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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ(B) 16/00vom12. März 2001in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer -Verfahrensbevollmächtigte:gegen - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. März 2001 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und dieRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wosgien und dieRechtsanwältin Dr. Hauger beschlossen:1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zugewähren, wird abgelehnt.2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofsvom 23. November 1998 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf100.000 DM festgesetzt.Gründe:Mit Bescheid vom 21. November 1997 hat die frühere Antragsgegnerindie Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegenVermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des Antrag-stellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß- 3 -vom 23. November 1998 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 19. Januar1999 zugestellt wurde. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragstellermit seiner am 27. Januar 2000 bei dem B. Anwaltsgerichtshof einge-gangenen sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er vorsorglich, ihm Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde-frist zu gewähren.Er trägt vor, den in der Zustellungsurkunde über die Zustellung des an-gefochtenen Beschlusses angegebenen Zustellungsort kenne er nicht, er müs-se deshalb die Zustellung des Beschlusses bestreiten. Er habe von dem Be-schluß erst erfahren, als er sich bei dem B. Anwaltsgerichtshof nachdem Verfahrensstand erkundigt habe. Im übrigen habe er seit Anfang Novem-ber 1998 an einer schweren Depression gelitten, die es ihm unter anderemunmöglich gemacht habe, seine Post zu öffnen bzw. zu beantworten. Nach sta-tionärer Behandlung im Max-Planck- Institut für Psychiatrie im November 1999stehe er weiterhin in ärztlicher Behandlung.Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar ansich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig.Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hatte mit derZustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. Januar 1999 begonnen undwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abgelaufen. Die Zustellung warwirksam. Laut Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 ist der angefochteneBeschluß dem Antragsteller persönlich in der K. str. 51 in M. von dem Postzusteller B. übergeben worden. Die Zustellungsurkunde ent-- 4 -spricht den Anforderungen des § 191 ZPO. Daß der angegebene Zustel-lungsort weder mit der Wohnanschrift noch mit der Kanzleianschrift des An-tragstellers übereinstimmt, spricht nicht gegen ihre Richtigkeit. Nach § 180ZPO kann die Zustellung durch Übergabe an jedem Ort erfolgen, wo die Per-son, der zugestellt wird, angetroffen wird. Allein mit dem Bestreiten der Zustel-lung durch den Antragsteller, weil er die in der Urkunde genannte Straße nichtkenne, hat er den ihm obliegenden Gegenbeweis gegen die mit öffentlichenGlauben versehene Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) nicht geführt.2. Der zugleich - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hatden Zeitpunkt nicht genannt, an dem er von dem Beschluß des Anwaltsge-richtshofs erfahren hat. Aus diesem Grund fehlt es an der Angabe der Tatsa-chen, aus denen sich die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2FGG ergibt. Da mit der Kenntnisnahme von dem Beschluß die zweiwöchigeWiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt, weil damit das Hindernis im Sinnedes § 22 Abs. 2 FGG erhoben ist, muß die eine Wiedereinsetzung anstrebendePartei diesen Zeitpunkt nennen.3. Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolggehabt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und derEntscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Schuldnerverzeichnis eingetragen,so daß die Vermutung des Vermögensverfalls bestand (§ 14 Abs. 2 BRAO n.F.= § 14 Abs. 2 BRAO a.F.). Daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist nicht ersichtlich.- 5 -4. Ausreichende Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sindim Schriftsatz vom 11. März 2001 nicht dargetan.Deppert Fischer Terno Otten Schott Wosgien Hauger
Meta
12.03.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 16/00 (REWIS RS 2001, 3239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3239
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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