Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. IV ZR 107/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5439

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 107/03

Verkündet am:

19. Januar 2005

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

- 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 19. Januar 2005

für Re[X.]ht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Re[X.]htsmittel der Beklagten werden das vor-genannte Urteil aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 30. April 2002 geändert. Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der [X.] eine höhere Zusatzrente.
- 3 -

Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentli[X.]hen Dienst bei einem Dienstherrn bes[X.]häftigt, der an der beklagten Versor-gungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der [X.] wegen Erwerbs-unfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ih-ren am 29. Januar 1977 geborenen [X.] zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem [X.]punkt au[X.]h keine der sonstigen Al-ternativen des § 41 Abs. 2[X.] Satz 1 Bu[X.]hst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: [X.]) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenbere[X.]hnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen [X.] sie von der Klägerin in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung zu-rü[X.]kgelegte [X.]en, die ni[X.]ht zuglei[X.]h Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. aa [X.] nur zur Hälfte (Halbanre[X.]hnung).

Mit Bes[X.]heid vom 27. November 2000 wurde der Klägerin für ihren [X.] rü[X.]kwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzli[X.]hen Verfahren informiert und [X.] daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundele-gung der [X.]/0 an.

Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, die Beklagte müsse der Rentenbe-re[X.]hnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts au[X.]h für den [X.]-raum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere [X.]/0 zugrundelegen, und verlangt eine entspre[X.]hende Feststel-- 4 -

lung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Bes[X.]hluß des [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 835 = NJW 2000, 3341) die Halbanre[X.]hnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die [X.] verpfli[X.]htet sei, ab diesem [X.]punkt die vollen, ni[X.]ht im öffentli-[X.]hen Dienst zurü[X.]kgelegten Rentenversi[X.]herungszeiten zu [X.], bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde.

Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] geri[X.]hteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebli[X.]he Steuerklasse be-zogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der [X.] na[X.]h wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgeri[X.]ht sie ni[X.]ht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage.

1. Die Revision der Klägerin

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision in der Urteilsformel zwar ohne Eins[X.]hränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Re[X.]htsmittelzu-lassung kann si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h aus den Gründen der angefo[X.]htenen Ent-- 5 -

s[X.]heidung ergeben (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. [X.], 358, 360; [X.], Urteile vom 5. November 2003 - [X.]/02 - [X.]-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - [X.] - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - [X.] - [X.], 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - [X.] - [X.], 841 unter [X.]). [X.] genügt zwar ni[X.]ht, daß das Berufungsgeri[X.]ht ledigli[X.]h eine Begrün-dung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu ma[X.]hen, daß es sie auf den dur[X.]h die Re[X.]htsfrage betroffenen Teil des [X.] hat bes[X.]hränken wollen. Eine [X.] kann in sol[X.]hen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Ents[X.]heidungsgründen des Berufungsurteils mit ausrei[X.]hender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgeri[X.]ht die Mög-li[X.]hkeit einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung nur wegen eines ab-trennbaren Teils seiner Ents[X.]heidung eröffnen wollte ([X.], Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprü-[X.]he ents[X.]hieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprü[X.]he re[X.]htserhebli[X.]hen Grundes für die Revisionszulassung deut-li[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, daß das Re[X.]htsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Bes[X.]hränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993, 1799 unter [X.]; vom 13. Dezember 1989 - [X.] - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier.

Das Berufungsgeri[X.]ht hatte über zwei voneinander unabhängige Feststellungsanträge zu ents[X.]heiden, die beide sowohl eines Teilurteils als au[X.]h - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be-- 6 -

s[X.]hränkten Revision der unterlegenen [X.] zugängli[X.]h sind. Die [X.] im Berufungsurteil befaßt si[X.]h [X.] mit der Frage der Anre[X.]hnung der Vordienstzeiten und er-bli[X.]kt die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Sa[X.]he allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. aa [X.]) entstandene Lü[X.]ke ni[X.]ht [X.] worden sei und die Tarifparteien die S[X.]hließung dieser Lü[X.]ke einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung eines Bundesgeri[X.]hts überlassen hätten.

Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der si[X.]h auf die Frage der maßgebli[X.]hen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 [X.] dur[X.]h die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin auf-gehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berü[X.]k-si[X.]htigung von Steuerklassen bei der Rentenbere[X.]hnung ni[X.]ht mehr [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h deshalb erkennbar ni[X.]ht veranlasst gesehen, au[X.]h der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zu-gang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein [X.] bestanden hätte, ist unerhebli[X.]h und wäre nur im Rahmen einer - hier ni[X.]ht eingelegten - Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde zu überprüfen ge-wesen.

Eine - na[X.]h neuem Zivilprozeßre[X.]ht grundsätzli[X.]h mögli[X.]he - Um-deutung der ni[X.]ht zugelassenen Revision in eine zulässige Ans[X.]hlußre-vision (vgl. dazu [X.]Z 155, 189, 191 ff.) s[X.]heitert im vorliegenden Fall - 7 -

daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklag-ten ist dem Prozeßbevollmä[X.]htigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zuge-stellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin na[X.]h Ablauf der Monatsfrist für eine An-s[X.]hlußerklärung und -begründung, bei Geri[X.]ht eingegangen.

Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgeri[X.]ht stützt si[X.]h auf die zitierte Ents[X.]heidung des [X.] vom 22. März 2000 (aaO) und hält [X.] die in § 42 Abs. 2 [X.] vorgesehene Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten als eine der ri[X.]hterli[X.]hen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 [X.] für unwirksam. Infolge der si[X.]h daraus ergebenden Regelungslü[X.]ke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpfli[X.]htet, die [X.] bei der Bere[X.]hnung der gesamtversorgungsfähigen [X.] in vollem Umfang zu berü[X.]ksi[X.]htigen, solange sie au[X.]h die vollen Ansprü-[X.]he aus der gesetzli[X.]hen Rente auf die zu zahlende [X.].

b) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu Re[X.]ht. Die Klä-gerin hat keinen Anspru[X.]h darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be-- 8 -

re[X.]hnung der Versorgungsrente voll angere[X.]hnet werden, vielmehr ver-bleibt es für sie bei der Halbanre[X.]hnung.

Soweit si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht auf den Bes[X.]hluß des Bundes-verfassungsgeri[X.]hts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - [X.], 183 unter 2 [X.] und d) bereits ents[X.]hieden, daß die Bedenken des [X.] ni[X.]ht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die [X.] vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Au[X.]h für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist na[X.]h dem Bes[X.]hluß des [X.] im Ergebnis da-von auszugehen, daß verfassungsre[X.]htli[X.]h etwa bedenkli[X.]he Folgen [X.] no[X.]h im Rahmen einer bei der Regelung einer kom-plizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-nehmen sind.

Dabei verkennt der Senat ni[X.]ht, daß die Klägerin infolge Erwerbs-unfähigkeit vorzeitig rentenbere[X.]htigt geworden ist und das Rentenalter ohne die Erwerbsunfähigkeit erst na[X.]h dem oben genannten Sti[X.]htag er-rei[X.]ht hätte. Das führt im Ergebnis aber ni[X.]ht zu einem Anspru[X.]h auf vol-le Anre[X.]hnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenbere[X.]hnung.

[X.]) Ob den Erwägungen des [X.] zur Un-glei[X.]hbehandlung der von der Halbanre[X.]hnung betroffenen Versi[X.]her-tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. au[X.]h Hebler, [X.], 337 ff.), kann der Senat au[X.]h im vorliegenden Fall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend [X.] -

dert (§ 86 [X.], BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversor-gungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ges[X.]hlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Na[X.]h der [X.] kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt ni[X.]ht mehr an; viel-mehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspfli[X.]htige Entgelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.]). Diese Betriebsrente wird vom [X.] an jährli[X.]h um 1% erhöht (§ 39 [X.]). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsge-ri[X.]hts jedenfalls ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - [X.]/02 - [X.], 183 unter 2 e; Senats-urteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter I[X.] [X.] [X.][X.]; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.] - [X.], 499 unter 3).

d) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes für die Rentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe na[X.]h generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die [X.] geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspri[X.]ht. Allein dadur[X.]h wird Art. 14 Abs. 1 GG ni[X.]ht verletzt. Zum [X.] eines Rentenanspru[X.]hs oder einer Rentenanwarts[X.]haft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art no[X.]h eine be-stimmte Festsetzung des [X.]; nur die auf Beitragsleistun-gen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspru[X.]hskonstituierung sind in den Eigentumss[X.]hutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I[X.] d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ih-rem niedrigeren Rentenniveau in diesen ges[X.]hützten Kernberei[X.]h einge-- 10 -

griffen hätte, hat die Klägerin ni[X.]ht dargelegt. Wäre sie erst mit Errei[X.]hen der Altersgrenze rentenbere[X.]htigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente deshalb na[X.]h der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu be-re[X.]hnen gewesen.

Renten, die - wie im Falle der Klägerin - na[X.]h der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung bere[X.]hnet waren, führten [X.] zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die si[X.]h bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grund-sätzli[X.]h no[X.]h na[X.]h der alten Satzung zu bere[X.]hnen und als Besitzstands-renten weiterzuzahlen sind, die entspre[X.]hend § 39 [X.] dynami-siert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum [X.] 2001 ([X.]. 2002, 387) sinngemäß, für das [X.] sei aus verwaltungste[X.]hnis[X.]hen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der si[X.]h die Anwarts[X.]haften te[X.]hnis[X.]h na[X.]h den Bere[X.]hnungsmethoden des alten Systems fortentwi[X.]keln; diese Regelung liege no[X.]h in der [X.], weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung s[X.]haffe.

Diese hält ni[X.]ht etwa das alte System für die bis zum Ende des Jahres 2001 Rentenbere[X.]htigten aufre[X.]ht. Vielmehr ist die vom Bundes-verfassungsgeri[X.]ht gerügte Unglei[X.]hbehandlung dur[X.]h die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versi[X.]herten, die bis ein-s[X.]hließli[X.]h 1. Januar 2002 rentenbere[X.]htigt geworden sind, hat die [X.] ledigli[X.]h im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 [X.]) zeitli[X.]h begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die si[X.]h für diesen - 11 -

Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 ges[X.]hlossenen Gesamt-versorgungssystem im Verglei[X.]h zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbere[X.]htigten zusätzli[X.]h an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien ha-ben also au[X.]h ni[X.]ht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige [X.] einzure[X.]hnen sind, für die [X.] na[X.]h dem 31. Dezember 2000 einer Ents[X.]heidung dur[X.]h ein Bundesgeri[X.]ht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt au[X.]h für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst gere-gelt.

e) Die Übergangsregelung ist au[X.]h für die Rente maßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versi[X.]herten aus ihrer Rentnergeneration, deren Rente si[X.]h na[X.]h der ab 1. Januar 2001 gelten-den Neufassung der [X.] ri[X.]htet, ni[X.]ht in re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]her Weise bena[X.]hteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsren-te, die sie na[X.]h § 75 Abs. 2 [X.] zu beanspru[X.]hen hat, wirts[X.]haft-li[X.]h im Ergebnis s[X.]hle[X.]hter stehe als Bere[X.]htigte, deren Rente na[X.]h [X.] Satzungsre[X.]ht ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf Vordienstzeiten bere[X.]hnet wird, ist - 12 -

weder dargetan no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Im Hinbli[X.]k darauf stehen Rentenemp-fängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprü[X.]he aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung zu.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 107/03

19.01.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. IV ZR 107/03 (REWIS RS 2005, 5439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5439

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