Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZA 1/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3962

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der [X.] hat in dem vom Schuldner zitierten [X.] vom 5. August 2002 ([X.] ZA 12/02) nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass [X.], die zeitlich nach der Abweisung eines [X.] mangels Masse (§ 26 Abs. 1 [X.]) gestellt werden, allein aus diesem Grund Erfolg haben müssen. 1 Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebli-che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei-2 - 3 - ner Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], 288, 291). Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags gemäß § 4a [X.] am Maßstab des § 20 [X.] auszurichten sind, wonach der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläu-biger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-gensgegenstände einzureichen hat ([X.], 92, 94). Die Abweisung des Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 [X.]) ändert daran nichts. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2002 - 80 IN 79/02 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - [X.]

Meta

IX ZA 1/04

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZA 1/04 (REWIS RS 2006, 3962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3962

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.