Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 770/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 7842

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des [X.] vom 2. Juli 2012 - 3 Sa 838/11 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 41.159,16 Euro brutto für die [X.] vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 nebst Zinsen und für die [X.] ab dem 1. Juni 2012 laufend eine betriebliche Leistung von 593,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Revision noch über die Höhe eines von der [X.] zu zahlenden Zuschlags zur Versorgungsrente der Klägerin.

2

Die im März 1942 geborene Klägerin war in der [X.] von 1970 bis August 1980 Beamtin des Freistaats [X.]n. Von 1973 bis August 1980 war sie als [X.]ehrerin an die in freier Trägerschaft von der Rechtsvorgängerin der [X.] betriebene Katholische Schule in [X.] abgeordnet. Ende August 1980 schied die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Freistaat [X.]n entrichtete für die Dauer des Beamtenverhältnisses die Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin nach. Zum 1. September 1980 begründete die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der [X.] ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag der Klägerin finden sich ua. folgende Regelungen:

        

„§ 9   

        

Frau B wird als hauptamtliche [X.]ehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden bei der [X.]. Versicherungskammer angemeldet. [X.] und [X.]eistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.

        

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der [X.] Gemeinden ([X.]ische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der [X.]ehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.“

3

Art. 4 des bis zum 31. Dezember 1986 im Freistaat [X.]n geltenden Privatschulleistungsgesetzes lautete:

        

„(1) Den Schulträgern wird ein Versorgungszuschuss für diejenigen hauptberuflich beschäftigten [X.]ehrkräfte gewährt, denen sie einen Rechtsanspruch auf lebenslängliche Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten des Freistaates [X.]n geltenden Vorschriften einräumen.

        

(2) Der Versorgungszuschuss wird auch für solche hauptberuflich beschäftigten [X.]ehrkräfte gewährt, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Maßgabe gewährleistet wird, daß darauf [X.]eistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet werden.“

4

Art. 33 Abs. 1 des [X.]ischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169) und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455) enthielten entsprechende Regelungen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde die maßgebliche Bestimmung aufgehoben.

5

Die kirchlichen Schulträger konnten seit dem [X.] ihre Angestellten zur Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden (im Folgenden: [X.]) anmelden. Davon machte auch die Rechtsvorgängerin der [X.] Gebrauch. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin sowie die anderen [X.] Schulträger in [X.]n verwendeten seit der Aufnahme der [X.]ehrkräfte in die [X.] vertragliche Klauseln, die den Regelungen in § 9 des Arbeitsvertrags der Klägerin entsprachen.

6

Die [X.] gewährte - ebenso wie die [X.] und der [X.]änder (VB[X.]) - bis zur Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Gesamtversorgung. Die Satzung der [X.] lautete in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000 (im Folgenden: [X.]S aF) auszugsweise wie folgt:

        

§ 31 

        

Höhe der Versorgungsrente

        

(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 bis 34 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.

        

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

        

a)    

die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB IV) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.]) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) geleistet wird …

        

…       

                 
        

§ 32   

        

Ermittlung der Gesamtversorgung

        

(1) Gesamtversorgung ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.

        

…       

        
        

§ 33   

        

Gesamtversorgungsfähige [X.]

        

(1) Gesamtversorgungsfähige [X.] sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 52) zurückgelegten Umlagemonate (§ 62 Abs. 10).

        

(2) 1Als gesamtversorgungsfähige [X.] gelten

        

a)    

bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,

                 

aa)     

die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten [X.]en) und beitragsfreie [X.]en - mit Ausnahme der [X.]en, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a [X.]) beruhen, sowie mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten [X.]en im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen; dabei sind die Monate einer Zurechnungszeit, die auf die [X.] bis zum vollendeten 55. [X.]ebensjahr des Versorgungsrentenberechtigten entfallen, mit dem 1,3333-fachen, die übrigen Monate einer Zurechnungszeit mit dem Dreifachen zu berücksichtigen,

                 

…       

        
                 

- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte; …

                 

...     

        

§ 62   

        

Umlagen und Erhöhungsbeträge

        

…       

        

(10) 1Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage aus laufendem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt für mindestens einen Tag entrichtet ist. …“

7

Durch den mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in [X.] getretenen Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - [X.] - ([X.]) vom 1. März 2002 wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt. Dem schloss sich die [X.] an und fasste dementsprechend ihre Satzung zum 1. Januar 2001 neu.

8

Anfang Januar 2001 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte über. Die Klägerin schied zum 31. August 2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] aus. Seit dem 1. September 2004 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente für Frauen iHv. 1.502,79 [X.] und eine Versorgungsrente von der [X.] iHv. 705,20 [X.].

9

Der Senat entschied durch Urteile vom 13. November 2007 (- 3 [X.] -) und vom 11. März 2008 (- 3 [X.] 719/06 -), dass durch die Umstellung der [X.]S von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell die Geschäftsgrundlage für die von den [X.] Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit [X.]ehrkräften vereinbarten, § 9 des Arbeitsvertrags der Klägerin entsprechenden Regelungen entfallen ist und es den Schulträgern obliegt, eine Anpassung dieser Versorgungszusagen an die geänderten Verhältnisse zum Zwecke der Gewährung einer beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Versorgung vorzunehmen.

Die [X.] Schulträger in [X.]n - einschließlich der [X.] - entschieden daraufhin, dass für [X.]ehrkräfte, deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt, die erstmalige Berechnung der Versorgungsrente nach der [X.]S aF unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, die so berechnete fiktive Versorgungsrente entsprechend der Herabsetzung des Versorgungsniveaus der Beamten um 4,33 % gemindert und hiervon die Versorgungsrente abgezogen wird, die von der [X.] nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Satzung gewährt wird; der sich ergebende Differenzbetrag wird monatlich als Zuschlag zur Versorgungsrente gezahlt und wie diese dynamisiert.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung zahlte die Beklagte der Klägerin für die [X.] von April 2005 bis August 2009 rückständige Zuschläge zur Versorgungsrente der [X.] iHv. insgesamt 5.073,03 [X.] brutto. Seit September 2009 gewährt sie der Klägerin einen monatlichen Zuschlag iHv. 98,16 [X.], den sie jedes Jahr im Juli um 1 % anhebt.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab September 2004 einen monatlichen Zuschlag iHv. 554,18 [X.] zu zahlen, der jährlich um 1 % zu dynamisieren sei. Die von der [X.] getroffene Entscheidung, ihre Versorgungsrente nach der [X.]S aF zu berechnen, sei nicht angemessen. Das [X.] habe im Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -) angenommen, die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige [X.] bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach den Regelungen der bis zum 31. Januar 2000 geltenden Satzung der VB[X.] (im Folgenden: VB[X.]S aF) führe zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten, die nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar hingenommen werden könne. Dementsprechend dürfe die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente die mit den Bestimmungen der VB[X.]S aF wortlautidentische Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbs. 2 [X.]S aF über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht anwenden. Sie sei vielmehr verpflichtet, die Höhe des Zuschlags unter vollständiger Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige [X.] bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge zu ermitteln.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2010 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche [X.]eistung von brutto 1.169,64 [X.] zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr rückständige betriebliche [X.]eistungen in Höhe von 61.914,32 [X.] für die [X.] vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus von monatlich 1.190,66 [X.] vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2008 und aus monatlich 1.169,64 [X.] vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2010 zu zahlen,

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 2012 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche [X.]eistung (Zuschlagsrente) von 593,54 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige betriebliche [X.]eistungen in Höhe von 45.038,42 [X.] für die [X.] vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus 554,18 [X.] vom 1. September 2004 bis 30. September 2004, aus 1.168,36 [X.] vom 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2004, aus 1.662,54 [X.] vom 1. November 2004 bis 30. November 2004, aus 2.216,72 [X.] vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004, aus 2.770,90 [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2005, aus 3.325,08 [X.] vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005, aus 3.879,26 [X.] vom 1. März 2005 bis 31. März 2005, aus 4.340,03 [X.] vom 1. April 2005 bis 30. April 2005, aus 4.800,80 [X.] vom 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2005, aus 5.261,57 [X.] vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005, aus 5.726,95 [X.] vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2005, aus 6.192,33 [X.] vom 1. August 2005 bis 31. August 2005, aus 6.657,71 [X.] vom 1. September 2005 bis 30. September 2005, aus 7.123,09 [X.] vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2005, aus 7.588,47 [X.] vom 1. November 2005 bis 30. November 2005, aus 8.053,85 [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005, aus 8.519,23 [X.] vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, aus 8.984,61 [X.] vom 1. Februar 2006 bis 29. Februar 2006, aus 9.449,99 [X.] vom 1. März 2006 bis 31. März 2006, aus 9.915,37 [X.] vom 1. April 2006 bis 30. April 2006, aus 10.380,75 [X.] vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006, aus 10.846,13 [X.] vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006, aus 11.316,17 [X.] vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006, aus 11.786,21 [X.] vom 1. August 2006 bis 31. August 2006, aus 12.256,25 [X.] vom 1. September 2006 bis 30. September 2006, aus 12.726,29 [X.] vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006, aus 13.196,33 [X.] vom 1. November 2006 bis 30. November 2006, aus 13.666,37 [X.] vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006, aus 14.136,41 [X.] vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007, aus 14.606,45 [X.] vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007, aus [X.] [X.] vom 1. März 2007 bis 31. März 2007, aus 15.546,53 [X.] vom 1. April 2007 bis 30. April 2007, aus 16.016,57 [X.] vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007, aus 16.486,61 [X.] vom 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2007, aus 16.961,35 [X.] vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007, aus 17.436,09 [X.] vom 1. August 2007 bis 31. August 2007, aus 17.910,83 [X.] vom 1. September 2007 bis 30. September 2007, aus 18.385,57 [X.] vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007, aus 18.860,31 [X.] vom 1. November 2007 bis 30. November 2007, aus 19.335,05 [X.] vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007, aus 19.809,79 [X.] vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008, aus 20.284,53 [X.] vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2008, aus 20.759,27 [X.] vom 1. März 2008 bis 31. März 2008, aus 21.234,01 [X.] vom 1. April 2008 bis 30. April 2008, aus 21.708,75 [X.] vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008, aus 22.183,49 [X.] vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008, aus 22.662,98 [X.] vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008, aus 23.142,47 [X.] vom 1. August 2008 bis 31. August 2008, aus 23.621,96 [X.] vom 1. September 2008 bis 30. September 2008, aus 24.101,45 [X.] vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008, aus 24.580,94 [X.] vom 1. November 2008 bis 30. November 2008, aus [X.] [X.] vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008, aus 25.539,92 [X.] vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2009, aus 26.019,41 [X.] vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2009, aus 26.498,90 [X.] vom 1. März 2009 bis 31. März 2009, aus 26.978,39 [X.] vom 1. April 2009 bis 30. April 2009, aus [X.] [X.] vom 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009, aus 27.937,37 [X.] vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009, aus 28.421,66 [X.] vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009, aus 28.905,95 [X.] vom 1. August 2009 bis 31. August 2009, aus 29.390,24 [X.] vom 1. September 2009 bis 30. September 2009, aus 29.847,53 [X.] vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009, aus [X.] [X.] vom 1. November 2009 bis 30. November 2009, aus 30.843,11 [X.] vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009, aus 31.327,40 [X.] vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010, aus 31.811,69 [X.] vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010, aus 32.295,98 [X.] vom 1. März 2010 bis 31. März 2010, aus 32.780,27 [X.] vom 1. April 2010 bis 30. April 2010, aus 33.264,56 [X.] vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2010, aus 33.748,85 [X.] vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2010, aus 34.237,37 [X.] vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2010, aus 34.725,89 [X.] vom 1. August 2010 bis 31. August 2010, aus 35.214,41 [X.] vom 1. September 2010 bis 30. September 2010, aus 35.702,93 [X.] vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010, aus 36.191,45 [X.] vom 1. November 2010 bis 30. November 2010, aus 36.679,97 [X.] vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010, aus 37.168,49 [X.] vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2011, aus 37.657,01 [X.] vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011, aus 38.145,53 [X.] vom 1. März 2011 bis 31. März 2011, aus 38.634,05 [X.] vom 1. April 2011 bis 30. April 2011, aus 39.122,57 [X.] vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2011, aus [X.] [X.] vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2011, aus 40.104,50 [X.] vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2011, aus [X.] [X.] vom 1. August 2011 bis 31. August 2011, aus [X.] [X.] vom 1. September 2011 bis 30. September 2011, aus [X.] [X.] vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011, aus 42.078,14 [X.] vom 1. November 2011 bis 30. November 2011, aus 42.571,55 [X.] vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, aus 43.064,96 [X.] vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012, aus 43.558,37 [X.] vom 1. Februar 2012 bis 29. Februar 2012, aus 44.051,78 [X.] vom 1. März 2012 bis 31. März 2012, aus 45.545,19 [X.] vom 1. April 2012 bis 30. April 2012 und aus 45.038,60 [X.] seit 1. Mai 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der [X.] Schulträger, die Versorgungsrente der [X.]ehrkräfte mit vergleichbaren Versorgungszusagen wie die der Klägerin nach der [X.]S aF zu berechnen und um 4,33 % zu mindern, sei angemessen. Sie entspreche den Vorgaben des Senats in der Entscheidung vom 13. November 2007 (- 3 [X.] -). Ein etwaiger Verstoß von § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs. [X.]S aF gegen Art. 3 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen, da die privatrechtlichen Versorgungszusagen nicht am strengen Maßstab der Grundrechte zu messen seien. Im Übrigen sei die Halbanrechnung der Vordienstzeiten vorliegend nicht gleichheitswidrig.

Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich allein gestellten [X.], die auf die Gewährung einer beamtengleichen Versorgung gerichtet waren, abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dem Hilfsantrag zu 1. sowie dem Hilfsantrag zu 2. hinsichtlich der für die [X.] vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 begehrten rückständigen Zuschläge stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung auch der Hilfsanträge, soweit das [X.]andesarbeitsgericht ihnen stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Erlass eines [X.] durch das [X.] war, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Zuschlags zur [X.] der Klägerin ab dem 1. Juni 2012 sowie rückständiger Zuschläge für die [X.] vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 verurteilt hat, unzulässig. Dieser Verfahrensmangel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen [X.] und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

I. Das [X.] hat unzulässigerweise durch Teilurteil über die mit den [X.] begehrten Zuschläge für die [X.] ab 1. April 2005 entschieden. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Erlass eines [X.] liegen nicht vor.

1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungsreife iSd. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf (vgl. [X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN). Das bedeutet, dass es für den Erlass eines [X.] nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 12; [X.] 20. Juni 2013 - [X.]/12 - Rn. 12; 11. Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 14, [X.]Z 189, 356). Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des [X.] nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist ein Teilurteil daher unzulässig. Die Zulässigkeit des [X.] ist vom Revisionsgericht auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 15; [X.] 11. Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 19 ff., aaO).

2. Danach war der Erlass des [X.] unzulässig, soweit über einen Teil der mit den [X.] geltend gemachten Forderungen entschieden wurde. Das [X.] hat im Rahmen seiner Entscheidung über die mit den [X.] verfolgten Zahlungsansprüche für die [X.] ab dem 1. April 2005 angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, den Zuschlag zur [X.] der Klägerin entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs. [X.] unter voller Anrechnung ihrer Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige [X.] zu berechnen, da die von den [X.] Schulträgern getroffene Anpassungsentscheidung, die [X.] nach der [X.] zu berechnen und damit die Vordienstzeiten nur hälftig als gesamtversorgungsfähige [X.] zu berücksichtigen, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Damit hat das [X.] im Rahmen des [X.] über eine Frage entschieden, die sich ihm im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Auch die Zahlungsansprüche für die [X.] vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005, die nicht Gegenstand des [X.] sind, können von der Frage abhängen, ob die Entscheidung der [X.] Versorgungsträger, die [X.] nach der [X.] zu berechnen und damit die Vordienstzeiten nur hälftig als gesamtversorgungsfähige [X.] zu berücksichtigen, rechtmäßig oder ob die Beklagte ggf. verpflichtet ist, bei der Berechnung der [X.] nach der [X.] die Vordienstzeiten der Klägerin vollständig als gesamtversorgungsfähige [X.] zu berücksichtigen.

II. Die Unzulässigkeit des [X.] führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] den [X.] stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO), und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

III. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung dürfte das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Es wird zu prüfen sein, ob die von den kirchlichen Versorgungsträgern im Nachgang zu den Entscheidungen des [X.]s vom 13. November 2007 (- 3 [X.] -) und vom 11. März 2008 (- 3 [X.] 719/06 -) getroffene Anpassungsentscheidung nach § 315 BGB billigem Ermessen entspricht.

a) Wie der [X.] bereits für vergleichbare Fälle entschieden hat (vgl. 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 26 ff.; 11. März 2008 - 3 [X.] 719/06 - Rn. 38 ff.), hat die Klägerin wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungszusage in § 9 ihres Arbeitsvertrags. Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den anderen [X.] Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Lehrkräften vereinbarten Regelung lag die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass dem Arbeitnehmer durch die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der [X.] und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgungskasse durch den Arbeitgeber eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt wird. Nach der Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem durch die [X.] nF entspricht die Zusatzversorgung nicht mehr beamtenrechtlichen Grundsätzen. Aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung kann die Klägerin daher eine Anpassung ihrer Versorgungszusage verlangen. Ausgangspunkt des [X.] ist die [X.], da diese der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahme entsprach, dass der Klägerin durch die vertraglichen Regelungen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Ferner ist bei der Ausgestaltung des [X.] zu beachten, dass der Gesetzgeber das Versorgungsniveau für Beamte durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.]I S. 3926) herabgesetzt hat. Da Grundlage der vertraglichen Vereinbarung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne einer Orientierung auch am Versorgungsniveau der Beamten war, kann die Senkung dieses [X.] - einschließlich der Übergangsregelungen - nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem ist zu beachten, dass die Versorgungsregelungen - trotz einzelvertraglicher Grundlage - Teil eines generellen Versorgungssystems der [X.] Schulträger in [X.] für die Lehrkräfte an den Privatschulen sind. Deshalb tritt aufgrund der entstandenen Störung der Geschäftsgrundlage keine unmittelbare Vertragsänderung ein, sondern es bedarf einer gestaltenden Entscheidung durch die kirchlichen Schulträger. Nur diese können durch eine solche Entscheidung eine insgesamt angemessene, ggf. auch pauschalierende Regelung herbeiführen (vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 36; 11. März 2008 - 3 [X.] 719/06 - Rn. 49).

b) Die [X.] Schulträger haben mit ihrer Anpassungsentscheidung ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Beseitigung der Störung der Geschäftsgrundlage der für die Lehrkräfte an Privatschulen geltenden Versorgungszusagen ausgeübt. Die Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen (vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] 455/06 - Rn. 29, [X.]E 125, 11; 22. Oktober 2002 - 3 [X.] 496/01 - zu [X.] der Gründe). Durch das Anpassungsrecht darf in die geltenden Vereinbarungen nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] 455/06 - Rn. 31 mwN, aaO). Bei der Anpassung sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch die Grundrechte als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Elemente einer objektiven Ordnung zu berücksichtigen; denn eine die Grundrechte verletzende Anpassungsentscheidung entspricht nicht billigem Ermessen (vgl. [X.] 22. Oktober 2002 - 3 [X.] 496/01 - zu [X.] der Gründe; vgl. zur sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte bei zivilrechtlichen Generalklauseln auch [X.] 15. Januar 1958 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 7, 198; 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 73, 261).

aa) Bedenken an der Billigkeit der Anpassungsentscheidung könnten bereits deswegen bestehen, weil von der nach der [X.] zu ermittelnden [X.] nach der Neuregelung ein pauschaler Abschlag iHv. 4,33 % vorgenommen werden soll. Zwar entspricht die Absenkung des [X.] der Beamten durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.]I S. 3926) von 75 % auf 71,75 % rechnerisch einer Minderung der [X.] der Lehrkräfte um 4,33 %. Nach den gesetzlichen Übergangsregelungen in § 69e Abs. 2 bis 4 [X.] erfolgt die Absenkung des [X.] für Beamte allerdings durch eine stufenweise Abflachung der Erhöhung der Versorgungsbezüge in acht Schritten. Erst mit der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 [X.], die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 ([X.]I S. 1552) zum 1. Januar 2011 erfolgt ist, war die Absenkung endgültig vollzogen. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Reduzierung des [X.] in voller Höhe von 4,33 % ab 1. Januar 2002 zum Zwecke der Anpassung der vertraglichen Regelungen an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung angemessen ist.

bb) Das [X.] wird zudem zu prüfen haben, ob die Entscheidung der [X.] Schulträger, die [X.] für Lehrkräfte, deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt, nach der [X.] zu berechnen, unter dem Gesichtspunkt der Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs. [X.] bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach § 31 Abs. 2 Buchst. a [X.] mit den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Wertentscheidungen im Einklang steht.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 40).

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.] führte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge im öffentlichen Dienst nach den - mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs., § 31 Abs. 2 Buchst. a [X.] gleichlautenden - Regelungen der [X.] aF zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern ([X.] 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - zu [X.]). Durch diese Regelungen wurden Versorgungsberechtigte, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten ([X.] 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - zu II 2 c aa der Gründe; vgl. auch 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 49). Eine Ungleichbehandlung resultierte zudem daraus, dass Arbeitnehmer, die zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes überhaupt nicht oder lediglich in Teilzeit gearbeitet hatten, danach im öffentlichen Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an der Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch erwarben. Wegen ihrer - im Vergleich zu einem in Vollzeit vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein entsprechend höherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine vergleichsweise hohe [X.] zustand. Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt und im [X.] daran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe Gesamtversorgung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein konnte ([X.] 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 50).

(3) Ausgehend hiervon führt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs., § 31 Abs. 2 Buchst. a [X.] zu einer Ungleichbehandlung der versorgungsberechtigten Lehrkräfte. Das [X.] wird zu prüfen und ggf. die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob diese Ungleichbehandlung durch die den [X.] Versorgungsträgern grundsätzlich zustehende Befugnis zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung sachlich gerechtfertigt ist.

(a) Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn für die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe von Versorgungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen Gruppe keine Sachgründe bestehen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Es können auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 3. Juni 2013 - 1 [X.] ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu [X.] [X.] der Gründe). Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die [X.], zu berücksichtigen (vgl. [X.] 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN).

Dementsprechend hat das [X.] in seinem Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 - zu [X.]) angenommen, dass die durch die in der [X.] aF bestimmte Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Anrechnung der Sozialversicherungsrente verursachte Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten bis zum Ablauf des Jahres 2000 noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, da sie sich bis zu diesem [X.]punkt im Rahmen der zulässigen Typisierung und Generalisierung der Normgeber hielt. Der Satzungsgeber der [X.] durfte bis zum Ablauf des Jahres 2000 davon ausgehen, dass die Ungleichbehandlung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betraf und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv war, da in der sogenannten „älteren [X.]“ nur eine relativ kleine Gruppe von Versicherten von der [X.] benachteiligt wurde.

(b) Durch die Anpassung der den Lehrkräften erteilten Versorgungszusagen haben die [X.] Schulträger in [X.] eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung getroffen, bei der sie Pauschalierungen und Typisierungen vornehmen können (vgl. dazu bereits [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] 455/06 - Rn. 31, [X.]E 125, 11). Das [X.] wird deshalb aufzuklären haben, ob die Schulträger davon ausgehen durften, dass nur eine geringe Anzahl der von der Anpassungsentscheidung betroffenen Lehrkräfte durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten benachteiligt wird. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, dass - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgeführt hat - nahezu alle Lehrkräfte von der Halbanrechnung betroffen sind, weil sie zunächst ein Referendariat im öffentlichen Dienst absolviert haben. Die Halbanrechnung dieser ohnehin nur kurzen Vorbeschäftigungszeit bei gleichzeitiger Vollanrechnung der hierauf beruhenden gesetzlichen Rente kann keine von der Anpassungsentscheidung betroffene Gruppe von Versorgungsberechtigten besonders benachteiligen, da sie gleichermaßen (fast) alle Lehrkräfte betrifft. Für die Rechtfertigung der Halbanrechnung der Vordienstzeiten wird es vielmehr maßgeblich darauf ankommen, ob die [X.] Schulträger davon ausgehen durften, dass für die von der Anpassungsentscheidung betroffenen Lehrkräfte in hinreichender Weise eine bruchlose Erwerbsbiographie bei den [X.] Privatschulen typisch und damit die Gruppe der Lehrkräfte, die - neben dem Referendariat - über relevante Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern verfügen, verhältnismäßig klein ist. Der für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten wird Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu vorzutragen.

2. Sollte das [X.] zu der Ansicht gelangen, dass die Anpassungsentscheidung der [X.] Schulträger unbillig ist, wird es Folgendes zu beachten haben:

a) Bei einer unbilligen Anpassungsentscheidung hat grundsätzlich das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB durch Urteil eine angemessene Regelung zu treffen. Bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung, die - wie vorliegend - nicht nur die klagende Partei betreffen, bedarf die Vorschrift jedoch der einschränkenden Auslegung. Danach unterliegt die getroffene Anpassungsentscheidung zwar der gerichtlichen Kontrolle, das Gericht kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht an die Stelle einer unbilligen und damit unwirksamen Anpassungsentscheidung der [X.] Schulträger setzen (vgl. dazu [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] 455/06 - Rn. 38, [X.]E 125, 11). Die [X.] Schulträger - einschließlich der Beklagten - können daher ggf. eine erneute Anpassungsentscheidung treffen. Eine durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente verursachte Gleichheitswidrigkeit könnte dabei ggf. dadurch beseitigt werden, dass auch die Vordienstzeit vollständig als gesamtversorgungsfähige [X.] mit einbezogen wird. Da der Grund einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit in der Inkohärenz der nur hälftigen Anrechnung der Vordienstzeit auf die gesamtversorgungsfähige [X.] einerseits und der vollständigen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge andererseits bestünde, ließe sich die Ungleichbehandlung möglicherweise auch dadurch beseitigen, dass bei nur hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeit auch die aus der Vordienstzeit resultierende Rente nur zur Hälfte auf die Gesamtversorgung angerechnet wird. Sofern es sich um Vordienstzeiten handelt, die auf einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beruhen, könnte die Ungleichbehandlung unter Umständen auch dadurch beseitigt werden, dass diese Vordienstzeiten bei der gesamtversorgungsfähigen [X.] nicht berücksichtigt werden, dafür aber der Anteil der gesetzlichen Rente, der hierauf beruht, ebenfalls nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet wird. In diesem Fall ist allerdings in Betracht zu ziehen, dass die Versorgungsberechtigten, denen auf der Grundlage der bisherigen Anpassungsentscheidung der [X.] Schulträger bereits ein Zuschlag gewährt wird, möglicherweise schutzwürdig auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen vertraut haben. Sollte die Berechnung der [X.] ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten und hierauf beruhender Sozialversicherungsrente für diese Versorgungsberechtigten dazu führen, dass der von den Schulträgern zu gewährende Zuschlag geringer ausfiele als bislang, könnte daher ggf. eine diese Ansprüche vermindernde Anpassungsentscheidung ausscheiden.

b) Sofern die Schulträger eine neue Anpassungsentscheidung treffen sollten, wird die Beklagte deren Angemessenheit darzulegen haben. Sollten sie eine solche neue Entscheidung, falls erforderlich, nicht binnen angemessener [X.] treffen oder sollte eine erneute Entscheidung nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen, dürfte das [X.] - trotz des vorliegend komplexen Versorgungssystems mit kollektiver Wirkung - eine eigene Anpassungsentscheidung treffen. Die bei Eingriffen in komplexe Versorgungssysteme vorzunehmende einschränkende Auslegung von § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet ihre Grenzen an dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch der klagenden Partei auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu [X.] 28. Februar 2013 - 2 [X.]/12 - Rn. 19; 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - zu [X.], [X.]E 40, 272). Die gerichtliche Durchsetzbarkeit des [X.] der Klägerin nach § 313 Abs. 1 BGB würde es daher gebieten, dass das [X.] in diesem Fall eine eigene Anpassungsentscheidung trifft.

3. Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] ab.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 770/12

18.02.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Regensburg, 20. April 2011, Az: 7 Ca 449/05 L, Urteil

§ 301 Abs 1 S 1 ZPO, § 313 Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 Halbs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 40 Abs 1 S 1 SchulFinG BY 2000, Art 4 PrSchulLG BY, Art 40 Abs 1 S 1 SchulFinG BY 2000, § 69e Abs 2 BeamtVG BY, § 69e Abs 3 BeamtVG BY, § 69e Abs 4 BeamtVG BY, § 70 BeamtVG BY, Art 33 Abs 1 SchulFinG BY, § 31 Abs 2 Buchst a GemZVSa BY, § 33 Abs 1 Buchst a GemZVSa BY, § 33 Abs 2 S 1 Buchst a GemZVSa BY

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 770/12 (REWIS RS 2014, 7842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7842

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