Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. X ZR 199/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1666

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:10. September 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaOzon[X.] § 242 [X.]; [X.] §§ 9, 12Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Ar-beitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das [X.] mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs fürsich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebersdahin begründen kann, der [X.] werde auch in Zukunft keinen [X.] geltend machen.[X.], [X.]. v. 10. September 2002 - [X.]/01 - [X.]LG Düsseldorf- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. September 2002 durch [X.] [X.] [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2001 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste [X.]. Dem Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 entsprechendübernahm er die Leitung des Bereichs "Ozon", der von ihm aufgebaut wurde.Während der [X.] seiner Beschäftigung als Angestellter machte der [X.] Erfindungen, von denen im vorliegenden Revisionsverfahren nochzwei von Bedeutung sind. Die erste Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur [X.]. Sie wurde von der [X.] am 3. Juni 1988 beim [X.] und später unter Inanspruchnahme der Priorität der deut-- 3 -schen Anmeldung international angemeldet. Auf die internationale Anmeldungist das am 13. Januar 1993 veröffentlichte [X.] Patent 378 608 und [X.] [X.] Anmeldung das am 1. Dezember 1994 veröffentlichte [X.]Patent 38 19 304 erteilt worden. Die zweite Erfindung des [X.] betrifft [X.] und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoffen belastetenFlüssigkeiten. Insoweit ist der [X.] auf die Anmeldung vom 19. Juni 1989das am 30. Juni 1994 veröffentlichte [X.] Patent 39 19 885 und auf dieunter Inanspruchnahme der Priorität der [X.]n Anmeldung von der [X.] getätigte internationale Anmeldung das am 4. August 1993 veröffent-lichte [X.] Patent 478 583 erteilt worden. Am 16. Mai 1989 fand eineBesprechung mit dem mit der Anmeldung der zweiten Erfindung [X.] statt, in der dieser die Erfindung betreffende handschriftliche Auf-zeichnungen und Skizzen vom Kläger erhielt. Die auf beide Erfindungen [X.] erteilten Schutzrechte stehen in [X.] und werden von der [X.].Mit [X.] vom 2. Juni 1989 wurde der Kläger zumtechnischen Geschäftsführer der [X.] bestellt. Ein neuer Anstellungsver-trag wurde nicht geschlossen. Zum 1. Januar 1996 übertrug die Beklagte, dieseither als Holding fungiert, das operative Geschäft auf Tochtergesellschaften.Im Rahmen dieser Umstrukturierung übernahm der Kläger die Geschäftsfüh-rung der [X.] und der [X.]mbH;gleichzeitig schied er als Geschäftsführer der Holding aus. Im Dezember 1997wurde der Kläger als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften abberufen unddas Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 1998 [X.] 4 -Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 forderte der Kläger wegender von der [X.] in Anspruch genommenen Erfindungen Zahlung von [X.].Der Kläger hat im wesentlichen geltend gemacht, die zweite Erfindungsei spätestens im Mai 1989 fertig gewesen und daher wie die erste [X.] Diensterfindung. Vor dem anwaltlichen Schreiben vom 20. Mai 1998 habeer seine Ansprüche bereits im September 1995 sowie im Oktober 1996 in zweiGeschäftsleitersitzungen und im August 1997 in einem Gespräch mit dem [X.]geltend gemacht. Die Beklagte hat die Ansprüche des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die zweite Erfindung habe der Klä-ger zu einer [X.] gemacht, als er bereits Geschäftsführer der [X.] gewe-sen sei, die [X.] seien durch Sonderzahlungen an den Kläger ab-gegolten, üb[X.] verjährt, zumindest aber verwirkt, da der Kläger seine [X.] erstmals 1998 erhoben habe.Auf die Stufenklage hat das [X.] die Beklagte durch [X.] auf die beiden genannten Erfindungen gestützten [X.] entsprechend verurteilt. Hinsichtlich der auf eine weitere Er-findung des [X.] gestützten Klageanträge hat das [X.] die [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] durch [X.] zurückgewiesen und dieses mit [X.]eil vom 13. September 2001aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.] der Klage auch im übrigen. Der Kläger ist der Revision entgegenge-treten.- 5 -- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beiden noch in [X.] Erfindungen während des Bestehens des [X.] den Parteien fertiggestellt worden und deshalb Diensterfindungen seien,die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch genommen habe, verwerte unddeshalb die geforderten Auskünfte und die begehrte Rechnungslegung [X.], damit der Kläger seine Ansprüche auf Erfindervergütung berechnen könne.Daran hat sich nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die spätere Be-stellung des [X.] zum Geschäftsführer der [X.] nichts geändert. [X.] des [X.] seien auch nicht verjährt. Das steht in [X.] mit der Rechtsprechung des [X.]ats, läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des [X.] von dem Grundsatz ausgegangen, ein Arbeitnehmer verwirke sei-nen Anspruch auf Erfindervergütung, wenn er mit der Geltendmachung seinesAnspruchs so lange [X.] zuwarte, daß der Arbeitgeber bei verständiger Würdi-gung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers ent-nehmen dürfe, dieser werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, undsich in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet habe und sichhabe darauf einrichten dürfen, der Arbeitnehmer werde auch künftig von [X.] seines Anspruchs absehen. Es hat ferner ausgeführt, dieVerwirkung von Ansprüchen auf Zahlung von Erfindervergütung und [X.] wegen Patentverletzung sei in Fällen angenommen worden, in de-- 7 -nen der Anspruchsteller erstmals nach Ablauf der Schutzrechte mit seinen [X.]n hervorgetreten sei. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor. Dasentspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats ([X.]. v. 23.6.1977- [X.], GRUR 1977, 784 - [X.]; vgl. [X.]Z 146, 217- [X.] Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe aus dengenannten [X.] rechtsfehlerhaft den Grundsatz abgeleitet, daß [X.] nur dann eintreten könne, wenn die Laufzeit des Schutzrechts [X.] der Ansprüche auf Erfindervergütung bereits abgelaufen sei.Das Berufungsgericht habe damit rechtsfehlerhaft nicht zwischen der [X.] Vergütungspflicht und der Frage der Verwirkung des Anspruchs auf [X.] von Erfindervergütung unterschieden.Einen solchen Grundsatz hat das Berufungsgericht weder aus den ge-nannten [X.] abgeleitet noch sonst ausdrücklich oder sinngemäßaufgestellt. Es ist vielmehr zutreffend nur davon ausgegangen, daß in Fällen, indenen die Anmeldeverfahren noch schweben oder in denen die auf die Anmel-dung von Diensterfindungen erteilten Schutzrechte in [X.] stehen und vomArbeitgeber benutzt werden, der Arbeitgeber regelmäßig nicht damit rechnenkann, der [X.] werde keine Vergütung von ihm verlangen.Auch das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]ats ([X.]. v.23.6.1977 - [X.], aaO).II[X.] 1. Das Berufungsgericht hat das für die Verwirkung erforderliche[X.]moment auf der Grundlage des Sachvortrags der [X.] verneint, [X.] habe erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 1998 ihr gegenüber [X.] 8 -tungsansprüche wegen der streitbefangenen Erfindungen geltend gemacht.Darauf, daß die Erfindungen mit Kenntnis des [X.] bereits in den [X.] und 1989 von der [X.] in Benutzung genommen worden seien [X.] Kläger schon damals vorläufige Vergütungsansprüche hätte geltend ma-chen können, komme es nicht an. Denn im Streitfall gehe es nicht um vorläufi-ge Vergütungsansprüche, sondern um die Vergütung des [X.]s da-für, daß er dem Arbeitgeber eine Alleinstellung verschafft habe. Mit dem an-gefochtenen Teilurteil des [X.]s sei daher im Hinblick auf das [X.]mo-ment maßgeblich darauf abzustellen, daß der Arbeitgeber spätestens drei [X.] nach Erteilung des Schutzrechts - falls zuvor wie im Streitfall keine [X.] zustande gekommen sei - die Vergütung festzusetzen habe. Da diePatenterteilung auf die Diensterfindungen Mitte und Ende 1994 erfolgt sei, [X.] es zum einen nur um ein rund vierjähriges Zuwarten des [X.] mit [X.] seiner Vergütungsansprüche, das zum anderen angesichtsder dreißigjährigen Verjährungsfrist für nicht konkretisierte Vergütungsansprü-che eines [X.]s sowie angesichts des Umstandes, daß die [X.] erteilten Schutzrechte noch in [X.] stehen, nicht als besonders langanzusehen sei.Das gelte auch bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem[X.]moment und dem Umstandsmoment; denn es lägen keine Umstände vor,das rund vierjährige Zuwarten des [X.] als derartig lang anzusehen, daßdie Beklagte auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hätte an-nehmen dürfen, der Kläger werde seine Vergütungsansprüche nicht mehr gel-tend machen. Entscheidend sei, daß die auf die Erfindungen erteilten Schutz-rechte in [X.] stünden und von der [X.] weiterhin benutzt würden. [X.] Behauptung der [X.], der Kläger sei bereits vor seiner Geschäfts-- 9 -führerbestellung als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung für [X.] der [X.]sachen einschließlich seiner eigenenzuständig gewesen, hat das Berufungsgericht keine Grundlage im Anstellungs-vertrag des [X.] gefunden. Mit der Bestellung des [X.] zum [X.] seien zwar weitergehende Verpflichtungen verbunden gewesen, [X.] kein neuer Anstellungsvertrag geschlossen worden sei. Er sei jedochauch als Geschäftsführer an § 181 [X.] gebunden und nicht allein vertre-tungsberechtigt gewesen, so daß er seine eigenen Vergütungsansprüche nichthabe festsetzen können. Er habe diese allenfalls anmahnen können. Daß [X.] unterlassen habe, stelle möglicherweise eine Verletzung seiner [X.] Geschäftsführer dar; diese könne sich aber angesichts eines naheliegen-den überwiegenden Mitverschuldens des Gesellschafter-Geschäftsführers [X.]allenfalls auf die Höhe des Vergütungsanspruchs auswirken, diesen aber nichtvöllig ausschließen. Hinsichtlich der Mitwirkung des [X.] an den Jahresab-schlüssen und seiner Stellung als Mitgesellschafter mit einer Beteiligung voneinem Prozent gelte nichts anderes, zumal nach dem unwiderlegten [X.] [X.] der die Beklagte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer[X.] Buchführung und Bilanzierung in eigener Verantwortung und unter weit-gehendem Ausschluß der Mitgeschäftsführer habe durchführen lassen, [X.] des [X.] auf Drängen des Gesellschafters [X.] erfolgt sei [X.] Kläger den Kaufpreis von 220.000 DM durch einen Kredit seitens [X.] und der Bank der [X.] habe finanzieren müs-sen, so daß sich der Kläger in einer extrem abhängigen Position befunden ha-be. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Vorbringen der [X.] könne nicht entnommen werden, der Gesellschafter-Geschäftsführer[X.] habe keine Kenntnisse auf dem Gebiet des [X.]rechtsund den sich daraus ergebenden Ansprüchen, so daß er sich insoweit allein- 10 -auf den Kläger verlassen habe. Der [X.]at sei nach den Umständen davonüberzeugt, daß der Geschäftsführer [X.] von den Erfindungen des [X.],den hierauf erteilten Patenten und um deren fortlaufende Nutzung gewußt habeund daß ihm auch bekannt gewesen sei, daß die Nutzung unbeschränkt in [X.] genommener Diensterfindungen Vergütungsansprüche begründenkann. Das Verhalten des [X.] habe daher keinen Vertrauenstatbestand [X.], den er sich entgegenhalten lassen müsse. Auch der Geschäftsführer[X.] habe es in der Hand gehabt, Klarheit zu schaffen.Den Rechtsgrund für die Sonderzahlung, die der Kläger erhalten hat, hatdas Berufungsgericht in § 3 des [X.] vom 7. Dezember 1987gesehen, demzufolge der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt einen Bonus inForm einer am Umsatz des Unternehmens orientierten Beteiligung zu [X.] hatte. Es hat ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, daß die danach zuleistenden Sonderzahlungen in einem Zusammenhang mit den Erfindervergü-tungsansprüchen des [X.] stehen könnten.2. Auch diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.Ein Recht kann nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Um-stände verwirkt werden. Ob ein Recht oder ein Anspruch im Einzelfall verwirktist, ist grundsätzlich durch den Tatrichter zu beurteilen, der den ihm unterbrei-teten Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Dem Revisionsgerichtist es verwehrt, eine vertretbare tatrichterliche Würdigung durch eine eigeneabweichende zu ersetzen, wenn in der Würdigung durch den Tatrichter keinRechtsfehler hervortritt ([X.].[X.]. [X.], [X.], 597- 11 -- Zerlegvorrichtung für Baumstämme; [X.]Z 146, 217 - [X.].[X.]). Einen durchgreifenden Rechtsfehler legt die Revision nicht dar.a) Die Revision rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht seirechtsfehlerhaft von einem lediglich etwa vierjährigen Zuwarten des [X.]ausgegangen, weil es bei der Beurteilung des [X.] und [X.] die Verwirkung von Vergütungsansprüchen für unbeschränkt in [X.] erforderlichen [X.]moments den [X.]punkt derPatenterteilung und die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestehende Frist fürdie Konkretisierung des Vergütungsanspruchs von 3 Monaten [X.].Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des für die Verwirkung ei-nes Anspruchs erforderlichen [X.]moments zutreffend der gesetzlichen Rege-lung über die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfindervergütung gegebenenfallseinseitig festzusetzen, Rechnung getragen. Zwar weist die Revision im [X.] zutreffend darauf hin, daß der noch nicht konkretisierte Anspruchauf Erfindervergütung im Fall der unbeschränkten Inanspruchnahme gemäß §9 Abs. 1 [X.] bereits mit dem Zugang der Erklärung über die unbeschränkteInanspruchnahme beim [X.] dem Grunde nach entsteht ([X.],[X.]. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, [X.], 338 - [X.]; [X.]Z 37,281 - [X.]; vgl. Busse, [X.]., § 9 [X.] [X.]. 13), so daß der [X.] den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch bereits mitdem Zugang der Erklärung über die unbeschränkte Inanspruchnahme [X.] geltend machen kann. Daraus folgt aber entgegen der [X.] der Revision nicht notwendig, daß der Beginn des für eine Verwirkungdes Anspruchs auf Erfindervergütung erforderlichen [X.]raums mit der [X.] -rung der unbeschränkten Inanspruchnahme oder mit der Aufnahme der Benut-zung der Diensterfindung anzusetzen wäre. Denn die Annahme, der Arbeit-nehmererfinder sei bei Meidung von Rechtsnachteilen gehalten oder gar ver-pflichtet, bereits zu diesem [X.]punkt mit Ansprüchen auf Zahlung von [X.] gegenüber dem Arbeitgeber hervorzutreten, widerspricht Grund-gedanken des [X.]gesetzes.Die Frage, wann und in welcher Weise Art und Höhe der [X.] festzulegen sind, ist im einzelnen in § 12 [X.] geregelt([X.], [X.]. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - [X.]; vgl. [X.], aaO, § 9 [X.] [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.]ver-gütung, 2. Aufl., [X.]. [X.]. 42, 50 f.). Gemäß § 12 Abs. 1, 3 [X.] liegt [X.] des [X.] einer Vereinbarung über die Vergütung das Rechtund die Pflicht, den Vergütungsanspruch zu berechnen, festzusetzen und diefestgesetzte Vergütung auszuzahlen, beim Arbeitgeber ([X.]Z 126, 109 - [X.]). Die Pflicht zur einseitigen Festsetzung trifft den Arbeitgeber alleininfolge des fruchtlosen Ablaufs der angemessenen Frist, spätestens 3 Monatenach Erteilung des Schutzrechts, wobei unerheblich ist, aus welchem Grundeeine Vereinbarung über die Erfindervergütung unterblieben ist ([X.], [X.]. [X.], aaO - [X.]). Dabei lassen die in § 12[X.] bestimmten Fristen, das Erfordernis der Schriftform für bestimmte Erklä-rungen und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Festsetzung erken-nen, daß § 12 [X.] eine Schutzvorschrift an sich für alle Beteiligten, insbe-sondere aber für den [X.] ist ([X.]Z 61, 153 - Absperrventil). Da diegesetzliche Pflicht, im Falle des Ausbleibens einer Vereinbarung über die [X.] diese einseitig in angemessener Frist nach der unbeschränk-ten Inanspruchnahme, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung eines auf die- 13 -Erfindung angemeldeten Schutzrechts, festzusetzen, beim Arbeitgeber liegt,kann sich dieser angesichts der besonderen Pflichtenverteilung des Gesetzesüber Arbeitnehmererfindungen bis zur Erteilung des Schutzrechts regelmäßignicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe mit der ersten Geltendmachungseines Anspruchs in einer Weise zugewartet, die bei ihm einen schutzwürdigenVertrauenstatbestand dahin begründe, der [X.] werde seinenAnspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen. Der [X.] solchen Vertrauens, sofern es bei der [X.] bestanden haben sollte,steht bereits entgegen, daß der Arbeitgeber von sich aus der Pflicht zur einsei-tigen Festsetzung der Vergütung in angemessener Frist, spätestens zu dem in§ 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehenen Endtermin, nachzukommen hat, wenneine Vereinbarung über die zu zahlende Erfindervergütung nicht zustande [X.] ist.Solange nach dieser gesetzlichen Regelung mangels einer Vergütungs-vereinbarung die Pflicht zur (einseitigen) Festsetzung der [X.] Arbeitgeber liegt, kann der Arbeitnehmer daher mit der Geltendmachungseines Erfindervergütungsanspruchs grundsätzlich zuwarten, bis auf [X.] das Patent erteilt ist und der Arbeitgeber unter [X.] Endfrist des § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Vergütung festsetzt. Ein Zuwar-ten des [X.]s während dieser [X.] ist nach dem Grundgedan-ken des Gesetzes nicht geeignet, beim Verpflichteten des Anspruchs den [X.] zu erwecken, er werde künftig von Ansprüchen verschont bleiben. [X.] kann dieses Zuwarten auch nicht als dem [X.] zurechen-bares und [X.] qualifiziert werden, das bei [X.] einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen könnte,angesichts dessen die Geltendmachung des Erfindervergütungsanspruchs erst- 14 -nach Erteilung des Schutzrechts als widersprüchliches Verhalten erscheinenkann (vgl. dazu [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., § 242 [X.] [X.]. 464, 465;Soergel/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 242 [X.]. 336, 338). Unter Be-rücksichtigung der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, den noch nicht [X.] vorläufigen oder endgültigen Vergütungsanspruch des [X.] fristgemäß festzusetzen, ist daher allein in dem Umstand, daß der[X.] während des Laufs der Frist für die Festsetzung der [X.] mit seinen Ansprüchen dem Arbeitgeber gegenüber noch [X.], kein Verhalten zu sehen, das auf Seiten des Arbeitgebers einenschutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet, angesichts dessen die erst-malige Geltendmachung von Erfindervergütungsansprüchen nach der [X.]skräftigen Erteilung des auf die Diensterfindung angemeldeten [X.] als widersprüchliches Verhalten erscheint. Es setzt demzufolge [X.] Hinzutreten weiterer Umstände den für die Verwirkung erforderlichen [X.]-ablauf nicht in Gang.Nichts anderes gilt für die Rüge der Revision, die vom Berufungsgerichtvorgenommene Differenzierung zwischen vorläufigem und endgültigem [X.] sei rechtsfehlerhaft, bereits die unterlassene Geltendma-chung des vorläufigen Vergütungsanspruchs sei für den Verwirkungseinwandrelevant. Denn die Pflicht zur einseitigen Festsetzung der Vergütung trifft [X.] nach der unbeschränkten Inanspruchnahme mit Aufnahme der Be-nutzung der Diensterfindung innerhalb angemessener Frist (§ 12 Abs. 1 Ar-bEG; [X.]Z 37, 281 - [X.]), also sowohl bezüglich des vorläufigen [X.]s als auch bezüglich des mit der rechtsbeständigen Erteilungdes Schutzrechts endgültigen Vergütungsanspruchs, sofern nicht eine Verein-barung über die Erfindervergütung getroffen worden ist. Kommt der Arbeitgeber- 15 -in diesem Fall weder der Pflicht zur Festsetzung des vorläufigen noch [X.] zur Festsetzung der endgültigen Vergütung für die Inanspruchnahmeund Nutzung der Diensterfindung nach, so stellt das Zuwarten des [X.] mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs weder in demeinen noch in dem anderen Fall noch in der Kumulation der beiden Fälle fürsich allein einen Umstand dar, aus dem sich die Schutzwürdigkeit des Vertrau-ens des Arbeitgebers darauf herleiten läßt, der [X.] werdeauch in Zukunft mit seinen Vergütungsansprüchen nicht hervortreten.b) Auch mit ihren übrigen [X.] zeigt die Revision einen Rechtsfehlerdes Berufungsurteils nicht auf.Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des [X.] zu-treffend berücksichtigt, daß zwischen dem [X.]- und dem [X.] eine Wechselwirkung besteht und das Unterlas-sen der Geltendmachung eines Rechts als zur Verwirkung führendes [X.] gewertet werden kann, wenn für den Berechtigten Anlaß [X.], seine Rechte geltend zu machen. Zwar weist die Revision im Ausgangs-punkt zu Recht darauf hin, daß aus der Parteistellung sowie persönlichen Be-ziehungen wie einer gemeinsamen Stellung als Gesellschafter ein Umstands-moment erwachsen kann, das der unterbliebenen Geltendmachung des [X.] verleiht ([X.]./[X.], aaO, § 242 [X.] [X.]. 492).Kennt der Berechtigte seine Ansprüche und rechnet er damit, die Gegenseitewerde aus dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schlüsse ziehen, so genügtes in aller Regel für die Zurechenbarbeit des vertrauensbildenden Vorverhal-tens, wenn die fraglichen vertrauensbegründenden Umstände in die [X.] des Berechtigten fallen, so daß für ihn Anlaß bestand, seine Rechte- 16 -geltend zu machen (Soergel/[X.]/[X.], aaO, § 242 [X.] [X.]. 338;[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 242 [X.] [X.]. 84; [X.].[X.]/[X.],aaO, § 242 [X.] [X.]. 500). Bei der Gesamtbewertung der Umstände des [X.] kommt es mithin darauf an, ob sich der Anspruchsgegner in einem [X.] Rechtsirrtum befand und dieser Rechtsirrtum vom Rechtsinhaberzu verantworten ist, oder ob dem Schuldner das Recht bekannt ist und er trotzder Kenntnis des Rechts aus der bloßen Nichtausübung den Schluß zieht, derRechtsinhaber werde es wie bisher auch künftig nicht mehr ausüben. Im zwei-ten Fall sind an die Schützwürdigkeit des Vertrauens der Gegenpartei höhereAnforderungen zu stellen ([X.]/[X.], aaO, § 242 [X.] [X.]. 84). Deshalbist in der Rechtsprechung des [X.]ats anerkannt, daß von einem Arbeitneh-mererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- [X.] beschäftigt wird und dem auch die Bearbeitung [X.] übertragen ist, erwartet werden kann, daß er den Ar-beitgeber auf seine Vergütungsansprüche aufmerksam macht, so daß sie beider Fertigstellung der Preiskalkulation berücksichtigt werden können ([X.].[X.].v. 23.6.1977 - [X.], aaO - [X.]).Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - [X.], daß dem Mitgesellschafter und kaufmännischen Mitgeschäftsführer [X.]die Diensterfindung des [X.], ihre Anmeldung zum Patent sowie ihre Nut-zung im Betrieb und schließlich die Regelungen des [X.]-rechts bekannt waren. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, war der [X.]für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, [X.] der Kläger technischer Geschäftsführer war. Waren dem kaufmännischenGeschäftsführer [X.] alle Umstände bekannt, die zu einem Vergütungsan-spruch des [X.] führen mußten, dann mußte er auch diesen selbst [X.] -so daß er ihn seinen [X.] zugrunde legen konnte. Daß - wie [X.] geltend macht - der kaufmännische Geschäftsführer [X.] unter [X.] Berufungsgericht festgestellten Umständen eine entsprechende Preiskal-kulation unterlassen hat und Rückstellungen für die Erfindervergütungsansprü-che des [X.] nicht gebildet wurden, entstammt damit dem von ihm zu ver-antwortenden Risikobereich. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, [X.] Berufungsgericht maßgeblich auf die Kenntnis dieser Umstände seitensdes Geschäftsführers [X.] bei der abschließenden Gesamtwürdigung der Um-stände des Streitfalls abgestellt hat. Bei dieser Sachlage kommt es auch nichtdarauf an, ob der Kläger nach den bestrittenen Behauptungen der [X.]schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer für das gesamte Patent-, [X.] und [X.] der [X.] zuständig war und ob [X.] von [X.] zu seinem Zuständigkeitsbereich [X.]. Denn an der Kenntnis sämtlicher Umstände des Streitfalls seitens des Ge-schäftsführers [X.] hat sich nicht dadurch etwas geändert, daß der [X.]chon vor seiner Bestellung zum technischen Geschäftsführer der [X.]als Arbeitnehmer denselben Aufgabenbereich zu bearbeiten hatte wie nachseiner Bestellung zum technischen Geschäftsführer. Auf die insoweit erhobeneVerfahrensrüge der Revision kommt es nicht an.Aus dem gleichen Grunde kann die Revision nicht mit der Rüge durch-dringen, der Kläger habe die Erfindervergütung verwirkt, weil er fehlerhafteJahresabschlüsse und Vollständigkeitsbescheinigungen als Mitgeschäftsführerund Mitgesellschafter der [X.] unterzeichnet habe. Insoweit kann [X.] bleiben, ob das Unterlassen der Bildung von Rückstellungen für Ver-gütungsansprüche von [X.]n überhaupt als Vertrauensinve-stition im Sinne des Verwirkungstatbestandes in Betracht kommt. Kannte der- 18 -kaufmännische Mitgeschäftsführer [X.] die Ansprüche des [X.], so daß [X.] bei seinen [X.] berücksichtigen konnte, dann fehlt es an An-haltspunkten für die Annahme, der Kläger habe erkennen können oder müs-sen, daß bei der Preiskalkulation seine - vorläufigen oder endgültigen - Ver-gütungsansprüche unberücksichtigt geblieben und die Jahresabschlüsse [X.] falsch oder unvollständig seien, so daß ihn eineentsprechende Hinweispflicht hätte treffen können. Selbst wenn man mit [X.] davon ausgehen wollte, der Kläger könne sich wegen der [X.] Hinweispflicht und daraus resultierend wegen einer Verletzung seinerVerpflichtungen aus seiner Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung wegender Unterzeichnung der Jahresabschlüsse und Vollständigkeitsbescheinigun-gen schadensersatzpflichtig gemacht haben, liegt darin, wie das Berufungsge-richt zutreffend erkannt hat, kein Umstand, der es rechtfertigt, die Vergütungs-ansprüche des [X.] schlechthin für verwirkt zu betrachten.c) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat und die Revision nicht [X.], reicht ein [X.]raum von rund 4 Jahren, in denen der Kläger mit sei-nen Ansprüchen nicht hervorgetreten ist, angesichts der auf den [X.] (§ 195 [X.] in der bis zum31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 6 EG[X.]; [X.].[X.]. v. 23.6.1977- [X.], aaO) zur Verwirkung seiner Ansprüche in keinem Fall aus (vgl.dazu [X.].[X.]/[X.], aaO, § 242 [X.] [X.]. 470). Darauf, ob sich [X.] infolge seiner kreditfinanzierten Beteiligung an der [X.] in Abhän-gigkeit von dieser befunden haben könnte, wie das Berufungsgericht - von [X.] gerügt - angenommen hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.- 19 -3. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß es sich bei den [X.], die der Kläger erhalten hat, um Zahlungen auf der Grundlage des § 3des Anstellungsvertrages und mithin um die Zahlung vertraglich vereinbarterGehaltsbestandteile gehandelt hat. Sie rügt allerdings, durch die [X.] seien die herausgehobene Stellung und besondere Verantwortlichkeitdes [X.] unterstrichen worden, so daß die Beklagte besondere Loyalitäthätte erwarten dürfen; das habe die Verpflichtung eingeschlossen, etwaige [X.] auf Diensterfindung zeitnah geltend zu machen. Dies sei als [X.] im Rahmen des [X.] zu berücksichtigen.Dem kann nicht gefolgt werden. Der gesetzliche Anspruch auf Erfinder-vergütung ist ein Anspruch eigener Art und besteht unabhängig vom Anspruchauf Arbeitsvergütung. Er kann deshalb nicht auf diese angerechnet werden([X.]/[X.], [X.]gesetz, 3. Aufl., § 9 [X.]. 3, § 25[X.]. 8). Daß die Beklagte dem Kläger den ihm zustehenden Arbeitslohn [X.] hat, kann daher nicht als ein im Rahmen des Verwirkungstatbestandes zuberücksichtigender Umstand gewertet werden.[X.] Die Revision zeigt mithin keine Rechtsfehler des [X.] der Wertung des ihm zum Einwand der Verwirkung unterbreiteten [X.] auf.Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-sen.MelullisJestaedtRi[X.] Scharen ist urlaubs-- 20 -bedingt ortsabwesend unddaher gehindert zu unter-schreibenMelullis[X.]Asendorf

Meta

X ZR 199/01

10.09.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. X ZR 199/01 (REWIS RS 2002, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1666

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