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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2018:250418BXIZR589.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 589/17
vom
25.
April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April
2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Maihold
und Dr. Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§
321a Abs.
2 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den An-spruch des Beklagten
auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 6. März 2018
umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Be-klagten
gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 28.
August 2017 Aussicht auf Erfolg bietet,
und dies verneint.
Der Beschluss vom 6. März 2018 bedurfte entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1
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19.
Mai 2011
V
ZA 35/10, juris Rn.
2, vom 8.
Januar 2015
IX
ZA 9/13, juris Rn.
2 und vom 13.
April 2015
XI
ZA 10/14, juris Rn.
3).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten
ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu ihrer
Begründung verstrichen ist.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form-
und fristgerecht einge-legt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der auf Antrag des Beklagtenvertreters bis zum 8. Januar 2018 verlängerten Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung, die nach §
544 Abs.
2, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, eingegangen.
b) Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§
233 ZPO) verspräche keinen Erfolg.
Die
Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde ist nach §
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats zu bean-tragen. Die Frist beginnt gemäß §
234 Abs.
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben ist. Bestand
das Fristwahrungshindernis
darin, dass sich eine [X.] wegen finanziellen Unver-mögens an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt
dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 3. Juli 2008 -
III ZA 8/08, juris Rn.
14,
vom 20. Januar 2009 -
VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn.
6 f., vom 18. August 2009 -
VIII ZR 153/09, [X.], 691 Rn.
6 f. mwN und vom 14. Mai 2013 -
II ZB 22/11, juris Rn.
11;
Zöller/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
234 Rn.
9).
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5
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Es kann dahinstehen, ob auch im Fall der Nichteinhaltung einer
von §
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO erfassten Begründungsfrist eine zusätzliche Überle-gungsfrist von drei
bis vier
Tagen zu gewähren ist (so [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2008
-
III ZA 8/08, juris Rn.
14; kritisch
Zöller/[X.],
ZPO, 32.
Aufl., §
234
Rn.
9), da die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch unter Einrechnung einer solchen Überlegungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des [X.]
vom 6.
März 2018
ist dem Beklagten am 13. März 2018 zugestellt worden,
so
dass die [X.] des §
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO spätestens am
17.
April 2018
ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte weder durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte [X.] nachgeholt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2018 gegen den die Prozesskosten-hilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss [X.] erhoben hat. Denn
die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO hat keinen
Einfluss
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auf den Beginn der [X.] gemäß §
234 Abs.
1 ZPO ([X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2009 -
IV ZB 2/09, r+s
2010, 40 Rn.
12 ff. und vom 19.
März 2013 -
VI [X.]/12, NJW 2013, 1684 Rn.
12; [X.]/
Musielak, 5. Aufl., §
321a Rn.
4).
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2017 -
4 [X.]/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2017 -
24 U 54/17 -
Meta
25.04.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XI ZR 589/17 (REWIS RS 2018, 10074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10074
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