Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XI ZR 589/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10074

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:250418BXIZR589.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 589/17
vom
25.
April 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April
2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Maihold
und Dr. Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§
321a Abs.
2 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den An-spruch des Beklagten
auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 6. März 2018
umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Be-klagten
gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 28.
August 2017 Aussicht auf Erfolg bietet,
und dies verneint.
Der Beschluss vom 6. März 2018 bedurfte entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1
2
-
3
-
19.
Mai 2011

V
ZA 35/10, juris Rn.
2, vom 8.
Januar 2015

IX
ZA 9/13, juris Rn.
2 und vom 13.
April 2015

XI
ZA 10/14, juris Rn.
3).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten
ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu ihrer
Begründung verstrichen ist.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form-
und fristgerecht einge-legt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der auf Antrag des Beklagtenvertreters bis zum 8. Januar 2018 verlängerten Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung, die nach §
544 Abs.
2, §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, eingegangen.
b) Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§
233 ZPO) verspräche keinen Erfolg.

Die
Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde ist nach §
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats zu bean-tragen. Die Frist beginnt gemäß §
234 Abs.
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben ist. Bestand
das Fristwahrungshindernis
darin, dass sich eine [X.] wegen finanziellen Unver-mögens an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt
dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 3. Juli 2008 -
III ZA 8/08, juris Rn.
14,
vom 20. Januar 2009 -
VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn.
6 f., vom 18. August 2009 -
VIII ZR 153/09, [X.], 691 Rn.
6 f. mwN und vom 14. Mai 2013 -
II ZB 22/11, juris Rn.
11;
Zöller/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
234 Rn.
9).

3
4
5
6
-
4
-
Es kann dahinstehen, ob auch im Fall der Nichteinhaltung einer
von §
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO erfassten Begründungsfrist eine zusätzliche Überle-gungsfrist von drei
bis vier
Tagen zu gewähren ist (so [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2008
-
III ZA 8/08, juris Rn.
14; kritisch
Zöller/[X.],
ZPO, 32.
Aufl., §
234
Rn.
9), da die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch unter Einrechnung einer solchen Überlegungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des [X.]
vom 6.
März 2018
ist dem Beklagten am 13. März 2018 zugestellt worden,
so
dass die [X.] des §
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO spätestens am
17.
April 2018
ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte weder durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte [X.] nachgeholt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2018 gegen den die Prozesskosten-hilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss [X.] erhoben hat. Denn
die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO hat keinen
Einfluss

7
8
-
5
-

auf den Beginn der [X.] gemäß §
234 Abs.
1 ZPO ([X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2009 -
IV ZB 2/09, r+s
2010, 40 Rn.
12 ff. und vom 19.
März 2013 -
VI [X.]/12, NJW 2013, 1684 Rn.
12; [X.]/
Musielak, 5. Aufl., §
321a Rn.
4).

Ellenberger
Maihold
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2017 -
4 [X.]/15 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2017 -
24 U 54/17 -

Meta

XI ZR 589/17

25.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XI ZR 589/17 (REWIS RS 2018, 10074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10074

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 22/11

VI ZB 68/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.