Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 135/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4134

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:12. März 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: : neinSchneidmesser [X.] 1981 § 14; EPÜ Art. 69Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt [X.] zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinn-gehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.[X.], [X.]. v. 12. März 2002 - [X.]/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. Januar 2002 durch [X.] Melullis,[X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 31. Mai 2001 verkte [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] wird auf [X.] [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an demdeutschen Patent 37 19 721 ([X.]) sowie aus abgetretenem Recht [X.] wegen Patentverletzung in Anspruch. Das [X.] betrifft einSchneidmesser [X.] Rotationsschneidanlagen; Patentanspruch 1 lautet in [X.], die er in einem Einspruchsverfahren erhalten hat, wie [X.] einem Gegenmesser [X.] (1)[X.] Rotationsschneidanlagen [X.] Papier, insbesondere mehrlagigevereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem run-den, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4), [X.] zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden [X.] (6)konische [X.] [X.] (8) o. dergl. [X.],[X.] u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die [X.] (8)- 3 -a)auf der kegelstumpf[X.]migen [X.] (3) des [X.]) angeordnet sind und mit der [X.] (6) einen [X.]) von 10° - 22°, vorzugsweise 16° einschlieûen,b)in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die[X.] (6) in [X.] (18) des Grund-krpers (4) verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind,c)mit [X.] einen spitzen Winkel zum jeweiligen [X.] (4), der 9° - 12° be[X.], [X.] in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und- in Zahnform die Schneidflche (13) [X.] Beklagte zu 1, deren Gescfts[X.]er der Beklagte zu 2 ist, produ-ziert und vertreibt Schneidmesser [X.] Rotationsschneidanlagen [X.] Papier, dar-unter eine im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Aus[X.]ungs-form, bei der der Winkel zwischen den [X.] und der [X.] 25° be-[X.]. Die [X.] hat hierin eine Verletzung des [X.]s mit ivalen-ten [X.]eln gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung undFeststellung der Entscigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-nommen. Insoweit haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. [X.] sich die Revision der [X.], die die Verurteilung der Beklagten ent-sprechend den in der Vorinstanz gestellten Antrrt. Die Beklagtentreten dem Rechtsmittel entgegen.[X.]:Die zulssige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohneRechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, [X.] das als patentverletzend angegrif-fene Schneidmesser der Beklagten nicht in den Schutzbereich des [X.] 4 -tents fllt (§ 14 [X.]). Das Rechtsmittel ist deshalb mit der Kostenfolge des§ 97 ZPO zurckzuweisen.[X.] Das [X.] betrifft ein mit einem Gegenmesser zusammenwir-kendes Schneidmesser [X.] Rotationsschneidanlagen [X.] Papier, das einen run-den Grundkrper aufweist, dessen [X.] senkrecht zu seiner Dreh-achse ausgebildet ist und der eine zur [X.] konisch verlaufende[X.] aufweist, die [X.] oder dergl. [X.]. Bei einem aus der deutschenOffenlegungsschrift 35 36 989 bekannten derartigen Schneidmesser sind, wor-auf die Beschreibung des [X.]s verweist, die einzelnen [X.] in [X.] in einer der [X.] zugekehrten konischen Vorderflcheuntergebracht; nach Abnutzung der Schneidflchen der [X.] ist zwar [X.] mlich, jedoch verringert sich dabei der Durchmesser [X.].Das Berufungsgericht hat es als das durch das [X.] zu lsendetechnische Problem angesehen, die Lebensdauer derartiger Schneidmesser zuerzu gewrleisten, [X.] der jeweils wirksame Radius der Schneid-flchen auch nach einem Nachschleifen unverrt bleibt, sowie [X.] den Nachteil bekannter Messer zu beseitigen, [X.] bei ihnen der Schnitt, derjeweils zuerst von dem radial am weitesten vorstehenden Teil der [X.] aus-ge[X.]t wird, nicht besonders sanft ist.Das Berufungsgericht hat die Merkmale der [X.]sungnach dem au[X.]echterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert:1.Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwir-kendes Schneidmesser (1) [X.] Rotationsschneidanlagen [X.] Pa-- 5 -pier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte inSchuppenformation;- 6 -2.das Schneidmesser hat einen Grundkrper (4), [X.] rund und im wesentlichen kegelstumpf[X.]mig [X.] eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden[X.] (6) konische [X.] aufweist, die [X.]oder dergl. [X.];3.die [X.] (8)3.1sind auf der kegelstumpf[X.]migen [X.] des [X.] schlieûen mit der [X.] einen Winkel (5) von 10-22, vorzugsweise 16, ein,3.3sind in [X.] (18) des Grundkrpers gelagert,in denen [X.]in unterschiedlichen Schneidstellungen in [X.] die [X.] verschiebbar und3.3.2arretierbar sind,3.4schlieûen mit [X.] einen spitzen Winkel zumjeweiligen Radius des Grundkrpers ein, der 9- 12be-[X.],3.5sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und3.6bilden in Zahnform die Schneidflche.Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 - 3 der Zeichnungen der[X.]s zeigen eine Aus[X.]ungsform eines patentgemûen Schneid-messers:- 7 -- 8 -- 9 -I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die im [X.] noch im Streit sehende Aus[X.]ungsform der Beklagten von den [X.] und [X.], 2, 3.1 und 3.3 bis 3.6 Gebrauch mache. [X.] Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, [X.] die angegriffeneAus[X.]ungsform diese Merkmale benutzt.2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Winkel (5) betrage bei derangegriffenen Aus[X.]ungsform 25und liege damit nicht zwischen den im auf-rechterhaltenen Patentanspruch 1 vorgesehenen Werten von 10- 22. Diesetatrichterliche Feststellung greift die Revision nicht an; sie stimmt im rigenmit dem Sachvortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzrein.3. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Merkmal, [X.] der Win-kel (5), den die [X.] mit der [X.] (6) einschlssen, zwischen 10und 22liege, sei durch den Winkel von 25bei der angegriffenen Ausfh-rungsform auch nicht ivalent verwirklicht. Bereits der Wortlaut des Patent-anspruchs spreche da[X.], [X.] das [X.] einen Winkel von 16als opti-mal ansehe und Abweichungen davon nur innerhalb der angegebenen [X.] wolle. Die Beschreibung des [X.]s weismlich darauf hin,[X.] die Wahl des [X.] so getroffen worden sei, [X.] zum einen eine [X.] im Bereich der Schneidkante erzielt werde, wozuder Winkel ziemlich spitz sein msse, andererseits aber an dieser [X.] eine Materialdichte bestehen bleibe, die [X.] eine stabile Schneidkanten-qualitt sorge, was bedeute, [X.] der Winkel wiederum nicht zu spitz [X.]. Bei der Winkelwahl seien zudem die Temperatureinflsse, die unterschied-liche Papierqualitt, Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft der Klin-gen in ein optimales Verltnis zueinander gesetzt worden. Der [X.] 10 -werde durch diese Angaben darauf hingewiesen, [X.] bei einem zu groûenWinkel entweder von vornherein keine hinreichend scharfe Schneidkante [X.] werde oder die [X.] bereits nach dem Schneiden einer verltnis-mûig kleinen Anzahl von Papierprodukten stumpf wrden und nachgeschliffenwerden [X.]. Ihm sei im rigen bekannt, [X.] ein zu groûer Winkel einebe[X.]iedigende Schnittqualitt verhindere, weil z.B. die Seiten aus[X.]ansten odereinrissen. Der Fachmann entnehme der Angabe des Winkelbereichs zusam-men mit der Beschreibung zwar, [X.] er durch Experimentieren den [X.] seinenFall stigsten Winkel ermitteln solle, er werde durch diese Angabe aber da-von abgehalten, den angegebenen Bereich zu verlassen, weil er annehmenmsse, es werde sich eine der genannten Gefahren realisieren. Es sprechenichts da[X.], [X.] das [X.] mit der Ober- und der Untergrenze etwa nurgrobe Anhaltswerte habe nennen wollen, von denen man, ohne den erfin-dungsgemû angestrebten Erfolg zu ge[X.]den, auch deutlich abweichen [X.]. Über das [X.] einer danach noch hinzunehmenden Abweichung gehedie Aus[X.]ungsform (mit einer Abweichung, die 25% des ganzen im [X.] genannten Bereichs ausmache), deutlich hinaus. Abgesehen davon,[X.] es schon mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kaum zu [X.], [X.] ein Patentinhaber, der einen ganz bestimmten [X.]nbereichals erfindungswesentliches Merkmal in einen Patentanspruch aufnehme, auchAus[X.]ungsformen in den Schutzbereich einbeziehe, die in [X.] vondiesem abwichen, sei bereits die Gleichwirkung der Aus[X.]ungsform mit dervom [X.] gelehrten Gestaltung [X.]aglich. Selbst wenn man aber einehinreichende Gleichwirkung bejahe, scheitere die Annahme einer ivalentenBenutzung daran, [X.] der Fachmann, der sich an der im Patentanspruch des[X.]s umschriebenen und in der Beschreibung erlterten Erfindungorientiere, davon abgehalten werde, in einem so starken [X.] r ch-sten Wert des vom Patentanspruch genannten Bereichs hinauszugehen, und- 11 -er somit die angegriffene Gestaltung bei einer Orientierung am [X.]nicht auffinden [X.] Diese Auffasslt im Ergebnis der revisionsrechtlichen [X.]) Nach § 14 [X.] und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprchebestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heran-zuziehen sind. Nach den [X.], die der erkennende [X.]at hierzu ent-wickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprche nicht nur der Behebungetwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erlterung der darin verwendetentechnischen Begriffe sowie zur Klrung der Bedeutung und der Tragweite derdort beschriebenen Erfindung ([X.]Z 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung [X.] Baumstmme; [X.].[X.].v. 5.5.1992 - [X.], [X.], 594, 596 - mechanische Bettigungsvor-richtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen [X.] bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprche einschlieû-lich der dort verwendeten Begrifft und das auch bei der [X.] den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den [X.] ausgehenden Schutzes maûgebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob dieim Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zchstunter Zugrundelegung dieses [X.] der Inhalt der Patentansprchefestzustellen, d.h. der dem [X.] vom Fachmann beigelegte [X.] ermitteln. Macht die angegriffene Aus[X.]ungsform von dem so ermitteltenSinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz ste-hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprche ab-weichenden Aus[X.]ung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der [X.] -mann auf Grund von berlegungen, die an den Sinngehalt der in den [X.] unter Schutz gestellten Erfindung ankfen, die bei der angegriffenenAus[X.]ungsform eingesetzten abgewandelten [X.]el mit Hilfe seiner [X.] als [X.] disung des der Erfindung zugrundeliegenden Problemsgleichwirkend auffinden konnte ([X.]Z 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; [X.].[X.]. v.3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.[X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.]). Dabei [X.] es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenenSchutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit,[X.] der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprche nichtnur den Ausgangspunkt, sondern die maûgebliche Grundlage [X.] die Bestim-mung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den [X.] ([X.]Z 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v.3.10.1989 - [X.], [X.], 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.20.4.1993 - [X.], [X.], 886, 889 - Weichvorrichtung I). [X.] einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausfh-rung zum [X.] es hiernach nicht, [X.] sie (1.) das der Erfin-dung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich-wirkenden [X.]eln lst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befi-gen, die abgewandelten [X.]el als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie [X.] nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt [X.] (Einzelheiten hierzu [X.]. [X.]. v. [X.] - [X.], [X.],1005, 1006 - [X.]), mssen (3.) [X.] hinaus die berlegungen, dieder Fachmann anstellen [X.], derart am Sinngehalt der im Patentanspruchunter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, [X.] der Fachmanndie abweichende Aus[X.]ung mit ihren abgewandelten [X.]eln als der [X.] gleichwertisung in Betracht [X.] 13 -Von diesen [X.] abzuweichen, besteht kein Anlaû. Sie stehenin Einklang mit dem Protokoll r die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP([X.] [X.]), das nach [X.] Rechtsprechung des [X.]ats ([X.]Z106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; [X.].[X.]. v. 5.5.1992 - [X.], [X.], 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung)auch zur Auslegung von § 14 [X.] heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 [X.] Revisionsakte zum Eurischen Patentreinkommen vom29. November 2000 soll [X.] das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. [X.] vorsehen, [X.] bei der Bestimmung des Schutzbereichs des euro-ischen Patents solchen [X.] Rechnung zu tragen ist, dieÄquivalente der in den [X.] genannten Elemente sind.b) Die Grundstze der [X.] sind auch dann an-zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder [X.]angaben entlt. Sol-che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maû-geblicher Grundlage [X.] die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die [X.] von Zahlen- oder [X.]angaben in den Anspruch verdeutlicht, [X.] sie [X.] des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-len ([X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sichdaher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-gungen der gesctzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 [X.] derentsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts [X.] mlich erachtet [X.] ist (vgl. [X.], 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, [X.]. v.10.3.1928 - I 238/27, [X.] 1928, 481 - Preûhefe I; [X.], 63, 71 [X.] kstliche Wurstllen).- 14 -c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und [X.]-angaben grundstzlich der Auslegung fig. Wie auch sonst kommt es daraufan, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erlterung dieses [X.] und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu [X.], [X.] Zahlen- und [X.]angaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, derauch das Verstis des Fachmanns prwird, nicht einheitlich sind, son-dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenenInhalten bezeichnen k.d) Schon diese Umstschlieûen es aus, [X.] der Fachmann Zahlen-,[X.]- oder [X.] eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisenwird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel eiren Grad anEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-menten der [X.]en Lehre der Fall wre (v. [X.], [X.] 2001,991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, wrend sprachlich formu-lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen solche Begriffe, wenn sie in einerPatentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimiût; die Pa-tentschrift kann insoweit ihr "eigenes [X.]" bilden (vgl. [X.].[X.]. v.2.3.1999- [X.], [X.] 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999- [X.], [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-mischen Lesers kann durch Zahlen- und [X.]angaben konkretisiertenMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, [X.] der objektive, erfindungs-gemû zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenztwird, als dies bei [X.] verbaler Umschreibung der Fall wre. Da es Sache des- [X.] ist, da[X.] zu sorgen, [X.] in den [X.] alles [X.] ist, wo[X.] er Schutz begehrt ([X.].[X.]. v. 3.10.1989 - [X.], [X.]1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - [X.], [X.],594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung), darf der Leser der [X.] annehmen, [X.] diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von [X.] in die Formulierung der [X.] worden ist. Dies giltum so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, sichr die Konsequenzen der Anspruchsformulierung [X.] die Grenzen des nach-gesuchten Patentschutzes klar zu werden.Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es [X.] zur Rechtslage in [X.] vor 1978 entsprach ([X.],[X.] 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt dengesctzten Gegenstand grundstzlich insoweit abschlieûend; ihre ber- oderUnterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des [X.] zu rechnen (v. [X.], Festschrift zum 100jrigen Bestehen derDeutschen Vereinigung [X.] gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,S. 543, 577).Andererseits [X.] dies nicht aus, [X.] der Fachmann eine gewisse,beispielsweisliche Toleranzen umfassende, Unscrfe als mit dem techni-schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das [X.] in der [X.] ([X.] 1982, 163; deutsch [X.] Int. 1982,136), die allerdings die Rechtslage im [X.] vor der euri-schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichtetenAnspruchsmerkmal Abweichungen von 6bzw. 8om rechten Winkel als mitder Annahme einer Benutzung der gesctzten Lehre vereinbar angesehen. Ineinem solchen Fall kann es grundstzlich nicht darauf ankommen, ob im [X.] -spruch von einem rechten Winkel oder von 90die Rede ist. [X.]geblich istvielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhangkann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-tende [X.] darstellen. Dies gilt grundstzlich auch [X.] Zahlenbereiche [X.] (vgl. [X.]., [X.]Z 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.auch [X.], The C.[X.]P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., [X.], [X.]. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unverffentlichtenEntscheidungen Lubrizol v. [X.] und [X.] v. [X.]). Ein [X.], [X.] ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der [X.] entsprechen, wenn er erkennt, [X.] es sich um einen "kri-tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder [X.]angabe im Pa-tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichenBeurteilung unterliegenden fachmischen [X.] im [X.]) Wie [X.] die Erfassung des technischen Sinngehalts des [X.]s gilt auch [X.] die Bestimmung eines r diesen hinausreichen[X.]s, [X.] im Anspruch enthaltene Zahlen- oder [X.]angaben mitden angegebenen Werten den gesctzten Gegenstand begrenzen. Im Rah-men der [X.] darf vom Sinngehalt der Zahlen- und[X.]angaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob [X.] eine Aus[X.]ungsform mit einem vom Anspruch abweichendenZahlenwert auf Grund von berlegungen, die sich am Sinngehalt der im [X.] umschriebenen Erfindung orientieren, als [X.] kann, [X.] vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-zung des objektiven, [X.] zu erreichenden Erfolgs bercksichtigtwerden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-[X.]ungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden- 17 -kann, die nicht nur rhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmûigeingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade [X.], die nach seinem Verstis anspruchsgemû der zahlenmûigen Ein-grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-tiv und [X.] den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkendeAus[X.]ungsform vom Schutzbereich des Patents grundstzlich nicht umfaût.Damit im [X.] hat auch die Rechtsprechung im Verei-nigten Kigreich zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fachkundigeÖffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, [X.] es nach dem Patentauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll(vgl. die sog. dritte [X.]; [X.] das harmonisierte Recht u.a. [X.], [X.] 1989, 181 = [X.] Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); [X.] [X.] 1995,585 = [X.] Int. 1997, 374 - [X.] Ltd.). Bezogen auf ein einzelnesMerkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmaldem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschlieûlich wortsinngemûbenutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handelneingehalten werden soll (vgl. [X.] [X.] 1995, 585 = [X.] [X.], 374 - [X.] Ltd.). Ein solches Verstis kann [X.] Zahlen- und [X.]angaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,[X.] 1997, 649 - [X.] Ltd.).Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb dieanspruchsgemûe Wirkung nicht unter Auûerachtlassung von im [X.] Zahlen- und [X.]angaben bestimmt werden. Es reicht daher [X.]die Einbeziehung abweichender Aus[X.]ungsformen in den [X.] nicht aus, [X.] nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-- 18 -dungsgemûe Wirkung im übrigen ig von der Einhaltung des [X.] eintritt. Er[X.] sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-wert als im Sinne des anspruchsgemûen Wertes gleichwirkend, erstreckt sichder Schutzbereich insoweit nicht r den Sinngehalt des [X.]. Die anspruchsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Merk-mals wird in diesem Fall nach dem Verstis des Fachmanns durch die (ge-naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einemsolchen Fall t es nicht, [X.] der Fachmann auch eine von der Zahlenan-gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-dung erkennen und ausscfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob [X.] rechtlich mlich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. [X.] sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere [X.]sfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-r dem Stand der Technik geboten wre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,[X.] der Schutz entsprechend beschrkt ist. Dem Patentinhaber ist es dannverwehrt, nachtrlich Schutz [X.] etwas zu beanspruchen, was er nicht unterSchutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,[X.] die [X.]e Wirkung als solche (in dem vorstehend ausge[X.]-ten engeren Sinn) r den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereichhinaus erreicht werden kte.5. a) Zutreffend verweist die Revision darauf, [X.] mangels gegenteiligerFeststellungen des Berufungsgerichts [X.] das Revisionsverfahren davon [X.] ist, [X.] die Gestaltung der angegriffenen Aus[X.]ungsform derjenigen- 19 -des [X.]s objektiv gleichwirkend ist. Das gilt auch in dem Sinn, [X.] diespeziellen, mit der Bereichsangabe verbundenen Wirkungen erreicht werden.b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-gebnis gelangt, [X.] die angegriffene Aus[X.]ungsform nicht in den Schutzbe-reich des [X.]s fllt.Wie der erkennende [X.]at wiederholt entschieden hat, fllt eine Ausfh-rungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn sie auf ein [X.]smerkmal verzichtet, das [X.] die unter Schutz gestellte Lehre wesentlichund bestimmend ist ([X.]Z 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von[X.] in [X.] 1991, 447, der darauf hinweist, [X.] es auf die dem Fachmannerkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur [X.]renRechtslage [X.].[X.]. v. 23.4.1991 - [X.], [X.] 1991, 744, 746 - Trockenlegungsverfahren; v. 17.10.1985 - [X.], [X.] 1986, 238, 240- Melkstand). Danach scheidet eine Einbeziehung von Abwandlungen in [X.] jedenfalls dann aus, wenn aus der Sicht des Fachmanns we-sentliche Unterschiede zu der unter Schutz gestellten Lehre vorliegen. [X.] kann gelten, wenn bei der abgewandelten Lehre nicht vollstig aufein Merkmal verzichtet, dieses aber so abgewandelt wird, [X.] der aus der Pa-tentschrift ersichtliche Wirkungsbereich deutlich verlassen wird. Allerdings [X.] [X.]atsrechtsprechung bisher die Flle nicht in diese Beurteilung einbezo-gen, bei denen die Erwartung der Fachwelt nicht an den technischen Gehaltdes Merkmals ("wesentlich und bestimmend"), sondern an die Fassung [X.] als solche ankft, d.h. solche Flle, in denen durch [X.] in der Patentschrift - ig von der erkennbaren technischen Be-deutung des Merkmals - der Fachwelt der Eindruck vermittelt wird, es komme[X.] die Verwirklichung der durch das Patent unter Schutz gestellten Lehre [X.] 20 -auf an, [X.] das Merkmal gemû seinem Wortsinn oder doch jedenfalls nicht inder gesamten Breite objektiv gleichwirkender sungen benutzt werde.Die bereits angesprochene Verantwortung des [X.], da[X.] zusorgen, [X.] das, wo[X.] er Schutz begehrt, in den Merkmalen des [X.]s niedergelegt ist, beschrkt daher auch in solchen Fllen, in [X.] das - aus welchen Grch immer - [X.] hat und das [X.] objektiver Betrachtung hinter dem (hier mangels abweichender tatrichterli-cher Feststellungen zu unterstellenden) weitergehenden technischen Gehaltder Erfindung zurckbleibt, den Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehaltseiner Patentansprche in Beziehung zu setzen ist.Von daher hat das Berufungsgericht zutreffend bercksichtigt, [X.] das[X.] von vornherein [X.] den Winkel (5) nur eine verltnismûig gerin-ge Variationsbreite zwischen 10und 22mit einem bevorzugten [X.]elwert von16orsieht. Nach seinen Feststellungen entnimmt der Fachmann dem Patent-anspruch, [X.] ein Winkel von 16das Optimum darstelle, von dem Abwei-chungen im Sinn grûerer wie kleinerer Winkel als noch im Rahmen der Erfin-dung liegend toleriert werden kten, der Toleranzbereich jedoch durch [X.] in der Weise beschrkt werde, [X.] sich die angestrebte Optimie-rung nur innerhalb der so erweiterten Grenzen im wesentlichen erreichen [X.]. Das [X.] einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dieses fachmische [X.] [X.] es aus, [X.] der Fachmann einen Winkel von 25als einenWert in Betracht zog, der r der im Patentanspruch bezeichneten [X.] Abweichung vom Optimum eine gleichwertisung darstellt. Tole-ranzen von jeweils 3an den Bereichsgrenzen wrden zu einem vom [X.] des [X.]s [X.]en Winkelbereich von 7- 25und damit zueinem [X.]en Bereich von [X.] mit einem Spielraum von 18anstatt von- 21 -12wie nach dem [X.] sowie von Abweichungen vom bevor-zugten Winkel von 16on [X.] oben und nach unten [X.]en. [X.] Angabe in der Beschreibung, die Wahl des [X.] sei so getroffen [X.], [X.] zum einen eine hinreicMesserklinge im Bereich [X.] erzielt werde, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eineMaterialdicke bestehen bleibe, die [X.] eine stabile Schneidkantenqualitt sor-ge, zudem seien verschiedene weitere Parameter in ein optimales Verltniszueinander gesetzt worden, hatte der Fachmann zudem gesteigerten Anlaû zuder Annahme, [X.] der Einhaltung des im Patentanspruch vorgegebenen [X.] erhebliche Bedeutung zukommen sollte. Dies [X.] es als ausgeschlos-sen erscheinen, [X.] die Fachwelt dem [X.] r die [X.] einen so weitgehenden Schutz zubilligen wird, [X.] auch die angegriffe-ne Aus[X.]ungsform von ihm [X.] wird; ein solcher Schutzumfang wre mitdem Sinngehalt des Patentanspruchs nicht mehr in Beziehung zu setzen.Weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf es zur [X.] nicht. Es steht auch nicht zu erwarten, [X.] sie noch getroffenwerden k. Der [X.]at kann deshalb selbst in der Sache dahin erkennen,[X.] die Klage [X.] ist.Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 135/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 135/01 (REWIS RS 2002, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4134

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