Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 16/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3239

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]([X.]) 16/00vom12. März 2001in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -Verfahrensbevollmächtigte:gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 12. März 2001 [X.] Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und [X.] Dr. Hauger [X.] Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der [X.]eschwerdefrist zugewähren, wird abgelehnt.2. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]svom 23. November 1998 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:Mit [X.]escheid vom 21. November 1997 hat die frühere Antragsgegnerindie Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. wegenVermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß- 3 -vom 23. November 1998 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 19. [X.] zugestellt wurde. Gegen diesen [X.]eschluß wendet sich der Antragstellermit seiner am 27. Januar 2000 bei dem [X.]. [X.] einge-gangenen sofortigen [X.]eschwerde. Zugleich beantragt er vorsorglich, ihm [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]eschwerde-frist zu gewähren.Er trägt vor, den in der [X.] über die Zustellung des an-gefochtenen [X.]eschlusses angegebenen Zustellungsort kenne er nicht, er [X.] deshalb die Zustellung des [X.]eschlusses bestreiten. Er habe von dem [X.]e-schluß erst erfahren, als er sich bei dem [X.]. [X.] nachdem Verfahrensstand erkundigt habe. Im übrigen habe er seit Anfang [X.] 1998 an einer schweren Depression gelitten, die es ihm unter anderemunmöglich gemacht habe, seine Post zu öffnen bzw. zu beantworten. Nach [X.] [X.]ehandlung im Max-Planck- Institut für Psychiatrie im November 1999stehe er weiterhin in ärztlicher [X.]ehandlung.[X.]eide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.1. Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO zwar ansich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig.Die [X.]eschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) hatte mit [X.] des angefochtenen [X.]eschlusses am 19. Januar 1999 begonnen [X.] zum Zeitpunkt der [X.]eschwerdeeinlegung abgelaufen. Die Zustellung [X.]. Laut [X.] vom 19. Januar 1999 ist der angefochtene[X.]eschluß dem Antragsteller persönlich in der [X.]. 51 in [X.]von dem Postzusteller [X.]. übergeben worden. Die [X.] [X.] -spricht den Anforderungen des § 191 ZPO. Daß der angegebene Zustel-lungsort weder mit der Wohnanschrift noch mit der Kanzleianschrift des [X.] übereinstimmt, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit. Nach § 180ZPO kann die Zustellung durch Übergabe an jedem Ort erfolgen, wo die Per-son, der zugestellt wird, angetroffen wird. Allein mit dem [X.]estreiten der Zustel-lung durch den Antragsteller, weil er die in der Urkunde genannte Straße nichtkenne, hat er den ihm obliegenden Gegenbeweis gegen die mit öffentlichenGlauben versehene Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) nicht geführt.2. Der zugleich - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hatden Zeitpunkt nicht genannt, an dem er von dem [X.]eschluß des Anwaltsge-richtshofs erfahren hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Angabe der Tatsa-chen, aus denen sich die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2[X.] ergibt. Da mit der Kenntnisnahme von dem [X.]eschluß die zweiwöchigeWiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, weil damit das Hindernis im Sinnedes § 22 Abs. 2 [X.] erhoben ist, muß die eine Wiedereinsetzung anstrebendePartei diesen Zeitpunkt nennen.3. Die sofortige [X.]eschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolggehabt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und derEntscheidung des [X.]s im Schuldnerverzeichnis eingetragen,so daß die Vermutung des Vermögensverfalls bestand (§ 14 Abs. 2 [X.]RAO n.F.= § 14 Abs. 2 [X.]RAO a.F.). Daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist nicht [X.] -4. Ausreichende Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sindim Schriftsatz vom 11. März 2001 nicht dargetan.[X.] [X.] Schott Wosgien Hauger

Meta

AnwZ (B) 16/00

12.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 16/00 (REWIS RS 2001, 3239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3239

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.