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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 97/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. November 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. März 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Im [X.]eschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskräftigem [X.]escheid vom 17. September 2008 nochmals 1 - 3 - widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO). Die [X.]eteiligten haben die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.] über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt hätte. Ganter Ernemann Frellesen [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 ZU 126/06 -
Meta
03.11.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 97/07 (REWIS RS 2008, 1067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1067
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