Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. AnwZ (B) 93/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4153

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 93/06 vom 24. April 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja ZPO § 180 Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn die Ersatzzustel-lung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran scheitert, dass das Geschäft nicht mehr ge-öffnet hat. [X.]GH, [X.]eschl. v. 24. April 2007 - [X.] ([X.]) 93/06 - [X.] wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] ohne mündliche Verhandlung am 24. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]eschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 28. August 2006 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die dadurch entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe I. Der 1955 geborene Antragsteller wurde im August 1986 als [X.] zugelassen und übt seither den Anwaltsberuf in [X.]aus. Im Jahre 2001 veruntreute er [X.] und wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit 2003 geriet er verstärkt in finanzielle [X.]edrängnis, die zu [X.] und laufend zu Vollstreckungsaufträgen auch wegen [X.] führte. 1 Mit Rücksicht hierauf hat die Antragsgegnerin am 20. Januar 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Seinen hier-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 28. August 2006 zurückgewiesen. Dieser ist dem Antragsteller am 7. September 2006 zugestellt worden. Mit am 22. September 2006 bei dem [X.] eingegangenem Schriftsatz hat der [X.] sofortige [X.]eschwerde eingelegt und mit einem am 14. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]eschwerdefrist beantragt. 2 [X.]. Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller die [X.]e-schwerdefrist versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. 3 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist verspätet. 4 - 4 - a) Sie war nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO innerhalb von zwei Wochen bei dem [X.] einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des [X.]eschlusses (Senat, [X.]GHZ 38, 6, 8 f.). Diese erfolgte hier am [X.] 2006 durch Einlegung in den [X.]riefkasten des Antragstellers. Auf dem Um-schlag der Sendung hat der Zusteller zwar als Datum vermerkt —09.07.06fi. Er hat dabei aber lediglich zuerst den Monat und dann den Tag angegeben. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde, in der die Reihenfolge der [X.], Monat und Jahr vorgegeben und von dem Zusteller als —07.09.06fi angeben ist. Etwas anderes kann auch deshalb nicht sein, weil der [X.]eschluss vom 28. August 2006 datiert und dies auch so auf dem Umschlag der Zustellung vermerkt ist. 5 b) [X.] ist auch, dass die Zustellung um 19.35 Uhr und damit außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgt ist. Das steht einer Ersatz-zustellung nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], § 180 ZPO und dem Eintritt der [X.] nach § 180 Satz 2 ZPO nicht entgegen (MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.]. [X.]d., § 180 Rdn. 1). In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des [X.] zum 1. Juli 2002 wird zwar nur der Fall angesprochen, dass die Zustellung vor den üblichen Öff-nungszeiten erfolgt ([X.]egründung des Entwurfs eines Zustellreformgesetzes in [X.]T-Drucks. 14/4554 S. 21; ähnlich Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 180 Rdn. 1). Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellung nach Geschäftsschluss er-folgt, gilt nichts anderes. Ziel der Änderung war es, den hohen Anteil an Nieder-legungen zu reduzieren und dazu den Zustelldiensten eine einfachere Möglich-keit der Ersatzzustellung für den Fall zu eröffnen, dass eine Zustellung in den Geschäftsräumen daran scheitert, dass sie nicht geöffnet haben (Entwurfsbe-gründung aaO). Dafür spielt es auch unter [X.]erücksichtigung der liberalisierten 6 - 5 - Öffnungs- und Arbeitszeiten sowohl der Zustelldienste als auch der [X.] keine Rolle, ob das Geschäft noch oder schon geschlossen ist. c) Die sofortige [X.]eschwerde hätte deshalb nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, § 17 Abs. 1 [X.], §§ 187 Abs. 1, 188 [X.]G[X.] spätestens am [X.] 2006 bei dem [X.] eingehen müssen. Der Antragsteller hat sie aber erst am 22. September 2006 verfasst und eingereicht. Das war zu spät. 7 2. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]eschwerdefrist nicht zu gewähren. 8 a) Zweifelhaft ist schon, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt worden ist. Er ist zwar nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig. Er hätte danach aber innerhalb von zwei Wochen nach der [X.]eseitigung des Hindernisses gestellt werden müssen. Das Hindernis bestand hier darin, dass der Antragsteller nicht wusste, dass er die [X.]eschwer-defrist versäumt hatte. Dieses Hindernis war mit dem Hinweis des Senats im Schreiben vom 10. Oktober 2006 beseitigt. Dazu kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller dies erkannt hat. Maßgeblich ist allein, ob er dies hätte erkennen können ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. Mai 1992, V[X.]I Z[X.] 3/92, [X.], 2098, 2099; [X.]eschl. v. 12. November 1997, X[X.] Z[X.] 66/97, NJW-RR 1998, 1218, 1219; Senat, [X.]eschl. v. 15. August 2000, [X.] ([X.]) 40/00, [X.]RAK-Mitt. 2000, 305, 306; Senat, [X.]eschl. v. 25. September 2006, [X.] ([X.]) 73/05, unveröff.). Es spricht viel dafür, dass dies bei Zugang des Hinweises des Senats vom 10. Oktober 2006 auf die Verspätung der Fall war und der Antrag deshalb schon in dem Schreiben des Antragstellers vom 23. November 2006 hätte ge-stellt werden müssen. Dies kann aber offen bleiben. 9 - 6 - b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls nicht begründet, weil die Versäumung der [X.]eschwerdefrist nicht unverschuldet war. 10 [X.] Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn der [X.]eschwerde-führer sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter [X.]erücksichtigung der konkre-ten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm, hier als Rechtsanwalt (dazu: [X.]GH, Urt. v. 10. Januar 2002, [X.], [X.], 1115, 1116), vernünfti-gerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war ([X.]GH, [X.]eschl. v. 7. Dezember 1954, V [X.]Lw 69/54, [X.] 1955, 101; Sternal in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 22 Rdn. 54; [X.]riesemeister in von [X.]/Sonnenfeld, [X.], 3. Aufl., § 22 Rdn. 32). An dieser Sorgfalt hat es der Antragsteller fehlen lassen. Um die Frist ordnungsgemäß im Fristenkalender einzutragen und zu überwachen, war zunächst festzustellen, wann sie zu laufen begonnen hatte. Wenn sich hierbei Unsicherheiten ergeben können, genügt die Eintragung einer vorläufigen Frist nicht. Vielmehr muss der genaue Fristbeginn, notfalls durch Rückfragen bei dem Gericht, sicher festgestellt werden ([X.]GH, [X.]eschl. v. 6. Ok-tober 1993, X[X.] Z[X.] 122/93, [X.], 437; [X.]eschl. v. 15. Oktober 1996, X[X.] Z[X.] 126/96, [X.], 415). 11 bb) Eine solche klärungsbedürftige Unsicherheit lag hier vor. Der [X.] will die Sendung erst am Montag, dem 11. September 2006, in sei-nem [X.]riefkasten vorgefunden haben. Auf dem Umschlag der Sendung war [X.] ein anderes Datum eingetragen. In dieser Angabe will der Antragsteller zwar das Datum —9. September 2006fi erkannt haben. Das entlastet ihn aber nicht, weil sich Zweifel an der Richtigkeit einer Interpretation der Datumsangabe in diesem Sinne und die Notwendigkeit einer Nachfrage bei dem [X.] geradezu aufdrängten. Der Zusteller hätte dann bei einer kurzen Da-tumsangabe für die Zahl 9 zwei unterschiedliche Schreibweisen verwandt. [X.] - 7 - dem hätte er die Sendung an einem Samstagabend um 19.35 Uhr in den [X.]rief-kasten gelegt. [X.]eides ist ungewöhnlich. Deshalb konnte sich der Antragsteller nicht darauf verlassen, dass er die Datumsangabe richtig gelesen hatte. Die Ungewöhnlichkeit der Zustellung ist ihm und seiner Mitarbeiterin nach eigenem [X.]ekunden auch sofort aufgefallen. Sie gebot eine Nachfrage beim [X.], die der Antragsteller schuldhaft unterlassen hat. 3. Hierüber kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 13 [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.08.2006 - [X.] 6/06 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 93/06

24.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. AnwZ (B) 93/06 (REWIS RS 2007, 4153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4153

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