Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 6 StR 79/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4633

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Tenor

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2022 im Einziehungsausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die [X.] hat es die Einziehung eines Pkw [X.] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugschein angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der [X.]n hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte über eine [X.] Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf liefern und verschickte bei ihm bestellte Betäubungsmittel ebenfalls auf diese Weise. Für den Transport der Betäubungsmittel von und zu der [X.] nutzte er den im Eigentum der [X.]n stehenden Pkw [X.], wobei jene die Nutzung ihres Fahrzeugs zum Transport der Betäubungsmittel „in groben Umrissen“ voraussehen konnte. Das [X.] hat das Fahrzeug als Tatmittel nach § 33 BtMG in Verbindung mit § 74a StGB eingezogen.

3

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Zwar lässt § 74a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Voraussetzung dafür ist aber eine gesetzliche Vorschrift, die auf § 74a StGB verweist. Die vom [X.] herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 Satz 2 BtMG) erfasst jedoch nicht Tatmittel, sondern betrifft allein die Einziehung von [X.]. Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel selbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören indessen nicht zu den [X.] im Sinne von § 33 BtMG (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 1991 – 1 StR 731/90, NStZ 1991, 496; MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 33 BtMG Rn. 188; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 56; nicht tragend [X.], Urteil vom 7. März 2019 − 5 StR 569/18; ebenso das § 33 Satz 2 BtMG heranziehende Urteil vom 20. November 2018 – 1 [X.], weil dort die Voraussetzungen des § 74a Nr. 1 StGB vom [X.] nicht hinreichend festgestellt waren).

5

b) Ferner weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass die Urteilsgründe, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, nicht die bei der Einziehung von [X.] notwendige Ermessensausübung aufzeigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21; vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20). Denn die [X.] hat auf Grund der von ihr bejahten Voraussetzungen des § 74a StGB lediglich ausgeführt, dass der Pkw sowie Schlüssel und Fahrzeugschein einzuziehen seien.

6

3. Das neue Tatgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht kann ergänzende, ihnen nicht widersprechende treffen.

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 79/23

31.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 21. November 2022, Az: 63 KLs 13/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 6 StR 79/23 (REWIS RS 2023, 4633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4633

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