stehende Gebot der Re[X.]htssi[X.]herheit,[X.] der dur[X.]h Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr[X.]he ni[X.]htnur den Ausgangspunkt, sondern die maûgebli[X.]he Grundlage fr die Bestim-mung des S[X.]hutzberei[X.]hs bildet; diese hat si[X.]h an den Patentanspr[X.]hen aus-zuri[X.]hten ([X.]Z 106, 84, 90 f. - S[X.]hwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v.3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastens[X.]hnur; v.20.4.1993 - [X.], [X.], 886, 889 - Wei[X.]hvorri[X.]htung I). [X.] einer vom Wortsinn des Patentanspru[X.]hs abwei[X.]henden Ausfh-rung zum S[X.]hutzberei[X.]t es hierna[X.]h ni[X.]ht, [X.] sie (1.) das der Erfin-dung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektivglei[X.]hwirkenden [X.]eln lst und (2.) seine Fa[X.]hkenntnisse den Fa[X.]hmann be-figen, die abgewandelten [X.]el als glei[X.]hwirkend aufzufinden. Ebenso [X.] Glei[X.]hwirkung ni[X.]ht ohne Orientierung am Patentanspru[X.]h festgestellt wer-den kann (Einzelheiten hierzu [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - Bratges[X.]hirr), mssen (3.) [X.] hinaus die Überlegun-gen, die der Fa[X.]hmann anstellen [X.], derart am Sinngehalt der im Patentan-spru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten te[X.]hnis[X.]hen Lehre orientiert sein, [X.] derFa[X.]hmann die abwei[X.]hende Ausfrung mit ihren abgewandelten [X.]eln alsder gegenstli[X.]hen glei[X.]hwertisung in Betra[X.]ht [X.] 11 -Von diesen [X.] abzuwei[X.]hen, besteht kein Anlaû. Sie stehenin Einklang mit dem Protokoll r die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP([X.] [X.]), das na[X.]h [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats ([X.]Z106, 84, 93 f. - S[X.]hwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v. 5.5.1992- [X.], [X.], 594, 596 - me[X.]hanis[X.]he Bettigungsvorri[X.]htung)au[X.]h zur Auslegung von § 14 [X.] heranzuziehen ist. Na[X.]h Art. 2 Nr. 1 derM[X.]hener Revisionsa[X.] zum Euris[X.]hen Patentreinkommen vom29.11.2000 soll [X.] das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 aus-dr[X.]kli[X.]h vorsehen, [X.] bei der Bestimmung des S[X.]hutzberei[X.]hs des euri-s[X.]hen Patents sol[X.]hen [X.] Re[X.]hnung zu tragen ist, diequivalente der in den Patentanspr[X.]hen genannten Elemente sind.b) Die Grundstze der S[X.]hutzberei[X.]hsbestimmung sind au[X.]h dann an-zuwenden, wenn der Patentanspru[X.]h Zahlen- oder [X.] entlt. Sol-[X.]he Angaben nehmen an der Verbindli[X.]hkeit des Patentanspru[X.]hs als maû-gebli[X.]her Grundlage fr die Bestimmung des S[X.]hutzberei[X.]hs teil. Die [X.] von Zahlen- oder [X.] in den Anspru[X.]h verdeutli[X.]ht, [X.] sie denS[X.]hutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit au[X.]h begrenzen sol-len ([X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-Ni[X.]kel-Legierung). Es verbietet si[X.]hdaher, sol[X.]he Angaben als minder verbindli[X.]he, ledigli[X.]h beispielhafte Festle-gungen der ges[X.]tzten te[X.]hnis[X.]hen Lehre anzusehen, wie dies in der Re[X.]ht-spre[X.]hung zur Re[X.]htslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 [X.] derentspre[X.]henden Neuregelung des nationalen Re[X.]hts fr mli[X.]h era[X.]htet [X.] ist (vgl. [X.], 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, [X.]. v.10.3.1928 - I 238/27, [X.], 481 - Preûhefe I; [X.], 63, 71 [X.] kstli[X.]he Wurstllen).- 12 -[X.]) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspru[X.]hs sind Zahlen- und [X.]-angaben grundstzli[X.]h der Auslegung fig. Wie au[X.]h sonst kommt es daraufan, wie der Fa[X.]hmann sol[X.]he Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-anspru[X.]hs versteht, wobei au[X.]h hier zur Erlterung dieses ZusammenhangsBes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu ber[X.]ksi[X.]hti-gen, [X.] Zahlen- und [X.] s[X.]hon na[X.]h ihrem objektiven Gehalt, derau[X.]h das [X.] des Fa[X.]hmanns prwird, ni[X.]ht einheitli[X.]h sind, son-dern in unters[X.]hiedli[X.]hen Formen Sa[X.]hverhalte mit dur[X.]haus vers[X.]hiedenenInhalten bezei[X.]hnen k.d) S[X.]hon diese Umsts[X.]hlieûen es aus, [X.] der Fa[X.]hmann [X.] oder Berei[X.]hsangaben eine immer glei[X.]he feste Bedeutung zuweisenwird. Jedo[X.]h wird er sol[X.]hen Angaben in aller Regel eiren Grad anEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal ums[X.]hriebenen Ele-menten der [X.]en Lehre der Fall wre (v. [X.], [X.] 2001,991, 993). Denn Zahlen sind als sol[X.]he eindeutig, wrend spra[X.]hli[X.]h formu-lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem dur[X.]h sie bezei[X.]h-neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen sol[X.]he Begriffe, wenn sie in einerPatents[X.]hrift verwendet werden, ni[X.]ht notwendig in dem Sinn gebrau[X.]ht wer-den, den der allgemeine te[X.]hnis[X.]he Spra[X.]hgebrau[X.]h ihnen beimiût; die Pa-tents[X.]hrift kann insoweit ihr "eigenes Wrterbu[X.]h" bilden (vgl. [X.].[X.]. v.2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - Spanns[X.]hraube; v. 13.4.1999- [X.], [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Si[X.]ht des fa[X.]h-mis[X.]hen Lesers kann dur[X.]h Zahlen- und [X.] konkretisiertenMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, [X.] der objektive, erfindungs-gemû zu errei[X.]hende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt- 13 -wird, als dies bei [X.] verbaler Ums[X.]hreibung der Fall wre. Da es Sa[X.]he desAnmelders ist, dafr zu sorgen, [X.] in den Patentanspr[X.]hen alles [X.] ist, wofr er S[X.]hutz begehrt ([X.].[X.]. v. 3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 905 - Batteriekastens[X.]hnur; v. 5.5.1992 - [X.], [X.],594, 596 - Me[X.]hanis[X.]he Bettigungsvorri[X.]htung), darf der Leser der Patent-s[X.]hrift annehmen, [X.] diesem Erfordernis au[X.]h bei der Aufnahme von [X.] in die Formulierung der Patentanspr[X.]t worden ist. Dies giltum so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, si[X.]hr die Konsequenzen der Anspru[X.]hsformulierung fr die Grenzen des na[X.]h-gesu[X.]hten Patents[X.]hutzes klar zu werden.Daher ist eine deutli[X.]h strengere Beurteilung angebra[X.]ht, als es [X.] zur Re[X.]htslage in Deuts[X.]hland vor 1978 entspra[X.]h (Bru[X.]hhausen,[X.] 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt denges[X.]tzten Gegenstand grundstzli[X.]h insoweit abs[X.]hlieûend; ihre ber- oderUnters[X.]hreitung ist daher in aller Regel ni[X.]ht mehr zum Gegenstand des Pa-tentanspru[X.]hs zu re[X.]hnen (v. Fal[X.]k, Fests[X.]hrift zum 100jrigen Bestehen derDeuts[X.]hen Vereinigung fr gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz und Urheberre[X.]ht,S. 543, 577).Andererseits s[X.]hlieût dies ni[X.]ht aus, [X.] der Fa[X.]hmann eine gewisse,beispielsweisli[X.]he Toleranzen umfassende, Uns[X.]rfe als mit dem te[X.]hni-s[X.]hen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das [X.] in der Catni[X.]-Ents[X.]heidung ([X.] 1982, 163; deuts[X.]h [X.] Int. 1982,136), die allerdings die Re[X.]htslage im Vereinigten Kigrei[X.]h vor der euri-s[X.]hen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen re[X.]hten Winkel geri[X.]htetenAnspru[X.]hsmerkmal Abwei[X.]hungen von 6bzw. 8om re[X.]hten Winkel als mit- 14 -der Annahme einer Benutzung der ges[X.]tzten Lehre vereinbar angesehen. Ineinem sol[X.]hen Fall kann es grundstzli[X.]h ni[X.]ht darauf ankommen, ob im An-spru[X.]h von einem re[X.]hten Winkel oder von 90die Rede ist. [X.]gebli[X.]h istvielmehr der unter Heranziehung von Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen zu er-mittelnde Sinngehalt des Patentanspru[X.]hs. In einem anderem Zusammenhangkann der glei[X.]he Winkel si[X.]h daher dem Fa[X.]hmann au[X.]h als exakt einzuhal-tende [X.] darstellen. Dies gilt grundstzli[X.]h au[X.]h fr Zahlenberei[X.]he [X.] (vgl. [X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-Ni[X.]kel-Legierung; vgl.au[X.]h [X.], The C.I.P.A. Guide to the Patents A[X.]t, 5. Aufl., [X.], Se[X.]tion 125Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersi[X.]htli[X.]h - insoweit - unverffentli[X.]htenEnts[X.]heidungen Lubrizol v. [X.] und Golds[X.]hmidt v. [X.]). Ein [X.], [X.] ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-lung des Fa[X.]hmanns entspre[X.]hen, wenn er erkennt, [X.] es si[X.]h um einen "kri-tis[X.]hen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder [X.]angabe im Pa-tentanspru[X.]h demna[X.]h zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatri[X.]hterli[X.]henBeurteilung unterliegenden fa[X.]hmis[X.]hen [X.] im [X.]) Wie fr die Erfassung des te[X.]hnis[X.]hen Sinngehalts des Patentan-spru[X.]hs gilt au[X.]h fr die Bestimmung eines r diesen hinausrei[X.]hendenS[X.]hutzberei[X.]hs, [X.] im Anspru[X.]h enthaltene Zahlen- oder [X.] mitden angegebenen Werten den ges[X.]tzten Gegenstand begrenzen. Im Rah-men der S[X.]hutzberei[X.]hsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und[X.] ni[X.]ht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob derFa[X.]hmann eine Ausfrungsform mit einem vom Anspru[X.]h abwei[X.]hendenZahlenwert aufgrund von berlegungen, die si[X.]h am Sinngehalt der im An-spru[X.]h ums[X.]hriebenen Erfindung orientieren, als glei[X.]hwirksung auf-finden kann, [X.] vielmehr die si[X.]h aus der Zahlenangabe ergebende [X.] -zung des objektiven, [X.] zu errei[X.]henden Erfolgs ber[X.]ksi[X.]htigtwerden. Als im Sinne des Patentanspru[X.]hs glei[X.]hwirkend kann nur eine [X.] angesehen werden, die der Fa[X.]hmann als eine sol[X.]he auffindenkann, die ni[X.]ht nur rhaupt die Wirkung eines - im Anspru[X.]h zahlenmûigeingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern au[X.]h gerade [X.], die na[X.]h seinem [X.] anspru[X.]hsgemû der zahlenmûigen Ein-grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist au[X.]h eine objek-tiv und fr den Fa[X.]hmann erkennbar te[X.]hnis[X.]h ansonsten glei[X.]hwirkendeAusfrungsform vom S[X.]hutzberei[X.]h des Patents grundstzli[X.]h ni[X.]ht umfaût.Damit im [X.] hat au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung im Verei-nigten Kigrei[X.]h zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fa[X.]hkundigeÖffentli[X.]hkeit erwarten und si[X.]h darauf einstellen darf, [X.] es na[X.]h dem Patentauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspru[X.]hs ankommen soll(vgl. die sog. dritte Catni[X.]-Frage; fr das harmonisierte Re[X.]ht u.a. [X.], [X.] 1989, 181 = [X.] Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-mington Consumer Produ[X.]ts Ltd. ("Epilady"-Fall); [X.] [X.] 1995,585 = [X.] Int. 1997, 374 - [X.] Ltd.). Bezogen auf ein einzelnesMerkmal des Patentanspru[X.]hs geht es darum, ob das betreffende Merkmaldem Fa[X.]hmann als ein sol[X.]hes ers[X.]heint, das auss[X.]hlieûli[X.]h wortsinngemûbenutzt werden kann, wenn die beanspru[X.]hte Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen Handelneingehalten werden soll (vgl. [X.] [X.] 1995, 585 = [X.] [X.], 374 - [X.] Ltd.). Ein sol[X.]hes [X.] kann [X.] Zahlen- und [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,[X.] 1997, 649 - Au[X.]hin[X.]loss v. Agri[X.]ultural & Veterinary Supplies Ltd.).- 16 -Wie bei anderen Elementen des Patentanspru[X.]hs au[X.]h darf deshalb dieanspru[X.]hsgemûe Wirkung ni[X.]ht unter Auûera[X.]htlassung von im Anspru[X.]henthaltenen Zahlen- und [X.] bestimmt werden. Es rei[X.]ht daher frdie Einbeziehung abwei[X.]hender Ausfrungsformen in den S[X.]hutzberei[X.]hgrundstzli[X.]h ni[X.]ht aus, [X.] na[X.]h der Erkenntnis des Fa[X.]hmanns die [X.] Wirkung im übrigen ig von der Einhaltung des [X.] eintritt. Ers[X.]hlieût si[X.]h dem Fa[X.]hmann kein abwei[X.]hender Zahlen-wert als im Sinne des anspru[X.]hsgemûen Wertes glei[X.]hwirkend, erstre[X.]kt si[X.]hder S[X.]hutzberei[X.]h insoweit ni[X.]ht r den Sinngehalt des Patentanspru[X.]hshinaus. Die anspru[X.]hsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Merk-mals wird in diesem Fall na[X.]h dem [X.] des Fa[X.]hmanns dur[X.]h die (ge-naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-weise dur[X.]h einen abwei[X.]henden Zahlenwert ni[X.]ht erzielt werden. In einemsol[X.]hen Fall t es ni[X.]ht, [X.] der Fa[X.]hmann au[X.]h eine von der Zahlenan-gabe abstrahierende Lehre als te[X.]hnis[X.]h sinnvoll erkennt.Der Anmelder wird ni[X.]ht immer den vollen te[X.]hnis[X.]hen Gehalt der Erfin-dung erkennen und auss[X.]fen; er ist au[X.]h - unbes[X.]hadet der Frage, ob [X.] re[X.]htli[X.]h mli[X.]h ist - von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht gehalten, dies zu tun. Be-s[X.]hrkt si[X.]h das Patent bei objektiver Betra[X.]htung auf eine engere An-spru[X.]hsfassung, als dies vom te[X.]hnis[X.]hen Gehalt der Erfindung und gegen-r dem Stand der Te[X.]hnik geboten wre, darf die Fa[X.]hwelt darauf vertrauen,[X.] der S[X.]hutz entspre[X.]hend bes[X.]hrkt ist. Dem Patentinhaber ist es dannverwehrt, na[X.]htrli[X.]h S[X.]hutz fr etwas zu beanspru[X.]hen, was er ni[X.]ht unterS[X.]hutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fa[X.]hmann erkennt,[X.] die [X.]e Wirkung als sol[X.]he (in dem vorstehend ausgefr-- 17 -ten engeren Sinn) r den im Patentanspru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten Berei[X.]hhinaus errei[X.]ht werden [X.].4. Unter Ber[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundstze [X.] die Bestimmung desS[X.]hutzberei[X.]hs des [X.]s dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht keinen Re[X.]hts-fehler erkennen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.], die angegriffenen S[X.]hneidmessererzielten mindestens im wesentli[X.]hen die glei[X.]he Wirkung wie Vorri[X.]htungen,bei denen der Winkel zwis[X.]hen den sa[X.]hsen der [X.] und dem [X.] des [X.]s zwis[X.]hen 9und 12liege. Die im [X.]unter S[X.]hutz gestellte geringfige Abwinklung der [X.] zum jeweiligen [X.] im Verglei[X.]h mit dem Stand der Te[X.]hnik zu einer anderen S[X.]hneid-geometrie. Sie bewirke, wie das Bundespatentgeri[X.]ht in seinem Bes[X.]hluû vom15. Februar rzeugend [X.] habe, im Zusammenwirken mit derGrundform der [X.], [X.] bei einem entspre[X.]hend dem [X.] ausge-stalteten S[X.]hneidmesser stets das radial innere Ende der S[X.]hneidkante zuerstin das Papier eintau[X.]he. Das fla[X.]he Eintau[X.]hen der S[X.]hneidkanten in dasS[X.]hneidgut gewrleiste einen "sanften Eins[X.]hnitt", wobei glei[X.]hzeitig die ge-r einem Rundmesser bessere S[X.]hneidwirkung einer zahnfrmigenS[X.]hneidfl[X.]he erhalten bleibe. Diese Wirkungen trten, wie au[X.]h die Beklagteni[X.]ht in Abrede stelle, bei der Wahl eines geringfig spitzeren [X.] (840©statt 9) in glei[X.]her Weise ein.Der Fa[X.]hmann, dem die Wirkungsweise eines gemû dem Hauptan-spru[X.]h des Patents ausgestalteten S[X.]hneidmesser au[X.]re [X.] in der Bes[X.]hreibung aufgrund seines Fa[X.]hwissens klar sei, kf-- 18 -grund von berlegungen, die si[X.]h an der im Anspru[X.]h 1 ums[X.]hriebenen Erfin-dung orientierten, ohne weiteres erkennen, [X.] die Wahl eines geringfigspitzeren [X.] die erzielten Ergebnisse ni[X.]ht wesentli[X.]re. Allerdingswerde der Fa[X.]hmann dann, wenn in einem Patentanspru[X.]h ein bestimmter Be-rei[X.]h vorgegeben sei und si[X.]h der Patents[X.]hrift kein Anhaltspunkt dafr ent-nehmen lasse, [X.] die beanspru[X.]hten Werte nur beispielhaft gemeint sein[X.]n, in der Regel keinen Anlaû haben, si[X.]h [X.] Gedanken zu ma[X.]hen,ob die Erfindung au[X.]h bei der Wahl anderer Werte ausfrbar sein [X.].Etwas anderes msse aber fr sol[X.]he Werte gelten, die nur in so [X.] des im Patent genannten Berei[X.]hs l, [X.] eine ins Gewi[X.]htfallende nderung der Wirkung von vornherein ausges[X.]hlossen ers[X.]heine. [X.] es im Streitfall, da der Winkel von 840© um weniger als 4 % von dem [X.] genannten unteren Wert abwei[X.]he. Dem angespro[X.]henen Fa[X.]hmann- einem mit eins[X.]hligen S[X.]hneidanordnungen vertrauten Mas[X.]hinenbauinge-nieur - sei zudem bekannt, [X.] eine Abwei[X.]hung von ± 20© si[X.]h im Rahmen dervon der eins[X.]hligen [X.]-Norm vorgegebenen [X.] halte.Dem Inhalt der Patents[X.]hrift und dem dort mitgeteilten Stand der Te[X.]h-nik ki[X.]ht entnommen werden, [X.] die Vermeidung einer no[X.]h so ge-ringfigen bers[X.]hreitung des im Merkmal 4 [X.]) der Merkmalsgliederung ge-nannten Berei[X.]hs fr die unter S[X.]hutz gestellte Lehre wesentli[X.]h und bestim-mend sei. Bei der in der Patents[X.]hrift gewrdigten [X.] 35 36 989 seien diesa[X.]hsen der [X.] parallel zum jeweiligen Radius angeordnet, ihreS[X.]hneidkanten seien s[X.]hrzu den sa[X.]hsen in der Weise orientiert, [X.]stets das radial ûere Ende zuerst in das Papier eintau[X.]he. Aber au[X.]h derrige, im Einspru[X.]hsverfahren herangezogene und auf dem De[X.]kblatt der- 19 -[X.]s[X.]hrift genannte Stand der Te[X.]hnik gebe keine Veranlassung zueiner eins[X.]hrkenden und eiivalente Verletzung auss[X.]hlieûendenAuslegung des Patents.Damit hat das Berufungsgeri[X.]ht alle maûgebli[X.]hen Gesi[X.]htspun[X.] be-r[X.]ksi[X.]htigt und in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise [X.], [X.] der Fa[X.]hmann den unteren Wert des Winkelberei[X.]hs von 9bis 12im Priorittszeitpunkt ni[X.]ht als starren Grenzwert ansah und eine Ausfh-rungsform, bei der das Winkelmaû von [X.] unters[X.]hritten wird, alsglei[X.]hwirkend auffinden konnte. Aus den Ausfrungen des Berufungsgeri[X.]htszur Wirkung der im [X.] unter S[X.]hutz gestellten geringfigen Ab-winklung der [X.] zum jeweiligen Radius, die im Verglei[X.]h mit dem Standder Te[X.]hnik zu einer anderen S[X.]hneidgeometrie fre, ergibt si[X.]h, [X.] der frden Fa[X.]hmann erkennbare te[X.]hnis[X.]he Sinngehalt des dur[X.]h die Berei[X.]hsan-gabe 9 bis 12r definierten spitzen [X.] zum jeweiligen Radius des[X.]s in dieser dur[X.]h den Winkel bestimmten und im Anspru[X.]h dur[X.]hdie Winkelangabe ausgedr[X.][X.]n S[X.]hneidgeometrie zu finden ist. Dann konntedas Berufungsgeri[X.]ht aber au[X.]h ohne Re[X.]htsfehler zu der Feststellung gelan-gen, [X.] der Fa[X.]hmann den objektiv unstreitig glei[X.]hwirkenden geringfigkleineren Winkel der angegriffenen Ausfrungsform aufgrund von berlegun-gen als glei[X.]hwirkend auffinden konnte, die si[X.]h derart am Sinngehalt des Pa-tentanspru[X.]hs eins[X.]hlieûli[X.]h der in Merkmal 4 [X.]) enthaltenen [X.], [X.] er die angegriffene Ausfrungsform als der gegenstli-[X.]hen glei[X.]hwertisung des dem [X.] zugrundeliegenden Problemsin Betra[X.]ht zog.- 20 -5. Die [X.], mit der Berufung auf die [X.] si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht in Widerspru[X.]h zu seiner Unterstellung, na[X.]hdem [X.] des Fa[X.]hmanns seien bei der Angabe des Berei[X.]hs 9bis12Herstellungstoleranzen bereits ber[X.]ksi[X.]htigt, ist ni[X.]ht [X.]. Das Be-rufungsgeri[X.]ht hat mit dieser Unterstellung ersi[X.]htli[X.]h nur sagen wollen, derte[X.]hnis[X.]he Sinngehalt (Wortsinn) des Winkelberei[X.]hs 9bis 12rfe na[X.]hdem [X.] des Fa[X.]hmanns ni[X.]ht no[X.]h um einen Toleranzberei[X.]h auf 840© bis 1220© erweitert werden. Das s[X.]hloû es ni[X.]ht aus, bei der Prfung [X.], ob die angegriffene Ausfrungsform vom Fa[X.]hmann als glei[X.]hwirkendaufgefunden werden konnte, das geringe, si[X.]h im Rahmen der li[X.]hen [X.] haltende [X.] der Abwei[X.]hung vom Wortlaut des Anspru[X.]hs zu ber[X.]k-si[X.]htigen.6. Keinen Erfolg hat au[X.]h die weitere R, das [X.] sei im Ein-spru[X.]hsbes[X.]hwerdeverfahren dur[X.]h Aufnahme des Winkelberei[X.]hs 9bis 12einges[X.]hrkt worden, was es auss[X.]hlieûe, den S[X.]hutzberei[X.]r dieseGrenzen hinaus wieder auszudehnen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu [X.], die Bes[X.]hrkung nehmedem [X.] ni[X.]ht den S[X.]hutzberei[X.]h, den es gehabt tte, wenn es s[X.]honin der nunmehr geltenden Fassung angemeldet (und erteilt) worden wre. [X.] ri[X.]htig, und dabei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, wie die Revisionmeint, rsehen, [X.] das [X.] "doppelt" bes[X.]hrkt worden ist, m-li[X.]h z[X.]hst dur[X.]h die Aufnahme des Merkmals des spitzen [X.] aus demerteilten Anspru[X.]h 6 und sodann dur[X.]h den konkreten Winkelberei[X.]h aus demerteilten Anspru[X.]h 7. Denn das s[X.]hlieût es zwar aus, jeden spitzen Winkel alsivalent anzusehen, verbietet jedo[X.]h ni[X.]ht die Annahme, der Fa[X.]hmann er-- 21 -kenne eine geringfige Unters[X.]hreitung des 9-[X.] als fr die [X.] Wirkung uns[X.]li[X.]h.III. Ebenfalls keinen Re[X.]htsfehler erkennen lassen die [X.] Berufungsgeri[X.]hts zu den Re[X.]htsfolgen, die es aus der festgestellten Pa-tentverletzung abgeleitet hat; die Revision erhebt insoweit au[X.]h keine [X.] ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zur[X.]kzuwei-sen.Melullis[X.][X.] Meier-Be[X.]kAsendorf
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 168/00 (REWIS RS 2002, 4132)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4132
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.