Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2780

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 30. Juni 2009, [X.] als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.][X.]HR: [X.] § 823 Ah, [X.] Zur Haftung des Verpächters einer [X.] für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website. [X.][X.]H, Urteil vom 30. Juni 2009 - [X.]/08 - OL[X.] Hamburg L[X.] Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer [X.] geltend, die Teil eines [X.]eitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im [X.] ab-rufbar war. Die [X.]eklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "[X.]". Sie ist als Inhaber der [X.] "focus.de" eingetragen, welche die Tomorrow [X.] A[X.] gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst "[X.] online" ist un-ter der Adresse [X.] erreichbar. 1 Im Impressum dieser [X.]seite heißt es: "[X.] ONLINE ist ein An-gebot der TOMORROW [X.] A[X.], [X.]eschäftsbereich Portal. Für die Seiten des [X.]-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist 2 - 3 - Diensteanbieter jedoch die [X.] Magazin Verlag [X.]mbH". Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, sind unter [X.] abrufbar. 3 Der Artikel, der [X.]egenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der [X.] verlegten Magazin tätig ist. Er stand jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter [X.], sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow [X.] A[X.] veröffentlicht. Die [X.]eklagte erlangte durch Abmahnschreiben des [X.] vom 24. und 27. August 2007 Kenntnis von dem [X.]eitrag. Sie leitete die Schreiben an die Tomorrow [X.] A[X.] weiter. Diese löschte den [X.]eitrag und gab eine [X.] Unterlassungserklärung ab, was die [X.]eklagte verweigerte. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.]erufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger weiterhin die Verurteilung der [X.] erstrebt. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts haftet die [X.]eklagte weder als Täter noch als Störer für den Inhalt der Äußerungen. Eine Täterhaftung als Ver-breiterin komme nicht in [X.]etracht, weil die [X.]eklagte den [X.]eitrag nicht selbst ins Netz gestellt und von ihm keine Kenntnis gehabt habe. Sie müsse für die Ver-fasserin nicht einstehen, weil diese zwar bei ihr beschäftigt, aber in [X.]ezug auf den [X.]eitrag nur für die Tomorrow [X.] A[X.] tätig gewesen sei. 6 Die [X.]eklagte hafte auch nicht deshalb für den Inhalt aller [X.]eiträge auf der [X.]seite www.focus.de, weil sich auf der Titelseite des von ihr verlegten 7 - 4 - Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die [X.] "focus.de" befinde. Dieser Hinweis erleichtere zwar dem Leser des Magazins das Auffinden der Website, mit ihm mache sich jedoch die [X.]eklagte nicht deren Inhalt zu eigen, auch wenn die [X.]eklagte und die Tomorrow [X.] A[X.] mit personellen Überschneidungen dem gleichen Konzern angehörten. 8 Zwar erbringe die [X.]eklagte mit der Überlassung der [X.] einen we-sentlichen [X.]eitrag zur Nutzung der [X.]seite und komme somit als Störerin in [X.]etracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der [X.]seite vorzubehalten oder durch Aufgabe der [X.] oder Dekonnektie-rung des Access-Providers den [X.]auftritt von der [X.] zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des [X.]eitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des [X.] komme. Eine wei-tergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des [X.]eitrages bewirkt habe, hafte sie nicht. I[X.] Das [X.]erufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte keinen Anspruch auf Unterlassung. 9 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich unabhängig davon, ob die [X.] Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TM[X.] ist, nicht aus den [X.] über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im [X.] (TM[X.]). Die §§ 7 bis 10 TM[X.] weisen nämlich keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine 10 - 5 - Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (Senat, Urteil vom 27. März 2007 - [X.] ZR 101/06 - [X.], 1004 sowie [X.] 158, 236, 246 ff.; 172, 119, 126). Eine nach den [X.] mögliche Haftung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 [X.][X.][X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] hat das [X.]erufungsgericht zu Recht verneint. 1. Das [X.]erufungsgericht hat seiner [X.]eurteilung zugrunde gelegt, dass die vom Kläger angegriffenen Äußerungen unwahr sind und in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen. Das rügen die Parteien im Revisionsverfahren nicht. 11 2. Davon ausgehend kann eine Störereigenschaft der [X.] hinsicht-lich eines eventuellen Unterlassungsanspruchs wegen ihres [X.]eitrags zur Verbreitung der beanstandeten Äußerung im Online-Nachrichtendienst der To-morrow [X.] A[X.] nicht von vornherein verneint werden. Soweit die Revision meint, entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts habe die [X.]eklagte das Persönlichkeitsrecht des [X.] nicht nur als Störerin sondern als Täterin ver-letzt, kommt es auf eine solche Unterscheidung bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an. 12 a) Als Störer im Sinne von § 1004 [X.][X.][X.] ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine [X.]eeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer [X.]eeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen [X.]eteiligten an der [X.] an. Im Allgemeinen ist ohne [X.]elang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder [X.]ehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat, 13 - 6 - Urteile vom 3. Februar 1976 - [X.] ZR 23/72 - [X.]RUR 1977, 114, 115; vom 27. Mai 1986 - [X.] ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haf-ten, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeifüh-rung der rechtswidrigen [X.]eeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverant-wortlich handelnden [X.] genügt, sofern der in Anspruch [X.]enommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatori-schen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch [X.]enommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswid-rigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - [X.] m.w.[X.]). [X.] kann etwa im Presserecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen Au-tor und Verleger gerichtet werden (vgl. [X.] 3, 270, 275 f.; 14, 163, 173 ff.), sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter, wie [X.]rossisten, Inha-ber von Vertriebsstellen oder [X.]uchhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - [X.] ZR 23/72 - [X.], [X.]; [X.]eater, Medienrecht [2007], Rn. 1927 ff.). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung ge-genüber dem [X.] zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach delikts-rechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. [X.] 155, 189, 194 f.; 173, 188, 194 ff.; [X.][X.]H, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - [X.]RUR 2003, 969, 970), betrifft dies Fälle, in denen anders als beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht ([X.] 158, 236, 251; 172, 119, 132; [X.][X.]H, Urteil vom 30. April 2008 - [X.] - [X.]RUR 2008, 702, 706; K[X.], [X.], 393, 394; Spind-14 - 7 - ler/[X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien [2008], § 1004 [X.][X.][X.] Rn. 10). 15 b) Die [X.]eklagte hat dadurch zur Verbreitung der Äußerungen beigetra-gen, dass sie die Nutzung ihrer [X.] "focus.de" vertraglich der Tomorrow [X.] A[X.] überlassen hat ([X.], vgl. [X.]/[X.], Computer-rechtshandbuch, Stand: 26. Lfg. 2008, [X.]. 24 Rn. 276 ff.; [X.] in [X.]/Peschel-Mehner, Recht im [X.], Stand: [X.]. 2009, [X.]. 7-A, Teil 3.1 Rn. 1 ff.; [X.], Das Recht der [X.]namen [2003], [X.]. 10 Rn. 14 ff.). Deren Website mit dem Nachrichtendienst "[X.] online" konnte dadurch unter der den [X.]namen enthaltenden Adresse [X.] aufgerufen werden, was die praktische Nutzung erleichtert (zur Abgrenzung von [X.] und Website vgl. O[X.]H, [X.], 669, 670). Ebenso wie der Vermieter neben dem Mieter kann auch der Verpächter neben dem Pächter grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden (vgl. [X.] 95, 307, 308; 129, 329, 335; [X.][X.]H, Urteil vom 11. November 1966 - [X.] - NJW 1967, 246; [X.], [X.][X.][X.], 12. Aufl., § 1004 Rn. 18). Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die [X.]eklagte als [X.] mit dem [X.]etreiber der mit der verpachteten [X.] verknüpften Website vertraglich verbunden ist und die Möglichkeit hat, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf die [X.]seite vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter auszuüben, wie im Streitfall geschehen. Außerdem hat es darauf verwiesen, dass im äußersten Fall die Möglichkeit der Trennung von [X.] und Website bestehe (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 24 Rn. 317, 334). 16 c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung Haftenden erfährt durch das TM[X.] keine [X.]egrenzung. Haftungsbeschränkungen 17 - 8 - wie § 10 TM[X.], die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. [X.]. 14/6098, [X.]), gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - [X.] ZR 101/06 - [X.], 1004 f. sowie [X.] 172, 119, 126; so schon zum TD[X.] [X.] 158, 236, 246 ff.). 18 3. a) Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung stellt (vgl. Senat, [X.] 106, 229, 235; Urteil vom 3. Februar 1976 - [X.] ZR 23/72 - [X.], 116). Die [X.] darf nicht über [X.]ebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das [X.]estehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.]enommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.][X.]H, [X.] 158, 236, 251; 158, 343, 350; 172, 119, 131 f.; [X.][X.]H, Urteil vom 30. April 2008 - [X.] - [X.]RUR 2008, 702, 706; [X.] in [X.]ötting/[X.]/[X.], Handbuch des Persönlich-keitsrechts [2008], § 32 Rn. 26 ff.; v. [X.] in [X.]ötting/[X.]/[X.], [X.], § 47 Rn. 62). Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in [X.] genommenen [X.] und die Eigenverantwortung des unmittelbar [X.] eine Rolle spielen ([X.] 148, 13, 18 f.; 158, 343, 350; vgl. auch [X.]/Volkmann, WRP 2003, 1, 8 ff.). b) Die Revision meint zu Unrecht, diese [X.]rundsätze fänden keine An-wendung, weil die [X.]eklagte sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen [X.] habe. Sie sei deshalb kein mittelbarer, sondern unmittelbarer Störer (vgl. [X.]/Volkmann, [X.], 1) und Diensteanbieter eigener Informationen gemäß § 7 Abs. 1 TM[X.] (vgl. [X.]. 14/6098, [X.]; [X.] in juris PK-[X.]recht, [X.]. 1.7 Rn. 11 ff.; [X.], Handbuch des [X.], 4. Aufl., [X.] Rn. 1141 ff. und 1282; [X.], jurisPR-ITR 10/2008 [X.]). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er 19 - 9 - sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. [X.]ei der [X.]eja-hung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines Anderen ist grundsätz-lich Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, [X.] 66, 182, 189 f.). Die [X.]eklagte macht sich Äußerungen, die unter [X.] abrufbar sind, nicht schon durch Verpachtung der [X.] oder alleine dadurch zu Eigen, dass auf dem Titelblatt des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins "[X.]" die [X.] wiedergegeben wird (anders OL[X.] Hamburg, [X.]RUR-RR 2004, 82, 84). Dieser Hinweis soll vielmehr dem Leser des Nachrichtenmagazins aufzeigen, unter welcher [X.] er im Magazin erschienene Artikel im [X.] aufrufen kann, nämlich unter [X.], worauf im Impressum der [X.]seite hingewiesen wird. 4. Die entscheidungserhebliche Frage nach der Zumutbarkeit von [X.] hat das [X.]erufungsgericht zutreffend beantwortet. 20 a) Der [X.] ist als [X.]verpächterin nicht zuzumuten, die [X.] ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der [X.] grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso O[X.]H, [X.], 669 f.). 21 aa) Allgemeine Prüfungspflichten hat der [X.]undesgerichtshof für den Al-leinimporteur einer ausländischen Zeitschrift in [X.]ezug auf dort abgedruckte, das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende [X.]eiträge verneint (Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - [X.] ZR 23/72 - [X.], 116), ebenso für den Spediteur in [X.]ezug auf verletzende Kennzeichnungen der von ihm verbreiteten Waren ([X.][X.]H, Urteil vom 15. Januar 1957 - [X.] - [X.]RUR 1957, 352, 354) oder für den [X.]etrei-ber eines [X.]auktionshauses in [X.]ezug auf Angebote von Nutzern, die [X.] - 10 - kenrechte verletzen (vgl. [X.] 158, 236, 251 f.; 172, 119, 133 f.; [X.][X.]H, Urteil vom 30. April 2008 - [X.] - [X.]). 23 Entsprechendes gilt für die [X.]eklagte als [X.]verpächterin, jedenfalls dann, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzun-gen hat. Letzteres bejaht die Revision zwar mit der Erwägung, der Nachrichten-dienst "[X.] Online" stelle eine "[X.]efahrenquelle" dar, weil es durch die [X.] immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts komme. Diese allgemeine Erwägung begründet aber keine konkreten Anhaltspunkte, die [X.] wären, die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zu bejahen. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, es gehe nicht um die vom [X.]undesgerichtshof als unzumutbar abgelehnte Prüfung von Angeboten, die eine Vielzahl von Nut-zern eines [X.]auktionsdienstes auf dessen Website einstellen (vgl. [X.] 158, 236, 251 f.), sondern nur um die Prüfung von [X.]eiträgen des Pächters der [X.]. Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden [X.]eiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie "[X.] Online" beträchtlich ist. Zudem werden die [X.]eiträge im [X.]egensatz zu Printpublikationen ständig ("in Echtzeit") aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirk-samen Überprüfungen erfolgen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 1004 [X.][X.][X.] Rn. 9). [X.]) Zwar können, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als "Herr der Zeitung" (Senat, [X.] 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - [X.], 1080; vom 27. Mai 1986 - [X.] ZR 169/85 - [X.], 1076) oder einen Rundfunkveranstalter als "Herr der Sendung" (Senat, [X.] 66, 182, 187) allgemeine Prüfungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 1957 - [X.] ZR 263/55 - NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 - [X.] ZR 158/78 - [X.]RUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller [X.]eiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht, soll er als [X.] - 11 - schaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.2; v. [X.], [X.], § 47 Rn. 21). Deshalb bestehen für ihn auch [X.], allerdings in reduzierter Form, wenn es um "fremde" Inhalte geht (vgl. Senat, [X.] 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 - [X.] ZR 169/85 - [X.], 1077). 25 Die [X.]eklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der [X.] nicht die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch "Herr des Angebots" von "[X.] online" war, und die vom [X.]erufungsgericht festge-stellte "gemeinsame Konzernstruktur" - die [X.]eklagte und die Tomorrow [X.] A[X.] gehören jeweils der [X.] Holding [X.]mbH & Co K[X.] an - der Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente. Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein, die [X.]eklagte sei "Herr des Angebots". Dagegen spricht das Impressum des elektronischen Informationsdienstes (vgl. § 5 TM[X.]), in dem es im August 2007 hieß: "[X.] online ist ein Angebot der Tomorrow [X.] A[X.], [X.]eschäftsbereich Portal. Für die Seiten des [X.]-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch [die [X.]eklagte]". Dies gilt umso mehr, weil anschließend die Tomorrow [X.] A[X.] nochmals als "Anbieter des [X.]e-samtangebots außer http://focus.de/magazin mit Unterseiten" und die [X.]eklagte als "Anbieter für die Seiten unter http://focus.de/magazin" bezeichnet wurde. Dadurch entsteht bei [X.]eiträgen, die wie hier nicht unter http://focus.de/magazin abrufbar waren, nicht der Anschein, die [X.]eklagte sei "Herr des Angebots". Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der [X.]n verlegten Nachrichtenmagazins ("[X.]") teilweise mit dem des über die URL www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes ("[X.] onli-ne") übereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins genannt wird. Daran ändert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als 26 - 12 - Diensteanbieter allein die Tomorrow [X.] A[X.] und im Impressum des Jahres 2007 mit dem Zusatz "Copyright © 2007 by [X.] Online [X.]mbH" noch eine dritte juristische Person genannt wurde. Schließlich führt auch der Umstand nicht zu einer Haftung, dass der [X.]eitrag von einer bei der [X.] angestell-ten Autorin stammte, die im [X.]eitrag als "[X.]-Redakteurin" bezeichnet und im Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im "Impressum [X.] online" aufgeführt war. Die [X.]eklagte haftet grundsätzlich nicht für [X.]eiträge, die ihre Au-toren außerhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen. b) Der [X.] war allerdings zuzumuten, die Website ihres Pächters zu prüfen, als sie von den konkreten Äußerungen, die das Allgemeine Persön-lichkeitsrecht des [X.] beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind - jedenfalls wenn wie hier die Äußerungen unstreitig unwahr waren - keine auf-wändigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - [X.] ZR 23/72 - [X.], [X.]; [X.][X.]H, [X.] 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343, 353; [X.]/[X.], [X.], § 1004 [X.][X.][X.] Rn. 9). Das [X.]estehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich be-seitigt (vgl. OL[X.] Karlsruhe, [X.], 507, 508; L[X.] [X.]erlin, [X.], 742, 743). Das ist hier durch die Löschung des [X.]eitrages geschehen (anders im dem Senatsurteil vom 27. März 2007 - [X.] ZR 101/06 - [X.] zugrunde liegenden Fall). 27 c) Jedenfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wie-derholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die eine - ebenfalls vom Kläger darzu-legende - materielle Anspruchsvoraussetzung ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], 84, 85). 28 Zwar wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsver-letzung grundsätzlich vermutet ([X.]Verf[X.], NJW-RR 2000, 1209, 1211; Senat, 29 - 13 - Urteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], [X.]). Dafür wäre aber eine vollendete Rechtsverletzung nach [X.]egründung einer Prüfungspflicht erforder-lich. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn es nach Kenntniserlangung zu mindestens einem weiteren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] kommt (vgl. [X.] 173, 188, 207). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unterlas-sungsverpflichtungserklärung der Tomorrow [X.] A[X.] einer [X.] entgegenstehen könnte. Eine Erstbegehungsgefahr muss jeweils im Einzelfall konkret dargetan werden, weil sich in solchen Fällen keine [X.]asis für eine tatsächliche Vermutung finden lässt (Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - [X.] ZR 169/85 - [X.], S. 1077). Der Kläger muss dartun, dass eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu befürchten ist bzw. als unmittelbar bevorstehend droht. Die bloße Möglichkeit des Eingriffs reicht nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung muss sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverläs-sige [X.]eurteilung unter rechtlichen [X.]esichtspunkten möglich ist ([X.] in [X.]e-ckOK [X.][X.][X.], § 1004 Rn. 88 m.w.[X.]). Auch einen solchen Vortrag des [X.] hat die Revision nicht aufgezeigt. 30 - 14 - 31 5. Nach allem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. [X.] Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: L[X.] Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 324 O 862/07 - OL[X.] Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 29/08 -

Meta

VI ZR 210/08

30.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08 (REWIS RS 2009, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2780

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