Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. II ZR 145/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 274

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Tenor

Die [X.] des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte der Berufungsinstanz, wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2022 gegen den ihm am 18. November 2022 zugestellten Senatsbeschluss vom 8. November 2022, mit dem sein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des 13. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 22. Juni 2022 auf seine Kosten verworfen worden ist. Er meint, der Senat habe den Vortrag des Beklagten fehlinterpretiert und ihn damit in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Weiter hält er die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte für verfassungswidrig.

II.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

3

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen eine Entscheidung des [X.]s kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 421 Rn. 5; Beschluss vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 376 Rn. 3; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1.12. 2022, § 321a Rn. 26 mwN). Daran fehlt es hier.

4

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Bereits die Einlegung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels gegen den im Verfahren gemäß § 522 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts war unzulässig, da der Beklagte nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war (§§ 549, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Erfordernis, sich durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungs-, konventions- oder unionsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.], NJW 2008, 1293, 1295 ff.; [X.], Beschluss vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, [X.]Z 150, 70, 72 ff.; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 78 Rn. 5; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 11, jeweils mwN). Auf den Inhalt der Rechtsmittelbegründung kam es danach nicht mehr an. Nichts anderes würde gelten, wenn man das Rechtsmittel des Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten würde (§ 544 ZPO).

Born     

  

Bernau     

  

B. Grüneberg

  

von Selle     

  

C. Fischer     

  

Meta

II ZR 145/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 8. November 2022, Az: II ZR 145/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. II ZR 145/22 (REWIS RS 2023, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 274

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Zitiert

VI ZR 354/19

II ZB 6/09

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