Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 40/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 376

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[X.][X.] ([X.]) 40/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 20. März 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 15. August 2007 nochmals widerru-fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 3 - 3 - [X.]RAO. Nach Eintritt der [X.]estandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An-tragsgegnerin die [X.]ereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des [X.] anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abge-geben. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 [X.] ([X.]) 74/06 [X.]. 4). Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese 4 - 4 - dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. [X.] Ernemann Frellesen [X.] Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 14/06 -

Meta

AnwZ (B) 40/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 40/07 (REWIS RS 2007, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 376

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