Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2007, Az. AnwZ (B) 60/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3840

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[X.][X.]([X.]) 60/06 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 11. Mai 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 30. März 2006 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser [X.]eschluss ist dem [X.] am 20. April 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 12. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten sofortige [X.]eschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt. 1 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen [X.]eschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-den, weil nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden ge-hindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 22 Abs. 2 [X.]). 2 Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. September 2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ge-genüber der Antragsgegnerin, die bei ihm am 12. Mai 2006 nachfragte, warum kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, telefonisch erklärt, dass er davon aus-gegangen war, die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat, und dass er deshalb gedacht habe, noch ausreichend Zeit für die sofortige [X.]eschwerde zu haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Antragsteller im Schriftsatz seines [X.] vom 17. November 2006 nicht entgegengetreten. [X.] - 4 - nach ist das Vorbringen des Antragstellers über den Geschehensablauf im Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Mai 2006 nicht glaubhaft. Vielmehr ist da-von auszugehen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Fristversäumung traf, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]). 3. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 4 [X.] [X.] Frellesen [X.] Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 30.03.2006 - [X.] 14/05 -

Meta

AnwZ (B) 60/06

11.05.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2007, Az. AnwZ (B) 60/06 (REWIS RS 2007, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3840

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