Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 180/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 2995

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld - keine Absetzung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit - Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Weihnachtsgeld - Reihenfolge der Absetzungen und Aufteilung


Leitsatz

1. Der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB 2 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung) ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld vor dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II in Abzug zu bringen.

2. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen - soweit sie tatsächlich monatlich entstehen und rechtlich berücksichtigungsfähig sind - können grundsätzlich vom Krankengeld vor dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II in Abzug gebracht werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Revisionsverfahren ist die Gewährung von [X.] im [X.]raum vom 1.12.2008 bis [X.] - ua unter Absetzung eines [X.] vom Krankengeld der Klägerin - streitig.

2

Die Klägerin ist seit 1998 durchgehend bei den [X.] in [X.] sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielte vor dem streitigen [X.]raum ein Nettoarbeitsentgelt zwischen 700 und 800 Euro monatlich. Im November 2008 erhielt sie eine Jahressonderzahlung von ihrem Arbeitgeber (Weihnachtsgeld) in Höhe von 861,77 Euro brutto (= 677,70 Euro netto). Am 5.7.2008 erkrankte sie arbeitsunfähig, wurde am [X.] operiert und nahm ihre Erwerbstätigkeit am [X.] wieder auf. Während der Arbeitsunfähigkeit bezog sie zunächst sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber und ab dem 16.8.2008 Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe von kalendertäglich 21,87 Euro nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (= 25,09 Euro brutto).

3

Die Klägerin erhielt seit dem 1.1.2005 bis zum Beginn des streitigen [X.]raumes aufstockendes [X.], im Juli 2008 in Höhe von 105,77 Euro (Bescheid vom [X.]). Ab August 2008 bis 30.11.2008 bewilligte der Beklagte [X.] in Höhe von 114,94 Euro (Bescheid vom [X.] und Bescheid vom 19.8.2008). Am 21.10.2008 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag. Der Beklagte hob die Leistungsbewilligung für den [X.]raum ab dem 1.10.2008 auf (Bescheid vom 29.10.2008) und lehnte die Leistungsgewährung ab November 2008 ganz ab (weiterer Bescheid vom 29.10.2008). Die Widersprüche der Klägerin hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, durch den [X.] sei ab dem 1.10.2008 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 [X.]B X eingetreten. Mit dem Krankengeld könne die Klägerin nunmehr ihren Bedarf, zusammengesetzt aus 351 Euro Regelleistung und 283,97 Euro Aufwendungen für Unterkunft und Heizung decken. Dem Bedarf stehe um Absetzbeträge nach § 11 [X.] und den [X.] nach § 30 [X.] bereinigtes und zu 1/12 monatlich zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen (Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung) sowie das Krankengeld gegenüber. Das Einkommen der Klägerin übersteige dabei ihren Bedarf um 20 Euro. Der berücksichtigungsfähige Teil des Krankengeldes sei nicht unter Absetzung des [X.] zu berechnen. Dieser Freibetrag sei lediglich bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des [X.] in Abzug zu bringen. Erwerbseinkommen werde insoweit gegenüber Lohnersatzleistungen privilegiert, weil im [X.] für die Erzielung von Erwerbseinkommen ein besonderer Leistungsanreiz habe geschaffen werden sollen. Aus diesem Grunde bestehe auch ab dem 1.11.2008 kein Anspruch auf [X.] mehr.

4

Das [X.] hat die Klage hiergegen, unter Bestätigung der Rechtsauffassung des Beklagten, abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] den Streitgegenstand auf Leistungen bis zum [X.] beschränkt. Das L[X.] Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen (Urteil vom 13.10.2010). Lediglich im Hinblick auf die Leistungsgewährung für den Monat Oktober 2008 hat es der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2008 insoweit aufgehoben. Für den Monat Oktober 2008 liege eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 19.8.2008 von Anfang an iS des § 45 [X.]B X vor. § 45 [X.]B X rechtfertige jedoch keine Aufhebung für die Vergangenheit, denn die Klägerin könne sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen. Das Krankengeld sei erst ab November 2008 in tatsächlich geleisteter Höhe (netto) als Einkommen bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen. Sowohl der Wortlaut des § 30 Abs 1 [X.] als auch die Gesetzesbegründung sprächen dafür, die Entgeltersatzleistung nicht um einen [X.] zu bereinigen. Soweit das [X.] bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH im Rahmen des § 115 ZPO den [X.] auch vom Krankengeld in Abzug bringe, könne hieraus nicht auf die Notwendigkeit dessen auch bei der Berechnung der [X.]-Leistung geschlossen werden. Dieses gelte umso mehr, als bereits das [X.] zu der Vorgängervorschrift des § 76 Abs 2a [X.] den Abzug des [X.] auf die Fälle des Erwerbseinkommens begrenzt habe. Schließlich entspreche dieses Vorgehen auch der Rechtsprechung des 4. Senats des B[X.], der bei Berücksichtigung von Krankengeld als Einkommen lediglich die [X.] und Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Abzug gebracht habe.

5

Mit ihrer Revision zum B[X.] rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 11 und 30 [X.]. Zur Begründung führt sie aus, dass nach der Gesetzesbegründung zum "Freibetragsneureglungsgesetz" die Freibetragsregelungen einerseits zur Verwaltungsvereinfachung neu gefasst und andererseits ausdrücklich der Wille zum Ausdruck gebracht worden sei, verbesserte Anreize für Beschäftigungen im Niedriglohnbereich zu schaffen. Bei dem [X.] nach § 30 [X.] handele es sich systematisch um eine Ergänzung und Konkretisierung des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] und Satz 2 [X.]. Dabei sei der Begriff des Erwerbseinkommens weit auszulegen. So werde dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auch während der [X.] der Entgeltfortzahlung dieser Freibetrag zugebilligt. Der Unterschied beim Übergang ins Krankengeld sei nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Klägerin neben der Entgeltersatzersatzleistung zugleich Entgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten habe, welches monatlich über einen [X.]raum von einem Jahr zur Berücksichtigung bei der Berechnung des [X.] aufgeteilt worden sei. Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei, folge hieraus, dass auch während des [X.]es die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen bestehen blieben. Zudem sei die Vorstellung unzutreffend, das Krankengeld beruhe nicht auf einer gegenwärtigen entgeltlichen Verwertung der eigenen Arbeitskraft.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010 zu ändern sowie das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr für den [X.]raum vom 1. Dezember 2008 bis 14. April 2009 [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Auffassung des L[X.] für zutreffend und verweist auf die Vergleichbarkeit von Kranken- und Arbeitslosengeld, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Berücksichtigung des [X.] bei der Berechnung der Höhe des Einkommens aus Krankengeld nicht zu erfolgen habe. Der Leistungsberechtigte erspare in beiden Situationen Aufwendungen, die während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entstünden.

9

Schriftsätzlich und in einem Vergleich vor dem B[X.] hat der Beklagte weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den [X.]raum bis zum 30.11.2008 anerkannt. Ferner legt er seiner Leistungsberechnung nunmehr zu Grunde, dass das Urlaubsgeld nicht zur Einkommensberücksichtigung über den [X.] hinaus zu verteilen ist, sondern - da es den Bedarf eines Monats nicht überstieg - nur im Monat des Zuflusses als einmalige Einnahme zu berücksichtigen war. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2008 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig sowie im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Der [X.] vermochte nicht abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin zwischen dem 1.12.2008 und dem [X.] Anspruch auf [X.] hat. Ein Anspruch auf [X.] könnte nur dann gegeben sein, wenn von dem im streitigen [X.]raum zu berücksichtigenden Einkommen aus Krankengeld und "verteiltem" [X.] monatliche Absetzungen in einer Höhe vorzunehmen sind, die zu einem den Bedarf nach dem [X.] überschießenden Anteil führen (2.). Der [X.] iS des § 30 [X.] (idF des [X.] für erwerbsfähige [X.]e - Freibetragsneuregelungsgesetz - vom 14.8.2005, [X.] 2407) ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Abzug zu bringen. Seine Absetzfähigkeit ist auf Erwerbseinkommen beschränkt (a). Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.], insbesondere nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] (idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748) können jedoch auch vom Krankengeld als Teil des Gesamteinkommens vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des [X.] abgesetzt werden. Ob die Klägerin im hier streitigen [X.]raum tatsächliche Aufwendungen hatte, die nach § 11 Abs 2 [X.] mit Ausnahme der [X.] abzugsfähig waren, konnte der [X.] nach den Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen (b). Das [X.] wird bei der Bestimmung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens zudem zu beachten haben, dass der Nettobetrag des [X.] als einmaliger Einnahme vor ihrer Verteilung über einen [X.]raum von 12 Monaten zunächst um den [X.] nach § 30 [X.] sowie den Betrag nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] zu bereinigen ist. Alsdann sind von dem Gesamteinkommen aus verteilter einmaliger Einnahme und Entgeltersatzleistung monatlich anfallende weitere Absetzungen nach § 11 Abs 2 [X.] vorzunehmen. Zu Letzteren fehlt es ebenfalls an hinreichenden Feststellungen des [X.] (c). Das [X.] wird zur abschließenden Beurteilung auch über die Höhe des Bedarfs zu befinden haben (3.).

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Bescheid vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2008, mit dem der [X.] [X.] abgelehnt hat. Die Beteiligten haben in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem BSG am 27.8.2011 alle weiteren Streitgegenstände (Aufhebung des Änderungsbescheides vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2008, Leistungen auch für den November 2008) aufgrund eines Vergleichs für erledigt erklärt. Der [X.] sieht von einer Verteilung des Urlaubsgeldes ab und hat sich insbesondere zur Zahlung von [X.] für den Monat November 2008 in Höhe von 114,94 Euro auf Grundlage des Bescheides vom 19.8.2008 bereit erklärt, nachdem er den Aufhebungsbescheid insoweit zurückgenommen hatte. Leistungen für den Monat Oktober 2008 waren von vornherein nicht mehr Streitgegenstand des Revisionsverfahrens, da das [X.] den Bescheid vom 29.10.2008, der die Aufhebung des Bescheides vom 19.8.2008 ab dem 1.10.2008 betraf, für den Monat Oktober 2008 als rechtswidrig befunden und durch sein Urteil aufgehoben hat sowie der [X.] insoweit nicht in die Revision gegangen ist. Die Klägerin hat ihr Begehren im Antrag vor dem [X.] auf den [X.]raum ab dem 1.12.2008 begrenzt. Sie hat zugleich in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 vor dem [X.] den Streitgegenstand auf Grundlage eines Vergleichs zwischen den Beteiligen auf Leistungen bis zum [X.] beschränkt; am [X.] hat sie die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und der [X.] hat sich verpflichtet, ab diesem Tag die Leistungen neu zu berechnen.

2. Ob die Klägerin einen Anspruch auf [X.] im streitigen [X.]raum hat, vermochte der [X.] an Hand der Feststellungen des [X.] nicht abschließend zu entscheiden. Insoweit gilt es zu prüfen, in welcher Höhe unter Absetzung von nach dem [X.] eingeräumten Freibeträgen das Krankengeld bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen ist und welche Freibeträge ggf zu welchem [X.]punkt von dem von dem [X.]n als einmalige Einnahme über einen [X.]raum von einem Jahr verteilten [X.] abzusetzen sind. Ergibt sich ein durch die Absetzungen niedrigeres Einkommen der Klägerin als der nach §§ 19, 20 und 22 iVm § 9 [X.] zu ermittelnde Bedarf, so bestünde ein [X.]-Anspruch in der Höhe der Differenz. Ob sich ein derartiger Differenzbetrag ergibt, der zu einem Anspruch der Klägerin auf aufstockendes [X.] führt, wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren festzustellen haben.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) wäre die Klägerin leistungsberechtigt, wenn sie hilfebedürftig wäre. Sie erfüllt mit Ausnahme der sogleich zu prüfenden [X.] des § 7 Abs 1 [X.] (§ 7 [X.] idF des [X.] an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, [X.] 554) die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. [X.] iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] ist nach § 9 Abs 1 [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom [X.], [X.] 1706), wer seinen Lebensunterhalt, … nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 Abs 1 [X.] (idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem [X.] und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem [X.] für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. Beim Krankengeld handelt es sich - wie der erkennende [X.] bereits entschieden hat - um Einkommen in diesem Sinne (vgl [X.] vom 16.12.2008 - [X.] [X.]/07 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Das Krankengeld ist mithin zur Minderung des Hilfebedarfs einzusetzen und daher bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen. Die Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens ergibt sich grundsätzlich aus § 11 Abs 2 [X.] iVm der [X.]-V und § 30 [X.]. Die dort benannten "[X.] und Freibeträge" sind von der jeweiligen Einnahme vor der Gegenüberstellung von jeweiliger Einnahme und Bedarf abzuziehen.

a) Beim Krankengeld ist der [X.] nach § 30 [X.] jedoch nicht vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des [X.] in Abzug zu bringen.

Nach § 30 [X.] (idF des [X.]) ist bei erwerbsfähigen [X.]en, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Die Formulierung "weiterer Betrag" bezieht sich auf den Absetzbetrag des § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] (hierzu weiter unten). Der Höhe nach macht der [X.] gemäß § 30 Satz 2 [X.] [X.] einen Betrag aus von [X.] des Einkommensteils, der das monatliche Einkommen von 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch, dass dieser [X.] einzig vom Erwerbs- und nicht von Erwerbsersatzeinkommen, auch nicht vom Krankengeld in Abzug zu bringen ist.

Der Wortlaut des § 30 Halbs 1 [X.] knüpft den Freibetrag an Einkommen, das aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezogen wird (vgl zur Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit in § 11 Abs 2 Satz 2 [X.]: [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/07 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Beim Krankengeld handelt es sich jedoch nicht um Erwerbseinkommen, sondern eine Entgeltersatzleistung, die nach § 44 Abs 1 SGB V gerade deswegen gewährt wird, weil die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verrichtet werden kann und damit das Erwerbseinkommen ausfällt. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis Bemessungsgrundlage für das ihr gewährte Krankengeld gewesen sei und das Arbeitsverhältnis während des [X.] nur geruht habe, ändert dies nichts daran, dass es sich gleichwohl aktuell nicht um Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit handelt.

Auch nach der Zielsetzung der Freibetragsregelung, wie sie sich aus der Begründung zum Entwurf des [X.] ergibt, war die Freistellung eines Teils des Krankengeldes vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des [X.] nicht mit § 30 [X.] intendiert. Ziel sollte vielmehr sein, [X.]en stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BT-Drucks 15/5446, [X.]). Diese Zielsetzung geht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen jedoch ins Leere. Die Absetzung von Freibeträgen und damit die Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens oder umgekehrt, die Erhöhung des Teils der Entgeltersatzleistung, der zur Lebensunterhaltssicherung neben dem [X.] verbleiben würde, setzte den gegenteiligen Anreiz.

Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in dem systematischen Zusammenhang, in den die Vorschrift des § 30 [X.] in das Grundsicherungsrecht eingebettet ist. Die Tragweite der Vorschrift des § 30 Satz 2 [X.] und die aus ihr folgenden [X.] erschließen sich nur aus der Zusammenschau mit § 11 Abs 2 Satz 2 [X.]. Nach § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] ist bei erwerbsfähigen [X.]en, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach Satz 1 [X.] bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.Der dort benannte "Grundfreibetrag" von 100 Euro spiegelt sich in § 30 Satz 2 [X.] [X.] als vom [X.] ausgenommener Betrag wider. Nach § 30 Satz 2 [X.] [X.] ist bei erwerbsfähigen [X.]en, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt …, auf 20 vom Hundert … Der [X.] setzt mithin erst oberhalb des Grundfreibetrags an, geht über ihn hinaus. Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] ersetzt zugleich die Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] bis 5 [X.], stellt also das Erwerbseinkommen von Aufwendungen frei, die mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit und der Erzielung von Erwerbseinkommen verbunden sind. Aus diesem Zusammenspiel von §§ 11 Abs 2 Satz 2 und 30 Satz 2 [X.] [X.] wird zugleich deutlich - anders als die Klägerin vorbringt -, dass es bei der Absetzung nach § 30 [X.] nicht um die Abgeltung konkreter, mit der Erwerbstätigkeit und der Erzielung des Einkommens verbundener Aufwendungen (Fahrkosten, Altersvorsorgebeiträge, Beiträge zum Berufsverband etc) geht, sondern hier die sich bereits aus der Begründung zum Entwurf des Freibetragsneuregelungsgesetz ergebende abstrakte Anreizfunktion im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. [X.] werden soll ua, gering entlohnte Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt mit ergänzendem Bezug von [X.] attraktiver als die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten zu machen (BT-Drucks 15/5446, [X.]). Insoweit stellt § 30 [X.] im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine systematische Ergänzung des § 11 Abs 2 [X.] dar, sondern ein Förderinstrument eigener Art, das auch eigenen Regeln unterliegt.

Soweit neben dem Krankengeld einmalige Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden, ist es zwar zutreffend, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass dies für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses spreche und der durch die Erwerbsarbeit entstehende Aufwand durch Freibeträge gedeckt werden müsse. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der [X.] vom Krankengeld abgesetzt werden muss. Vielmehr ist dann das neben der Entgeltersatzleistung gezahlte Erwerbseinkommen in der Gestalt der einmaligen Einnahme [X.] vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des [X.] um die Absetzbeträge des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.]n 1, 2 und 5 [X.] sowie den [X.] des § 30 [X.] zu bereinigen (dazu näher unter c).

Die Beschränkung der Absetzbarkeit des [X.]s auf Erwerbseinkommen entspricht auch der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 76 Abs 2a [X.] (vgl [X.] Beschluss vom 12.2.2001 - 12 L 3959/00, [X.] 52, 431; [X.] Urteil vom [X.], FEV[X.]9, 414; [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 32/91, [X.], 246), wobei der [X.] nicht verkennt, dass die Ausgestaltungen der Regelungen im Einzelnen durchaus unterschiedlich sind (vgl zur Übertragbarkeit: [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 30 Rd[X.] 2). Wie im Grundsicherungsrecht war in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass Erwerbstätiger nur jemand ist, der "eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen". Hieraus ist gefolgert worden, dass als Erwerbstätigkeit nur eine Tätigkeit angesehen werden könne, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führe. Demnach sollte es darauf ankommen, dass der Hilfeempfänger tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur so könnten die Absetzungsbeträge ihren Sinn und Zweck, einerseits einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten, erfüllen. Dabei hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch zwischen den Absetzbeträgen nach § 76 Abs 2 [X.] - vergleichbar denen des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] - und den Freibeträgen nach § 76 Abs 2a [X.] - vergleichbar denen des § 30 [X.] - differenziert und nur bei Erwerbseinkommen den Freibetrag nach § 76 Abs 2a [X.] zum Abzug gebracht, während es den Aufwendungsausgleich für mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben iS des § 76 Abs 2 [X.] relativ großzügig auch auf andere Einkommensarten ausgedehnt hat (s [X.] Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 46/80, [X.], 275).

Soweit das [X.] zwischen dem [X.] differenziert, dem eine Arbeitsunfähigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und bei bestehender Arbeitslosigkeit zugrunde liegt, um den Abzug des [X.]s bei ersterem zu rechtfertigen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]7 A[X.]55/09), vermag dieses nicht zu überzeugen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass das Krankengeld im Falle des "[X.]" den Charakter des echten Ersatzes des Erwerbseinkommens habe; es müsse dann - vergleichbar dem Insolvenzgeld (s [X.] vom [X.] - [X.] AS 29/08 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]) - die Verknüpfung des [X.] mit der tatsächlichen Erwerbstätigkeit für die leistungsrechtliche Behandlung des Einkommens ausschlaggebend sein. Dabei verkennt es jedoch den Unterschied zwischen der Situation im Insolvenz- und [X.]. Der erkennende [X.] hat in seiner Rechtsprechung zum Insolvenzgeld ([X.] vom [X.] - [X.] AS 29/08 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]) deutlich gemacht, dass die [X.]-Versicherung im Ergebnis gewährleistet, dass die Arbeitnehmer ungeachtet des Umstandes, dass der in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt, zunächst für die Dauer des [X.] weiterarbeiten kann (Voelzke in [X.]/[X.], [X.]I § 103 Rd[X.]). Insoweit tritt das [X.] - anders als [X.] die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld oder das Krankengeld - an die Stelle des [X.] als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Das ist jedoch beim Krankengeld gerade nicht der Fall.

Auch aus der Absetzung des [X.]s von der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit kann kein Argument für dessen Abzug auch vom Krankengeld gewonnen werden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber und der Krankengeldanspruch ein solcher auf eine sozialversicherungsrechtliche Entgeltersatzleistung. Soweit der nach dem [X.] Leistungsberechtigte jedoch Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, ist es unbestritten, dass von diesem Entgelt bereits vom Wortlaut her der [X.] des § 30 [X.] in Abzug zu bringen ist, bevor das Einkommen der Berechnung des [X.] zugrunde gelegt wird. Nicht von Bedeutung ist insoweit, dass der Arbeitnehmer auch während der [X.] wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringt. Hier kommt es einzig auf die rechtliche Wertung des Entgeltfortzahlungsgesetzes ([X.]) an. Danach handelt es sich bei der Entgeltfortzahlung um Arbeitsentgelt, trotz der Unmöglichkeit der Leistung des Arbeitnehmers.

Nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die [X.] der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. In der [X.] wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortgezahlt (§ 4 Abs 1 [X.]). Anders als beim Krankengeld behält der Arbeitnehmer daher in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt (vgl nur [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, § 3 [X.], Rd[X.]). Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass Grundlage der Regelung in § 3 [X.] die Regelungen des bürgerlichen Rechts in den §§ 275 Abs 1 (Unmöglichkeit der Leistungserbringung) und 326 Abs 1 BGB (Entfallen des Anspruchs auf Gegenleistung bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung) sind. § 3 [X.] verdrängt § 326 Abs 1 BGB und gewährleistet einen Anspruch auf Fortzahlung des dem Arbeitnehmer für einen bestimmten [X.]raum zustehenden Entgelts nach § 611 BGB ([X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, § 3 [X.], Rd[X.]). Zugleich verdrängt die Entgeltfortzahlung nach dem [X.] auch den Krankengeldanspruch. Er ruht in dieser [X.] nach § 49 Abs 1 [X.], soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Auch sozialversicherungsrechtlich wird mithin die [X.] Wertung des Entgeltfortzahlungsanspruchs als Arbeitsentgelt, also Entgelt aus Erwerbstätigkeit, nachvollzogen. Der Krankengeldanspruch, als die sozialversicherungsrechtliche Entgeltersatzleistung bei Arbeitsunfähigkeit, ist in dieser [X.] subsidiär, sodass aus der Absetzung des [X.]s von dem im Wege der Entgeltfortzahlung geleisteten Arbeitsentgelt nicht darauf geschlossen werden kann, dieses müsse damit zwingend auch beim Krankengeld der Fall sein. Gerade im Fall der Entgeltfortzahlung greift zudem die eingangs dargelegte Anreizfunktion des [X.]s. Es soll ein Anreiz dafür gesetzt werden, die Erwerbstätigkeit so bald wie möglich fortzusetzen, um nicht anschließend auf die niedrigere Entgeltersatzleistung verwiesen zu werden.

Soweit das [X.] im Rahmen des § 115 ZPO zu einer anderen Wertung gelangt ([X.] Beschluss vom [X.]), unterliegt diese sachlichen Unterschieden zwischen dem prozessualen und materiellen Fürsorgerecht und gebietet keine Übertragung auf die Leistungsgewährung nach dem Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende. Die Prozesskostenhilfe soll das grundgesetzliche Gebot sichern, dem [X.] einen Rechtsschutz zu gewährleisten, der demjenigen des [X.] wenigstens einigermaßen entspricht. Dabei darf das Kostenrisiko nicht zu einer Rechtswegsperre werden (vgl [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 65. Aufl 2007 Übers § 114 Rd[X.]). Aufgabe der Sozialhilfe/des [X.] ist es hingegen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu sichern, die für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des [X.]en unerlässlich sind ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua, [X.]E 125, 175). Daher sind Unterschiede im Prozesskostenhilferecht gegenüber dem Sozialhilferecht, etwa bei den Einkommensgrenzen, nach der Rechtsprechung des [X.] auch durchaus gerechtfertigt (für den umgekehrten Fall der im Prozesskostenhilferecht niedrigeren Einkommensgrenzen gegenüber der Sozialhilfe s [X.] Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvL 84/86, [X.]E 78, 118). Dieses gilt umso mehr, wenn - wie im Falle des [X.] vom Einkommen - die [X.] derart auseinanderfallen - hier die Sicherung der Möglichkeit zur Prozessführung, die nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts führen soll (vgl [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 65. Aufl 2007 § 115 Rd[X.]), und dort die Existenzsicherung, verbunden mit dem Anreiz, sich aus dem steuerfinanzierten Transfersystem aus eigenen Kräften zu befreien, die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel zu bewerkstelligen (§ 2 Abs 2 [X.]).

b) Anders als der [X.] nach § 30 [X.] sind jedoch die Absetzbeträge iS des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm der [X.]-V - hier § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V (idF vom 17.12.2007, [X.] 2942), mit Ausnahme der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] und 6 [X.] ([X.] - Abzug von Steuern, s jedoch Steuerfreiheit der meisten Entgeltersatzleistungen, Krankengeld hier steuerfrei nach § 3 [X.]a EStG § 32b EStG, der bei der Berücksichtigung von weiterem steuerpflichtigem Einkommen neben der Sozialleistung im Rahmen der Grundsicherung wohl nicht in Betracht kommen dürfte> und [X.] 6 - Verweis auf § 30 [X.] - s oben), die einen Ausgleich für Aufwendungen während oder durch die Erzielung des Einkommens bewirken sollen, auch vom Krankengeld in Abzug zu bringen. Dies hat der erkennende [X.] bereits im [X.] entschieden ([X.] vom 16.12.2008 - [X.] [X.]/07 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Zwar sind in dem dortigen Fall lediglich die [X.] und nachgewiesene Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des [X.] abgesetzt worden. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nicht weitere Absetzungen zu erfolgen haben, wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. In den Gründen des Urteils aus dem [X.] wird ausdrücklich Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des [X.] genommen. Welche absetzbaren Aufwendungen die Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich hatte, konnte der [X.] in Ermangelung hinreichender Feststellungen des [X.] jedoch nicht beurteilen.

Grundsätzlich gilt insoweit, dass sämtliche Absetzbeträge des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 bis 5 und [X.] 7 bis 8 [X.] - ggf iVm der [X.]-V - als Abzugsposten auch von der Entgeltersatzleistung geeignet sind. Nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] sind dieses: 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 [X.] bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 82 EStG nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen [X.]en, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des [X.] oder § 71 oder § 108 [X.]I bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Ob und in welcher Höhe die Klägerin im vorliegenden Fall Aufwendungen hatte, die vom Krankengeld abzusetzen sein könnten, wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren im Einzelnen zu ermitteln haben (soweit es um das Verhältnis der [X.] und Freibeträge vom Krankengeld zu den Abzügen vom daneben bezogenen Erwerbseinkommen geht, s unter c). Dabei wird das [X.] zu beachten haben, dass es sich bei den von der Klägerin im Revisionsverfahren etwa benannten Aufwendungen für Fahrtkosten, Beiträgen zum Berufsverband oder Altersvorsorgeaufwendungen durchaus um Aufwendungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] handeln kann, also um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben.

Nach dem Wortlaut von § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] können die dort benannten Absetzungen nicht nur vom Erwerbseinkommen, sondern auch vom sonstigen Einkommen vorgenommen werden. § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] stellt in der [X.] 5 lediglich auf "Einkommen" und nicht auf Einkommen von [X.]en, die erwerbstätig sind, ab. Hieraus folgt zwar, dass bei Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammt, nicht auf die Pauschalen nach § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] oder § 6 Abs 1 [X.] 2 [X.]-V zurückgegriffen werden kann, sondern die Aufwendungen konkret entstanden sein müssen. Wenn somit die Voraussetzungen für die anzuerkennenden Aufwendungen bei der Erzielung von Erwerbseinkommen und der dieses Erwerbseinkommen ersetzenden Entgeltersatzleistung letztlich die gleichen sind (s auch § 11 Abs 2 Satz 3 [X.]), ist - zumindest solange das Arbeitsverhältnis besteht - auch keine unterschiedliche Auslegung des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] der "Verbundenheit" gerechtfertigt (so auch [X.] Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 46/80, [X.], 275). Das Korrektiv hat ggf über das Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" zu erfolgen, wie weiter unten darzulegen sein wird.

Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens liegt nach der Rechtsprechung des [X.], der sich der erkennende [X.] anschließt, bereits dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht (vgl [X.] Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 46/80, [X.], 275). Anhaltspunkte dafür, dass die Verbundenheit nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] oder nach § 76 Abs 2 [X.] iS einer conditio sine qua non zu verstehen sein könnte, sind nicht vorhanden. Ein Kausalzusammenhang soll bereits vom Wortlaut her durch das Wort "Verbundenheit" nicht hergestellt werden. Das bedeutet, der Begriff der "Verbundenheit" stellt zwar einen Zusammenhang zur Erzielung des Einkommens her, führt jedoch nicht zu dem Erfordernis, dass die Erzielung des Einkommens ohne die Aufwendung undenkbar wäre (vgl [X.] Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 46/80, [X.], 275). Das [X.] hat dieses am Beispiel des [X.] oder der Fahrtkosten exemplifiziert. Die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in einer [X.], so das [X.], sei nicht Voraussetzung für die Ausübung der nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Beitrag sei jedoch gleichwohl eng mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden. Also könne dieses für den Fall der Weiterzahlung dieses Beitrags während des Bezugs der Entgeltersatzleistung "Rente" auch nicht anders bewertet werden ([X.] Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 46/80, [X.], 275).

Nach der Rechtsprechung des [X.] bestimmt zwar diese Auslegung des Begriffs der "Verbundenheit" auch das Verständnis von der "Notwendigkeit" der Aufwendung. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Gleichzeitig ist jedoch zu differenzieren zwischen den Aufwendungen, die während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung nicht entstehen müssen, weil keine "Notwendigkeit" besteht, die an sich mit der Erzielung des Erwerbseinkommens ursprünglich verbundenen Aufwendungen zu tätigen und solchen, die weiter anfallen, weil die Verbundenheit mit der Einkommensart so eng ist, dass eine Einstellung des Aufwandes nicht erwartet werden oder während des [X.] nicht ohne Weiteres reduziert werden kann. Zu denken ist hier einerseits an die vom [X.] bereits behandelten [X.]sbeiträge, deren weitere Aufwendung auch während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung als notwendig zu werten ist, etwa wegen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes auch während des Bezugs der Entgeltersatzleistung. Anders ist es mit Fahrtkosten, die wegen des Weges zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entstanden sind ([X.] Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr), die nun aber während des Bezugs der Entgeltersatzleistung ggf nicht anfallen. Hier gilt allerdings die vom [X.] wiederholt verwendete Formel, dass die Aufwendungen weiterhin notwendig sind, wenn der Berechtigte deren Rückgängigmachung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann (- Schonfrist - Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/10 R; [X.] 4-4200 § 11 [X.]4).

c) Das [X.] wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zudem zu beachten haben, dass mit dem Nachweis weiterer Absetzbeträge vom Krankengeld allein sich der Leistungsanspruch der Klägerin nicht feststellen lässt. Dieser hängt ferner davon ab, ob und ggf welche Beträge vom Gesamteinkommen aus Krankengeld und "verteiltem" [X.] in Abzug zu bringen sind. Nur so kann das dem Bedarf nach dem [X.] gegenüberzustellende berücksichtigungsfähige Einkommen bestimmt werden.

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.] das [X.] nach § 2 Abs 4 Satz 3 [X.]-V (idF vom 17.12.2007, aaO) als einmalige Einnahme auf einen [X.]raum von zwölf Monaten verteilt hat (zum so genannten [X.] vgl Urteile des erkennenden [X.]s vom [X.] - [X.] AS 29/07 R, [X.], 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5 und [X.] [X.]/07 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]; vom 16.12.2008 - [X.] A[X.]8/07 R und des 14. [X.]s vom 26.10.2009 - [X.] AS 55/08 R; vom 21.12.2009 - [X.] A[X.]6/08 R; vom 18.2.2010 - [X.] [X.]6/08 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.] 27). § 2 Abs 4 Satz 2 [X.]-V in der hier maßgebenden Fassung bestimmte, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen [X.]raum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sind. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die [X.]keit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang und bleibt gleichwohl die Versicherungspflicht in der [X.] bestehen, liegt ein Regelfall iS des § 2 Abs 4 Satz 3 [X.]-V vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt (s zum Regelfall ausführlich [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Zwar hat da[X.] bisher nicht ausdrücklich darüber befunden, ob eine Verteilung über einen [X.]raum von mehr als sechs Monaten hinaus noch angemessen ist. [X.] hat der [X.] dieses in der Ausgangsentscheidung vom [X.] (s oben) jedoch bereits. Bei einer für ein Jahr bestimmten Einnahme, die zudem in der Gesamtsumme den monatlichen Anspruch auf [X.] übersteigt (s hierzu [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]) und für ein Kalenderjahr bestimmt ist, spricht jedoch nichts dagegen, den angemessenen [X.]raum als einen jährlichen festzulegen und die Einnahme damit in zwölf Teile aufzuteilen. Erstmals mit dem am 1.4.2011 in [X.] getretenen neuen § 11 Abs 3 Satz 2 [X.] ([X.] 453) hat der Gesetzgeber den "[X.]" zeitlich eindeutig auf einen [X.]raum von sechs Monaten eingegrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem [X.]punkt gezogen werden. Es war bis dato der unbestimmte Rechtsbegriff des "angemessenen [X.]raums" als Bewertungsgrundlage heranzuziehen.

Bisher ebenfalls höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie bei einer "verteilten" Einnahme die Absetzungen zu erfolgen haben. Den vom [X.] beigezogenen Erläuterungen des [X.]n zu seinen Bescheiden vom 29.10.2008 könnte zwar zu entnehmen sein, dass er ausschließlich die einmalige Nettoeinnahme auf zwölf Monate umgelegt hat. Dies wäre rechtlich unzutreffend. Denn vor der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat des Zuflusses - wenn es sich um Erwerbseinkommen handelt - sind die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 [X.] und 2 [X.] (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), der [X.] und der Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.] (s nunmehr § 11b Abs 1 Satz 2 [X.]) in Abzug zu bringen. Der danach verbleibende Betrag ist zu verteilen. Dieses Vorgehen hat der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.]/07 R, [X.] 4-4200 § 11 [X.]) angedeutet. In jedem Monat des [X.]s sind alsdann monatlich Absetzungen vom Gesamteinkommen - verteiltes Entgelt und anderes Einkommen - vorzunehmen, soweit die Belastungen monatlich tatsächlich und rechtlich zu berücksichtigend anfallen, nicht nur von einer bestimmten Einkommensart abgesetzt werden können und nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden sind.

3. Das [X.] wird in seine abschließende Beurteilung auch die Höhe des Bedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der Daten bezüglich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus dem Anerkenntnis des [X.]n im Schriftsatz vom 27.7.2011 einbeziehen müssen.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 180/10 R

27.09.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Karlsruhe, 21. Oktober 2009, Az: S 8 AS 5472/08, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 05.12.2006, § 30 S 1 SGB 2 vom 14.08.2005, § 30 S 2 Nr 1 SGB 2 vom 14.08.2005, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11b Abs 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 2 Abs 4 S 3 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007, § 76 Abs 2a BSHG, § 3 Abs 1 EntgFG, § 326 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 180/10 R (REWIS RS 2011, 2995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2995

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