Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 4 StR 366/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8261

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Gegenstand

Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrt mit Elektroroller: Notwendige Feststellungen zur Kraftfahrzeugeigenschaft und Fahruntüchtigkeit; Anordnung der Sicherungseinziehung eines einem Dritten gehörenden Pkw


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen [X.], II.13., [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe,

b) in den Aussprüchen

aa) über die Gesamtstrafe,

bb) über die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis,

cc) über die Anordnung der vorbehaltenen Einziehung, auch soweit sie sich auf Fahrzeuge der [X.] bezieht.

2. Auf die Revision der [X.] wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die vorbehaltene Einziehung aufgehoben, soweit diese sich auf das Fahrzeug [X.], Farbe: schwarz, amtliches Kennzeichen:          , [X.]:                    , bezieht.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehenden Revisionen des Angeklagten und der [X.] werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen 32 Straftaten, u.a. mehrerer Straßenverkehrsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der [X.] haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weiter gehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

I. Revision des Angeklagten

3

1. Die Verurteilung in den Fällen [X.], II.13., [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

4

a) Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte in den Fällen [X.] und II.13. jeweils in dem Wissen, dass er die „zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr hatte“, einen „Elektroroller [X.], [X.]:                  “ im öffentlichen Straßenverkehr. Das [X.] hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in zwei Fällen verurteilt.

5

Die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes sind durch die Feststellungen nicht belegt. Dass es sich bei dem „Elektroroller [X.]“ um ein Kraftfahrzeug handelte, welches im öffentlichen Straßenverkehr nur mit einer Fahrerlaubnis geführt werden darf, kann der [X.] aufgrund der vorgenannten Bezeichnung des Fahrzeugs nicht nachprüfen. Nähere Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber einem der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt, enthält das Urteil nicht.

6

b) In den Fällen [X.], [X.], [X.] und [X.] führte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand im öffentlichen Verkehr einen „Elektroroller Sunny-E-Bike“, der ein Versicherungskennzeichen trug und mit dem ohne Einsatz [X.] eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden kann. Dabei wies der Angeklagte in zwei Fällen jeweils eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 ‰ auf (Fälle [X.] und [X.]). In einem weiteren Fall fuhr er mit demselben Fahrzeug von einer Grundstückseinfahrt in eine Straße ein und kollidierte hierbei mit einem Pkw, dessen Vorfahrt er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit - seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 0,73 ‰ - missachtete (Fall [X.]). Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, fuhr er anschließend davon (Fall [X.]).

7

Das [X.] hat diese Taten als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB (Fälle [X.] und [X.]), fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB (Fall [X.]) sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB (Fall [X.]) bewertet.

8

Diese Feststellungen tragen die jeweiligen Verurteilungen nicht. Im Einzelnen:

9

aa) In den Fällen [X.] und [X.] fehlt es an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten [X.]. Dem [X.] ist es deshalb verwehrt, anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob das [X.] zu Recht den für alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen als unwiderleglichen Indizwert für die Annahme absoluter Fahrtüchtigkeit entwickelten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ([X.], Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 [X.], [X.]St 37, 89) seiner rechtlichen Bewertung der Taten zugrunde gelegt hat. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen noch, dass mit dem Elektroroller ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden konnte, so dass es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 [X.] gehandelt haben könnte. Fahrzeuge dieser Klasse zählen zwar gemäß § 1 Abs. 1 [X.] straßenverkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Allerdings werden in § 1 Abs. 1 [X.] verschiedene Fahrzeugarten zusammengefasst, denen zwar der elektrische Antrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die im Übrigen aber unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern ([X.], Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 [X.], [X.]St 37, 89) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 205 [X.] 216/20, [X.], 736; [X.], Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 [X.]/20; [X.], Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 [X.], [X.] 138, 20; offenlassend [X.]), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 [X.]/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Mangels näherer Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angeklagten genutzten [X.] als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen vermag der [X.] die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten. Er verweist die Sache daher an das [X.] zurück, damit die neu zur Entscheidung berufene [X.] auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs treffen kann, auf deren Grundlage der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit zuverlässig bestimmt werden kann.

bb) In den Fällen [X.] und [X.] ist die vom [X.] jeweils angenommene relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht belegt. Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar - wie hier - unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann ([X.], Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82, [X.]St 31, 42 mwN). Derartige Umstände hat die [X.] nicht dargelegt. Soweit sie festgestellt hat, dass der vom Angeklagten begangene [X.] (Fall [X.]) Folge seiner Alkoholisierung gewesen sei, sind den Urteilsgründen keine diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht stützenden Erwägungen zu entnehmen. Die äußerst knappen Feststellungen zu dem Unfallgeschehen erlauben es nicht nachzuvollziehen, dass der Fahrfehler dem Angeklagten nicht auch ohne Alkoholeinfluss unterlaufen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 1968 - 4 StR 399/68, [X.], 105).

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bzw. vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den Fällen [X.] und [X.] kann daher nicht bestehen bleiben. Im letztgenannten Fall erstreckt sich die Aufhebung wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf den an sich [X.] Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen [X.], II.13., [X.], [X.], [X.] und [X.] führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen, was auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Ebenfalls keinen Bestand hat infolgedessen die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB, die das [X.] unter anderem auf die Taten [X.], [X.], [X.] und [X.] gestützt hat.

II. Revisionen des Angeklagten und der [X.]

Schließlich weist auch die Einziehungsentscheidung des [X.]s durchgreifende Rechtsfehler auf. Im Einzelnen gilt das Folgende:

1. Soweit das [X.] die Einziehung des im Eigentum der [X.] stehenden Fahrzeugs [X.], Farbe schwarz, amtliches Kennzeichen          ([X.]:                   ), vorbehalten hat, begegnet die Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der (vorbehaltenen) Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 Alt. 3 Nr. 2 StGB, auf die das [X.] seine Entscheidung gestützt hat, nicht festgestellt sind. Die [X.] ist insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben.

a) Die Vorschrift erlaubt es, Gegenstände, die einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören, einzuziehen, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Gegenstände im Sinne des § 74b StGB sind allerdings nur Tatprodukte und Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB sowie Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 74b Rn. 5; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 74b Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 2. Aufl., § 74b Rn. 2; [X.] in [X.], 13. Aufl., § 74b Rn. 1 f.; [X.], StGB, 68. Aufl., § 74b Rn. 2 und [X.]/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 74b Rn. 1).

Der in der Literatur vertretenen abweichenden Meinung, wonach über Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte hinaus auch weitere gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen wegen der [X.] entdeckt werden, der Sicherungseinziehung nach § 74b StGB unterliegen können (so [X.] in [X.], 5. Aufl., § 74b Rn. 4 f.), folgt der [X.] nicht. Der Wortlaut der Norm, der lediglich auf „Gegenstände“ sowie auf den „Täter oder Teilnehmer“ einer rechtswidrigen Tat abstellt, ist insoweit zwar nicht eindeutig. Gegen das vorbenannte weite Verständnis der Norm spricht aber bereits ihre systematische Stellung innerhalb des Siebenten Titels des [X.]: § 74b StGB steht zwischen den Vorschriften der §§ 74a und 74c StGB, die sich jeweils auf die Grundnorm des § 74 StGB beziehen, indem sie gerade die dort geregelte Einziehung von [X.], [X.] und [X.] erweitern, nämlich auf Gegenstände nicht tatbeteiligter Dritter (§ 74a StGB) bzw. auf den Wert der Gegenstände (§ 74c StGB). Hätte der Gesetzgeber die Sicherungseinziehung nach § 74b StGB weiter gehend von den in § 74 StGB genannten [X.] lösen und auch für andere gefährliche Gegenstände zulassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies durch die Normierung der Sicherungseinziehung außerhalb des Regelungszusammenhangs der §§ 74a, 74c StGB, etwa nach § 74c StGB, zum Ausdruck gebracht hätte. Hinzu kommt, dass § 74b Abs. 1 StGB im Zuge der umfassenden Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 ([X.] [X.], [X.]) an die Stelle des § 74 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB aF getreten ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]; [X.], StGB, 68. Aufl., § 74b Rn. 2), welche sich eindeutig allein auf Tatprodukte und -gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB aF bezogen. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Neufassung keine inhaltliche Änderung verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]). Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 74b Abs. 1 StGB nicht für ein weites, über die in § 74 StGB genannten Gegenstände hinausgehendes Verständnis der Norm. Die Vorschrift erweitert die durch § 74 StGB eröffneten [X.] insofern, als sie unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Einziehung bei schuldlos begangener Tat sowie in Bezug auf Gegenstände Dritter erlaubt. Dies ist aber auch und gerade hinsichtlich solcher Gegenstände sinnvoll, die in einer der in § 74 StGB bezeichneten Beziehungen zu der [X.] stehen. Eine darüber hinausgehende, potentiell uferlose Erweiterung auf Gegenstände ohne einen solchen Tatbezug gebietet dieser Normzweck nicht.

b) Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des oben genannten Fahrzeugs [X.] ist daher auf die Revision der als Eigentümerin des Fahrzeugs insoweit beschwerten [X.] aufzuheben. Denn aus den Feststellungen des [X.]s ergibt sich nicht, dass dieses Fahrzeug ein Gegenstand im Sinne der §§ 74, 74b StGB ist, namentlich dass der Angeklagte eine ausgeurteilte vorsätzliche rechtswidrige Tat mittels desselben beging.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten hat auch die Einziehungsentscheidung betreffend die Elektroroller „[X.]“ und „Sunny-E-Bike“ keinen Bestand. Die Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der mit diesen Fahrzeugen begangenen Taten allein auf die Revision des Angeklagten entzieht auch insoweit der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Der [X.] hebt die Anordnung der vorbehaltenen Einziehung auch im Übrigen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Einziehungsentscheidung zu ermöglichen.

b) Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der [X.] hinsichtlich weiterer Fahrzeuge, die im Eigentum der [X.] stehen, ist in entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO auf die [X.] zu erstrecken. Auf ihre eigene Revision ist insoweit eine rechtliche Überprüfung nicht veranlasst, ihre auf die Sachrüge gestützte Revision daher insoweit unbehelflich, weil sie gegen den Schuldspruch, dessen Teilaufhebung zur vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung führt, innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine Einwendungen erhoben hat (§ 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19, juris Rn. 7; vom 23. Januar 2019 - 1 [X.]/18, juris Rn. 23 mwN).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Bartel

        

Lutz     

        

Maatsch     

        

Meta

4 StR 366/20

02.03.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hechingen, 18. März 2020, Az: 26 Js 4472/18 - 1 KLs

§ 1 Abs 2 StVG, § 21 Abs 1 Nr 1 StVG, § 1 Abs 1 eKFV, § 4 Abs 1 S 1 FeV, § 4 Abs 1 S 2 FeV, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74b StGB, § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 315c Abs 3 Nr 2 StGB, § 316 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 352 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 4 StR 366/20 (REWIS RS 2021, 8261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8261

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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