Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. X ZR 3/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 791

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X
[X.]
Verkündet am:

26. November 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Profilstrangpressverfahren
BGB § 204 Abs. 1 Nrn. 4 und 12; [X.] §§ 28, 29, 37
Die Anrufung der durch das Gesetz über [X.] beim [X.] Patent-
und Markenamt eingerichteten [X.] hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die [X.] steht insoweit einer durch die [X.] eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.
[X.], Urteil vom 26. November 2013 -
X [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
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-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November
2013
durch [X.], die Richter
Dr.
[X.],
Dr.
Bacher
und Hoffmann und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 12. Dezember 2012 verkünde-te Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die [X.], die die Kläger für die Nutzung der dem [X.] Patent
196 05 885
zugrunde liegenden Diensterfindung bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 geltend gemacht haben, zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger zu
1 und 3 waren und
die Kläger zu
2 und 4 sind weiterhin
Arbeit-nehmer der Beklagten. Sie machten während ihrer Tätigkeit für die Beklagte gemein-sam eine Diensterfindung, die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch nahm und für die sie das am 21. August 1997 erteilte, ein Verfahren zum Strangpressen eines [X.] betreffende [X.] Patent 196 05 885 erwirkte.
Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren nach Umbau einer Presse gegen Ende 1998
unstreitig
bis ins [X.] als ein Regelverfahren bei der 1
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eigenen Produktion. Im [X.] stellte die Beklagte das Produktionsverfahren
um. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte
seither noch von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat.
Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2003 von der Beklagten eine Vergütung der Erfindung verlangt hatten, führten die Parteien Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie sehe die Verhandlungen als gescheitert an, und setzte die Vergütung fest. Dem [X.] vom 20. November 2008 der von den Klägern am 16. Mai 2007 [X.] beim [X.] Patent-
und Markenamt widersprachen beide Seiten.
Das [X.]
hat die am 21. Mai 2010 eingereichte und der Beklagten
am 28. Mai 2010 zugestellte
Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger
zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen
die
Kläger ihre
Klageforderung beschränkt auf den [X.]raum bis einschließlich des Jahres 2005
wei-ter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger führt
im weiter verfolgten
Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
I.
Das Berufungsgericht hat die mit der Revision allein weiterverfolgten [X.] der Kläger auf Vergütung der Nutzung der Diensterfindung in den Jahren 1999 bis 2005 als verjährt angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Zugang der wirksamen Inanspruchnahmeerklärung sei der [X.] der Kläger dem Grunde nach entstanden. Er sei auch fällig geworden, nach-3
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dem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung festgestanden habe, [X.] drei Monate nach der Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte im Jahr 1998. Die Fälligkeit der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hänge nicht davon ab, dass deren Art und Höhe durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt werde, da der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme auch die Möglichkeit habe, den [X.] sofort auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch zu nehmen. Die für die Fälligkeit maßgebende Leistungszeit werde mangels einer Vergütungsregelung durch die Um-stände bestimmt. Entsprechend den Maßstäben der Nr. 40 der Richtlinien für die Vergütung von [X.] im privaten Dienst und verbreiteter Praxis sei die Vergütung für eine fortdauernde Nutzung der Erfindung grundsätzlich jährlich fällig und abzurechnen. So verhalte es sich auch im Streitfall.
Die Vergütungsansprüche der Kläger für die Jahre 1999 bis 2005 seien bei Klageerhebung im Mai 2010 verjährt gewesen. Die jeweilige dreijährige [X.] sei zum [X.]punkt der Einreichung der Klage abgelaufen gewesen, da die Kläger jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 auch Kenntnis von allen [X.] Tatsachen gehabt hätten und die durch die Verhandlungen der [X.] bewirkte Hemmung der Verjährung in der [X.] vom 8. Mai 2003 bis zum 4. Mai 2007 mithin am Eintritt der Verjährung vor Klageeinreichung nichts ändere.
Eine weitere Hemmung der Verjährung durch das [X.]nverfahren
nach § 204 Abs.
1 Nr.
12 BGB zugunsten der Kläger zu 2 und 4 scheitere daran, dass diese die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des [X.]nverfahrens erhoben hätten. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch das [X.]nverfahren sei ebenso wenig eingetreten, weil die [X.] keine Gütestelle im Sinne dieser Norm sei. Eine (analoge) Anwendung von §
204 Abs. 1 Nr. 11 BGB habe das [X.] ebenfalls zu Recht verneint; die [X.] sei kein Schiedsgericht im Sinn der Vorschrift, da ihr keine materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Schließlich sei die Verjährung während des [X.] auch nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen, da die Be-9
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klagte nicht zu erneuten Verhandlungen mit den Klägern bereit gewesen sei. Der Umstand, dass sie sich dem [X.]nverfahren nicht von vornherein entzogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten
der revisionsrechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht im [X.] an das [X.] an-genommen, dass die Vergütungsansprüche der Kläger mit
Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte dem Grunde nach entstanden und jeweils jährlich ab-zurechnen waren. Die für die Fälligkeit maßgebliche Leistungszeit richtet sich, wenn es -
wie hier -
an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung fehlt, nach den jeweiligen Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach
Nr. 40 Absatz 1 der Richtlinien für die Vergütung von [X.] im privaten Dienst
und verbreiteter Pra-xis ([X.], [X.],
5. Aufl., 2013,
§ 9 Rn. 24) erfolgt
bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn
die Vergütungs-höhe

wie die Kläger im Streitfall geltend gemacht haben -
von dem erfassbaren [X.] Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errech-net wird.
Nichts anderes gilt, wenn

wie nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig der Fall (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. März
2012

X ZR 104/09, [X.], 959 Rn. 18

antimykotischer Nagellack
mwN) -
der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Diensterfindung und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist und demgemäß die jährlichen Umsätze des Arbeitgebers mit Erzeugnissen, die erfindungsgemäß ausgebildet sind oder bei de-ren Herstellung von der Erfindung Gebrauch gemacht worden ist, den in die Vergü-tungsermittlung einzustellenden wirtschaftlichen Wert der Diensterfindung [X.].

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Einigungsvorschlag der [X.], in dem diese im Hinblick darauf, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Verfahren um eine kleinere, wirtschaftlich eher unbedeutende Erfindung handele, vorgeschlagen hat, die Benutzung durch eine Einmalzahlung für die gesamte [X.] der 11
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Benutzung durch die Beklagte zu vergüten. Auf eine solche Vergütung hätten sich die Parteien aus Gründen der Praktikabilität verständigen können, und aus diesen Gründen hat sie die [X.] vorgeschlagen. Für die Fälligkeit des gesetzlichen Anspruchs der Kläger ist hieraus nichts herzuleiten.
[X.] ist ferner
die Rüge der Revision, die nachschüssige Zahlung des durch die Erfindung vermittelten wirtschaftlichen Vorteils könne erst erfolgen, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe, und daher trete die Fälligkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe oder bei An-wendung der erforderlichen Sorgfalt habe erstellen können, was regelmäßig erst drei bis sechs Monate nach Jahresende in Betracht komme. Dies mag zutreffen, aber hierauf kommt es nicht an. Denn auch wenn die Verjährungsfrist für die zuletzt fällig gewordenen Ansprüche für das [X.] erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen hätte, wäre die Verjährung unter Berücksichtigung ihrer Hemmung durch die Ver-handlungen der Parteien in der [X.] vom 1. Januar bis zum 4. Mai 2007 am 4. Mai 2010 und damit vor
Klageeinreichung abgelaufen, wenn
nicht

entgegen der [X.] des Berufungsgerichts

ein
weiterer [X.] verwirklicht worden wäre.
2.
Ohne Erfolg bleibt
auch die Rüge der Revision, die Verjährungsfrist sei während des [X.] nach § 203 BGB gehemmt gewesen.
Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende
Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Das [X.] hat insbesondere im Hinblick auf die klare Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2007 dem Umstand, dass es die Beklagte nicht abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der [X.] einzulassen, nicht die erneute Bereit-schaft der Beklagten entnommen, in Verhandlungen mit den Klägern einzutreten. Dies ist eine mögliche und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Be-wertung. Indem die Revision dem entgegenhält, das Einlassen der Beklagten auf das Verfahren vor der [X.] zeige trotz der Äußerungen im Schreiben vom 4. Mai 2007 weitere Verhandlungsbereitschaft, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die 14
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Stelle der Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Rechtsfehler auf-zuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2007, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu keinen er-neuten Verhandlungen über die Vergütungsansprüche der Kläger geführt hat.
3.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, dass das [X.]nverfahren auch sonst keinen [X.] ausfüllt.
a)
Zu Recht
hat das Berufungsgericht allerdings eine Hemmung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB verneint.
Die Vorschrift setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus. Daran fehlt es selbst bei der Anrufung eines Schiedsgerichts, wenn die Parteien [X.] nicht zum Zwecke der Streitentscheidung anrufen, sondern als Güte-
oder Schlichtungsstelle, um einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, wie der [X.] bereits zu § 220 Abs. 2 BGB aF, der durch § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB nF ersetzt worden ist, entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1992

X ZR 123/90, [X.], 469

Mauerrohrdurchführungen). Entsprechend kann auch in dem Verfahren vor der [X.] kein schiedsrichterliches Verfahren gesehen werden. Denn dieses ist auf einen Einigungsvorschlag der [X.] ausgerichtet, der nur dann als angenommen und eine entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 34 Abs. 3 [X.]).
Entgegen einer im Schrifttum erwogenen Ansicht
([X.], aaO, §
31 [X.] Rn.
19), die sich die Revision zu eigen macht, kommt deshalb auch [X.] analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB in Betracht.
b)
Im Ergebnis ebenso zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die Anrufung der [X.] die Verjährung der Klageansprüche nicht
nach §
204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt
hat.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das
die Anwendung der [X.] nur hinsichtlich der Kläger zu 2 und 4 in Betracht gezogen
hat, weil insoweit die Zulässigkeit der Klage ein Verfahren vor der [X.] voraussetzte (§ 37 17
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-
Abs. 1 [X.]), ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klage nicht [X.] von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens erhoben wurde.
Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst
das Verfahren vor der
[X.] überhaupt nicht.
Auf die Ansprüche der aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschiedenen Klä-ger zu 1 und 3 ist §
204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat,
schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zulässigkeit der
Klage nicht von der vorherigen Anrufung der [X.] abhängig war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Dies zeigt bereits, dass die Vorschrift auf das Verfahren vor der [X.] nicht passt, denn es wäre schwer verständlich, warum die
Anrufung der [X.], die das Gesetz über [X.] für alle Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes zulässt, damit diese ihrem gesetzli-chen Auftrag gemäß versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 [X.]), nur
dann einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben sollte, wenn diese Anrufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 2 [X.], nach der Absatz 1 der Vorschrift
keine Anwendung findet
und die Klage mithin zulässig ist, wenn seit der Anrufung der [X.] sechs Monate vergangen sind.
Diese Schwierigkeiten, die sich aus der
komplexen
gesetzlichen
Verknüpfung zwischen Anrufung der [X.] und Zulässigkeit der Klage in § 37 [X.] er-geben, verdeutlichen, dass das
für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgebliche Kriterium in dem Tatbestandsmerkmal der Vorentscheidung einer Be-hörde liegt, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt. Entscheidend ist mithin, dass der Behörde

nicht anders als dem Schiedsgericht -
eine
Entscheidungskompetenz zukommen muss.
Die [X.] trifft jedoch

wie bereits ausgeführt

keine Ent-scheidung, sondern macht den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigung.
c)
Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das
Berufungsgericht
eine Hem-mung der Verjährung
nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat.

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Die nach dem Gesetz über [X.] beim [X.] Patent-
und Markenamt eingerichtete [X.] ist zwar
keine durch die Landesjustiz-verwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann.
Die
[X.] steht
einer solchen
Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist.

Die [X.]
ist auf gesetzlicher Grundlage beim [X.] Patent-
und Markenamt
als
einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des [X.] (§ 26 Abs. 1 [X.]) errichtet
(§ 29
Abs. 1 [X.]).
Das vor ihr
geführte Schiedsverfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Landes-justizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes
Güteverfahren auf die gütli-che Einigung des Streitfalles
ausgerichtet (§ 28 Satz 2
[X.]). Zu diesem Zweck macht die [X.] den Beteiligten einen Einigungsvorschlag (§ 34 Abs.
2 [X.]).
Das Verfahren ist erfolglos beendet, wenn einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dass er zu einer gütlichen
Einigung nicht bereit ist, indem er sich zu
dem Antrag, mit dem die [X.] angerufen ist, nicht äußert, es ablehnt, sich auf das Ver-fahren einzulassen oder dem Einigungsvorschlag schriftlich widerspricht (§ 35 Abs. 1 Nrn.
1 bis
3 [X.]). Die (erfolglose) Durchführung eines Verfahrens vor der [X.] ist grundsätzlich ebenso Voraussetzung für eine nachfolgende Klage (§
37 Abs. 1 [X.]),
wie
durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die Er-hebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Güteversuch vor
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle erfolgt ist
(§ 15a Abs. 1 EGZPO). Dass
in den in § 37 Abs. 2 bis 5 [X.] vorgesehenen Fällen Rech-te oder Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz über [X.] auch ohne vorheriges Schiedsverfahren eingeklagt werden können, steht der Vergleich-barkeit der [X.] mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr.
4 BGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der [X.] für die Klageerhebung ist ([X.]/[X.], 73.
Aufl., 2014, § 204 BGB Rn. 19; vgl. aber auch [X.]/[X.],
NJW 2004, 23, 24).
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Nach alledem gibt es keine sachliche Rechtfertigung, die vor der [X.] als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im [X.] auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten [X.] eingeleiteten Güteverfahren.
Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der [X.]
nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur da-durch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus §
14 Abs. 8 [X.]. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anru-fung der nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim [X.] Patent-
und Markenamt eingerichteten [X.] die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im [X.] über [X.] lässt aber nicht den Schluss zu, dass die [X.] bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim [X.] Patent-
und Markenamt eingerichteten [X.] vom Gesetzgeber nicht gewollt war. §
14 Abs. 8 [X.] hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz §
14 Abs. 7 [X.] aF er-setzt, der

in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF -
bei Anrufung der [X.] die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung [X.] hatte. Demgegenüber enthielt das Gesetz über [X.] auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die -
entsprechend § 14 Abs.
7
[X.] aF -
eine verjährungsunterbrechende Wir-kung an die Anrufung der [X.] knüpfte, was dadurch erklärbar ist, dass
Ver-gütungsansprüche nach dem Gesetz über [X.] damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach §
195 BGB aF unterlagen
und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine Notwendigkeit bestand.
Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über [X.] vorgesehene [X.] einer durch die Landes-27
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-
justizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzustel-len, ergibt sich aus alledem nicht.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des [X.] an die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen
formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den
Rechtsfrieden und die
Rechtssi-cherheit zu bewahren,
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 30. September 2003

XI ZR 426/01, [X.]Z 156, 232, 243 f.
mwN). Eine analo-ge Anwendung ist insoweit aber
auch nicht von vornherein ausgeschlossen
(vgl. et-wa [X.], Urteile
vom 14. Mai 1986

VIII [X.], [X.]Z 98, 59, 63; vom 11. Feb-ruar 1988

III ZR 221/86, [X.]Z 103, 242, 246).
Dem hohen Maßstab
wird die ana-loge
Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über Arbeit-nehmererfindungen beim [X.] Patent-
und Markenamt eingerichtete [X.]
gerecht, weil ein vor der [X.] eingeleitetes Schiedsverfahren mit ei-nem vor einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten Gütestelle eingeleite-ten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwen-dung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist.
4.
Bei der danach gebotenen entsprechenden
Anwendung von § 204 Abs.
1 Nr. 4 BGB
sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten [X.] auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt.
Nach den
dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hinsichtlich der
Vergütungsansprüche für die Jahre 1999 bis 2003 frühestens mit Ablauf des 31. [X.] 2003, für das Jahr
2004 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das [X.] frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, § 195 BGB). Die Verjährung dieser [X.] war im Hinblick auf die
zwischen den Parteien zwischen dem 8. Mai 2005 und dem 4. Mai 2007 geführten Verhandlungen
zunächst bis zum 4. Mai 2007 ge-29
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12
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hemmt (§ 203 BGB).
Die Verjährung
wurde
sodann erneut durch Anrufung der [X.] durch die
Kläger am 16. Mai 2007 gehemmt
(§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate,
nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.
Januar 2009 (wie später auch die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009) frist-
und formgemäß Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der [X.] vom 20. November 2008 eingelegt hatte, womit das Schiedsverfahren erfolglos be-endet wurde
(§ 34 Abs. 3 [X.]), am 29. Juli 2009
(§ 204 Abs. 2 Satz
1 BGB). [X.] waren die von den Klägern geltend gemachten Vergütungsansprüche bei [X.] der der Beklagten sieben Tage
später zugestellten (§ 167 ZPO) Klage am 21. Mai 2010 noch nicht verjährt.

-
13
-
III.
Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der [X.] kann den [X.] nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht folgerich-tig) keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob den Klägern die gegen die Beklagte geltend gemachten Vergütungsansprüche für die [X.] bis zur Umstel-lung des Verfahrens im Jahre 2005 zustehen. Das Berufungsgericht wird die
ent-sprechende Prüfung nachzuholen haben.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
7 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
6 [X.] -

32

Meta

X ZR 3/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. X ZR 3/13 (REWIS RS 2013, 791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 791

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 3/13

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