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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ:[X.] Art. 87, 88; [X.]. 4Ein Gegenstand einer [X.] Patentanmeldung betrifft nur dann im Sin-ne des Art. 87 Abs. 1 EPÜ dieselbe Erfindung wie eine Voranmeldung, wenndie mit der [X.] Patentanmeldung beanspruchte [X.] -on dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der [X.] Erfindung gehörig offenbart ist. [X.] können nicht in [X.] demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Prioritt miteinanderkombiniert werden (im Anschluß an die Stellungnahme [X.] der Großen Be-schwerdekammer des [X.], Urteil vom 11. September 2001 - [X.] - [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.] Prof. [X.], [X.], Scharen und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klrin wird das Urteil des 1. [X.]ats (Nich-tigkeitssenats) des [X.] vom 10. Mrz 1998 ab-rt:Das eurische Patent 359 698 wird mit Wirkung für die [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 und10 und weiterhin insoweit für nichtig erklrt, als die [X.] 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar aufdie Patentansprüche 1 bis 7 und 10 rückbezogen sind.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem [X.]n auferlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des [X.] Teils des am27. April 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt der [X.] Gebrauchs-musteranmeldung 88 07 929 vom 20. Juni 1988 angemeldeten [X.] 359 698 (Streitpatents). Anspruch 1 des Streitpatents, das am 22. De-zember 1993 verffentlicht worden ist, [X.], insbesondere Luftverteiler zum feinblasigen [X.] Wasser, mit-einem festen, platten Grundelement (1);- einer r dem Grundelement (1) angeordneten Membrane (2)(= gummielastische, gelochte Gas- oder [X.] (4) zum lsbaren, gasdichten [X.] von Randbereichen der Membrane (2) mit entsprechen-den Randbereichen der Grundelemente (1), derart, [X.] [X.] (2) bei fehlender oder geringer Gas-, insbesondereLuft- und/oder O2-Zufuhr auf wenigstens einer Oberflche [X.] (1) satt aufliegt;-r der Membrane (2), insbesondere auf deren Oberflche, an-geordneten, [X.] im wesentlichen [X.], die ein Aufwlben der Membrane (2) bei Gas-, ins-besondere Luft- und/oder [X.] die [X.] (4) wenigstens einen minde-stens U-frmigen Umschlingungsbereich der Membrane (2) um-faût, in welchem die Membrane (2) entweder einen Randbereichdes plattenartigen Grundelements (1) umgreift oder etwaU-frmig in einer nutartigen Ausnehmung (3; 13) des [X.] (1) einliegt sowie ein Klemmsitz-Profildichtungselement (9, 10; 14, 15; 19, 20; 19', 20') vorgese-hen ist, welches stestens im Betriebszustand mindestens zweilinienfrmige Klemmungen der Membrane (2) in sich im wesent-licrliegenden [X.] des Um-schlingungsbereichs [X.] des Wortlauts der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf [X.] rckbezogenen Patentansprche wird auf die [X.] ver-wiesen. Ein Ausfrungsbeispiel der Erfindung zeigen die nachstehend wie-dergegebenen [X.]uren 12 und 13 der [X.].[X.]. 12[X.]. 13- 6 -Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klrin geltend gemacht, das Streit-patent berr dem Stand der Technik vor dem Priorittstag sowier dem Gebrauchsmuster 88 07 929, dessen Prioritt es nicht in [X.] nehmen k, nicht auf erfinderischer Ttigkeit und sei durch eine of-fenkundige Vorbenutzung im Priorittsintervall vorweggenommen. Sie hat [X.],das Streitpatent dadurch teilweise fr nichtig zu erklren, [X.] in seiner erteilten Fassung und in den [X.], 6,7, 25 und 30 die Rckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner erteiltenFassung entfalle.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; sein Urteil ist in[X.]. 1998, 430 verffentlicht.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klrin, mit der sie sinngemûbeantragt,das Streitpatent mit Wirkung fr die [X.] Umfang der [X.] bis 7 und 10 und weiterhin [X.] nichtig zu erklren, als die [X.]6 bis 19,21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die [X.] 1 bis 7 und 10 rckbezogen sind.Der [X.] tritt dem Rechtsmittel [X.] 7 -Als gerichtlicher Sachverstiger hat [X.], [X.], ein schriftli-ches Gutachten erstattet, das er in der mlichen Verhandlung erltert underzt [X.]:Die zulssige Berufung ist [X.]. Das Streitpatent erweist sich indem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Umfang als nicht patentfig undist daher insoweit fr nichtig zu erklren (Art. 138 Abs. 1 lit. [X.], Art. II § 6Abs. 1 Nr. 1 [X.] betrifft einen [X.], insbesondere einenLuftverteiler zum feinblasigen Belften von Wasser. Wie sich aus dem Zusam-menhang der Beschreibung ergibt, geht die Erfindung, die auf einen Gasver-teiler "mit den Merkmalen des" (tatschlich einteilig aufgebauten) "[X.] 1" Bezug nimmt, von einem [X.] aus, der ein fe-stes, plattenartiges Grundelement aufweist, r dem eine gummielastische,gelochte Gas- oder [X.] oder Œplatte als Membrane angeordnet ist.Zur lsbaren, gasdichten Verbindung von Randbereichen der Membrane mitentsprechenden Randbereichen des Grundelements dient eine vom Streitpa-tent r ausgestaltete [X.]. Die Membrane liegt bei feh-lender Gaszufuhr auf wenigstens einer Oberflche des Grundelements satt auf.Bei Gaszufuhr verhinderr der Membrane, insbesondere auf deren Ober-flche, angeordnete, im wesentlichen stegfrmige niederhaltende Elemente [X.] der Membrane.Einen solchen [X.] beschreibt die in der [X.] ge-nannte eurische Patentanmeldung 171 452, wobei die Membrane an [X.] mittels Randleisten derart mit dem Grundelement verbunden wird,[X.] die Randleisten mit der unter ihnen liegenden Membrane und dem [X.] -delement verschraubt oder vernietet werden. Alternativ erwt die Vorverf-fentlichung eine Verbindung durch Klammern, die in [X.] [X.] mit der [X.] angeordneten Randleiste und dem dazwischenliegenden Randbereich der Membrane umgreifen und gegebenenfalls zustz-lich mit dem Grundelement verschraubt oder vernietet sein k.Als nachteilig sieht die [X.] an, [X.] die Verbindung zwi-schen Grundelement, Membrane und als Dichtung dienender Randleiste [X.] material-, herstellungs- und montageaufwendig sei.Daraus ergibt sich das technische Problem, einen [X.] mit einerzuverlssig gasdichten [X.] zu schaffen, die koststigherzustellen ist und eine einfache Montage sowie Demontage beim [X.] gestattet.Disung des Streitpatents besteht aus einem [X.] mit folgen-den Merkmalen:1.Der [X.] weist auf1.1ein festes, plattenartiges Grundelement (1),1.2eir dem Grundelement (1) als Membrane angeord-nete gummielastische, gelochte Gas- oder Luftverteilerfo-lie oder Œplatte.- 10 -2.Eine [X.] (4) dient zum lsbaren, gasdich-ten Verbinden von Randbereichen der Membrane (2) mit ent-sprechenden Randbereichen des Grundelementes (1), derart,[X.] die Membrane (2) bei fehlender oder geringer Gaszufuhrauf wenigstens einer Oberflche des Grundelements (1) sattaufliegt.3.Die [X.] (4)3.1umfaût wenigstens einen mindestens [X.] der Membrane (2), in welchem [X.] einen Randbereich des [X.]) umgreift [X.] in einer nutartigen Ausnehmung (3;13) des Grundelements (1) einliegt,3.2weist ein Klemmsitz-Profildichtungselement (9, 10; 14, 15;19, 20; 19©, 20©) auf, welches stestens im [X.] mindestens zwei linienfrmige Klemmungen [X.] (2) in sich im [X.] [X.] des Umschlingungsbereichsbewirkt.4.ber der Membrane (2), insbesondere auf deren Oberflche,sind niederhaltende, im wesentlichen stegfrmige Elemente- 11 -angeordnet, die ein Aufwlben der Membrane (2) bei [X.] verhindern.II.Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfig, da er [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (Art. 52 Abs. 1,56 EP). Es kann daher dahinstehen, ob ihm r einem nach der Be-hauptung der Klrin offenkundig vorbenutzten [X.] bereits die Neu-heit fehlt.[X.] den angesprochenen Fachmann, als der ein auf dem Gebiet [X.] ttiger Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,aber auch, wie der Sachverstige ausgefrt hat, ein erfahrener Techniker inBetracht kommt, der sich aufgrund seiner Kenntnis vorhandener Bauformen mitherstellungs- und montagetechnischen Problemen dieser Vorrichtungen be-scftigt, ergab sich die Erfindung in naheliegender Weise aus einer Kombina-tion der in dem Gebrauchsmuster 88 07 929 und in der [X.] 452 beschriebenen [X.].1.Das Gebrauchsmuster, das am 18. August 1988 eingetragen [X.] ist, ist als Stand der Technik zu bercksichtigen, da die Prioritt der be-treffenden Anmeldung vom Streitpatent nicht wirksam in Anspruch genommenworden [X.]) Der in Anspruch 1 des Streitpatents mit den [X.] 1bis 4 umschriebene Gegenstand ist, wie bereits das [X.] zu-treffend angenommen hat, in der Gebrauchsmusteranmeldung nicht als zurangemeldeten [X.] offenbart. In diesem Sinne offenbart ist dort- 12 -vielmehr nur ein [X.] mit den Merkmalen 1 bis 3, nicht hingegen einsolcher, bei dem auûerdem r der Membrane niederhaltende, im wesentli-chen stegfrmige Elemente angeordnet sind, die ein Aufwlben der [X.] Gaszufuhr verhindern.Die Beschreibung des Gebrauchsmusters erltert, ein Luftverteiler zumfeinblasigen Belften von Wasser sei bereits aus der eurischen Patentan-meldung 171 452 bekannt, wobei dieser Luftverteiler eir einer festenPlatte angeordnete, gelochte [X.] aufweise, die an ihren [X.] Randleisten dicht mit der festen Platte verbunden sei, und wobei fernerr der [X.] [X.] angeordnet seien, welche direkt mit derfesten Platte verbunden seien. Zum gasdichten Verbinden der [X.]an ihren Rrn mit der festen Platte seien die als Dichtungselemente [X.] Randleisten erforderlich, wobei die Verbindung zwischen diesenRandleisten, der [X.] und gegebenenfalls auch der [X.] mitder festen Platte durch selbstschneidende Schrauben oder durch Nieten erfol-ge, unter [X.] auch dadurch, [X.] Klammern vorgesehen seien,welche in [X.] der festen Platte mit der zrigen [X.] und dem dazwischenliegenden Randbereich der [X.] umgriffen(S. 2Z. 7 - 19). Die in der eurischen Patentanmeldung vorgesehene [X.] fester Platte, [X.] und Randleisten wird als verltnism-ûig material-, herstellungs- und montageaufwendig bezeichnet ([X.] 27 - [X.]) und hieraus die Aufgabe abgeleitet, eine [X.] mitden Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 zu schaffen und dieseso auszubilden, [X.] sie bei sehr guter gasabdichtender Funktion verltnis-mûig geringen Konstruktions- und Fertigungsaufwand erfordert und Montage- 13 -bzw. Demontage sowie Wartung rasch und einfach erfolgen k([X.] 9 -19). Das soll dadurch erreicht werden, [X.] die [X.] auswenigstens einem Klemmsitz-Profildichtungselement pro Randbereich besteht,dessen Profilform in der Weise ausgebildet ist, [X.] sich eine sowohl festklem-mende als auch abdichtende Verbindung zwischen dem jeweiligen Randbe-reich der [X.] und dem zugeordneten Randbereich der festenPlatte ergibt.[X.], die wie bei dem [X.] nach der eurischen Pa-tentanmelr der [X.] angeordnet wren oder [X.], werden in der weiteren Beschreibung der Erfindung nicht er-wt und sind auch in den Zeichnungen nicht dargestellt. Eine [X.], [X.] der [X.] mit solchen Leisten ver-sehen werden k, fehlt daher. [X.] auch ihre [X.] der Beschreibung nichts, da sie sich allein auf den vorbekanntenLuftverteiler bezieht. In den im rigen nach der [X.] gebildeten Gattungsbegriff des Schutzanspruchs sind die [X.] ge-rade nicht aufgenommen worden; die Errterung ihrer Verbindung mit der fe-sten Platte erfolgt vielmehr im Zusammenhang mit der Errterung der alsnachteilig angesehenen und vom Gebrauchsmuster zu verbessernden Rand-verbindungsvorrichtung des Standes der Technik ([X.] 7 - 19).Der Fachmann entnimmt den Gebrauchsmusterunterlagen auch nicht alsselbstverstlich die Mlichkeit, den zum Gebrauchsmusterschutz angemel-deten Luftverteiler mit [X.] zu versehen. Nach der Rechtsprechung [X.] ist allerdings r das Beschriebene hinaus durch eine zum Stand derTechnik rende Schrift i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des Art. 54 Abs. 2- 14 -EPalles als offenbart und damit als vorweggenommen anzusehen, was frden Fachmann als selbstverstlich oder nahezu unerlûlich zu [X.] was er bei aufmerksamer [X.] der Schrift ohne weiteres erkennt und [X.] gleich mitliest ([X.], 270, 276 f. - elektrische Steckverbin-dung; [X.].Urt. v. 30.9.1999 - [X.], [X.], 296, 297 - Schmier-fettzusammensetzung). Das gilt auch fr die Ermittlung des Inhalts einer fr diewirksame Inanspruchnahme eines Priorittsrechts oder die Prfung einer un-zulssigen Erweiterung maûgeblichen ursprlichen Anmeldung mit [X.], [X.] es darauf ankommt, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissenund [X.]keiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der [X.] eine solche selbstverstliche Erzung der Anmeldung als zur [X.] Erfindung gehörend entnehmen kann. Denn eine Lehre zum techni-schen Handeln geht r den Inhalt der ursprlichen Anmeldung hinaus,wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen [X.], [X.] sieals Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten [X.] sein soll ([X.].Urt. v. 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]; [X.].Beschl. v. 20.6.2000 - [X.], [X.], 1015, 1016 -Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - [X.], [X.], 140, 141 -Zeittelegramm). [X.] indessen [X.] mit [X.] nach dem Vorbildder eurischen Patentanmeldung 171 452 von dem mit der Gebrauchsmu-steranmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaût sein sollten, ist den Unterla-gen dieser Anmeldung nicht zu entnehmen.Die Anmeldung befaût sicmlich nur mit der Randverbindung zwi-schen Folie und fester Platte, auf die auch smtliche Schutzansprche gerich-tet sind, und nimmt die Oberseite der Folie und dort etwa anzubringende[X.] nicht in den Blick. [X.] ist lediglich, [X.] sich im Falle zuneh-- 15 -mender Zugbeanspruchung der erfindungsgemûen [X.] bei-spielsweise aufgrund der sich aufwlbenden elastischen Folie bei zunehmen-dem Gasdruck die Klemmwirkung sogar noch in vorteilhafter Weise verstrke([X.]). Das ist jedenfalls kein die Anbringung von [X.] erfor-dernder Effekt. Denn wie der [X.] dargelegt hat, gingder Fachmann im Priorittszeitpunkt nicht etwa als selbstverstlich davonaus, bei [X.]n der gattungsgemûen Art eirmûige Aufwlbungdurch [X.] verhindern zu mssen. Vielmehr stand ihm die Mlichkeit [X.], je nach [X.] der in Richtung der Aufwlbung wirkenden Kraft die[X.] entsprechend strker auszubilden. Die angemeldete Erfin-dung [X.] somit die Ausstattung des [X.]s mit [X.] nicht.b)Danach ist die wirksame Inanspruchnahme der Prioritt des [X.] nach Art. 87 Abs. 1 [X.] mlich, [X.] nicht dieselbe Erfindung betrifft wie die Gebrauchsmusteran-meldung.Der [X.]at schlieût sich der Stellungnahme vom 31. Mai 2001 ([X.])an, in der die [X.] des [X.] [X.] derselben Erfindung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 [X.] ausgelegt hat,[X.] die Prioritt einer frren Anmeldung fr einen Anspruch in einer euro-ischen Patentanmeldung gemû Art. 88 [X.] dann anzuerkennen ist,wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung desallgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der frren [X.] Ganzes entnehmen kann. [X.] sind folgende [X.] 16 -Nach Art. 4 F PV, r deren Priorittsgrundstzen das EPdenAnmelder nicht schlechter stellen darf ([X.]., [X.], 88, 97 - Roll- [X.]), kann zwar die Anerkennung einer Prioritt nicht deswegen verwei-gert werden, weil eine Patentanmeldung ein oder mehrere Merkmale (franzsi-sche Fassung: [X.]; [X.] Fassung: elements) [X.], die in der [X.], deren Prioritt beansprucht wird, nicht enthalten waren, sofern Erfin-dungseinheit im Sinne des Landesgesetzes vorliegt. Ein élément im Sinne desArt. 4 F [X.] jedoch nicht im Sinne eines Anspruchsmerkmals zu verstehen,sondern meint einen Erfindungsgegenstand, der explizit oder implizit in [X.] offenbart ist, aber nach Art. 4 [X.] [X.] in einem Anspruch definiert sein [X.]. Das stimmt mit der Schranke derEinheitlichkeit rein, die Art. 4 F PVder Zusammenfassung mehrerer[X.] in einer Nachanmeldung setzt, und entspricht dem verfahrensrechtli-chen Zweck der Vorschrift, dem Anmelder eine Mehrzahl von Nachanmeldun-gen im Ausland zu ersparen (vgl. [X.], [X.] Nachmeldungen, S. 27). Eine Auslegung des Begriffs derselben Erfin-dung in Art. 87 Abs. 1 EP, die diesen mit dem Begriff desselben Gegenstan-des in Art. 87 Abs. 4 [X.], steht danach nicht in Widerspruch zurPV.Allerdings bestimmt Art. 88 Abs. 2 Satz 2 EP, [X.] fr einen Anspruchmehrere Prioritten in Anspruch genommen werden k. Nach der [X.] war jedoch, wie in der Stellungnahme der [X.] dargelegt, nicht beabsichtigt, fr Teile ein und [X.] Patentanspruchs unterschiedliche Prioritten zuzulassen. [X.] lediglich der Fall geregelt werden, [X.] alternative [X.] 17 -einer Erfindung ("Oder-Ansprche") jeweils in unterschiedlichen Voranmeldun-gen offenbart sind.Der - auch fr die Stellungnahme der [X.] - ent-scheidende Gesichtspunkt liegt schlieûlich in der Wirkung des Priorittsrechtsnach Art. 89 EP, die darin besteht, [X.] der Priorittstag fr die Anwendungdes Art. 54 Abs. 2, 3 sowie des Art. 60 Abs. 2 als Tag der eurischen Pa-tentanmeldung gilt. Es wre eine sachlich nicht gerechtfertigte Bstigungdes Nachanmelders, wenn diese Wirkung auch bei einer Weiterentwicklungder Erfindung (durch [X.] weiteren Merkmals bei der Nachan-meldung) dem Gegenstand der Nachanmeldung in seiner Gesamtheit zugebil-ligt [X.]. Das widersprche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von [X.] und [X.] durch einen einheitlichen Offenbarungsbegriff ebenso wiedem Zweck des Art. 54 Abs. 3 EP, im Falle zweier eurischer Anmeldun-gen, die auf denselben Gegenstand gerichtet sind, das Recht auf das Patent(nur) demjenigen Anmelder zu geben, der den beanspruchten Gegenstand inseiner Gesamtheit zuerst offenbart hat.Eine solche sachlich ungerechtfertigte Bstigung des [X.] sich jedoch allenfalls dann vermeiden, wenn es mlich wre, hin-sichtlich bei der Nachanmeldung hinzugeften Merkmalen danach zu [X.], ob sie Funktion und Wirkung der Erfindung (im Sinne des techni-schen Sinngehalts der ursprlich offenbarten Merkmalskombination) beein-flussen oder nicht. [X.] stehen jedoch praktisch brauchbare Kriterien nicht [X.]. Die von den [X.] zum Teil prakti-zierte Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Zusatz-merkmalen hat die [X.] zu Recht fr aus [X.] 18 -Rechtssicherheit nicht ig gehalten. Die vom [X.] in derangefochtenen Entscheidung vertretene Konzeption, in der der [X.] nur im Umfang der in der Erstanmeldung offenbarten Merkmalskombination -deren Prioritt zugebilligt wird, wenn die Nachanmeldung den ursprlichenErfindungsgedanken im Sinne einer weiteren Ausgestaltung erze, wie diesin der Regel die Merkmale eines echten Unteranspruchs tten, [X.],dem ursprlichen Erfindungsgedanken eine Ausgestaltung zuzurechnen, dieals solche in der Erstanmeldung gerade nicht offenbart ist, und damit zur Auf-gabe des einheitlichen Begriffs der zum Patentschutz angemeldeten Erfindung,der diese allein aus der Anmeldung selbst danach bestimmt, was in ihr als zuder angemeldeten [X.] offenbart ist. Ferner [X.] die Abgren-zung zwischen einer Merkmalskombination 1 bis 4, bei der das Merkmal 4 [X.] 1 bis 3 lediglich erzt, und einer Merkmalskombination 1 bis 4, beider auch die Merkmale 1 bis 3 im Rahmen der Gesamtkombination eine anderetechnische Bedeutung gewinnen, im Einzelfall Probleme bereiten, deren In-kaufnahme der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der wirksamen Prioritt-sinanspruchnahme abtrlich wre. [X.] die fr den Anmel-der gefrliche Konsequenz, [X.] ihm bei der Nachanmeldung der Gesamt-kombination 1 bis 4 die Zubilligung des [X.] die [X.] bis 3 nicht lfe, wenn im Priorittsintervall die Gesamtkombination 1bis 4 von einem [X.] angemeldet oder - wie im Streitfall von der Klrinbehauptet - offenkundig [X.], weil die Gesamtkombination lediglich die Prio-ritt des [X.] sse (vgl. [X.]., [X.], 150, 154 - Allopurinol;[X.]/Gramm, [X.]. 1983, 634/635; v. [X.], [X.]. 1997, 294, 296/297;Ties, [X.]. 1998, 451, 453). Insbesondere auf sich schnell entwik-kelnden Gebieten der Technik wre ein so verstandenes Priorittsrecht daher- 19 -letztlich unzureichend ([X.], [X.]. 1998, 456, 459 f.) und geeignet, [X.] die trrische Sicherheit zu vermitteln, die Nachanmeldung der Er-findung in weiterentwickelter Form sei priorittsunsclich.Ein Gegenstand einer eurischen Patentanmeldung betrifft [X.] dann im Sinne des Art. 87 Abs. 1 [X.] Erfindung wie eine Voran-meldung, wenn die mit der eurischen Patentanmeldung [X.] in der Voranmeldung in ihrer [X.] zu der angemeldeten [X.] offenbart ist. [X.] [X.] nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Priorittmiteinander kombiniert werden.[X.] den Streitfall folgt hieraus, [X.] fr das Streitpatent, zu dessen Ge-genstand nach smtlichen Patentansprchen zwingend das Merkmal rt,die Prioritt des Gebrauchsmusters 88 07 929 nicht in Anspruch genommenwerden kann, das dieses Merkmal nicht als zur [X.] offenbart.2.[X.] den Fachmann, der sich [X.] die zweckmûigeAusbildung eines Luftverteilers machte, wie er im Gebrauchsmuster 88 07 929beschrieben ist, lag es ohne weiteres nahe, diesen mit [X.] zu verse-hen, wie sie die eurische Patentanmeldung 171 452 zeigt.Sie dienen bei dem Luftverteiler nach der [X.], wie dort auf [X.] 31 - 34 beschrieben, dazu, ein Aufwlben der [X.] [X.] bei Luftzufuhr zu verhindern. In dem Gebrauchsmusterist zwar, wie erwt, die Aufwlbung als vorteilhaft beschrieben, weil sie dieerwschte Klemmwirkung der Randverbindungsvorrichtung in [X.] ([X.]). Ein Aufwlben der Folie findet jedoch stetsstatt, sei es hinsichtlich der Folie insgesamt, sei es hinsichtlich ihrer von den[X.] eingefaûten Teile, so [X.] der Hinweis im Gebrauchsmuster aufden hierin zu sehenden Vorteil den Fachmann, wie der Sachverstige be-sttigt hat, nicht von dem Einsatz von [X.] abhielt. Vielmehr erschien esdem Fachmann, wie der Sachverstige zur berzeugung des [X.]ats aus-gefrt hat, am Anmeldetag [X.], je nach [X.] Auslegung der Klemmkraft des Profildichtungselements den [X.] zu bauen, [X.] sich eine grûere (ohne [X.]) oder kleinere Aufwl-bung (mit [X.]) ergab. Mit der Wahl der zweiten Alternative gelangte erzum Gegenstand des Streitpatents.[X.] weiterhin angegriffenen Unteransprche des Streitpatentsenthalten handwerkliche Ausgestaltungen der Lehre des Anspruchs 1 und [X.] die Patentfigkeit des Streitpatents gleichfalls nicht begr. Der [X.] hat [X.] auch nichts geltend gemacht.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.] inder nach Art. 29 2. [X.]ÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntma-chung vom 16. Dezember 1980 [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO.Rogge Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZR 168/98 (REWIS RS 2001, 1402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1402
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