Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 73/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4137

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. März 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: neinCustodiol [X.] 1981 § 14; EPÜ Art. 69Die Rechtsprechung, nach der die Schutzwirkung eines Patents, dessen [X.] enthält, nicht in Bereiche erstrecktwerden kann, die wesentlich von denen des Patentanspruchs abweichen, wennin den Zahlen- und Maßangaben das erfinderisch [X.]eue der Lehre des Patentszu erblicken ist ([X.].Urt. v. 31.1.1984 - [X.], [X.], 425, 427- Bierklärmittel m.w.[X.]), betrifft lediglich Patente, deren Schutzbereich nochnicht nach Art. 69 EPÜ oder nach § 14 [X.] 1981 zu beurteilen war. Die Ver-bindlichkeit von Zahlen- oder Maßangaben im Patentanspruch ist nach gelten-dem Recht grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, in welcher Beziehung [X.] zum Stand der Technik stehen. Dies hindert es allerdings nicht, auch Anga-ben zum Stand der Technik in der Beschreibung zur Auslegung solcher Anga-ben heranzuziehen.[X.], Urt. v. 12. März 2002 - [X.] - [X.] I- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. Januar 2002 durch [X.] Melullis,[X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten werden das am 22. Februar 2001ver[X.] Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] aufgehoben und das am 11. [X.]ovember 1998 verkn-dete Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] aufgehoben und im rirt:Die Klage wird abgewiesen.Die Klrin trt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klrin war eingetragene Inhaberin des im Lauf des [X.] durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen eurischen [X.] 054 635 ([X.]s). Das [X.] betrifft eine protektive Lö[X.] [X.]- 3 -Herz und [X.]iere und ein Verfahren zu dessen Herstellung. Patentanspruch 1des [X.]s lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:"Protektive Lö[X.] zur Verhinderung von Iscmie-ScHerzund [X.]ieren, sowie anderen Organen bei [X.]en und Transplanta-tionen der Organe, dadurch gekennzeichnet, [X.] sie pro Liter folgendeZustze [X.]:Kalium- oder [X.]atrium-hydrogen-a-ketoglutarat 4 +/- 3 [X.][X.]atriumchlorid 15 +/- 8 [X.] 10 +/- 8 [X.] 10 +/-2 [X.] +/-1 [X.] 150 +/- 100 [X.]-Hydrochlorid16 +/- 11 [X.]Mannitol50 +/- 50 [X.]Fruktose50 +/- 50 [X.]Ribose50 +/- 50 [X.]Inosin50 +/- 50 [X.],wobei die Osmolaritt der Lö[X.] etwa 300 bis 350 mosm betrt unddas pH der Lö[X.] zwischen 6,8 und 7,4 liegt."In der Krankenhausapotheke des [X.] wird eine organprotektive Lö[X.] hergestellt und verwendet, die inihrer Zusammensetzung der des Patentanspruchs 1 des [X.]s mit fol-genden Abweichungen entspricht: Der Zusatz von Magnesiumchlorid betrt4 mmol/l; das [X.] ist durch [X.] 25 % ersetzt. Auch dasvon der Klrin vertriebene, von ihr als patentgemû angesehene Prrat"Custodiol" weist nur 4 mmol/l Magnesiumchlorid auf. Den auf der [X.] arzneimittelrechtlichen Zulas[X.] dieses Erzeugnisses und des [X.] gestellten Antrag auf Erteilung eines erzenden Schutzzertifikats [X.] hat das [X.] zurckgewiesen. [X.] eingelegte Beschwerde der Klrin hat das Bundespatentgericht- 4 -zurckgewiesen; r die Rechtsbeschwerde der Klrin war bei [X.] dermlichen Verhandlung im Revisionsverfahren noch nicht entschieden; sie [X.] des gleichzeitig mit dieser Entscheidung ver[X.]n, zur Verf-fentlichung vorgesehenen [X.]/00 - Custodiol I.Die Klrin sieht in der Herstellung des Prrats durch die [X.] Verletzung des [X.]s. Die Beklagte hat sich [X.] aufdas Apothekerprivileg nach § 11 [X.]r. 3 [X.] sowie darauf berufen, [X.] sie- insbesondere wegen des Unterschieds beim Anteil an Magnesiumchlorid - inden Schutzbereich des [X.]s nicht eingreife. Die sachverstig bera-tenen Vorinstanzen haben der auf Unterlas[X.], Feststellung der Schadenser-satzpflicht und Rechnungslegung gerichteten Klage stattgegeben. [X.] sich die Revision der Beklagten, die die vollstige Abwei[X.] [X.] begehrt. Die Klrin tritt dem Rechtsmittel entgegen, sie hat die Klagewegen des Unterlas[X.]santrags [X.] erledigt erklrt, die Beklagte hat sich demwidersetzt. Die Klrin beantragt nunmehr, insoweit die Erledigung [X.] festzustellen.[X.]:Die zulssige Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,zur Arung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abwei[X.] der [X.], weil die von der Beklagten hergestellte und verwendete kardiople-gisc[X.] nicht in den Schutzbereich des [X.]s fllt (Art. 69 EP).I. Das [X.] betrifft eine verbessert[X.] zum Schutz vonHerz, [X.]iere und anderen Organen bei [X.]en, bei denen die [X.] 5 -tung des Organs [X.] eine gewisse Zeit vollstig unterbrochen ist. Dabei [X.] die Toleranz des Organs gegen eine vollstige Unterbrechung [X.] und Sauerstoffversorgung (Iscmie-Toleranz) und die [X.] die [X.] [X.]nde Toleranzzeit verbessert werden. Weiter soll die Erho-lungszeit nach Beendigung der [X.] und neuer Durchblutung abgekrztwerden, um den Einsatz der [X.] kurz zu halten.Hierzu stellt Patentanspruch 1 des [X.]s ei[X.] mit 11 imPatentansprucr genannten Zustzen unter Schutz, deren Anteile durchMaûangaben in [X.] je Liter und jeweils zustzliche Toleranzangaben defi-niert sind, so [X.] sich jeweils Unter- und Obergrenzen der Anteile ergeben.Weiter legt der Patentanspruch zwei physikalische Eigenschaften durch [X.] fest; diese sind auch bei der angegriffenen [X.]. Unstreitig ist bei dieser der Zusatz [X.] durch einen [X.]den Fachmann erkennbar gleichwirkenden anderen Zusatz ersetzt, wodurchder Schutzbereich des [X.]s nacreinstimmender Auffas[X.] [X.], der die Vorinstanzen gefolgt sind, nicht verlassen wird. Im Streit stehtallein, ob Patentanspruch 1 des [X.]s auch hinsichtlich des MerkmalsMagnesiumchlorid10 +/- 2 mmol/lbenutzt wird. Unstreitig betrt der Zusatz bei der angegriffenen Aus[X.]ungs-form nur 4 mmol/l und damit die Hlfte des unteren Grenzwerts nach [X.] des [X.]s.[X.] 1. Die Vorinstanzen haben in dem Zusatz von 4 mmol/l [X.] eine in den Schutzbereich des [X.]s [X.] 6 -nutzung des [X.]s gesehen. Das Berufungsgericht hat sich dabei imwesentlichen die [X.] des [X.] zu eigen gemacht, das aus-ge[X.] hat, der Fachwelt sei zum Priorittszeitpunkt des Streitpatents bekanntgewesen, [X.] Magnesiumchlorid-Konzentrationen von 10 mmol/l und solchevon 4 mmol/l im Bereich der [X.] und [X.] eine weitgehendvergleichbare Wirkung erzielten, auch wenn die niedrigere Konzentration imHinblick auf eine kalziumantagonistische Wirkung als weniger effektiv angese-hen worden sei. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den Schutzbereich des Klage-patents hinsichtlich der [X.] auf den Wortlaut zu beschrken,weil der im [X.] neue Bestandteil ausschlieûlich das a-Ketoglutarat sei,wrend die Patentschrift zu den angegebenen [X.]n keine [X.] enthalte und der Fachmann wisse, [X.] ihm bei den [X.] nach Bestandteil ein mehr oder weniger groûer Spielraum zur [X.]. Das Berufungsgericht hat [X.], [X.] durch den Zusatz von a-Ketoglutarat eine weitere signifikante Verbesserung der [X.] ge-r einer organprotektiv[X.] erreicht werde, wie sie aus der Verf-fentlichung der eurischen Patentanmeldung 0 012 272 bekannt [X.], weil durch diese Zugabe der aerobe Stoffwechsel wrend der [X.] mit der protektiv[X.] verbessert werde. Der Fachmann habezum Priorittszeitpunkt gewuût, [X.] eine gewisse Magnesiumkonzentrationerforderlich sei, um die krpereigenen Enzyme arbeitsfig zu halten, dieseKonzentration aber auch nicht zu hoch seirfe, weil Magnesium als Kalzium-antagonist bekannt gewesen sei. Anhaltspunkt sei der Anteil von [X.] gewesen, der [X.] bei 1 mmol/l und [X.] bei 16 mmol/lliege, woraus sich der zur [X.]nde Bereich ergeben habe. Aus [X.] weiteren, allgemein akzeptierten Verffentlichung sei bekannt gewesen,[X.] Konzentrationen in kardioplegisc[X.]en von weniger als 2,4 mmol/l- 7 -und mehr als 10 mmol/l zu abweichenden Ergebnissen bezlich der Erho-lungsfigkeit des Herzens [X.]en, die Ergebnisse innerhalb dieses Bereichsaber identisch seien.Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage Gleichwirkung zwischeneinem Zusatz von 10 +/- 2 mmol/l Magnesiumchlorid und einem solchen von4 mmol/l angenommen.2. Das Berufungsgericht hat weiter ausge[X.], die Schutzwirkung einesPatents, dessen Patentanspruch [X.] enthalte, knicht in Bereiche erstreckt werden, die wesentlich von denen des Patentan-spruchs abwichen, wenn in den [X.] das erfinderisch[X.]eue der Lehre des Patents zu sehen sei. Im vorliegenden Fall liege das erfin-derisch [X.]eue jedoch allein im Zusatz von a-Ketoglutarat. Somit sei der [X.] nicht von vornherein auf die angegebenen Konzentrationen [X.]. Habe aber der Fachmann die Abweichungen der angegriffenen [X.] der Patentschrift als gleichwirk[X.] entnehmen k,sei auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ausreichend Rechnung [X.]ragen.3. Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen berprfung im Er-gebnis nicht [X.]) [X.]ach Art. 69 Abs. 1 EPwird der Schutzbereich des Patents durchden Inhalt der Patentansprche bestimmt, zu deren Auslegung die [X.] und die Zeichnungen heranzuziehen sind. [X.]ach den [X.], dieder erkennende [X.]at hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der [X.] 8 -sprche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur [X.] der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klrung [X.] und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung ([X.]Z 98, 12,18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 [X.] Zerlegvorrichtung [X.] Baumstmme; [X.].Urt. v. 5.5.1992 - [X.], [X.], 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabeiauf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verstis bereits die [X.] Inhalts der Patentansprche einschlieûlich der dort verwendeten Begriffet und das auch bei der Feststellung des r den Wortlaut hinausge-henden Umfangs des von den [X.] ausgehenden Schutzes maû-gebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellteErfindung benutzt wird, ist daher [X.] unter Zugrundelegung dieses [X.]ses der Inhalt der Patentansprche festzustellen, d.h. der dem [X.]swortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die [X.] von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentan-spruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt. [X.] vom Sinngehalt der Patentansprche abweichenden Aus[X.]ung kanneine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von berle-gungen, die an den Sinngehalt der in den [X.] unter Schutz gestelltenErfindung ankfen, die bei der angegriffenen Aus[X.]ungsform eingesetztenabgewandelten [X.]el mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als [X.] di[X.] desder Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte([X.]Z 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; [X.].Urt. v. 3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.]). Dabei fordert es das gleichgewichtig nebendem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistungstehende Gebot der Rechtssicherheit, [X.] der durch Auslegung zu [X.] der Patentansprche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern diemaûgebliche Grundlage [X.] die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diesehat sich an den [X.] auszurichten ([X.]Z 106, 84, 90 [X.] Schwermetalloxidationskatalysator; [X.].Urt. v. 3.10.1989 - [X.],[X.] 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - [X.], [X.], 886, 889 - Weichvorrichtung I). Fr die [X.] einer vom Wort-sinn des Patentanspruchs abweichenden Aus[X.]ung zum Schutzbereich [X.] es hiernach nicht, [X.] sie (1.) das der Erfindung zu Grunde liegende Pro-blem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden [X.]eln lst [X.]) seine Fachkenntnisse den Fachmann befigen, die abgewandelten [X.]elals gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orien-tierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu[X.].Urt. v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.]),mssen (3.) [X.] hinaus die berlegungen, die der Fachmann anstellen[X.], derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestelltentechnischen Lehre orientiert sein, [X.] der Fachmann die abweichende Ausfh-rung mit ihren abgewandelten [X.]eln als der gegenstlichen gleichwertige[X.] in Betracht zieht.Von diesen [X.] abzuweichen, besteht kein Anlaû. Sie stehenin Einklang mit dem Protokoll r die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP([X.] [X.]), das nach [X.] Rechtsprechung des [X.]ats ([X.]Z106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; [X.].Urt. v. 5.5.1992- [X.], [X.], 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung)auch zur Auslegung von § 14 [X.] heranzuziehen ist. [X.]ach Art. 2 [X.]r. 1 [X.] Revisionsa[X.] zum Eurischen Patentreinkommen vom29. [X.]ovember 2000 soll [X.] das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2- 10 -ausdrcklich vorsehen, [X.] bei der Bestimmung des Schutzbereichs des euro-ischen Patents solchen [X.] Rechnung zu tragen ist, dieÄquivalente der in den [X.] genannten Elemente sind.b) Die Grundstze der [X.] sind auch dann an-zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maûangaben [X.]. Sol-che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maû-geblicher Grundlage [X.] die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die [X.] von Zahlen- oder Maûangaben in den Anspruch verdeutlicht, [X.] sie [X.] des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen [X.] ([X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-[X.]ickel-Legierung). Es verbietet sichdaher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-gungen der gesctzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 [X.] derentsprechenden [X.]euregelung des nationalen Rechts [X.] mlich erachtet [X.] ist (vgl. [X.], 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.10.3.1928 - I 238/27, [X.], 481 - Preûhefe I; [X.], 63, 71 [X.] kstliche [X.]) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maû-angaben grundstzlich der Auslegung fig. Wie auch sonst kommt es daraufan, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erlterung dieses [X.] und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu [X.], [X.] [X.] schon nach ihrem objektiven Gehalt, derauch das Verstis des Fachmanns prwird, nicht einheitlich sind, [X.] 11 -dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenenInhalten bezeichnen k.d) Schon diese Umstschlieûen es aus, [X.] der Fachmann [X.] oder [X.] eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisenwird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel eiren Grad anEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-menten der [X.]en Lehre der Fall wre (v. [X.], [X.] 2001,991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, wrend sprachlich formu-lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen solche Begriffe, wenn sie in einerPatentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimiût; die Pa-tentschrift kann insoweit ihr "eigenes [X.]" bilden (vgl. [X.].Urt. v.2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999- [X.], [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-mischen Lesers kann durch [X.] konkretisiertenMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, [X.] der objektive, erfindungs-gemû zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenztwird, als dies bei [X.] verbaler Umschreibung der Fall wre. Da es [X.] ist, da[X.] zu sorgen, [X.] in den [X.] alles [X.] ist, wo[X.] er Schutz begehrt ([X.].Urt. v. 3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - [X.], [X.],594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung), darf der Leser der [X.] annehmen, [X.] diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von [X.] in die Formulierung der [X.] worden ist. Dies giltum so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, sich- 12 -r die Konsequenzen der [X.] des nach-gesuchten Patentschutzes klar zu werden.Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es [X.] zur Rechtslage in [X.] vor 1978 entsprach ([X.],[X.] 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt dengesctzten Gegenstand grundstzlich insoweit abschlieûend; ihre ber- oderUnterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des [X.] zu rechnen (v. [X.], Festschrift zum 100jrigen Bestehen [X.],S. 543, 577).Andererseits [X.] dies nicht aus, [X.] der Fachmann eine gewisse,beispielsweisliche Toleranzen umfassende, Unscrfe als mit dem techni-schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das [X.] in der [X.] ([X.] 1982, 163; deutsch [X.] Int. 1982,136), die allerdings die Rechtslage im [X.] vor der euri-schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichtetenAnspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° vom rechten Winkel als mitder Annahme einer Benutzung der gesctzten Lehre vereinbar angesehen. Ineinem solchen Fall kann es grundstzlich nicht darauf ankommen, ob im [X.] oder von 90° die Rede ist. [X.] istvielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhangkann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-tende [X.] darstellen. Dies gilt grundstzlich auch [X.] Zahlenbereiche [X.] (vgl. [X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-[X.]ickel-Legierung; [X.] -auch [X.], [X.], 5. Aufl., [X.], [X.]. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unverffentlichtenEntscheidungen Lubrizol v. [X.] und [X.] v. [X.]). Ein [X.], [X.] ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der [X.] entsprechen, wenn er erkennt, [X.] es sich um einen "kri-tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maûangabe im Pa-tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichenBeurteilung unterliegenden fachmischen [X.] im [X.]) Wie [X.] die Erfas[X.] des technischen Sinngehalts des Patentan-spruchs gilt auch [X.] die Bestimmung eines r diesen hinausreichendenSchutzbereichs, [X.] im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maûangaben mitden angegebenen Werten den gesctzten Gegenstand begrenzen. Im Rah-men der [X.] darf vom Sinngehalt der [X.] nicht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob [X.] eine Aus[X.]ungsform mit einem vom Anspruch abweichendenZahlenwert auf Grund von berlegungen, die sich am Sinngehalt der im [X.] umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirk[X.] auf-finden kann, [X.] vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-zung des objektiven, [X.] zu erreichenden Erfolgs bercksichtigtwerden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine [X.] angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffindenkann, die nicht nur rhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmûigeingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade [X.], die nach seinem Verstis anspruchsgemû der zahlenmûigen Ein-grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-- 14 -tiv und [X.] den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkendeAus[X.]ungsform vom Schutzbereich des Patents grundstzlich nicht umfaût.Damit im [X.] hat auch die Rechtsprechung im Verei-nigten Kigreich zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fachkundigeÖffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, [X.] es nach dem Patentauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll(vgl. die sog. dritte [X.]; [X.] das harmonisierte Recht u.a. [X.], [X.] 1989, 181 = [X.] Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); [X.] [X.] 1995,585 = [X.] Int. 1997, 374 - [X.] Ltd.). Bezogen auf ein einzelnesMerkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmaldem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschlieûlich wortsinngemûbenutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handelneingehalten werden soll (vgl. [X.] [X.] 1995, 585 = [X.] [X.], 374 - [X.] Ltd.). Ein solches Verstis kann [X.] [X.] in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,[X.] 1997, 649 - [X.] Ltd.).Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb dieanspruchsgemûe Wirkung nicht unter Auûerachtlas[X.] von im [X.] [X.] bestimmt werden. Es reicht daher [X.]die Einbeziehung abweichender Aus[X.]ungsformen in den [X.] nicht aus, [X.] nach der Erkenntnis des Fachmanns die [X.] Wirkung im übrigen ig von der Einhaltung des [X.] eintritt. Er[X.] sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-wert als im Sinne des anspruchsgemûen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich- 15 -der Schutzbereich insoweit nicht r den Sinngehalt des [X.]. Die anspruchsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Merk-mals wird in diesem Fall nach dem Verstis des Fachmanns durch die (ge-naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einemsolchen Fall t es nicht, [X.] der Fachmann auch eine von der Zahlenan-gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-dung erkennen und ausscfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob [X.] rechtlich mlich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. [X.] sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere [X.]sfas[X.], als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-r dem Stand der Technik geboten wre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,[X.] der Schutz entsprechend beschrkt ist. Dem Patentinhaber ist es dannverwehrt, nachtrlich Schutz [X.] etwas zu beanspruchen, was er nicht unterSchutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,[X.] die [X.]e Wirkung als solche (in dem vorstehend ausge[X.]-ten engeren Sinn) r den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereichhinaus erreicht werden [X.].4. a) Im vorliegenden Fall ist schon mangels abweichender tatrichterli-cher Feststellungen davon auszugehen, [X.] der Sinngehalt des [X.] des [X.]s hinsichtlich der [X.] die Grenzwerte 8 mmol/l und 12 mmol/[X.] ist. Eine [X.] Benutzung der Lehre des [X.]s scheidet angesichts des [X.] -ûes der Abweichung mithin aus. Auch das Berufungsgericht hat dies nicht [X.] gesehen.b) [X.]icht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht dagegen in s[X.] Auffas[X.], [X.] die angegriffene Aus[X.]ungsform in den Schutzbereichdes [X.]s falle.aa) Allerdings ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davonauszugehen, [X.] die angegriffene Aus[X.]ungsform hinsichtlich der Zugabevon Magnesiumchlorid als solchem r dem Gegenstand des [X.] des [X.]s gleichwirkend ist, indem sie die mit der [X.] Substanz an sich erzielte kalziumantagonistische Wirkung ebenfalls er-zielt, und [X.] die Gleichwirkung [X.] den Fachmann auch (auf Grund vonberlegungen, die sich am Sinngehalt des Patentanspruchs orientieren) er-kennbar war. Auch die Revision erhebt insoweit keine Angriffe.bb) Dies t nach den vorstehenden [X.] jedoch nicht [X.]die Annahme, [X.] die angegriffene Aus[X.]ungsform in den Schutzbereich des[X.]s fllt.[X.]icht tragfig ist [X.] schon die berlegung des [X.], da das erfinderisch [X.]eue der Lehre des Streitpatents allein in der [X.] liege, sei es [X.] den Fachmann auf die [X.] den bekannten Zustzen wie dem Magnesiumchlorid nicht angekommen.Die Rechtsprechung, nach der die Schutzwirkung eines Patents, dessen Pa-tentanspruch [X.] [X.], nicht in Bereiche erstrecktwerden kann, die wesentlich von denen des Patentanspruchs abweichen, wenn- 17 -in den [X.] das erfinderisch [X.]eue der Lehre des Patentszu erblicken ist, auf die sich das Berufungsgericht hierbei sttzt ([X.].Urt. [X.] - [X.], [X.], 425, 427 - Bierklrmittel m.w.[X.].; vgl. auchOLG Dsseldorf [X.]. 1996, 393), betrifft lediglich Patente, deren Schutzbereichnoch nicht nach Art. 69 [X.] nach § 14 [X.] 1981 zu beurteilen war. DieRechtsprechung des [X.] hatte zur [X.]ren Rechtslage nochnicht die enge Bindung des Schutzbereichs des Patents an die [X.] wie nach geltendem Recht zu beachten, vielmehr konnte selbst ein "allge-meiner Erfindungsgedanke" in den Schutz einbezogen werden, der lediglichaus den [X.] herleitbar war, aber selbst im Anspruchswortlautnicht hervortrat (vgl. zuletzt [X.].Urt. v. 29.4.1997 - [X.], [X.] 1998,133, 136 - Kunststoffaufbereitung). Fr das geltende Recht trifft dies, wie sichaus den [X.] oben unter [X.] 3. ergibt, nicht mehr zu; die Verbindlich-keit von Zahlen- oder Maûangaben im Patentanspruch ist nach geltendemRecht grundstzlich nicht danach zu beurteilen, in welcher Beziehung diesezum Stand der Technik stehen. Dies hindert es allerdings nicht, auch Angabenzum Stand der Technik in der Beschreibung zur Auslegung des Merkmals her-anzuziehen.Mit Recht verweist die Revision darauf, [X.] in der Beschreibung des[X.]s als "letzter Stand der Technik" eine Vergleichsl[X.] genannt ist,bei der der Anteil an Magnesiumchlorid lediglich bei 1 mmol/l liegt ([X.] S. 4 Z. 58). Auch ihr Hinweis darauf, [X.] die nach den Angaben im Pa-tentanspruch zulssige [X.] dem Wert von10 mmol/l von ± 2 mmol/l absolut und ± 20 % bezogen auf die [X.] kleiner ist als bei den meisten der rigen Bestandteile [X.], istin der Sache berechtigt. Lediglich bei Tryptophan ist eine prozentual grûere,- 18 -absolut allerdings geringere Abweichung zugelassen. Dabei ist weiter zu be-rcksichtigen, [X.] das [X.] von vornherein [X.] den Zusatz [X.] nur eine verltnismûig geringe Variationsbreite mit einem bevorzug-ten [X.]elwert von 10 mmol/l vorsieht. Dies legt es nahe, in den [X.] wenn schon keine absolute Begrenzung des Schutzbereichs zu sehen,doch unter Bercksichtigung des Gesichtspunkts der Rechtssicherheit nur einegeringe Breite [X.] in den Schutzbereich [X.].[X.]re Angaben, warum sich di[X.] nach dem [X.] derartstark von dem in ihr angegebenen "letzten Stand der Technik" unterscheidetund warum bei ihr anders als bei ander[X.]sbestandteilen nur geringeAbweichungen zugelassen werden, die den beanspruchten Bereich vom "letz-ten Stand der Technik" weit [X.], [X.] die Patentschrift nicht. [X.] [X.]te daher [X.] davon ausgehen, [X.] hier eine sehr erhebli-che Abweicr dem im Grundpatent selbst mitgeteilten Stand derTechnik vorlag. Er wuûte zudem auch aus der Beschreibung des [X.]s,[X.] die patentgemûe kardioplegisc[X.] zum Einsatz in einem sensiblenBereich (Verhinderung irreversibler [X.] menschlichen Her-zen) vorgesehen war. Er [X.]te deshalb jedenfalls die Mlichkeit als nahelie-gend ins Auge fassen, [X.] es aus pharmakologischen Grf die [X.] rnd genaue Einhaltung der Toleranzen bei einzelnen Bestandteilen[X.] ankommen konnte; zudem [X.]te er die Mlichkeit in [X.], [X.] sich nicht ohne weiteres rschaubare Kombinationseffe[X.] ein-stellen konnten (vgl. Beschreibung [X.] 60).- 19 -cc) Auch wenn dies auf der Grundlage der tatrichterlich getroffenenFeststellungen keine Aussage [X.] zulût, ob die als patentverletzend an-gegriff[X.] die spezielle Wirkung des Zusatzes Magnesiumchlorid indem im [X.] angegebenen [X.] erreicht, weshalb eine hin-reichende objektive Gleichwirkung nicht verneint werden kann, scheidet [X.] vorliegenden Fall eine Einbeziehung der angegriffenen Aus[X.]ungsform inden Schutzbereich des [X.]s aus.Der erkennende [X.]at hat wiederholt entschieden, [X.] eine Ausfh-rungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents fallen kann, wenn sieauf ein Anspruchsmerkmal verzichtet, das [X.] die unter Schutz gestellte Lehrewesentlich und bestimmend ist ([X.]Z 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m.Anm. von [X.] in [X.] 1991, 447, der darauf hinweist, [X.] es auf die [X.] erkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur [X.]e-ren Rechtslage [X.].Urt. v. 23.4.1991 - [X.], [X.] 1991, 744, 746- [X.]; v. 17.10.1985 - [X.], [X.] 1986, 238, 240- Melkstand). Dies ist demnach jedenfalls dann der Fall, wenn wesentliche Un-terschiede in der Wirkung zu dieser Beurteilung [X.]en. Allerdings hat die [X.] bisher die Flle nicht in diese Beurteilung einbezogen, beidenen die Erwartung der Fachwelt nicht an den technischen Gehalt des Merk-mals ("wesentlich und bestimmend"), sondern an die Fas[X.] der Patentschriftals solche ankft, d.h. solche Flle, in denen durch Formulierungen in [X.] - ig von der erkennbaren technischen Bedeutung [X.] - der Fachwelt der Eindruck vermittelt wird, es komme [X.] die [X.] der durch das Patent unter Schutz gestellten Lehre darauf an, [X.]das Merkmal gemû seinem Wortsinn oder doch jedenfalls nicht in der ge-samten Breite (unterstellt) objektiv gleichwirken[X.]en benutzt [X.] -Die bereits angesprochene Verantwortung des [X.], da[X.] zusorgen, [X.] das, wo[X.] er Schutz begehrt, in den Merkmalen des Patentan-spruchs niedergelegt ist, beschrkt daher auch in solchen Fllen, in [X.] das - aus welchen Grch immer - [X.] hat und das [X.] objektiver Betrachtung hinter einem weitergehenden technischen Gehaltder Erfindung zurckbleibt, den Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehaltseiner Patentansprche in Beziehung zu setzen ist.Angesichts der vorstr erlterten [X.] hiervorliegenden groûen, mit der im Patentanspruch enthaltenen Mengenangabezum [X.] nicht mehr in Beziehung zu setzenden [X.] kann die angegriffene Aus[X.]ungsform nicht mehr in den Schutzbereichdes [X.]s einbezogen werden. Weiterer tatrichterlicher Feststellungenbedarf es zur [X.] nicht. Es steht angesichts dersorgfltigen Sachaufklrung in den Vorinstanzen auch nicht zu erwarten, [X.]eine weitere Sachaufklrung noch zu erheblichen Erkenntnissen [X.]en [X.].Der [X.]at kann deshalb selbst in der Sache entscheiden und die Klage insge-samt abweisen.- 21 -I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 73/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 73/01 (REWIS RS 2002, 4137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4137

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