Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 6 B 43/17

6. Senat | REWIS RS 2017, 181

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Gegenstand

Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Klausurbewertung im Internetportal der Hochschule


Leitsatz

Die Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung in einem von der Hochschule betriebenen Internetportal ist mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der Prüfling über ein Benutzerkonto verfügt, zu dem er ausschließlich Zugang hat, und die Hochschule das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten dahin ausgestaltet hat, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben.

Gründe

I

1

Der Kläger nahm im [X.]achelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften bei der [X.] an der [X.] "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" wiederholt erfolglos teil. Die Ergebnisse der [X.] vom 30. Juli 2012, 18. Februar 2013 und 20. Februar 2014 hängte die [X.]eklagte in ihren Räumlichkeiten aus und stellte sie in ihr [X.] ein. Der Kläger erhob gegen die [X.]ewertung der Klausur vom 20. Februar 2014 Widerspruch, den er später auf die [X.]ewertungen der [X.] vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 erweiterte. Die [X.]eklagte teilte dem Kläger mit, der Widerspruch könne u.a. wegen der [X.]estandskraft der [X.]ewertungen dieser [X.] nicht erweitert werden. Den Widerspruch gegen die [X.]ewertung der [X.] vom 20. Februar 2014 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 zurück. Mit [X.]escheid vom 30. September 2014 teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit, dass er die [X.]achelorprüfung infolge des Nichtbestehens der Klausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" endgültig nicht bestanden habe. Die Klage mit dem Antrag, die [X.]eklagte unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen der Modulabschlussklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" im 1., 2. und 3. Versuch und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2014 zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm drei neue [X.] im Modul "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" einzuräumen, und den [X.]escheid der [X.] vom 30. September 2014 betreffend die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der [X.] aufzuheben, ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]ewertung der [X.] "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2014 und den [X.]escheid der [X.] vom 30. September 2014 aufgehoben. Im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

2

Die [X.]eschwerde des [X.], die sich auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

4

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder das [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 31. Juli 2017 - 2 [X.] 30.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 6). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

5

Nach diesem Maßstab wird die von der [X.]eschwerde behauptete Abweichung von einer Entscheidung des [X.]s bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die [X.]eschwerde weist zwar auf den in der Rechtsprechung des [X.]s im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG aufgestellten abstrakten Rechtssatz hin, dass der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der [X.]estandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben wird, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären ([X.]VerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 413 Rn. 15). Die [X.]eschwerde versäumt es jedoch, diesem Rechtssatz einen ebenso abstrakten und zudem entscheidungserheblichen Rechtssatz des [X.] entgegenzuhalten, mit dem es im [X.]erufungsurteil von dem genannten Rechtssatz des [X.]s abgewichen wäre. Stattdessen wendet sich die [X.]eschwerde nach Art einer Revisionsbegründung gegen die Auslegung der [X.]estimmungen der Prüfungsordnung der [X.] für den [X.]achelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften ([X.]usiness Administration and Economics) durch das Oberverwaltungsgericht, der zufolge die [X.]ewertungen von Modulprüfungen als Verwaltungsakte anzusehen sind. Auch mit der [X.]ehauptung, die durch das Oberverwaltungsgericht angenommene Gestaltung einzelner, [X.] nicht bestandener Modulprüfungen als selbständige, der [X.]estandskraft fähige Regelungen sei im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG unverhältnismäßig, zeigt die [X.]eschwerde keine Abweichung von einem Rechtssatz, sondern allenfalls die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes auf, den das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Hierauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.

6

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 [X.] 35.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 [X.] 36.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:200217[X.]6[X.]36.16.0] - juris Rn. 11). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

7

Die [X.]eschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,

"ob ein auf einem Datenträger verkörperter Verwaltungsakt (hier die Verkörperung einer [X.]ewertung einer Klausur - unterstellt, sie sei nach Auslegung der Prüfungsordnung ein Verwaltungsakt -), der auf einem [X.] (hier [X.]) abgerufen werden kann/muss, ein elektronischer Verwaltungsakt ist oder ein Verwaltungsakt, der in sonstiger Weise erlassen wurde,

ob eine [X.]ekanntgabe auch dann stattfindet, wenn gleichzeitig der Inhalt der hoheitlichen Entscheidung in einem Aushang ersichtlich ist

und

ob ein Verwaltungsakt, der durch ein elektronisches Dokument verkörpert wird, dadurch bekanntgegeben wird, dass die Datei auf einem [X.] (hier: [X.]) eingestellt wird, aber nicht dokumentiert wird, ob diese Information abgerufen wurde,

und ob dies auch gilt, wenn gleichzeitig der Erklärungsinhalt in einem Aushang nachvollzogen werden kann."

8

Diese Fragen rechtfertigen bei wörtlichem Verständnis die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils nicht zu erwarten ist. Das [X.]erufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass in dem von der [X.] betriebenen [X.] [X.] keine Dokumente - wie etwa das vom Prüfer erstellte Votum mit seiner Notenfestsetzung - eingestellt, sondern lediglich in Form eines Kontoauszugs der Leistungsstatus des Studenten mitgeteilt d.h. anderweitig getroffene Entscheidungen bekannt gegeben würden. Diese tatsächliche Feststellung des [X.]erufungsurteils ist nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, da der Kläger insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen geltend gemacht hat. Abweichend hiervon geht die [X.]eschwerde von der tatsächlichen Prämisse aus, dass ein "auf einem Datenträger verkörperter Verwaltungsakt" bzw. ein "Verwaltungsakt, der durch ein elektronisches Dokument verkörpert wird", als Datei auf dem [X.] eingestellt wird und sodann dort abgerufen werden kann oder muss. Steht jedoch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass in dem [X.]portal der [X.] keine Dokumente eingestellt werden, die als Verkörperung einer Klausurbewertung zu qualifizieren sind, sondern dass dort lediglich Auskunft über das Ergebnis einer solchen [X.]ewertung in Gestalt eines aktuellen Notenspiegels erteilt wird, können sich die von der [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

9

Eine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird auch dann nicht dargelegt, wenn die von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der [X.]eschwerdebegründung rechtsschutzfreundlich dahingehend verstanden werden, dass geklärt werden soll, ob die Annahme des [X.]erufungsurteils mit revisiblem Recht vereinbar ist, eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende [X.]ewertung einer Klausur im Rahmen einer [X.] könne dem Prüfling durch die Einstellung des Ergebnisses dieser [X.]ewertung in einem von der Hochschule betriebenen [X.] wirksam bekannt gegeben werden. Diese Frage ist zwar entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die [X.]ewertungen der beiden Versuche der [X.] "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" vom 8. August 2012 und 27. Februar 2013 für unzulässig gehalten, weil der Kläger die als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG [X.] zu qualifizierenden [X.]ewertungen entgegen §§ 68, 69 und 70 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im [X.] nicht innerhalb der - mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzten - Jahresfrist (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) durch Widerspruch angegriffen habe. Es hat angenommen, die [X.]ewertungen der [X.] vom 8. August 2012 und 27. Februar 2013 seien wirksam. Die [X.]ewertungen seien dem Kläger individuell durch Einstellung in das [X.] bekannt gegeben worden. [X.] [X.]estandteil der [X.]egründung des [X.] ist damit neben der - mit der Grundsatzrüge nicht angegriffenen - Qualifizierung der [X.]ewertungen der beiden [X.] vom 8. August 2012 und 27. Februar 2013 als Verwaltungsakte die Annahme, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der - als [X.]ekanntgabe an den Kläger zu wertenden - Einstellung der [X.]ewertungen in das Online-Selbstbedie-nungsportal [X.] zu laufen begonnen habe.

Der Frage, ob eine Klausurbewertung, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, dem Prüfling dadurch wirksam bekannt gegeben werden kann, dass ihr Ergebnis in ein von der [X.] eingestellt wird, zu dem der Prüfling Zugang hat, fehlt jedoch die erforderliche Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren; denn sie lässt sich nicht fallübergreifend verallgemeinerungsfähig anhand des revisiblen Rechts beantworten. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen [X.]eteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und wird gegenüber diesem [X.]eteiligten in dem Zeitpunkt der [X.]ekanntgabe wirksam. Welche Anforderungen an die wirksame [X.]ekanntgabe eines Verwaltungsakts zu stellen sind, hängt von der Art der behördlichen Entscheidung und den jeweils maßgeblichen Vorschriften ab. Dies gilt auch für die [X.]ekanntgabe in einem internetgestützten Informations- und Kommunikationssystem. Dass eine solche Form der [X.]ekanntgabe grundsätzlich zulässig sein kann, folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Für den Erlass von Verwaltungsakten gilt somit der Grundsatz der Formfreiheit, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften eine bestimmte Form vorgeschrieben wird. Ob für die individuelle [X.]ekanntgabe einer Klausurbewertung im Rahmen von [X.]sverfahren die Einstellung in ein von der Hochschule betriebenes [X.] ausreicht, ist nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Landesrechts zu entscheiden. Das [X.]erufungsgericht hat dem nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisiblen Landesrecht indes keine Vorgaben für die Form der [X.]ekanntgabe einer Klausurbewertung entnommen. Dass § 41 VwVfG [X.] - anders als § 41 Abs. 2a des VwVfG des [X.] - keine [X.]estimmung enthält, die die [X.]ekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über das [X.] regelt, hebt die [X.]eschwerde selbst hervor.

Die [X.]eschwerde legt schließlich auch nicht dar, dass die entscheidungstragende Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.]ewertungen der [X.]en "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 seien dem Kläger individuell durch Einstellung in das [X.] [X.] bekannt gegeben worden, im Hinblick auf bundesverfassungsrechtliche Vorgaben einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen könnte. Fehlt es in den jeweils maßgebenden Sachregelungen an einer [X.]estimmung darüber, in welcher Weise ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, liegt die Art der [X.]ekanntgabe grundsätzlich im Ermessen der [X.]ehörde (vgl. [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz, [X.]. 7/910 S. 62). Allerdings muss die [X.]ekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem [X.]ürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf die Maßnahme bestandskräftig wird, - auch hinsichtlich der Einzelheiten der [X.]ekanntmachungsart - den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes genügen ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40, 44 und 45.81 - [X.]VerwGE 67, 206 <209>). Zudem muss die [X.]ekanntgabe geeignet sein, der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dienen ([X.]VerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - [X.]VerwGE 104, 301 <306>). Dementsprechend setzt die [X.]ekanntgabe in analoger Anwendung des § 130 [X.]G[X.] den Zugang des Verwaltungsakts voraus, das heißt der Verwaltungsakt muss so in den "Machtbereich" des Empfängers gelangen, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Februar 1994 - 4 [X.] 212.93 - [X.] 316 § 41 VwVfG Nr. 2).

Diesen bundesrechtlichen Anforderungen wird die [X.]ekanntgabe der [X.]ewertungen der [X.]en durch Einstellung in das [X.] [X.] unter den im [X.]erufungsurteil festgestellten Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.]ewertungen seien dem Kläger durch Einstellung in seinen Notenspiegel in dem Portal tatsächlich zugegangen, so dass er die Möglichkeit gehabt habe, hierüber Kenntnis von der [X.]ewertung der [X.]en zu nehmen, wird nachvollziehbar damit begründet, das Konto des [X.] gehöre ebenso wie sein zu seiner Wohnung gehörender [X.]riefkasten zu seinem Machtbereich, weil er hierzu über seine Matrikelnummer und sein Passwort - neben der [X.] - ausschließlichen Zugang habe. Ein Verstoß gegen die erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist auch nicht darin zu sehen, dass die Prüflinge über die erfolgte [X.]ereitstellung der Ergebnisse in dem [X.]portal nicht gesondert benachrichtigt werden, wie dies etwa nach § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG für eine wirksame [X.]ekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte erforderlich ist. Denn nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat die [X.]eklagte das [X.] zu ihren eingeschriebenen Studenten nach § 10 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der [X.] dahin ausgestaltet, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben. Wegen der [X.]eschränkung auf den Hochschulbereich ist diese Ausgestaltung auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehörs unbedenklich. Da das [X.] nicht nur der Anmeldung zu Prüfungen, sondern gerade auch der Einsichtnahme in den Notenspiegel dient, ist bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse ohne weiteres damit zu rechnen, dass sich die Prüflinge in regelmäßigen Abständen über die eingestellten [X.]ewertungen informieren. Dass der Kläger dieser satzungsrechtlich begründeten Mitwirkungspflicht auch tatsächlich nachgekommen ist und sich Kenntnis von den Ergebnissen der [X.] vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 verschafft hat, ergibt sich schon daraus, dass er jeweils an den Wiederholungsprüfungen teilgenommen hat.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 43/17

21.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. März 2017, Az: 14 A 1689/16, Urteil

Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 58 Abs 2 VwGO, § 70 VwGO, § 35 S 1 VwVfG, § 37 Abs 2 VwVfG, § 41 VwVfG, § 43 VwVfG, § 130 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 6 B 43/17 (REWIS RS 2017, 181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

6 B 57/18

15 K 8753/18

M 3 E 21.1180

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