Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. AnwZ (B) 108/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 5183

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[X.][X.] ([X.]) 108/06 vom 9. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechts-anwalt Dr. [X.]raeuer am 9. Februar 2009 beschlossen: Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das [X.]eschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt [X.] S. , [X.]. , beigeordnet. Die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige 2 - 3 - [X.]eschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das [X.] gemäß § 291 [X.] festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefrei-ung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und [X.] nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter [X.]eiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen. Mit [X.]escheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre [X.] vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die [X.]eteiligten haben das [X.] daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. I[X.] 1. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs [X.] gemäß § 14 [X.] i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter [X.]eiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die [X.]ewilli-gungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbe-scheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, [X.]eschl. vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 9/05). 3 2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem [X.] die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der An-tragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuer-legen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf des [X.]eschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich 4 - 4 - durch Aufhebung des [X.] getragen hat (vgl. hierzu Senat, [X.]eschl. vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, NJW-RR 2008, 794). [X.] Frellesen [X.]
Wüllrich [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.06.2006 - [X.] 4/04 -

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AnwZ (B) 108/06

09.02.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. AnwZ (B) 108/06 (REWIS RS 2009, 5183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5183

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