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PDF anzeigen[X.]([X.]) 16/00vom12. März 2001in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -Verfahrensbevollmächtigte:gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 12. März 2001 [X.] Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und [X.] Dr. Hauger [X.] Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der [X.]eschwerdefrist zugewähren, wird abgelehnt.2. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]svom 23. November 1998 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:Mit [X.]escheid vom 21. November 1997 hat die frühere Antragsgegnerindie Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. wegenVermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß- 3 -vom 23. November 1998 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 19. [X.] zugestellt wurde. Gegen diesen [X.]eschluß wendet sich der Antragstellermit seiner am 27. Januar 2000 bei dem [X.]. [X.] einge-gangenen sofortigen [X.]eschwerde. Zugleich beantragt er vorsorglich, ihm [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]eschwerde-frist zu gewähren.Er trägt vor, den in der [X.] über die Zustellung des an-gefochtenen [X.]eschlusses angegebenen Zustellungsort kenne er nicht, er [X.] deshalb die Zustellung des [X.]eschlusses bestreiten. Er habe von dem [X.]e-schluß erst erfahren, als er sich bei dem [X.]. [X.] nachdem Verfahrensstand erkundigt habe. Im übrigen habe er seit Anfang [X.] 1998 an einer schweren Depression gelitten, die es ihm unter anderemunmöglich gemacht habe, seine Post zu öffnen bzw. zu beantworten. Nach [X.] [X.]ehandlung im Max-Planck- Institut für Psychiatrie im November 1999stehe er weiterhin in ärztlicher [X.]ehandlung.[X.]eide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.1. Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO zwar ansich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig.Die [X.]eschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) hatte mit [X.] des angefochtenen [X.]eschlusses am 19. Januar 1999 begonnen [X.] zum Zeitpunkt der [X.]eschwerdeeinlegung abgelaufen. Die Zustellung [X.]. Laut [X.] vom 19. Januar 1999 ist der angefochtene[X.]eschluß dem Antragsteller persönlich in der [X.]. 51 in [X.]von dem Postzusteller [X.]. übergeben worden. Die [X.] [X.] -spricht den Anforderungen des § 191 ZPO. Daß der angegebene Zustel-lungsort weder mit der Wohnanschrift noch mit der Kanzleianschrift des [X.] übereinstimmt, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit. Nach § 180ZPO kann die Zustellung durch Übergabe an jedem Ort erfolgen, wo die Per-son, der zugestellt wird, angetroffen wird. Allein mit dem [X.]estreiten der Zustel-lung durch den Antragsteller, weil er die in der Urkunde genannte Straße nichtkenne, hat er den ihm obliegenden Gegenbeweis gegen die mit öffentlichenGlauben versehene Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) nicht geführt.2. Der zugleich - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hatden Zeitpunkt nicht genannt, an dem er von dem [X.]eschluß des Anwaltsge-richtshofs erfahren hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Angabe der Tatsa-chen, aus denen sich die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2[X.] ergibt. Da mit der Kenntnisnahme von dem [X.]eschluß die zweiwöchigeWiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, weil damit das Hindernis im Sinnedes § 22 Abs. 2 [X.] erhoben ist, muß die eine Wiedereinsetzung anstrebendePartei diesen Zeitpunkt nennen.3. Die sofortige [X.]eschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolggehabt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und derEntscheidung des [X.]s im Schuldnerverzeichnis eingetragen,so daß die Vermutung des Vermögensverfalls bestand (§ 14 Abs. 2 [X.]RAO n.F.= § 14 Abs. 2 [X.]RAO a.F.). Daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist nicht [X.] -4. Ausreichende Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sindim Schriftsatz vom 11. März 2001 nicht dargetan.[X.] [X.] Schott Wosgien Hauger
Meta
12.03.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 16/00 (REWIS RS 2001, 3239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3239
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