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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsschutz verurteilter ausländischer Strafgefangener hinsichtlich der von ihnen gewünschten Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland
L e i t s ä t z e
zum Beschluß des [X.] vom 18. Juni 1997
- 2 BvR 483/95 -
- 2 BvR 2501/95 -
- 2 BvR 2990/95 -
[X.]
- 2 BvR 483/95 -
- 2 BvR 2501/95 -
- 2 BvR 2990/95 -
1. |
des [X.], |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte [X.] und Kollegen, Lindenstraße 14, [X.] -
gegen
a) |
den Beschluß des [X.]s Köln vom 5. Januar 1995 - 2 Ws 610/94 -, |
|
b) |
den Beschluß des [X.] vom 20. Oktober 1994 - 52 [X.] - |
und
Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
- 2 BvR 483/95 -,
2. |
des [X.], |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Reinhard Schön, Roonstraße 71, Köln -
gegen
a) |
den Beschluß des [X.] vom 25. September 1995 - 1 VAs 97/95 -, |
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b) |
den Bescheid des [X.] vom 8. August 1995 - 9354 [X.]/94 -, |
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c) |
den Bescheid des [X.]s Köln vom 19. Juli 1995 - Aus 311/94 ([X.]) -, |
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d) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 20. April 1995 - 37 [X.] 1226 5/93 - |
und
Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
- 2 BvR 2501/95 -,
3. |
des [X.] |
gegen
a) |
den Beschluß des [X.] vom 15. November 1995 - 2 VAs 22/95 -, |
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b) |
den Bescheid der [X.]schaft [X.] vom 9. August 1995 -, |
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c) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 20. Juni 1995 - 110 [X.] 15855/93 - |
- 2 BvR 2990/95 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
[X.],
Hassemer
am 18. Juni 1997 beschlossen:
Die zu gemeinsamer [X.]ntscheidung verbundenen [X.] betreffen Fragen des Rechtsschutzes verurteilter ausländischer Strafgefangener hinsichtlich der von ihnen gewünschten Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]) vom 23. Dezember 1982 ([X.]) - in [X.] seit 1. Juli 1983 - sieht in §§ 71 ff. erstmals vor, daß ein ausländischer Staat um die Vollstreckung eines Strafurteils ersucht werden kann. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn ein von einem [X.] Gericht verurteilter Ausländer nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter [X.]en den Wunsch äußert, in seinen Heimatstaat überstellt zu werden. Dieses vom [X.]uroparat zur Unterzeichnung aufgelegte und von der [X.] am 21. März 1983 unterzeichnete Übereinkommen ist aufgrund des [X.] vom 26. September 1991 für die [X.] am 1. Februar 1992 in [X.] getreten.
1. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der für die [X.]ntscheidung maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 ([X.] 1537) bestimmt:
§ 71
[X.]rsuchen um Vollstreckung
(1) [X.]in ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn
1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder
2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liegt.
Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.
(2 bis 4) ...
§ 74
Zuständigkeit des [X.]
(1) Über ... die Stellung von [X.]rsuchen an ausländische [X.] um Rechtshilfe entscheidet der [X.]minister der Justiz im [X.]invernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen [X.]ministern, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen [X.]ministers angehört, so tritt dieser an die Stelle des [X.]ministers der Justiz. ...
(2) Die [X.]regierung kann die Ausübung der Befugnisse, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und ausländische [X.] um Rechtshilfe zu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die [X.]regierungen übertragen. Die [X.]regierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
§ 77
Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines [X.]inführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
2. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter [X.]en (ÜberstÜbk) vom 21. März 1983 (BGBl 1991 II S. 1006 ff.; 1992 II S. 98 ff.) lautet in seinen hier maßgeblichen Vorschriften:
Die Mitgliedstaaten des [X.]uroparats und die anderen [X.], die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
...
in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln;
in der [X.]rwägung, daß diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen und die [X.] Wiedereingliederung verurteilter [X.]en fördern sollte;
in der [X.]rwägung, daß es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen;
in der [X.]rwägung, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß sie in ihr eigenes Land überstellt werden -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
a) "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;
b) "Urteil" eine [X.]ntscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;
c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Sanktion gegen die [X.], die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist;
d) "[X.]" den Staat, in den die verurteilte [X.] zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist.
Art. 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter [X.]en weitestgehend zusammenzuarbeiten.
(2) [X.]ine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte [X.] kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem [X.] oder dem [X.] gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.
(3) Das [X.]rsuchen um Überstellung kann entweder vom [X.] oder vom [X.] gestellt werden.
Art. 3
Voraussetzungen für die Überstellung
(1) [X.]ine verurteilte [X.] kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:
a) daß sie Staatsangehöriger des [X.]s ist;
b) daß das Urteil rechtskräftig ist;
c) daß zum Zeitpunkt des [X.]ingangs des [X.]rsuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte [X.] verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder daß die Sanktion von unbestimmter Dauer ist;
d) daß die verurteilte [X.] oder, sofern einer der beiden [X.] es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zustimmt;
e) daß die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des [X.]s eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;
f) daß sich der [X.] und der [X.] auf die Überstellung geeinigt haben.
...
Art. 4
Informationspflicht
(1) Jede verurteilte [X.], auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet.
(2) Hat die verurteilte [X.] dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem [X.] so bald wie möglich nach [X.]intritt der Rechtskraft des Urteils mit.
(3) Die Mitteilung enthält
a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten [X.];
b) gegebenenfalls ihre Anschrift im [X.];
c) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt;
d) Art und Dauer der Sanktion sowie Beginn ihres Vollzugs.
(4) Hat die verurteilte [X.] dem [X.] gegenüber ihren Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem [X.] auf dessen [X.]rsuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.
(5) Die verurteilte [X.] wird schriftlich von dem durch den [X.] oder den [X.] aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlaßten sowie von jeder [X.]ntscheidung, die einer der beiden [X.] aufgrund eines [X.]rsuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.
3. [X.]rgänzende Bestimmungen enthält die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter [X.]en vom 19. Dezember 1991 (BGBl 1992 II S. 98 ff.):
...
"Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat [X.] folgende [X.]rklärungen abgegeben:
'Zum Übereinkommen insgesamt:
Die [X.] geht in Übereinstimmung mit der Präambel des Übereinkommens davon aus, daß dessen Anwendung nicht nur die [X.] Wiedereingliederung verurteilter [X.]en fördern, sondern auch den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Sie wird dementsprechend die [X.]ntscheidung über die Überstellung von Verurteilten in jedem [X.]inzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrundeliegenden Strafzwecke treffen.
Zu Artikel 2 Abs. 2 Satz 2:
Die [X.] legt das Übereinkommen dahin aus, daß es Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien begründet und verurteilten [X.]en hieraus keine Ansprüche oder subjektiven Rechte erwachsen noch solche Ansprüche oder Rechte begründet werden müssen.
...'"
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1., ein türkischer Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit, wurde wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Hälfte der Strafe wird er am 5. Januar 1998, zwei Drittel am 6. Januar 2000 verbüßt haben; das Strafende ist auf den 6. Januar 2004 notiert. [X.]r beantragte bei der Staatsanwaltschaft, zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die Türkei überstellt zu werden. [X.]r habe ein berechtigtes Interesse an der Überstellung, da er die [X.] nicht beherrsche, in der [X.] nicht integriert und im [X.] Strafvollzug weitgehend isoliert sei. Seine Verlobte und seine engere Familie ([X.]ltern und elf Geschwister) lebten in der Türkei und könnten ihn aus Kosten- und teilweise auch aus Gesundheitsgründen nicht oder nicht regelmäßig besuchen. Die Überstellung in sein Heimatland, wo er bleiben wolle, sei auch im Blick auf das Resozialisierungsziel sinnvoll.
Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit, daß das [X.] des [X.] nicht beabsichtige, die Überstellung des Beschwerdeführers an die türkische Regierung heranzutragen. Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf die Strafvollstreckungskammer als unzulässig, weil eine Überstellung gemäß § 71 [X.] im [X.]rmessen der Staatsanwaltschaft liege, wogegen es kein Rechtsmittel gebe. Mit einer dagegen zum [X.] erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr [X.]rmessen sachgerecht auszuüben. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, denn die Begründung habe nur in der Mitteilung der [X.]ntscheidung des [X.]s bestanden.
Das [X.] entschied daraufhin, daß das Rechtsmittel gemäß § 304 Abs. 1 StPO zwar statthaft, in der Sache jedoch unbegründet sei. Der ablehnende Bescheid des [X.]s, den die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mitgeteilt habe, unterliege keiner gerichtlichen Nachprüfung. Der Beschwerdeführer habe weder einen Anspruch auf ein völkerrechtliches [X.]rsuchen noch auf Anregung eines solchen [X.]rsuchens durch die Vollstreckungsbehörde. Dies folge aus der [X.]rklärung der [X.] zu Art. 2 Satz 2 ÜberstÜbk anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde.
b) Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG. Die Auffassung, [X.]ntscheidungen seien hier nicht justitiabel, könne vor Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sei ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung darüber herzuleiten, ob dem Wunsch eines Verurteilten, in seinen Heimatstaat zum Zweck der Strafvollstreckung überstellt zu werden, Folge gegeben werde. Die Vollstreckung in seinem Heimatland stelle sich für den Beschwerdeführer als der geringere [X.]ingriff in dessen Freiheitsgrundrecht dar.
2. a) Auch der Beschwerdeführer zu 2. beantragte, seine Freiheitsstrafe in der Türkei, seinem Heimatland, verbüßen zu dürfen. [X.]r war wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Zur Begründung trug er insbesondere vor, daß er kein [X.] spreche und seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei habe. Seine Wiedereingliederung komme nur dort in Betracht. Auch leide er unter erheblichen Magenbeschwerden. Die ärztliche Versorgung stoße wegen der Sprachprobleme in [X.] auf Schwierigkeiten.
Die Staatsanwaltschaft beschied den Beschwerdeführer dahin, daß sein Wunsch vom [X.] des [X.] in Anbetracht der Schwere seiner Schuld und unter Abwägung der Interessen der Rechtspflege abgelehnt worden sei. In seiner abschlägigen Beschwerdeentscheidung führte der [X.] weiter aus, dem Beschwerdeführer stehe kein subjektives Recht zu. [X.]r könne weder ein [X.]rsuchen um Vollstreckungshilfe an die Türkei verlangen noch die Anregung eines solchen [X.]rsuchens. Die Staatsanwaltschaft habe in Ausübung ihres pflichtgemäßen [X.]rmessens entschieden. Sie habe sowohl die mit dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter [X.]en verfolgten Zwecke als auch die dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung der Strafe in [X.] erwachsenden Nachteile berücksichtigt. Andererseits sei aber auch den Interessen der Rechtspflege auf der Grundlage aller dem [X.] Strafrecht zugrundeliegenden Strafzwecke Rechnung zu tragen. In Anbetracht der erheblichen Schuld des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung insbesondere generalpräventiver Strafzwecke sowie in Ansehung der [X.] in der Türkei sei die [X.]ntscheidung der Staatsanwaltschaft durchaus sachgemäß gewesen. Nach vorliegenden [X.]rkenntnissen stehe nämlich zu erwarten, daß der Verurteilte im Falle einer Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe in der Türkei bereits nach Verbüßung von 42 % der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung entlassen werde. Diese [X.] widerspreche den mit der Strafvollstreckung nach [X.] Strafrecht verfolgten Zwecken und führe darüber hinaus zu einer erheblichen Benachteiligung vor allem [X.] Strafgefangener.
Das [X.] verwarf den gemäß §§ 23 ff. [X.]GGVG gestellten Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung als unzulässig. Zwar handele es sich bei der [X.]ntscheidung der Vollstreckungsbehörde um eine Maßnahme im Sinne des § 23 [X.]GGVG. Diese verletze den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten (§ 24 Abs. 1 [X.]GGVG), da sich aus dem Überstellungsübereinkommen für ihn kein subjektives Recht ergebe. Selbst wenn man das Begehren des Beschwerdeführers für zulässig hielte, könne es in der Sache keinen [X.]rfolg haben. Bei der [X.]ntschließung über die Weiterleitung eines Überstellungsgesuchs sei es der Vollstreckungsbehörde nicht verwehrt, die dem [X.] Strafrecht zugrundeliegenden Strafzwecke in Rechnung zu stellen und gegenüber den Belangen des Betroffenen abzuwägen. Dabei könne die Vollstreckungsbehörde insbesondere den Strafzweck der Generalprävention berücksichtigen. [X.]s sei zu erwarten, daß der Beschwerdeführer in der Türkei bereits nach Verbüßung von 42 % der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werde, während er in [X.] erst nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe wieder in Freiheit kommen könne. Diesen [X.]rwägungen den Vorrang gegenüber den persönlichen Belangen des Beschwerdeführers einzuräumen, sei nicht ermessensfehlerhaft.
b) Der Beschwerdeführer rügt - im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Sachvortrags - die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 4, 20 GG. Ihm stehe ein Recht auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung über seinen Überstellungsantrag zu, dessen Beachtung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüfbar sein müsse.
3. a) Auch der Beschwerdeführer zu 3., der wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt ist, beantragte die Überstellung in die Türkei. Nur dort, in seinem Heimatland, habe er [X.] Bindungen, während er im [X.] Vollzug isoliert sei, zumal er kein [X.] spreche. In der Türkei lebe seine Familie ([X.]hefrau und drei Kinder). Aufgrund der gegen ihn bestehenden Ausweisungsverfügung würden ihm Behandlungsmaßnahmen wie [X.] und Ausbildung verweigert.
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab, da die weitere Vollstreckung in [X.] angesichts der Schwere des begangenen Verbrechens im öffentlichen Interesse liege. Die gegen die Ablehnung eingereichte Beschwerde zur [X.]schaft blieb "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids" erfolglos.
Das [X.] verwarf den unter Bezugnahme auf §§ 23 ff. [X.]GGVG gestellten Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung als unzulässig. Die [X.]ntscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob die Stellung eines Vollstreckungsersuchens bei der [X.]regierung angeregt werden solle, sei kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 [X.]GGVG, sondern ein behördeninterner Vorgang ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen.
b) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG. Die [X.]ntscheidung der Staatsanwaltschaft habe eine unmittelbare Auswirkung auf seine Rechtsstellung und müsse daher gerichtlich überprüfbar sein. Seine Familie habe nicht die Möglichkeit, ihn in der [X.] zu besuchen, so daß die Ablehnung einer Überstellung für ihn bedeute, seine Familie bis zu 13 Jahren nicht mehr sehen zu können. [X.]ine Resozialisierung werde in der [X.] Vollzugsanstalt auch nicht ansatzweise versucht.
Das [X.]ministerium der Justiz, das [X.]verwaltungsgericht, der [X.]gerichtshof, der [X.] sowie die Justizminister der Länder [X.] und [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Namens der [X.]regierung vertritt das [X.]ministerium der Justiz den Standpunkt, daß in den Fällen, in denen beim [X.] mit dem Ausland ein [X.]ministerium Bewilligungsbehörde sei, die abschließende vollstreckungsrechtliche [X.]ntscheidung der Staatsanwaltschaft, ein [X.]rsuchen um Vollstreckungshilfe im konkreten Fall nicht anzuregen, der gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse.
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gefangene aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Resozialisierung. Im Bereich des Strafvollzugsrechts habe das [X.] dies dahingehend konkretisiert, daß der Gefangene von Verfassungs wegen einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des von der Strafvollzugsbehörde bei der Vollzugsplanung ausgeübten [X.]rmessens habe und dementsprechend der Rechtsweg etwa zur Überprüfung von [X.]ntscheidungen über eine Verlegung von Gefangenen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]ollzG gegeben sei. Nach Auffassung der [X.]regierung seien diese Grundsätze auch bei der Überstellung anwendbar.
Die maßgebliche Regelung für das Vollstreckungshilfeverfahren und die Rechtsstellung des betroffenen Gefangenen finde sich in § 71 Abs. 1 [X.], nach dem ein [X.] gestellt werden könne, wenn die Vollstreckung im ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liege. Danach habe die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem [X.]rmessen darüber zu entscheiden, ob sie gegenüber der Bewilligungsbehörde ein [X.] anrege. Die ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung setze eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Verurteilten an der Vollstreckung im ausländischen Staate voraus. Dabei seien das mit der Vollstreckungshilfe angestrebte Ziel der Resozialisierung (familiäre Bindungen, Sprache, Kultur des betroffenen Verurteilten etc.) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Daran ändere auch das Überstellungsübereinkommen nichts, das den von § 71 Abs. 1 [X.] gesetzten Rahmen ausfülle. Das Übereinkommen schwäche nicht die rechtliche Position des Verurteilten, sondern stärke sie. So verlange es - im Unterschied zu § 71 [X.] - als Voraussetzung der Überstellung eine Zustimmung des Verurteilten. Sowohl der Vorschrift des § 71 Abs. 1 [X.] als auch den Bestimmungen des Art. 1 i.V.m. Art. 3 und 4 des Übereinkommens lägen nicht allein die objektiven Interessen der Rechtspflege zugrunde, sondern jedenfalls auch die Individualinteressen des betroffenen Verurteilten.
[X.]inige [X.]e hätten sich den Weg zu dieser Auslegung verstellt, weil sie [X.] der innerstaatlichen, vollstreckungsrechtlichen Prüfung eines Überstellungswunsches mit [X.] der Bewilligung und Vornahme eines zwischenstaatlichen [X.]s in eins gesetzt hätten. So habe im Falle des Beschwerdeführers zu 1. das [X.] unzutreffend auf den ablehnenden Bescheid des [X.] abgestellt. Zuständige Strafvollstreckungsbehörde sei die Staatsanwaltschaft. Das [X.] sei insoweit lediglich justizverwaltungsintern als Aufsichtsbehörde tätig geworden. Bewilligungsbehörde im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei demgegenüber das [X.]ministerium der Justiz im [X.]invernehmen mit dem Auswärtigen Amt, da für den [X.] mit der Türkei eine Übertragung der Befugnisse auf die [X.]regierungen gemäß § 74 Abs. 2 [X.] nicht stattgefunden habe. Auf [X.] handele es sich um außenpolitische [X.]ntscheidungen im Rahmen der Pflege der Beziehungen zu einem anderen Staat im Sinne des Art. 32 GG, in die mannigfache innen- und außenpolitische Wertungen einflößen und die deshalb - im Unterschied zu vollstreckungsrechtlichen innerstaatlichen [X.]ntscheidungen der Staatsanwaltschaft - nicht justitiabel seien.
Nur für diese [X.]ntscheidungsebene könne die völkerrechtliche [X.]rklärung der [X.] zu Art. 2 des Überstellungsübereinkommens herangezogen werden, die klarstelle, daß ein förmliches [X.]rsuchen um Überstellung lediglich vom Urteilsstaat, nicht jedoch von dem Verurteilten gestellt werden könne. Diesem solle nämlich nicht die Rechtsstellung eines völkerrechtlich Berechtigten erwachsen. Zu [X.] hingegen verhielten sich das völkerrechtliche Abkommen und die dazu abgegebene völkerrechtliche [X.]rklärung nicht; insoweit gelte das innerstaatliche Recht des jeweiligen Vertragsstaates.
Bei der staatsanwaltlichen [X.]ntscheidung handele es sich auch nicht um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung und ohne Regelungsgehalt. Im Lichte der Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern obliege die [X.]ntscheidung, ob aus vollstreckungsrechtlicher Sicht eine strafrechtliche Zusammenarbeit mit dem Ausland im Wege der Vollstreckungshilfe erfolgen solle, ausschließlich und abschließend den Vollstreckungsbehörden der Länder. [X.] die Staatsanwaltschaft die Anregung eines [X.]rsuchens um Vollstreckungshilfe aus vollstreckungsrechtlichen Gründen ab, sei das [X.]ministerium der Justiz als Bewilligungsbehörde zu einer [X.]ntscheidung nicht mehr befugt. Das Verfahren sei dann vielmehr, auch mit Bindungswirkung gegenüber dem Verurteilten, beendet. Die Anregung eines [X.]s sei nicht mit einem Akt des Wohlwollens oder der Gnade vergleichbar, sondern entspreche dem rechtlichen Charakter anderer vollstreckungsrechtlicher [X.]ntscheidungen, z. B. gemäß § 456a StPO (Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung), gegen die Rechtsschutz gewährleistet sei.
2. Der [X.] ist der Ansicht, die Anwendung des Prozeßrechts durch die Gerichte, insbesondere ihre Auslegung von Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 ÜberstÜbk und § 71 Abs. 1 [X.], wonach ein Anspruch des Verurteilten auf Stellung oder Anregung eines [X.]s oder auch nur auf eine ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung darüber nicht bestehe, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Da die Rechtssphäre des Verurteilten durch das Nichtstellen eines Vollstreckungs-hilfeersuchens nicht verletzt werde, komme eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Betracht.
3. Das [X.] des [X.] hält die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 483/95 für zumindest unbegründet. Dem Beschwerdeführer stehe kein der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Anspruch auf ermessensfehlerfreie [X.]ntscheidung zu.
Den [X.] zu 1. und 3. kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, die ihre Annahme rechtfertigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Nur hier wird entscheidungserheblich die Frage aufgeworfen, ob die ablehnende [X.]ntscheidung der Vollstreckungsbehörde im Verfahren der Vollstreckungshilfe nach § 71 [X.] in Verbindung mit dem Überstellungsübereinkommen justitiabel ist. Hingegen erfüllt die Verfassungsbeschwerde zu 2. nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur [X.]ntscheidung angenommen werden kann. Im Ausgangsverfahren hat das [X.] bereits hilfsweise [X.]rwägungen zur Sache angestellt; es ist zu dem [X.]rgebnis gekommen, daß das Begehren des Beschwerdeführers keinen [X.]rfolg haben könne. Damit ist der Rechtsschutzverbürgung des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. [X.]ine Annahme zur Durchsetzung anderer in § 90 Abs. 1 [X.] genannter Rechte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]) kommt nicht in Betracht.
Die [X.] zu 1. und 3. sind zulässig, soweit sie sich gegen die gerichtlichen [X.]ntscheidungen wenden. Diesen liegt die Auffassung zugrunde, daß der Verurteilte nicht nach Art. 19 Abs. 4 GG gerichtliche Nachprüfung verlangen könne, ob die Staatsanwaltschaft ihr [X.]rmessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Dabei ist es ohne Belang, daß die Gerichte im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1. als Strafvollstreckungsgerichte entschieden haben, während im anderen Ausgangsverfahren das [X.] mit einem Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung gemäß §§ 23 ff. [X.]GGVG befaßt war. Im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1. hatte die Strafvollstreckungskammer - freilich ohne besondere Darlegungen - ihre funktionelle Zuständigkeit bejaht; das [X.] hat dies nicht beanstandet. Auch damit ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 [X.] erschöpft.
Die Beschlüsse, mit denen die Gerichte die Anträge der Beschwerdeführer zu 1. und 3. auf Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide als unzulässig angesehen haben, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
1. a) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Die Rechtsweggarantie setzt voraus, daß dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht, die Verletzung bloßer Interessen genügt nicht ([X.][X.] 31, 33 <39 ff.>; 83, 182 <194>). Die Rechtsposition kann sich aus einem anderen Grundrecht oder einer grundrechtsgleichen Gewährleistung ergeben, aber auch durch Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl. [X.][X.] 78, 214 <226>; 83, 182 <195>).
b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesetz die Vornahme oder das Unterlassen einer Maßnahme in das [X.]rmessen der zuständigen Behörde stellt. Gibt das [X.]ntscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde auf, bei der [X.]rmessensausübung auch rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, so greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Schützt die Norm demgegenüber keine rechtlichen Interessen des Betroffenen, ist die [X.]rmessensentscheidung für ihn nicht justitiabel; im Grenzbereich verdient die grundrechtsfreundliche Interpretation den Vorzug (vgl. [X.][X.] 15, 275 <281 f.>; 27, 297 <305 ff.>; 51, 176 <185 f.>).
2. Die Rechtsstellung eines zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ist wesentlich durch seinen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung bestimmt; das Resozialisierungsziel entspricht dem Selbstverständnis einer der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip verpflichteten [X.] (vgl. [X.][X.] 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <239>). Daraus erwächst bei [X.]rmessensentscheidungen im Bereich des Strafvollzugs dem Verurteilten ein Anspruch darauf, daß die Behörden ihr [X.]rmessen pflichtgemäß ausüben (vgl. schon [X.][X.] 89, 315 <322 ff.>; des weiteren [X.] - Kammer - Beschlüsse vom 16. Februar 1993, NJW 1993, S. 3188 <3189>, vom 29. Oktober 1993, [X.], [X.], vom 10. Februar 1994, [X.] 1994, S. 432 <433>). Dieser Anspruch umfaßt auch die gegenüber dem Strafvollzug eigenständige strafvollstreckungsrechtliche Frage, ob der Verurteilte zur Verbüßung seiner Strafe in seine Heimat überstellt wird.
3. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und das Überstellungsübereinkommen veranlassen ein Verfahren, in dem die [X.] des Verurteilten neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen ist.
a) Die materielle Regelung der Überstellung eines Verurteilten in sein Heimatland zum Zweck des Vollzugs der gegen ihn verhängten Strafe findet sich zunächst in § 71 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann mit dem [X.] sowohl das Interesse des Verurteilten wie auch das öffentliche Interesse aufgegriffen werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Das Überstellungsübereinkommen ändert an dieser Rechtslage nichts. [X.]s nimmt auf das Interesse des Verurteilten an seiner [X.]n Wiedereingliederung Bezug und regelt dazu [X.]inzelheiten des Verfahrens. Die Präambel des Übereinkommens bringt den Wunsch zum Ausdruck, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln, um den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die [X.] Wiedereingliederung verurteilter [X.]en zu fördern (vgl. auch die Denkschrift der [X.]regierung zum ÜberstÜbk, BTDrucks 12/194, S. 17). Die Überstellung nach dem Übereinkommen ist nur mit der Zustimmung des Betroffenen zulässig (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d ÜberstÜbk). Verurteilte werden vom wesentlichen Inhalt des Übereinkommens unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 ÜberstÜbk).
Äußern sie den Wunsch, nach dem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem [X.] so bald wie möglich nach [X.]intritt der Rechtskraft des Urteils mit (Art. 4 Abs. 2 ÜberstÜbk). Die verurteilte [X.] wird sodann schriftlich über das Veranlaßte sowie über jede [X.]ntscheidung, die einer der beiden [X.] aufgrund eines [X.]rsuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet (Art. 4 Abs. 5 ÜberstÜbk). Die [X.] geht, wie die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Protokollerklärungen vom 19. Dezember 1991 (BGBl 1992 II S. 98 ff.) klarstellen, in Übereinstimmung mit der Präambel des Übereinkommens davon aus, daß dessen Anwendung nicht nur die [X.] Wiedereingliederung verurteilter [X.]en fördern, sondern auch den Interessen der Rechtspflege dienen soll.
b) Das Verfahren bei Vollzug des Überstellungsübereinkommens ist im Gesetz über die internationale Rechtshilfe nur punktuell geregelt. Dieses Gesetz legt insbesondere die Rolle der Vollstreckungsbehörde im Überstellungsverfahren nicht ausdrücklich fest, sondern sieht nur vor, daß ein Überstellungsersuchen an den [X.] von der Bewilligungsbehörde gestellt wird. Bewilligungsbehörde ist, sofern die Ausübung dieser Befugnis nicht kraft Delegation den [X.]regierungen zusteht, das [X.]ministerium der Justiz, welches im [X.]invernehmen mit dem Auswärtigen Amt und gegebenenfalls weiteren Ministerien, wenn deren Geschäftsbereich betroffen ist, entscheidet (§ 74 [X.]).
[X.] [X.] geht beim Vollzug des Überstellungsübereinkommens von der Teilung des Verfahrens in zwei Stufen aus: Das [X.]ministerium der Justiz wird als Bewilligungsbehörde nur tätig, wenn zuvor die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die vollstreckungsrechtlichen Belange geprüft und eine Überstellung angeregt hat. Spricht die Staatsanwaltschaft sich aus vollstreckungsrechtlichen [X.]rwägungen gegen die Überstellung aus, lehnt das [X.]ministerium der Justiz es ab, sich mit der Sache überhaupt zu befassen. [X.]s stützt sich dabei auf die durch Art. 30 GG vorgegebene Aufgabenteilung. Danach ist die Pflege der auswärtigen Beziehungen Sache des [X.] (Art. 32 Abs. 1 GG). Das Amt der mit der Strafvollstreckung betrauten Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO) nimmt bei Urteilen, die in Ausübung von Gerichtsbarkeit eines [X.] ergangen sind, eine [X.]behörde wahr (§§ 141, 142 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG). Dementsprechend beschränkt sich das [X.]ministerium der Justiz als Bewilligungsbehörde auf die Würdigung außen- und allgemeinpolitischer Aspekte, die dem [X.] als einer Form der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen [X.] (Art. 32 Abs. 1 GG) innewohnen.
4. Hieraus folgt auf der Grundlage der dargestellten zweistufigen Überstellungspraxis, daß die [X.] des Verurteilten bei der [X.]ntscheidung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Berücksichtigung finden muß.
a) aa) Äußert der Verurteilte gemäß dem Überstellungsübereinkommen den Wunsch, zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in sein Heimatland überstellt zu werden, so ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Interessen des Verurteilten an seiner [X.]n Wiedereingliederung und die Belange der Rechtspflege - auch im Blick auf die [X.] des [X.] - vollstreckungsrechtlich zu würdigen. Dieses [X.]ntscheidungsprogramm gibt der Vollstreckungsbehörde auf, bei der [X.]rmessensausübung auch den Resozialisierungsanspruch des Verurteilten zu berücksichtigen. Insoweit hat er ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des [X.]rmessens der Vollstreckungsbehörde (so auch [X.] NStZ 1993, 607 f.; [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.] Kommentar, 2. Aufl. 1992, § 71 Rn. 3; [X.] in: [X.]/Walter/[X.], [X.] Kommentar, 2. Aufl., 29. Lfg. 1991, § 71 Rn. 3, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen). Anderes gilt in dem zweistufigen Verfahren für die [X.]ntscheidung der Bewilligungsbehörde. Der dargestellten Rollenverteilung entsprechend orientiert sie sich allein an allgemein-, insbesondere außenpolitischen Belangen; ihr [X.]ntscheidungsprogramm ist nicht auf das rechtliche Interesse des Verurteilten ausgerichtet. Ihm steht insoweit ein Recht auf fehlerfreie [X.]rmessensausübung nicht zu.
bb) Mit diesem [X.]rgebnis stehen die völkerrechtlichen [X.]rklärungen der [X.] nicht in Widerspruch, wonach Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen ausschließlich zwischen den Vertragsparteien erwüchsen, während für verurteilte [X.]en keine Ansprüche oder subjektiven Rechte begründet würden. Wie das [X.]ministerium der Justiz ausgeführt hat, betrifft diese [X.]rklärung die völkerrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten; sie soll ausschließen, daß dem einzelnen Verurteilten die Rechtsstellung eines völkerrechtlich Berechtigten erwächst. Zu der Frage, ob nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Überstellungswunsches besteht, verhält sich die [X.]rklärung nicht.
b) Die [X.]ntscheidung der Vollstreckungsbehörde, ob bei der Bewilligungsbehörde ein Überstellungsersuchen angeregt werden soll, stellt sich als Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung für den betroffenen Verurteilten dar; sie ist nicht bloßes Verwaltungsinternum. Die Bewilligungsbehörde wird nur tätig, wenn eine entsprechende Anregung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vorliegt. Ihr abschlägiger Bescheid hat abschließende Wirkung sowohl gegenüber der Bewilligungsbehörde als auch gegenüber dem Verurteilten.
c) Die von der Vollstreckungsbehörde zu treffende [X.]ntscheidung wirkt sich mithin unmittelbar auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. dazu [X.][X.] 45, 187 <238 f.>; 89, 315 <322>) aus. Deswegen verbürgt Art. 19 Abs. 4 GG den gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung, ob die Vollstreckungsbehörde ihr [X.]rmessen fehlerfrei ausgeübt hat. Welcher Rechtsweg hierfür in Betracht kommt, haben die Fachgerichte in Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Prozeßrechts festzustellen.
1. An diesem Maßstab gemessen, können die gerichtlichen Beschlüsse in den Verfahren der [X.] zu 1. und 3. keinen Bestand haben. Die Gerichte haben den Beschwerdeführern Rechtsschutz gegen die [X.]ntschließungen der Strafvollstreckungsbehörden vorenthalten, weil sie der Meinung waren, das von den Staatsanwaltschaften geübte [X.]rmessen sei hier nicht - auch nicht auf die [X.]inhaltung der Fehlerfreiheit hin - überprüfbar. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind sie damit nicht gerecht geworden.
2. Gemäß § 95 Abs. 1 [X.] ist die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1. und 3. aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen Beschlüsse festzustellen; sie sind aufzuheben. Die Sache des Beschwerdeführers zu 1. ist an das Landgericht [X.], die des Beschwerdeführers zu 3. an das [X.] [X.] zurückzuverweisen. Die Gerichte werden auch ihre funktionelle Zuständigkeit zu überprüfen haben.
Da die Beschwerdeführer zu 1. und 3. mit ihren [X.] im wesentlichen durchdringen, ist der [X.] der vollen [X.]rstattung ihrer Kosten angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 [X.]).
[X.] | Graßhof | [X.] | |||||||||
Kirchhof | Winter | [X.] | |||||||||
[X.] | Hassemer |
Meta
2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95, 2 BvR 2990/95
18.06.1997
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.06.1997, Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95, 2 BvR 2990/95 (REWIS RS 1997, 899)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 899 BVerfGE 96, 100-119 REWIS RS 1997, 899
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