Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZR 168/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1402

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ:[X.] Art. 87, 88; [X.]. 4Ein Gegenstand einer [X.] Patentanmeldung betrifft nur dann im Sin-ne des Art. 87 Abs. 1 EPÜ dieselbe Erfindung wie eine Voranmeldung, wenndie mit der [X.] Patentanmeldung beanspruchte [X.] -on dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der [X.] Erfindung gehörig offenbart ist. [X.] können nicht in [X.] demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Prioritt miteinanderkombiniert werden (im Anschluß an die Stellungnahme [X.] der Großen Be-schwerdekammer des [X.], Urteil vom 11. September 2001 - [X.] - [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.] Prof. [X.], [X.], Scharen und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klrin wird das Urteil des 1. [X.]ats (Nich-tigkeitssenats) des [X.] vom 10. Mrz 1998 ab-rt:Das eurische Patent 359 698 wird mit Wirkung für die [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 und10 und weiterhin insoweit für nichtig erklrt, als die [X.] 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar aufdie Patentansprüche 1 bis 7 und 10 rückbezogen sind.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem [X.]n auferlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des [X.] Teils des am27. April 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt der [X.] Gebrauchs-musteranmeldung 88 07 929 vom 20. Juni 1988 angemeldeten [X.] 359 698 (Streitpatents). Anspruch 1 des Streitpatents, das am 22. De-zember 1993 verffentlicht worden ist, [X.], insbesondere Luftverteiler zum feinblasigen [X.] Wasser, mit-einem festen, platten Grundelement (1);- einer r dem Grundelement (1) angeordneten Membrane (2)(= gummielastische, gelochte Gas- oder [X.] (4) zum lsbaren, gasdichten [X.] von Randbereichen der Membrane (2) mit entsprechen-den Randbereichen der Grundelemente (1), derart, [X.] [X.] (2) bei fehlender oder geringer Gas-, insbesondereLuft- und/oder O2-Zufuhr auf wenigstens einer Oberflche [X.] (1) satt aufliegt;-r der Membrane (2), insbesondere auf deren Oberflche, an-geordneten, [X.] im wesentlichen [X.], die ein Aufwlben der Membrane (2) bei Gas-, ins-besondere Luft- und/oder [X.] die [X.] (4) wenigstens einen minde-stens U-frmigen Umschlingungsbereich der Membrane (2) um-faût, in welchem die Membrane (2) entweder einen Randbereichdes plattenartigen Grundelements (1) umgreift oder etwaU-frmig in einer nutartigen Ausnehmung (3; 13) des [X.] (1) einliegt sowie ein Klemmsitz-Profildichtungselement (9, 10; 14, 15; 19, 20; 19', 20') vorgese-hen ist, welches stestens im Betriebszustand mindestens zweilinienfrmige Klemmungen der Membrane (2) in sich im wesent-licrliegenden [X.] des Um-schlingungsbereichs [X.] des Wortlauts der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf [X.] rckbezogenen Patentansprche wird auf die [X.] ver-wiesen. Ein Ausfrungsbeispiel der Erfindung zeigen die nachstehend wie-dergegebenen [X.]uren 12 und 13 der [X.].[X.]. 12[X.]. 13- 6 -Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klrin geltend gemacht, das Streit-patent berr dem Stand der Technik vor dem Priorittstag sowier dem Gebrauchsmuster 88 07 929, dessen Prioritt es nicht in [X.] nehmen k, nicht auf erfinderischer Ttigkeit und sei durch eine of-fenkundige Vorbenutzung im Priorittsintervall vorweggenommen. Sie hat [X.],das Streitpatent dadurch teilweise fr nichtig zu erklren, [X.] in seiner erteilten Fassung und in den [X.], 6,7, 25 und 30 die Rckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner erteiltenFassung entfalle.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; sein Urteil ist in[X.]. 1998, 430 verffentlicht.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klrin, mit der sie sinngemûbeantragt,das Streitpatent mit Wirkung fr die [X.] Umfang der [X.] bis 7 und 10 und weiterhin [X.] nichtig zu erklren, als die [X.]6 bis 19,21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die [X.] 1 bis 7 und 10 rckbezogen sind.Der [X.] tritt dem Rechtsmittel [X.] 7 -Als gerichtlicher Sachverstiger hat [X.], [X.], ein schriftli-ches Gutachten erstattet, das er in der mlichen Verhandlung erltert underzt [X.]:Die zulssige Berufung ist [X.]. Das Streitpatent erweist sich indem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Umfang als nicht patentfig undist daher insoweit fr nichtig zu erklren (Art. 138 Abs. 1 lit. [X.], Art. II § 6Abs. 1 Nr. 1 [X.] betrifft einen [X.], insbesondere einenLuftverteiler zum feinblasigen Belften von Wasser. Wie sich aus dem Zusam-menhang der Beschreibung ergibt, geht die Erfindung, die auf einen Gasver-teiler "mit den Merkmalen des" (tatschlich einteilig aufgebauten) "[X.] 1" Bezug nimmt, von einem [X.] aus, der ein fe-stes, plattenartiges Grundelement aufweist, r dem eine gummielastische,gelochte Gas- oder [X.] oder Œplatte als Membrane angeordnet ist.Zur lsbaren, gasdichten Verbindung von Randbereichen der Membrane mitentsprechenden Randbereichen des Grundelements dient eine vom Streitpa-tent r ausgestaltete [X.]. Die Membrane liegt bei feh-lender Gaszufuhr auf wenigstens einer Oberflche des Grundelements satt auf.Bei Gaszufuhr verhinderr der Membrane, insbesondere auf deren Ober-flche, angeordnete, im wesentlichen stegfrmige niederhaltende Elemente [X.] der Membrane.Einen solchen [X.] beschreibt die in der [X.] ge-nannte eurische Patentanmeldung 171 452, wobei die Membrane an [X.] mittels Randleisten derart mit dem Grundelement verbunden wird,[X.] die Randleisten mit der unter ihnen liegenden Membrane und dem [X.] -delement verschraubt oder vernietet werden. Alternativ erwt die Vorverf-fentlichung eine Verbindung durch Klammern, die in [X.] [X.] mit der [X.] angeordneten Randleiste und dem dazwischenliegenden Randbereich der Membrane umgreifen und gegebenenfalls zustz-lich mit dem Grundelement verschraubt oder vernietet sein k.Als nachteilig sieht die [X.] an, [X.] die Verbindung zwi-schen Grundelement, Membrane und als Dichtung dienender Randleiste [X.] material-, herstellungs- und montageaufwendig sei.Daraus ergibt sich das technische Problem, einen [X.] mit einerzuverlssig gasdichten [X.] zu schaffen, die koststigherzustellen ist und eine einfache Montage sowie Demontage beim [X.] gestattet.Disung des Streitpatents besteht aus einem [X.] mit folgen-den Merkmalen:1.Der [X.] weist auf1.1ein festes, plattenartiges Grundelement (1),1.2eir dem Grundelement (1) als Membrane angeord-nete gummielastische, gelochte Gas- oder Luftverteilerfo-lie oder Œplatte.- 10 -2.Eine [X.] (4) dient zum lsbaren, gasdich-ten Verbinden von Randbereichen der Membrane (2) mit ent-sprechenden Randbereichen des Grundelementes (1), derart,[X.] die Membrane (2) bei fehlender oder geringer Gaszufuhrauf wenigstens einer Oberflche des Grundelements (1) sattaufliegt.3.Die [X.] (4)3.1umfaût wenigstens einen mindestens [X.] der Membrane (2), in welchem [X.] einen Randbereich des [X.]) umgreift [X.] in einer nutartigen Ausnehmung (3;13) des Grundelements (1) einliegt,3.2weist ein Klemmsitz-Profildichtungselement (9, 10; 14, 15;19, 20; 19©, 20©) auf, welches stestens im [X.] mindestens zwei linienfrmige Klemmungen [X.] (2) in sich im [X.] [X.] des Umschlingungsbereichsbewirkt.4.ber der Membrane (2), insbesondere auf deren Oberflche,sind niederhaltende, im wesentlichen stegfrmige Elemente- 11 -angeordnet, die ein Aufwlben der Membrane (2) bei [X.] verhindern.II.Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfig, da er [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (Art. 52 Abs. 1,56 EP). Es kann daher dahinstehen, ob ihm r einem nach der Be-hauptung der Klrin offenkundig vorbenutzten [X.] bereits die Neu-heit fehlt.[X.] den angesprochenen Fachmann, als der ein auf dem Gebiet [X.] ttiger Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,aber auch, wie der Sachverstige ausgefrt hat, ein erfahrener Techniker inBetracht kommt, der sich aufgrund seiner Kenntnis vorhandener Bauformen mitherstellungs- und montagetechnischen Problemen dieser Vorrichtungen be-scftigt, ergab sich die Erfindung in naheliegender Weise aus einer Kombina-tion der in dem Gebrauchsmuster 88 07 929 und in der [X.] 452 beschriebenen [X.].1.Das Gebrauchsmuster, das am 18. August 1988 eingetragen [X.] ist, ist als Stand der Technik zu bercksichtigen, da die Prioritt der be-treffenden Anmeldung vom Streitpatent nicht wirksam in Anspruch genommenworden [X.]) Der in Anspruch 1 des Streitpatents mit den [X.] 1bis 4 umschriebene Gegenstand ist, wie bereits das [X.] zu-treffend angenommen hat, in der Gebrauchsmusteranmeldung nicht als zurangemeldeten [X.] offenbart. In diesem Sinne offenbart ist dort- 12 -vielmehr nur ein [X.] mit den Merkmalen 1 bis 3, nicht hingegen einsolcher, bei dem auûerdem r der Membrane niederhaltende, im wesentli-chen stegfrmige Elemente angeordnet sind, die ein Aufwlben der [X.] Gaszufuhr verhindern.Die Beschreibung des Gebrauchsmusters erltert, ein Luftverteiler zumfeinblasigen Belften von Wasser sei bereits aus der eurischen Patentan-meldung 171 452 bekannt, wobei dieser Luftverteiler eir einer festenPlatte angeordnete, gelochte [X.] aufweise, die an ihren [X.] Randleisten dicht mit der festen Platte verbunden sei, und wobei fernerr der [X.] [X.] angeordnet seien, welche direkt mit derfesten Platte verbunden seien. Zum gasdichten Verbinden der [X.]an ihren Rrn mit der festen Platte seien die als Dichtungselemente [X.] Randleisten erforderlich, wobei die Verbindung zwischen diesenRandleisten, der [X.] und gegebenenfalls auch der [X.] mitder festen Platte durch selbstschneidende Schrauben oder durch Nieten erfol-ge, unter [X.] auch dadurch, [X.] Klammern vorgesehen seien,welche in [X.] der festen Platte mit der zrigen [X.] und dem dazwischenliegenden Randbereich der [X.] umgriffen(S. 2Z. 7 - 19). Die in der eurischen Patentanmeldung vorgesehene [X.] fester Platte, [X.] und Randleisten wird als verltnism-ûig material-, herstellungs- und montageaufwendig bezeichnet ([X.] 27 - [X.]) und hieraus die Aufgabe abgeleitet, eine [X.] mitden Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 zu schaffen und dieseso auszubilden, [X.] sie bei sehr guter gasabdichtender Funktion verltnis-mûig geringen Konstruktions- und Fertigungsaufwand erfordert und Montage- 13 -bzw. Demontage sowie Wartung rasch und einfach erfolgen k([X.] 9 -19). Das soll dadurch erreicht werden, [X.] die [X.] auswenigstens einem Klemmsitz-Profildichtungselement pro Randbereich besteht,dessen Profilform in der Weise ausgebildet ist, [X.] sich eine sowohl festklem-mende als auch abdichtende Verbindung zwischen dem jeweiligen Randbe-reich der [X.] und dem zugeordneten Randbereich der festenPlatte ergibt.[X.], die wie bei dem [X.] nach der eurischen Pa-tentanmelr der [X.] angeordnet wren oder [X.], werden in der weiteren Beschreibung der Erfindung nicht er-wt und sind auch in den Zeichnungen nicht dargestellt. Eine [X.], [X.] der [X.] mit solchen Leisten ver-sehen werden k, fehlt daher. [X.] auch ihre [X.] der Beschreibung nichts, da sie sich allein auf den vorbekanntenLuftverteiler bezieht. In den im rigen nach der [X.] gebildeten Gattungsbegriff des Schutzanspruchs sind die [X.] ge-rade nicht aufgenommen worden; die Errterung ihrer Verbindung mit der fe-sten Platte erfolgt vielmehr im Zusammenhang mit der Errterung der alsnachteilig angesehenen und vom Gebrauchsmuster zu verbessernden Rand-verbindungsvorrichtung des Standes der Technik ([X.] 7 - 19).Der Fachmann entnimmt den Gebrauchsmusterunterlagen auch nicht alsselbstverstlich die Mlichkeit, den zum Gebrauchsmusterschutz angemel-deten Luftverteiler mit [X.] zu versehen. Nach der Rechtsprechung [X.] ist allerdings r das Beschriebene hinaus durch eine zum Stand derTechnik rende Schrift i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des Art. 54 Abs. 2- 14 -EPalles als offenbart und damit als vorweggenommen anzusehen, was frden Fachmann als selbstverstlich oder nahezu unerlûlich zu [X.] was er bei aufmerksamer [X.] der Schrift ohne weiteres erkennt und [X.] gleich mitliest ([X.], 270, 276 f. - elektrische Steckverbin-dung; [X.].Urt. v. 30.9.1999 - [X.], [X.], 296, 297 - Schmier-fettzusammensetzung). Das gilt auch fr die Ermittlung des Inhalts einer fr diewirksame Inanspruchnahme eines Priorittsrechts oder die Prfung einer un-zulssigen Erweiterung maûgeblichen ursprlichen Anmeldung mit [X.], [X.] es darauf ankommt, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissenund [X.]keiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der [X.] eine solche selbstverstliche Erzung der Anmeldung als zur [X.] Erfindung gehörend entnehmen kann. Denn eine Lehre zum techni-schen Handeln geht r den Inhalt der ursprlichen Anmeldung hinaus,wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen [X.], [X.] sieals Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten [X.] sein soll ([X.].Urt. v. 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]; [X.].Beschl. v. 20.6.2000 - [X.], [X.], 1015, 1016 -Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - [X.], [X.], 140, 141 -Zeittelegramm). [X.] indessen [X.] mit [X.] nach dem Vorbildder eurischen Patentanmeldung 171 452 von dem mit der Gebrauchsmu-steranmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaût sein sollten, ist den Unterla-gen dieser Anmeldung nicht zu entnehmen.Die Anmeldung befaût sicmlich nur mit der Randverbindung zwi-schen Folie und fester Platte, auf die auch smtliche Schutzansprche gerich-tet sind, und nimmt die Oberseite der Folie und dort etwa anzubringende[X.] nicht in den Blick. [X.] ist lediglich, [X.] sich im Falle zuneh-- 15 -mender Zugbeanspruchung der erfindungsgemûen [X.] bei-spielsweise aufgrund der sich aufwlbenden elastischen Folie bei zunehmen-dem Gasdruck die Klemmwirkung sogar noch in vorteilhafter Weise verstrke([X.]). Das ist jedenfalls kein die Anbringung von [X.] erfor-dernder Effekt. Denn wie der [X.] dargelegt hat, gingder Fachmann im Priorittszeitpunkt nicht etwa als selbstverstlich davonaus, bei [X.]n der gattungsgemûen Art eirmûige Aufwlbungdurch [X.] verhindern zu mssen. Vielmehr stand ihm die Mlichkeit [X.], je nach [X.] der in Richtung der Aufwlbung wirkenden Kraft die[X.] entsprechend strker auszubilden. Die angemeldete Erfin-dung [X.] somit die Ausstattung des [X.]s mit [X.] nicht.b)Danach ist die wirksame Inanspruchnahme der Prioritt des [X.] nach Art. 87 Abs. 1 [X.] mlich, [X.] nicht dieselbe Erfindung betrifft wie die Gebrauchsmusteran-meldung.Der [X.]at schlieût sich der Stellungnahme vom 31. Mai 2001 ([X.])an, in der die [X.] des [X.] [X.] derselben Erfindung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 [X.] ausgelegt hat,[X.] die Prioritt einer frren Anmeldung fr einen Anspruch in einer euro-ischen Patentanmeldung gemû Art. 88 [X.] dann anzuerkennen ist,wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung desallgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der frren [X.] Ganzes entnehmen kann. [X.] sind folgende [X.] 16 -Nach Art. 4 F PV, r deren Priorittsgrundstzen das EPdenAnmelder nicht schlechter stellen darf ([X.]., [X.], 88, 97 - Roll- [X.]), kann zwar die Anerkennung einer Prioritt nicht deswegen verwei-gert werden, weil eine Patentanmeldung ein oder mehrere Merkmale (franzsi-sche Fassung: [X.]; [X.] Fassung: elements) [X.], die in der [X.], deren Prioritt beansprucht wird, nicht enthalten waren, sofern Erfin-dungseinheit im Sinne des Landesgesetzes vorliegt. Ein élément im Sinne desArt. 4 F [X.] jedoch nicht im Sinne eines Anspruchsmerkmals zu verstehen,sondern meint einen Erfindungsgegenstand, der explizit oder implizit in [X.] offenbart ist, aber nach Art. 4 [X.] [X.] in einem Anspruch definiert sein [X.]. Das stimmt mit der Schranke derEinheitlichkeit rein, die Art. 4 F PVder Zusammenfassung mehrerer[X.] in einer Nachanmeldung setzt, und entspricht dem verfahrensrechtli-chen Zweck der Vorschrift, dem Anmelder eine Mehrzahl von Nachanmeldun-gen im Ausland zu ersparen (vgl. [X.], [X.] Nachmeldungen, S. 27). Eine Auslegung des Begriffs derselben Erfin-dung in Art. 87 Abs. 1 EP, die diesen mit dem Begriff desselben Gegenstan-des in Art. 87 Abs. 4 [X.], steht danach nicht in Widerspruch zurPV.Allerdings bestimmt Art. 88 Abs. 2 Satz 2 EP, [X.] fr einen Anspruchmehrere Prioritten in Anspruch genommen werden k. Nach der [X.] war jedoch, wie in der Stellungnahme der [X.] dargelegt, nicht beabsichtigt, fr Teile ein und [X.] Patentanspruchs unterschiedliche Prioritten zuzulassen. [X.] lediglich der Fall geregelt werden, [X.] alternative [X.] 17 -einer Erfindung ("Oder-Ansprche") jeweils in unterschiedlichen Voranmeldun-gen offenbart sind.Der - auch fr die Stellungnahme der [X.] - ent-scheidende Gesichtspunkt liegt schlieûlich in der Wirkung des Priorittsrechtsnach Art. 89 EP, die darin besteht, [X.] der Priorittstag fr die Anwendungdes Art. 54 Abs. 2, 3 sowie des Art. 60 Abs. 2 als Tag der eurischen Pa-tentanmeldung gilt. Es wre eine sachlich nicht gerechtfertigte Bstigungdes Nachanmelders, wenn diese Wirkung auch bei einer Weiterentwicklungder Erfindung (durch [X.] weiteren Merkmals bei der Nachan-meldung) dem Gegenstand der Nachanmeldung in seiner Gesamtheit zugebil-ligt [X.]. Das widersprche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von [X.] und [X.] durch einen einheitlichen Offenbarungsbegriff ebenso wiedem Zweck des Art. 54 Abs. 3 EP, im Falle zweier eurischer Anmeldun-gen, die auf denselben Gegenstand gerichtet sind, das Recht auf das Patent(nur) demjenigen Anmelder zu geben, der den beanspruchten Gegenstand inseiner Gesamtheit zuerst offenbart hat.Eine solche sachlich ungerechtfertigte Bstigung des [X.] sich jedoch allenfalls dann vermeiden, wenn es mlich wre, hin-sichtlich bei der Nachanmeldung hinzugeften Merkmalen danach zu [X.], ob sie Funktion und Wirkung der Erfindung (im Sinne des techni-schen Sinngehalts der ursprlich offenbarten Merkmalskombination) beein-flussen oder nicht. [X.] stehen jedoch praktisch brauchbare Kriterien nicht [X.]. Die von den [X.] zum Teil prakti-zierte Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Zusatz-merkmalen hat die [X.] zu Recht fr aus [X.] 18 -Rechtssicherheit nicht ig gehalten. Die vom [X.] in derangefochtenen Entscheidung vertretene Konzeption, in der der [X.] nur im Umfang der in der Erstanmeldung offenbarten Merkmalskombination -deren Prioritt zugebilligt wird, wenn die Nachanmeldung den ursprlichenErfindungsgedanken im Sinne einer weiteren Ausgestaltung erze, wie diesin der Regel die Merkmale eines echten Unteranspruchs tten, [X.],dem ursprlichen Erfindungsgedanken eine Ausgestaltung zuzurechnen, dieals solche in der Erstanmeldung gerade nicht offenbart ist, und damit zur Auf-gabe des einheitlichen Begriffs der zum Patentschutz angemeldeten Erfindung,der diese allein aus der Anmeldung selbst danach bestimmt, was in ihr als zuder angemeldeten [X.] offenbart ist. Ferner [X.] die Abgren-zung zwischen einer Merkmalskombination 1 bis 4, bei der das Merkmal 4 [X.] 1 bis 3 lediglich erzt, und einer Merkmalskombination 1 bis 4, beider auch die Merkmale 1 bis 3 im Rahmen der Gesamtkombination eine anderetechnische Bedeutung gewinnen, im Einzelfall Probleme bereiten, deren In-kaufnahme der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der wirksamen Prioritt-sinanspruchnahme abtrlich wre. [X.] die fr den Anmel-der gefrliche Konsequenz, [X.] ihm bei der Nachanmeldung der Gesamt-kombination 1 bis 4 die Zubilligung des [X.] die [X.] bis 3 nicht lfe, wenn im Priorittsintervall die Gesamtkombination 1bis 4 von einem [X.] angemeldet oder - wie im Streitfall von der Klrinbehauptet - offenkundig [X.], weil die Gesamtkombination lediglich die Prio-ritt des [X.] sse (vgl. [X.]., [X.], 150, 154 - Allopurinol;[X.]/Gramm, [X.]. 1983, 634/635; v. [X.], [X.]. 1997, 294, 296/297;Ties, [X.]. 1998, 451, 453). Insbesondere auf sich schnell entwik-kelnden Gebieten der Technik wre ein so verstandenes Priorittsrecht daher- 19 -letztlich unzureichend ([X.], [X.]. 1998, 456, 459 f.) und geeignet, [X.] die trrische Sicherheit zu vermitteln, die Nachanmeldung der Er-findung in weiterentwickelter Form sei priorittsunsclich.Ein Gegenstand einer eurischen Patentanmeldung betrifft [X.] dann im Sinne des Art. 87 Abs. 1 [X.] Erfindung wie eine Voran-meldung, wenn die mit der eurischen Patentanmeldung [X.] in der Voranmeldung in ihrer [X.] zu der angemeldeten [X.] offenbart ist. [X.] [X.] nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Priorittmiteinander kombiniert werden.[X.] den Streitfall folgt hieraus, [X.] fr das Streitpatent, zu dessen Ge-genstand nach smtlichen Patentansprchen zwingend das Merkmal rt,die Prioritt des Gebrauchsmusters 88 07 929 nicht in Anspruch genommenwerden kann, das dieses Merkmal nicht als zur [X.] offenbart.2.[X.] den Fachmann, der sich [X.] die zweckmûigeAusbildung eines Luftverteilers machte, wie er im Gebrauchsmuster 88 07 929beschrieben ist, lag es ohne weiteres nahe, diesen mit [X.] zu verse-hen, wie sie die eurische Patentanmeldung 171 452 zeigt.Sie dienen bei dem Luftverteiler nach der [X.], wie dort auf [X.] 31 - 34 beschrieben, dazu, ein Aufwlben der [X.] [X.] bei Luftzufuhr zu verhindern. In dem Gebrauchsmusterist zwar, wie erwt, die Aufwlbung als vorteilhaft beschrieben, weil sie dieerwschte Klemmwirkung der Randverbindungsvorrichtung in [X.] ([X.]). Ein Aufwlben der Folie findet jedoch stetsstatt, sei es hinsichtlich der Folie insgesamt, sei es hinsichtlich ihrer von den[X.] eingefaûten Teile, so [X.] der Hinweis im Gebrauchsmuster aufden hierin zu sehenden Vorteil den Fachmann, wie der Sachverstige be-sttigt hat, nicht von dem Einsatz von [X.] abhielt. Vielmehr erschien esdem Fachmann, wie der Sachverstige zur berzeugung des [X.]ats aus-gefrt hat, am Anmeldetag [X.], je nach [X.] Auslegung der Klemmkraft des Profildichtungselements den [X.] zu bauen, [X.] sich eine grûere (ohne [X.]) oder kleinere Aufwl-bung (mit [X.]) ergab. Mit der Wahl der zweiten Alternative gelangte erzum Gegenstand des Streitpatents.[X.] weiterhin angegriffenen Unteransprche des Streitpatentsenthalten handwerkliche Ausgestaltungen der Lehre des Anspruchs 1 und [X.] die Patentfigkeit des Streitpatents gleichfalls nicht begr. Der [X.] hat [X.] auch nichts geltend gemacht.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.] inder nach Art. 29 2. [X.]ÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntma-chung vom 16. Dezember 1980 [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO.Rogge Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck

Meta

X ZR 168/98

11.09.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZR 168/98 (REWIS RS 2001, 1402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1402

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

19 W (pat) 15/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.