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PDF anzeigen [X.][X.] vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der [X.] hat in dem vom Schuldner zitierten [X.] vom 5. August 2002 ([X.] ZA 12/02) nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass [X.], die zeitlich nach der Abweisung eines [X.] mangels Masse (§ 26 Abs. 1 [X.]) gestellt werden, allein aus diesem Grund Erfolg haben müssen. 1 Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebli-che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei-2 - 3 - ner Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], 288, 291). Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags gemäß § 4a [X.] am Maßstab des § 20 [X.] auszurichten sind, wonach der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläu-biger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-gensgegenstände einzureichen hat ([X.], 92, 94). Die Abweisung des Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 [X.]) ändert daran nichts. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2002 - 80 IN 79/02 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - [X.]
Meta
13.04.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZA 1/04 (REWIS RS 2006, 3962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3962
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