Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZA 38/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 225

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[X.][X.] vom 14. Dezember 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Das dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzu-weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.], durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des [X.] die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zu-rückgewiesen wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 7 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der 2 - 3 - Schuldner will die Rechtsbeschwerde zum einen darauf stützen, dass das [X.] keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 ([X.] ZB 118/04, [X.], 1056). Dort war allerdings über die Eröffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach § 16 [X.] setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröff-nungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet muss er nicht sein (vgl. § 14 Abs. 1 [X.]). Über das Vorliegen eines Insolvenz-grundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden. Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen hat das Insolvenzge-richt § 14 Abs. 2 [X.] entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zu-rückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungs-maßnahmen und Rückgabe der Akten an das Insolvenzgericht am 3 - 4 - 18. Oktober 2006 persönlich angehört worden. Der geltend gemachte [X.] liegt danach nicht vor. [X.] Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 371 IN 257/06 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 583/06 (500) -

Meta

IX ZA 38/06

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZA 38/06 (REWIS RS 2006, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 225

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